Language of document : ECLI:EU:T:2017:640

Rechtssache T609/15

Repsol YPF, SA

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke BASIC – Ältere nationale Handelsnamen basic und basic AG – Relatives Eintragungshindernis – Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, das mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat – Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. September 2017

1.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen eines älteren Rechts nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 – Voraussetzungen – Auslegung im Licht des Unionsrechts – Beurteilung nach den Kriterien des für das angeführte Zeichen geltenden nationalen Rechts

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4 und 53 Abs. 1 Buchst. c)

2.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen eines älteren Rechts nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 – Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr – Zeitliches Kriterium

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4 Buchst. a und 53 Abs. 1 Buchst. c)

3.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen eines älteren Rechts nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 – Bildmarke BASIC und Handelsnamen basic und basic AG

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4 und 53 Abs. 1 Buchst. c)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 24-27)

2.      Hinsichtlich der ersten Voraussetzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wenn seine Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt.

Hinsichtlich des für die Beurteilung dieser Voraussetzung relevanten Zeitraums ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Steller des Nichtigkeitsantrags nachweisen muss, dass die Benutzung des geltend gemachten Zeichens im geschäftlichen Verkehr vor der Einreichung der Anmeldung fraglichen Unionsmarke erfolgt ist. Darüber hinaus muss nach der Rechtsprechung dieses Zeichen zum Zeitpunkt der Stellung des Nichtigkeitsantrags noch benutzt werden. Mit anderen Worten ist nachzuweisen, dass das geltend gemachte Zeichen nicht nur zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung der Unionsmarke, sondern auch zum Zeitpunkt der Stellung des Nichtigkeitsantrags benutzt wurde, wobei davon auszugehen ist, dass, wenn ein solcher Nachweis erbracht wird, mit Recht angenommen werden kann, dass dieses Zeichen zu diesem letzteren Zeitpunkt im Sinne der genannten Rechtsprechung „noch benutzt“ wurde.

(vgl. Rn. 47, 48)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 49-67)