Language of document : ECLI:EU:T:2019:476

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

27. Juni 2019(*)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien – Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung durch den Gerichtshof – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung“

In der Rechtssache T‑605/15

Wirtschaftsvereinigung Stahl mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen(1), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Janssen,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122)


erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius (Berichterstatter) und U. Öberg,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Im Dezember 2011 reichte der Bund der Energieverbraucher bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein, in der er geltend machte, dass bestimmte im Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634), das am 1. Januar 2012 in Kraft treten sollte, vorgesehene Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellten.

2        Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 unterrichtete die Kommission die deutschen Behörden darüber, dass sie entschieden habe, im Hinblick auf die im Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien enthaltenen und in Form einer Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen umgesetzten Maßnahmen ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen.

3        Am 25. November 2014 erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122).

4        Mit Klageschrift, die am 2. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/1585 (Rechtssache T‑47/15, Deutschland/Kommission).

5        Mit am 23. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragen,

–        den Beschluss 2015/1585 für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


6        Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 30. November 2015 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Entscheidung, die das Verfahren in der Rechtssache T‑47/15, Deutschland/Kommission, beendet, ausgesetzt worden; diese erging am 10. Mai 2016.

7        Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden, der der Sechsten Kammer angehört.

8        Mit Entscheidung des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 16. Juni 2016 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T‑47/15, EU:T:2016:281), bzw., falls ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollte, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt worden.

9        Am 19. Juli 2016 legte die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T‑47/15, EU:T:2016:281), ein, das unter dem Aktenzeichen C‑405/16 P in das Register eingetragen wurde.

10      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Ersten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

11      Mit Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268), hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T‑47/15, EU:T:2016:281), auf und erklärte den Beschluss 2015/1585 für nichtig.

12      Am 8. April 2019 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu den Konsequenzen abzugeben, die aus dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268), insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Feststellung der Erledigung der Hauptsache von Amts wegen im Sinne von Art. 131 der Verfahrensordnung des Gerichts zu ziehen sind.

13      Mit Schreiben vom 12. und 17. April 2019 haben die Kommission und die Klägerinnen die Ansicht vertreten, dass die Klage gegenstandslos geworden sei.

 Rechtliche Würdigung

14      Nach Art. 131 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Parteien jederzeit von Amts wegen feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

15      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

16      Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/1585. Dieser Beschluss ist vom Gerichtshof mit Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268), endgültig für nichtig erklärt worden.

17      Daher ist festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

 Kosten

18      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

19      Im vorliegenden Fall ist der Wegfall des Streitgegenstands eine unmittelbare Folge der rechtskräftigen Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission.

20      Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, der Kommission neben ihren eigenen Kosten die den Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Wirtschaftsvereinigung Stahl und die Kosten der weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen.

Luxemburg, den 27. Juni 2019

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová


*      Verfahrenssprache: Deutsch.


1      Die Liste der weiteren Klägerinnen ist nur der Fassung beigefügt, die den Parteien mitgeteilt wird.