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Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2019 – Ertico - ITS Europe/Kommission

(Rechtssache T-604/15)1

(Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration – Empfehlung 2003/361/EG – Entscheidung des Validierungsgremiums der Kommission über die Einstufung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen – Antrag auf Überprüfung nach den Abschnitten 1.2.6. und 1.2.7. des Anhangs des Beschlusses 2012/838/EU, Euratom – Fehlen einer Verwaltungsbeschwerde im Sinne des Art. 22 der Verordnung [EG] Nr. 58/2003 – Verteidigungsrechte – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Rechtskraft – Kriterien für die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in den Politikbereichen der Union – Begriff „Unternehmen“ – Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ – Kriterium der Unabhängigkeit – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation – Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico - ITS Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wellinger und K. T’Syen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Lyal und M. Clausen, dann R. Lyal und A. Kyratsou)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des in Abschnitt 1.2.7. des Anhangs des Beschlusses 2012/838/EU, Euratom der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden (ABl. 2012, L 359, S. 45), vorgesehenen Validierungsgremiums vom 18. August 2015, soweit danach die Klägerin nicht als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003, L 124, S. 36) gilt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation – Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico – ITS Europe) trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von Ertico – ITS Europe.

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1     ABl. C 414 vom 14.12.2015.