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Klage, eingereicht am 14. Juli 2023 – Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-442/23)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung1 in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Polen erhebt in Bezug auf die angefochtene Verordnung 2023/839 folgende Vorwürfe:

1) Verstoß gegen Art. 192 Abs. 2 Buchst. c AEUV

Die beklagten Organe hätten gegen Art. 192 Abs. 2 Buchst. c AEUV verstoßen, da sie die angefochtene Verordnung nicht auf der Grundlage dieser Vertragsbestimmung, die Einstimmigkeit im Rat erfordere, erlassen hätten, obwohl die Verordnung die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühre.

2) Verstoß gegen Art. 192 Abs. 2 Buchst. b dritter Gedankenstrich AEUV

Die beklagten Organe hätten gegen Art. 192 Abs. 2 Buchst. b dritter Gedankenstrich AEUV verstoßen, da sie die angefochtene Verordnung nicht auf der Grundlage dieser Vertragsbestimmung, die Einstimmigkeit im Rat erfordere, erlassen hätten, obwohl die Verordnung die Bodennutzung in den Mitgliedstaaten berühre.

3) Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 EUV

Die beklagten Organe hätten gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung verstoßen, da die angefochtene Verordnung Verpflichtungen und Zielvorgaben festlege, die erheblich in die Methoden der Waldbewirtschaftung in den Mitgliedstaaten eingreife, obwohl die Verträge der Europäischen Union keine Zuständigkeiten im Forstsektor übertragen hätten.

4) Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 EUV) und den Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 EUV) in Verbindung mit Art. 191 Abs. 2 AEUV

Durch den Erlass der angefochtenen Verordnung hätten die beklagten Organe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten verstoßen und die unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union nicht hinreichend berücksichtigt. Die Erfüllung der Verpflichtungen und Zielvorgaben durch Polen im Bereich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor könne schwerwiegende negative Folgen sozioökonomischer und finanzieller Art haben. Zudem lege die angefochtene Verordnung beim Niveau der Verpflichtungen und Zielvorgaben ein nicht gerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten fest.

5) Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Prüfung der Auswirkungen der angefochtenen Verordnung und gegen Art. 191 Abs. 3 AEUV

Die beklagten Organe hätten gegen die Pflicht zur Vorlage einer ausreichenden Folgenabschätzung verstoßen, da die Abschätzung der Folgen der Regelung, die den Entwurf für eine Verordnung begleitet habe, grundlegende Mängel im Bereich der Auswirkungen der in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen und Zielvorgaben auf die einzelnen Mitgliedstaaten enthalte. Außerdem seien die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union, die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen nicht hinreichend berücksichtigt worden, was einen Verstoß gegen Art. 191 Abs. 3 AEUV darstelle.

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1 ABl. 2003, L 107, S. 1.