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Rechtsmittel, eingelegt am 28. Dezember 2020 von der Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2020 in der Rechtssache T-307/18, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission

(Rechtssache C-718/20 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos, dikigoros, P. Billiet, advocaat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben,

den von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klage vor dem Gericht gestellten Anträgen gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs stattzugeben und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission1 für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft,

der anderen Partei des Verfahrens die Kosten der Rechtsmittelführerin für das Rechtsmittelverfahren und für das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-307/18 aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt die Rechtsmittelführerin,

die Sache zur Entscheidung über ihre Anträge an das Gericht zurückzuverweisen, soweit es der Verfahrensstand erlaubt, und

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, die Kommission habe zugesagt, die Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache rechtzeitig über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen zu unterrichten. Wäre die Kommission ihren Verpflichtungen gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/10362 (Grundverordnung) nachgekommen, hätte die Rechtsmittelführerin der Kommission eine sachdienliche Stellungnahme übermittelt und die daraus resultierende Ermittlung des Dumpings wäre zugunsten der Rechtsmittelführerin verlaufen. Das Gericht habe zudem die Tatsachen verfälscht, indem es festgestellt habe, dass der Normalwert für die Kategorie der von der Rechtsmittelführerin als SSSPT (nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl) hergestellten Futter- und Förderrohre anhand von Warenkennnummern festgelegt worden sei, die von dem indischen Hersteller angegeben worden seien.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das angefochtene Urteil sei mit einem Rechtsfehler behaftet, da die Rechtmäßigkeit von Unionsrechtsakten nach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung nicht im Licht des Protokolls über den Beitritt der Volksrepublik China zur WTO überprüft werden könne. Hilfsweise sei das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet, da nicht anerkannt worden sei, dass es sich bei Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung um eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung handele, die nur auf Einfuhren aus China in die EU aufgrund von Abschnitt 15 Abs. 1 Buchst. d des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO angewandt werden könne, und zwar so lange, wie diese Bestimmungen in Kraft seien. Die Kommission habe hinsichtlich sowohl des Unionsrechts als auch des WTO-Rechts einen Fehler begangen, indem sie im Fall der Rechtsmittelführerin Indien als Vergleichsland herangezogen habe. Dieser Ansatz habe dazu geführt, dass die Kommission im Fall der Rechtsmittelführerin eine äußerst große Dumpingspanne festgestellt habe, die nicht festgestellt worden wäre, wenn die Kommission stattdessen die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung auf die Rechtsmittelführerin angewandt hätte. Das Gericht habe sich außerdem weder in Rn. 154 des angefochtenen Urteils noch folglich in den weiteren Teilen des Urteils damit befasst, dass der indische Hersteller der Kommission unrichtige Informationen zur Verfügung gestellt habe, obwohl es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Rn. 150 des angefochtenen Urteils korrekt wiedergegeben habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Die Feststellungen des Gerichts seien mit Fehlern hinsichtlich der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 und 11 sowie Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung behaftet, in denen die Verpflichtung der Unionsorgane festgelegt werde, im Fall der Rechtsmittelführerin einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis der Rechtsmittelführerin zu ermöglichen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Die Feststellungen des Gerichts seien rechtsfehlerhaft und verfälschten die Tatsachen. Die Methodik der Kommission zur Ermittlung der Koeffizienten, die auf den Normalwert der SSSPT der Kategorie „C“ der Rechtsmittelführerin angewandt würden, sowie die Ermittlung des Normalwerts der von der Rechtsmittelführerin als SSSPT hergestellten Futter- und Förderrohre seien fehlerhaft gewesen, und dadurch sei kein gerechter Normalwert für die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 2 der Grundverordnung sichergestellt worden, wodurch die Dumpingspannen für die Rechtsmittelführerin besonders groß ausgefallen seien. Durch diese Feststellungen des Gerichts werde zudem die Rechtsprechung des WTO-Berufungsgremiums im Fall EC Fasteners völlig missachtet.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in seine Feststellungen zu den Auswirkungen der Preisunterbietung der SSSPT der Rechtsmittelführerin auf die Union die beim Zollverfahren der aktiven Veredelung angewandten Preise der SSSPT der Rechtsmittelführerin einbezogen habe.

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1 Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission vom 5. März 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 63, S. 15).

2 Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).