Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2011 – Rheinischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission
(Rechtssache T‑27/11 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage – Summarische Prüfung der Klage durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter – Fehlendes Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache – Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnrn. 10, 12)
Gegenstand
| Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission vom 21. Dezember 2010, C(2010) 9525 final, Staatliche Beihilfe MC 8/2009 und C 43/2009 – Deutschland – WestLB Veräußerungen, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der Westdeutsche ImmobilienBank AG nach dem 15. Februar 2011 ergibt |
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |