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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 12. Februar 2021 – Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija

(Rechtssache C-88/21)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Partei des Ausgangsverfahrens

Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija

Vorlagefrage

Ist Art. 39 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), insbesondere Art. 39 Abs. 3, dahin auszulegen, dass er eine Verpflichtung begründet, die Zulassung von Sachen, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben sind, ungeachtet der Tatsache zu untersagen, dass die Ausschreibung nicht länger relevant ist (das Fahrzeug wurde aufgefunden; das Strafverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug aufgefunden wurde, wurde eingestellt, da dort keine Straftat begangen wurde; der Staat, von dem die Ausschreibung stammt, wurde informiert, ergreift aber keine Maßnahmen, um die Ausschreibung im System zu löschen)?

Ist Art. 39 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), insbesondere Art. 39 Abs. 3, dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, der eine nach Art. 38 Abs. 1 des Beschlusses ausgeschriebene Sache aufgefunden hat, verpflichtet, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen, die alle Handlungen im Zusammenhang mit der aufgefundenen Sache verbieten, die nicht der Erreichung eines in Art. 38 genannten Ziels (Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren) dienen?

Ist Art. 39 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), insbesondere Art. 39 Abs. 3, dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten gestattet, Rechtsvorschriften zu erlassen, die Ausnahmen vom Verbot der Zulassung von nach Art. 38 des Beschlusses im SIS ausgeschriebenen Fahrzeugen vorsehen, nachdem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats Maßnahmen ergriffen haben, um den Staat, von dem die Ausschreibung stammt, über die aufgefundene Sache zu unterrichten?

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