Language of document : ECLI:EU:T:2008:405

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

25. September 2008(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN – Ältere nationale Bildmarke The Masters und ältere Gemeinschaftsbildmarke The Masters GOLF COMPANY – Rücknahme der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde – Kosten vor der Beschwerdekammer“

In der Rechtssache T‑294/07

Wilhelm Stepek, wohnhaft in Stadl-Paura (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Heigl, W. Berger und G. Lehner,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

The Masters Golf Company Ltd mit Sitz in Weston‑Super‑Mare (Vereinigtes Königreich),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Mai 2007 (Sache R 95/2007‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der The Masters Golf Company Ltd und Wilhelm Stepek

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter D. Šváby und L. Truchot (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 27. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 15. und 17. April 2008 eingegangenen Antworten auf die Fragen des Gerichts

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 27. März 2003 meldete der Kläger Wilhelm Stepek gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Diese Anmeldung der Bildmarke GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN für Waren der Klassen 3, 9, 12, 18, 24, 25 und 28 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 4/2004 vom 26. Januar 2004 veröffentlicht.

3        Am 23. April 2004 erhob die The Masters Golf Company Ltd Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke.

4        Mit Entscheidung vom 6. September 2006, die den Beteiligten am gleichen Tag bekannt gegeben wurde, gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch statt und lehnte die Eintragung der Marke für die Waren der Klassen 12, 25 und 28 wegen Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 mit den älteren Bildmarken The Masters und The Masters GOLF COMPANY ab.

5        Am 9. Januar 2007 ging bei der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer des HABM ein Schriftsatz mit der Begründung einer Beschwerde ein, die ausweislich dieses Schriftsatzes mit Schreiben des Klägers vom 23. Oktober 2006 eingelegt worden sein soll.

6        Am 15. März 2007 teilte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer dem Kläger mit, dass bei ihr weder eine Beschwerde noch die entsprechende Beschwerdegebühr eingegangen sei, und forderte den Kläger zu einer Stellungnahme auf. Am gleichen Tag unterrichtete der Kläger das HABM, dass er mit Einschreiben vom 23. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt habe, und übermittelte eine Kopie des Aufgabescheins.

7        Am 21. März 2007 teilte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer dem Kläger mit, dass das Einschreiben, das am 31. Oktober 2006 eingegangen sei, zwei Gemeinschaftsmarkenanmeldungen enthalten habe, jedoch keine Beschwerde.

8        Am 16. April 2007 teilte der Kläger dem HABM mit, dass er seine Beschwerde zurücknehme.

9        Mit Entscheidung vom 23. Mai 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) beendete die Erste Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren, erklärte die Beschwerde für unzulässig und entschied, dass der Kläger die Kosten der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren in Höhe von 550 Euro zu tragen habe.

 Anträge der Parteien

10      Der Kläger beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        der Widersprechenden die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen.

11      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Gründe

12      Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

13      Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Angaben, die sich aus den Akten und den Antworten auf die im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellten Fragen ergeben, für ausreichend und beschließt, dass das Verfahren nicht fortzusetzen ist.

14      Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe, mit denen er erstens rügt, dass seine Beschwerde für unzulässig erklärt wurde, und zweitens, dass ihm die Kosten der Widersprechenden in Höhe von 550 Euro auferlegt wurden.

 Zum ersten Klagegrund

 Vorbringen der Parteien

15      Der Kläger trägt vor, dass seine Beschwerde ohne rechtliche Grundlage für unzulässig erklärt worden sei, da die Rücknahme der Beschwerde das Verfahren zuvor beendet habe.

16      Das HABM bestreitet die Zulässigkeit dieses Klagegrundes, da die Aufhebung des Teils des Tenors der angefochtenen Entscheidung, mit dem die Beschwerde für unzulässig erklärt werde, keine Rechtswirkungen für den Kläger habe, da er selbst mit der Rücknahme seiner Beschwerde das Verfahren beendet habe und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung endgültig geworden sei. Folglich habe der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis und es sei überflüssig, nachzuweisen, dass die Beschwerdekammer nach der Rücknahme der Beschwerde noch über deren Zulässigkeit habe entscheiden können.

 Würdigung durch das Gericht

17      Nach ständiger Rechtsprechung können Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung gerichtet sind, nicht zu deren Aufhebung führen und gehen daher ins Leere (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Piau/Kommission, C‑171/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 86, und vom 9. März 2007, Schneider Electric/Kommission, C‑88/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 148, sowie Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2007, Procter & Gamble/HABM (Quadratische weiße Tabletten mit farbigem Blütenmuster), T‑241/05, T‑262/05 bis T‑264/05, T‑346/05, T‑347/05 und T‑29/06 bis T‑31/06, Slg. 2007, II‑1549, Randnr. 88).

18      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung das Verfahren mit der Begründung beendet, dass die Beschwerde zurückgenommen worden sei, und diese sodann für unzulässig erklärt, da der Kläger nicht den Nachweis erbracht habe, dass die Beschwerde gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegt worden sei. Da das Verfahren beendet wurde, bevor die Beschwerde für unzulässig erklärt wurde – wie der Kläger selbst anerkennt, wenn er vorträgt, dass die Rücknahme seine Anmeldung vorher beendet habe –, sind die Gründe, die dem Tenor der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, mit dem die Beschwerde für unzulässig erklärt wurde, keine tragenden, so dass die gegen sie gerichtete Rüge ins Leere geht.

19      Der Zusammenhang, den der Kläger anscheinend zwischen dem Ausspruch über die Unzulässigkeit und dem über seine Kostentragungspflicht herstellt, wenn er vorträgt, dass die Beschwerde vor ihrer Rücknahme der Widersprechenden keine Kosten verursacht habe, stellt diese Feststellung nicht in Frage, da die Bestimmungen über die Verteilung der Kostenlast im Fall der Rücknahme und der Unzulässigkeit einer Beschwerde die gleichen sind.

20      Zum einen folgt nämlich aus Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94, dass der im Beschwerdeverfahren unterliegende Beteiligte die von dem anderen Beteiligten zu entrichtenden Gebühren trägt sowie alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte im Rahmen der Tarife, die für jede Kostengruppe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) festgelegt werden. Zum anderen trägt gemäß Art. 81 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 der Beteiligte, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er die Beschwerde zurücknimmt, die Gebühren sowie die Kosten der anderen Beteiligten gemäß den Abs. 1 und 2 dieses Artikels.

21      Demnach ist dieser Klagegrund, da er ins Leere geht, zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund

 Vorbringen der Parteien

22      Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm Kosten der Widersprechenden in Höhe von 550 Euro auferlegt worden seien, da das Verfahren vor der Beschwerdekammer dieser keine Kosten verursacht habe.

23      Auf das Ersuchen um nähere Angabe der Umstände, die ihm den Schluss erlaubten, dass der Widersprechenden keine Kosten entstanden seien, antwortete der Kläger, dass die Widersprechende im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht angehört worden sei und keine Stellungnahme abgegeben habe. Von der Widersprechenden seien in diesem Verfahren keine Auslagen zu tätigen gewesen. Sie habe mit Schreiben vom 23. April 2007 zur Zahlung der Kosten in Bezug auf die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgefordert, ohne andere, für das Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallene Kosten auch nur anzudeuten.

24      Darüber hinaus sei die angefochtene Entscheidung nicht als Grundsatzentscheidung formuliert, sondern als Anordnung, der Widersprechenden 550 Euro zu zahlen. Die Beschwerdekammer habe dem Kläger keinen Antrag der Widersprechenden auf Festsetzung von Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht.

25      Vom Gericht zum Kostenfestsetzungsverfahren gemäß Art. 81 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 befragt, trägt der Kläger vor, dass er bei Einhaltung dieses Verfahrens hätte darlegen können, dass der Widersprechenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens tatsächlich keine Kosten entstanden seien, so dass es nicht zu der Entscheidung der Beschwerdekammer und dem nunmehrigen Verfahren vor dem Gericht gekommen wäre.

26      Das HABM trägt vor, dass der Kläger nicht darlege, inwieweit die Kostenentscheidung fehlerhaft sei, und dass er die Entscheidung in diesem Punkt fehlerhaft auslege. Die Beschwerdekammer habe sich darauf beschränkt, die Kostenpflicht festzustellen und ihren Höchstsatz festzusetzen. Für den Fall, dass der Widersprechenden vor der Beschwerdekammer keine Kosten entstanden seien, sei der Kläger nicht verpflichtet, ihr die fraglichen Kosten zu erstatten.

27      In Bezug auf das Verfahren gemäß Art. 81 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 betont das HABM, dass die Festsetzung der Höhe der Kosten nicht Ergebnis eines Antrags auf Abänderung durch die Beschwerdekammer, sondern der Anwendung des Art. 81 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 sei.

28      Vom Gericht nach den von ihr aufgewendeten Kosten vor der Beschwerdekammer befragt, gab die Widersprechende an, dass die Prüfung und die Übermittlung der angefochtenen Entscheidung ihr Vertretungskosten verursacht hätten.

 Würdigung durch das Gericht

29      Nach Art. 81 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 trägt der Beteiligte, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er die Beschwerde zurücknimmt, die Gebühren sowie die Kosten der anderen Beteiligten gemäß den Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift. Art. 81 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:

„[D]ie Beschwerdekammer setzt den Betrag der nach den vorstehenden Absätzen zu erstattenden Kosten fest, wenn sich diese Kosten auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. In allen anderen Fällen setzt die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer … auf Antrag den zu erstattenden Betrag fest. … Gegen die Kostenfestsetzung ist der fristgerechte Antrag auf Überprüfung durch … die Beschwerdekammer zulässig.“

30      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Anmelder das Verfahren durch die Rücknahme seiner Beschwerde beendet habe und daher die Kosten der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren tragen müsse.

31      Der vorliegende Klagegrund stellt weder die Art der streitigen Kosten noch den Beteiligten, der sie trägt, sondern lediglich ihr Vorliegen und das Verfahren ihrer Festsetzung in Frage.

32      Da die streitigen Kosten Vertretungskosten sind, werden sie von dem Beteiligten getragen, der das Verfahren durch die Rücknahme seiner Beschwerde beendet hat.

33      Wegen der Art der Kosten stand es der Beschwerdekammer zu, den Erstattungsbetrag gemäß Art. 81 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 festzusetzen, wie sie es zu Recht getan hat, während das Kostenfestsetzungsverfahren auf Antrag gemäß den sich daran anschließenden Bestimmungen des Art. 81 Abs. 6 dieser Verordnung für andere Kosten als Vertretungskosten gilt.

34      In Bezug auf das Vorliegen der Kosten ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Regel 94 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 ergibt, dass eine Zusicherung des Vertreters, dass die Kosten der Vertretung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 entstanden sind, genügt. Darüber hinaus sieht Regel 94 Abs. 3 letzter Satz der Verordnung Nr. 2868/95 vor: „Werden die Kosten gemäß Artikel 81 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung [Nr. 40/94] festgesetzt, so werden Vertretungskosten gemäß Absatz 7 Buchstabe d unabhängig davon erstattet, ob sie tatsächlich angefallen sind“. Bei den „Vertretungskosten gemäß Absatz 7 Buchstabe d“ handelt es sich im vorliegenden Fall um den in Abs. 7 Buchst. d Ziff. vi dieser Regel festgesetzten Höchstsatz für Vertretungskosten des „Beklagten im Beschwerdeverfahren“ in Höhe von 550 Euro.

35      Aus diesen Bestimmungen folgt, dass Vertretungskosten in Höhe des vorgesehenen Höchstsatzes zugesprochen werden können, selbst wenn diese Kosten nicht tatsächlich entstanden sind. Daher hat die Beschwerdekammer den Betrag der Vertretungskosten der Widersprechenden zu Recht auf 550 Euro festgesetzt, ohne dass sie ihre Entscheidung von der Vorlage entsprechender Kostenbelege hätte abhängig machen müssen.

36      Der zweite Klagegrund, dem offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ist folglich zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

37      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Wilhelm Stepek trägt die Kosten.

Luxemburg, den 25. September 2008

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       N. J. Forwood


* Verfahrenssprache: Deutsch.