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Klage, eingereicht am 2. Oktober 2011 - European Dynamics Luxembourg u. a./Kommission

(Rechtssache T-536/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg), European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien), Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die ihnen mit Schreiben vom 22. Juli 2011 mitgeteilte Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union, ihr Angebot auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung AO 10340 (Lose 1, 3 und 4) "EDV-Dienste - Software-Entwicklung, Pflege, Beratung und Unterstützung für verschiedene Typen von IT-Anwendungen" für die Lose 1 und 4 als dritten Auftragnehmer in der Kaskade und für das Los 3 als zweiten Auftragnehmer in der Kaskade auszuwählen, und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen des Amts, darunter die über die Vergabe der entsprechenden Aufträge an die ersten und zweiten Auftragnehmer in der Kaskade, für nichtig zu erklären,

dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union aufzugeben, den durch den Verlust einer Chance entstandenen Schaden und den Schaden für ihren guten Ruf und ihre Glaubwürdigkeit in Höhe von 3 450 000 Euro zu ersetzen, und

dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union die Anwalts- und Gerichtskosten und die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen für jedes Los 3 Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund:

Verstoß des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union gegen die Begründungspflicht, nicht ordnungsgemäße Darlegung der Vorzüge des erfolgreichen Bieters und im Allgemeinen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung;

Zweiter Klagegrund:

Verstoß des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union gegen die Ausschreibungsbestimmungen sowie gegen Art. 97 der Haushaltsordnung und Art. 138 der Durchführungsbestimmungen verstoßende Anwendung eines Vergabekriteriums;

Dritter Klagegrund:

Offensichtliche Beurteilungsfehler, vage und unsubstantiierte Bemerkungen des Bewertungsausschusses, nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien der Ausschreibung, nicht rechtzeitige Bekanntgabe neuer Kriterien an Bieter und Vermischung von Auswahl- und Zuschlagskriterien.

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1 - ABl. 2011/S 66 - 106099