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Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. März 2024 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Iaşi – Rumänien) – Elite Games SRL/Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Vaslui, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Iaşi

(Rechtssache C-576/231 , Elite Games)

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 98 – Anhang III Nr. 7 – Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden – Eintrittsberechtigung für Vergnügungsparks – Begriff „Vergnügungsparks“)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Iaşi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elite Games SRL

Beklagte: Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Vaslui, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Iaşi

Tenor

Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Anhang III Nr. 7 dieser Richtlinie

ist dahin auszulegen, dass

die Aufstellung von Spielgeräten zur individuellen oder gemeinsamen Nutzung in einem abgegrenzten Bereich innerhalb von Geschäftsräumen oder großen Einkaufszentren, die mit beim Besitzer der Geräte erworbenen Spielmarken bzw. nach Entrichtung eines Entgelts an ihn betrieben werden, nicht unter den Begriff „Vergnügungsparks“ in Anhang III Nr. 7 dieser Richtlinie fällt. Daher kann für Dienstleistungen der Gewährung des Zugangs zu diesen Spielgeräten nicht der ermäßigte Mehrwertsteuersatz in Anspruch genommen werden, den die Mitgliedstaaten auf die Eintrittsberechtigung für Vergnügungsparks anwenden können.

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1     Eingangsdatum: 18.9.2023.