Language of document : ECLI:EU:T:2011:297





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juni 2011 – MB System/Kommission

(Rechtssache T‑209/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfe – Rückforderungspflicht – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 16-19)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs –Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Von künftigen ungewissen Ereignissen abhängiger Schadenseintritt – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 27-28)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs –Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Schutz der finanziellen Interessen der Union, die über die finanziellen Interessen des die antragstellende Gesellschaft beherrschenden Einzelnen hinausgehen (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 29-33)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs –Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Außergewöhnliche Umstände – Berücksichtigung der Finanzlage des Konzerns, zu dem die antragstellende Gesellschaft gehört – Einzelfallprüfung (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 34-35)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen –Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Einreichung eines zusätzlichen Schriftsatzes zur Behebung von Mängeln –Unvereinbarkeit mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 2478 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 36)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Nationale Durchführungsmaßnahmen – Innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten – Auswirkung (Art. 263 AEUV und 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 46-48)

7.                     Handlungen der Organe – Inzidentanfechtung eines Unionsrechtsakts vor dem nationalen Gericht im Rahmen einer Klage gegen eine nationale Durchführungsmaßnahme – Aussetzung des Vollzugs der nationalen Maßnahme – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsersuchens zur Prüfung der Gültigkeit –Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Berücksichtigung des Interesses der Union (vgl. Randnr. 49)

Gegenstand

Antrag auf teilweise Aussetzung des Beschlusses K(2010) 8289 endg. der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.