Language of document : ECLI:EU:T:2011:237





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2011 – Nuova Agricast/Kommission

(Rechtssache T-373/08)

„Außervertragliche Haftung – Nach italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Beihilferegelung – Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Regelung – Übergangsmaßnahme – Ausschluss bestimmter Unternehmen – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Offensichtliche Unzuständigkeit – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 50, 92-93)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Gestaltungsspielraum des Organs bei Erlass des Rechtsakts – Notwendige Berücksichtigung bei der Prüfung der Haftung (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 72)

3.                     Staatliche Beihilfen – Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung – Identifizierung der in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Einzelbeihilfen – Datum des verbindlichen Rechtsakts, der die zuständige nationale Behörde zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet – Enge Auslegung der Ausnahmen vom Verbot staatlicher Beihilfen, die einer Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer genehmigten Beihilferegelung entgegensteht (Art. 87 EG) (vgl. Randnrn. 76-78)

4.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung zu erheben – Begrenzung der zeitlichen Wirkung der Entscheidung – Kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 87 EG) (vgl. Randnrn. 84, 88)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch den Erlass der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, keine Einwände gegen eine Regelung über Investitionsbeihilfen in den strukturschwachen Gebieten Italiens (staatliche Beihilfe N 715/99 – Italien [SG 2000 D/105754]) zu erheben, und durch das Verhalten der Kommission im Verfahren vor dem Erlass dieser Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nuova Agricast Srl trägt die Kosten.