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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. April 2009 - Murnauer Markenvertrieb/HABM - Fitne Gesundheit und Wellness (Notfall Bonbons)

(Rechtssache T-372/08)1

(Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Murnauer Markenvertrieb GmbH (Trebur, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt H. Daniel und Rechtsanwältin O. I. Haleen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Fitne Gesundheit und Wellness GmbH (Salzhemmendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. De Zorti und T. Grimm sowie Rechtsanwältin M. Koch)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Juli 2008 (Sache R 909/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Murnauer Markenvertrieb GmbH und der Fitne Gesundheit und Wellness GmbH

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Murnauer Markenvertrieb GmbH und Fitne Gesundheit und Wellness GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

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1 - ABl. C 313 vom 6.12.2008.