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Klage, eingereicht am 20. April 2011 - Inglewood u. a./Parlament

(Rechtssache T-229/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Lord Inglewood (Penrith, Vereinigtes Königreich), Georges Berthu (Longré, Frankreich), Guy Bono (Saint-Martin-de-Crau, Frankreich), David Robert Bowe (Leeds, Vereinigtes Königreich), Brendan Donnelly (London, Vereinigtes Königreich), Catherine Guy-Quint (Cournon-d'Auvergne, Frankreich), Christine Margaret Oddy (Coventry, Vereinigtes Königreich), Nicole Thomas-Mauro (Épernay, Frankreich), Gary Titley (Bolton, Vereinigtes Königreich), Vincenzo Viola (Palermo, Italien), und Maartje van Putten (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal, und D. Abreu Caldas)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. April 2009 über die Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für rechtswidrig zu erklären;

die angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. April 2009 über die Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Die Kläger stützen ihre Klage in der Sache auf vier Gründe:

Erster Klagegrund: Verletzung der durch Rechtsakte erworbenen Rechte und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, da mit den angefochtenen Entscheidungen das Alter, von dem an ein Anspruch auf das Ruhegehalt bestehe, um drei Jahre angehoben wurde, ohne dass Übergangsmaßnahmen vorgesehen seien.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 29 der Regelung über die Kostenerstattungen und Vergütungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, wonach die Quästoren und der Generalsekretär über die Auslegung und die strikte Anwendung dieser Regelung wachen.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessensfehler in der Entscheidung des Präsidiums vom 1. April 2009 über die Änderung der Regelung, die den angefochtenen Entscheidungen als Grundlage diene.

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