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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Calavo Growers of California gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 24. Januar 2005

(Rechtssache T-53/05)

(Sprache der Klageschrift: Spanisch)

Die Calavo Growers of California hat am 24. Januar 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Enrique Armijo Chavarri und Antonio Castán Pérez-Gómez.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 8. November 2004 in der Sache R 159/2004-1 aufzuheben;

dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Anmelderin im vorliegenden Verfahren meldete am 8. März 2001 die Bildmarke "CALVO" (Nr. 2127132) für Waren der Klassen 29, 30 und 31 an.

Am 21. Dezember 2001 erhob die Calavo Growers of California gegen die Anmeldung Widerspruch auf der Grundlage der Gemeinschaftswortmarke "CALAVO" (Nr. 102822) für Waren der Klassen 29 und 31. Die Widerspruchsschrift habe aus zwei Teilen bestanden. Der erste Teil sei ein Formular in spanischer Sprache gewesen, in dem die Verfahrenssprache für den Widerspruch, die angegriffene Anmeldung, der Widersprechende und sein Vertreter, das laufende Konto für die Gebührenzahlung und die ältere Gemeinschaftsmarke zu bezeichnen gewesen seien. In diesem Formular sei auch angegeben worden, dass der Widerspruch auf "alle Waren und Dienstleistungen der älteren eingetragenen Marke" und auf "eine ältere Marke und das Vorliegen von Verwechslungsgefahr" gestützt werde.

Der zweite Teil der Widerspruchsschrift habe eine Darlegung der Gründe für den Widerspruch enthalten. Dieser Teil der Widerspruchsschrift sei in Englisch abgefasst worden.

Am 18. Dezember 2003 habe die Widerspruchsabteilung die Entscheidung Nr. 2927/2003 erlassen, mit der dem Widerspruch der Klägerin teilweise stattgegeben worden sei. In der Entscheidung seien die Darlegungen in englischer Sprache nicht berücksichtigt worden, weil sie nicht innerhalb der gesetzten Frist in die Verfahrenssprache übersetzt worden seien.

Der von der Anmelderin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegten Beschwerde sei von der Beschwerdekammer mit der Begründung stattgegeben worden, dass die Widerspruchsabteilung deshalb für eine Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig gewesen sei, weil die Darlegungen der Klägerin in der Sache mangels Übersetzung in die Verfahrenssprache als unzulässig außer Betracht gelassen worden seien.

Die Klägerin rügt eine Verletzung der Artikel 42 Absatz 3 und 74 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke in Verbindung mit Regel 20 Absatz 3 der Durchführungsverordnung.

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