Language of document : ECLI:EU:T:2023:781

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

6. Dezember 2023(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Dreidimensionale Unionsmarke – Form einer Spielzeugfigur – Absolute Nichtigkeitsgründe – Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist – Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und ii der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und ii der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑298/22,

BB Services GmbH mit Sitz in Flörsheim am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Krogmann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Lego Juris A/S mit Sitz in Billund (Dänemark), vertreten durch Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und E. Tichy-Fisslberger,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die BB Services GmbH, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. März 2022 (Sache R 1354/2021‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 1. Juli 2020 beantragte die Klägerin beim EUIPO die Nichtigerklärung der Unionsmarke, die am 23. Juni 2000 unter der Nummer 50518 wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurde, nachdem die Kirkbi A/S, die Rechtsvorgängerin der Streithelferin Lego Juris A/S, am 1. April 1996 das folgende dreidimensionale Zeichen angemeldet hatte:

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3        Die Nichtigerklärung wurde in Bezug auf die folgenden von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klassen 9, 25 und 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 9: „Dekorative Magnete; Computerspiele; Herunterladbare Computerspiele: Bespielte Daten- und Informationsträger“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug“.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf die in Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und ii dieser Verordnung angeführten Gründe gestützt.

5        Am 25. Juni 2021 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurück.

6        Am 3. August 2021 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

7        Diese Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang zurück. Im Wesentlichen vertrat sie die Auffassung, es sei nicht bewiesen worden, dass die angegriffene Marke in Form einer Spielzeugfigur für sämtliche Waren der Klassen 9, 25 und 28 unter die Nichtigkeitsgründe von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und ii der Verordnung 2017/1001 falle.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angegriffene Marke für nichtig zu erklären;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO und die Streithelferin beantragen in der Sache,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

10      Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung, hier der 1. April 1996, maßgeblich ist, sind auf den Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, ihrerseits ersetzt durch die Verordnung 2017/1001) anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Demnach sind vorliegend in Bezug auf das materielle Recht die Verweise der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Parteien auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und ii sowie Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 als Verweise auf die, was den vorliegenden Rechtsstreit betrifft, im Wesentlichen inhaltsgleichen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und ii bzw. Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 zu verstehen.

12      Da bei Verfahrensvorschriften zudem nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für den vorliegenden Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke

13      Mit ihrem zweiten Klageantrag begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke.

14      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihrem Antrag an das Gericht, die angegriffene Marke für nichtig zu erklären, einen Abänderungsantrag gemäß Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 gestellt hat, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht die Entscheidung erlässt, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2012, Feng Shen Technology/HABM – Majtczak [FS], T‑227/09, EU:T:2012:138, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Zulässigkeit

 Zulässigkeit der Klage, soweit sie die Waren der Klassen 9 und 25 betrifft

15      Das EUIPO und die Streithelferin halten die Klage für unzulässig, soweit sie die Waren der Klassen 9 und 25 betrifft. Insbesondere macht das EUIPO geltend, dass die Ausführungen in der Klageschrift sich auf die fehlende Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke für Spiele und Spielzeug der Klasse 28 beschränkten, die Klageschrift aber keine Argumente enthalte, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die übrigen Waren – der Klassen 9 und 25 – in Frage stellten.

16      Nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift insbesondere den Streitgegenstand sowie die geltend gemachten Klagegründe und Argumente enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen – die Entscheidung über die Klage ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2022, Borussia VfL 1900 Mönchengladbach/EUIPO – Neng [Fohlenelf], T‑747/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:773, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall enthält die Klageschrift für die Waren der Klassen 9 und 25 keinen konkreten Vortrag und führt insbesondere keine Gründe an, weshalb Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i oder ii der Verordnung Nr. 40/94 auf diese Waren anwendbar sein sollte. Daher erfüllt die Klageschrift bezogen auf diese Waren die Mindestanforderungen von Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht.

18      Die Klage ist folglich als unzulässig abzuweisen, soweit sie sich auf die Waren der Klassen 9 und 25 bezieht.

 Zur pauschalen Bezugnahme der Klägerin auf ihre beim EUIPO eingereichten Schriftsätze

19      In den Rn. 18, 54 und 68 der Klageschrift nimmt die Klägerin auf Gesichtspunkte Bezug, die sie bereits vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer dargestellt hatte. Diesen Vortrag möchte sie zum Gegenstand der vorliegenden Klage machen.

20      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Klageschrift zwar zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf in der Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den genannten Bestimmungen in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen. Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der Verfahrensbeteiligten zu versuchen, die einschlägigen Umstände aus den Schriftstücken herauszusuchen, auf die sich die Verfahrensbeteiligten beziehen (vgl. Urteile vom 8. Juli 2010, Engelhorn/HABM – The Outdoor Group [peerstorm], T‑30/09, EU:T:2010:298, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. März 2022, Distintiva Solutions/EUIPO – Makeblock [Makeblock], T‑86/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:107, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Daher ist die Klage, insofern als in der Klageschrift auf die beim EUIPO eingereichten Schriftstücke verwiesen wird, insoweit unzulässig, als sich der in ihr enthaltene pauschale Verweis nicht den in der Klageschrift entwickelten Klagegründen und Argumenten zuordnen lässt.

 Zur Begründetheit

22      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Gründe, nämlich auf eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 und auf eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung. Sie macht zum einen geltend, dass die angegriffene Marke ausschließlich aus einer Form bestehe, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei, und zum anderen, dass die Marke ausschließlich aus einer Form bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.

23      Aus Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich, dass eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt wird, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.

24      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die entweder durch die Art der Ware selbst bedingt oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

25      Das Verbot der Eintragung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 genannten Formen hat das unmittelbare Ziel, zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 45, und vom 18. September 2014, Hauck, C‑205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19 und 20).

26      Die Gültigkeit einer Unionsmarke wird vermutet, so dass es Sache desjenigen ist, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt, vor dem EUIPO die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Fürstlich Castell’sches Domänenamt/HABM – Castel Frères [CASTEL], T‑320/10, EU:T:2013:424, Rn. 27 und 28).

27      Zum Nachweis, dass die angegriffene Marke unter die Nichtigkeitsgründe von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 40/94 fällt, hat die Klägerin im vorliegenden Fall beim EUIPO folgende, in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung aufgezählte Beweismittel vorgelegt:

–        BDR 1: Registerauszug der angegriffenen Marke;

–        BDR 2: Übersicht über die Geschichte und Weiterentwicklung der „Minifigur“ seit 1975;

–        BDR 3: Auszug aus Lego Minifigure year by year – A visual History (deutsche Ausgabe: Lego Minifiguren – Die offizielle Geschichte) (Dorling Kindersley, London 2013);

–        BDR 4: Auszug aus Das Lego Buch (Dorling Kindersley, München 2020);

–        BDR 5: Auszug aus Lego Minifiguren, eine Erfolgsgeschichte von 1978 bis heute (Dorling Kindersley, München 2010);

–        BDR 6: US-Patentschrift 3 005 282 vom 24. Oktober 1961 des Lego-Bausteins (Toy Building Brick);

–        BDR 7: Britische Patentschrift 866 557 vom 26. April 1961 über die Verbesserung in Bezug auf Spielzeugbaukästen (Improvements relating to Toy Building Sets);

–        BDR 8: Auszug aus Lego Minifigure year by year – A visual History (Dorling Kindersley, London 2013);

–        BDR 9: Deutsche Patentschrift DE 28 36 971 C2 über die Ausgestaltung von Kupplungselementen zum Zwecke des Drehens der Beine der verfahrensgegenständlichen Spielzeugfigur.

28      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die angegriffene Marke bereits Gegenstand des Urteils vom 16. Juni 2015, Best-Lock (Europe)/HABM – Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur) (T‑395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380), bestätigt durch den Beschluss vom 14. April 2016, Best-Lock (Europe)/EUIPO (C‑451/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:269), war. In diesem Urteil hatte das Gericht einen Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen, der auf die gleichen Gründe wie die in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachten gestützt, aber von einer anderen Antragstellerin als der Klägerin gestellt worden war. Mangels Identität der Parteien entfaltet dieses Urteil daher für den vorliegenden Fall keine Rechtskraft.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94

29      Die Klägerin macht geltend, dass der Beschwerdekammer bei der Beurteilung des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 Fehler unterlaufen seien.

30      Erstens trägt sie zur Art der Ware vor, dass es sich um eine „Klemmbausteinfigur“ handle, die mit dem modularen Baukastensystem der Streithelferin kompatibel sei. Sie wirft der Beschwerdekammer vor, ihre Beurteilung nicht auf die konkrete Ware, sondern ganz allgemein auf eine „Spielzeugfigur“, die unter die Kategorie Spiele und Spielzeug der Klasse 28 falle, gestützt zu haben.

31      Zweitens macht die Klägerin in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke geltend, dass diese anhand der konkreten Gestaltung dieser Marke zu beurteilen seien. Ein Merkmal könne, auch ohne zu den wichtigsten Merkmalen zu gehören, im Sinne der Rechtsprechung wesentlich sein. Zu diesen Merkmalen gehörten nicht nur der Kopf, der Körper, die Arme und die Beine, sondern auch die Greifhände sowie die Löcher in den Rückseiten der Beine und unter den Füßen, damit sie mit anderen Klemmbausteinen der Streithelferin verbunden werden könnten.

32      Was drittens die gattungstypische Funktion der Ware angehe, habe sie nachgewiesen, dass die angegriffene Marke und ihre einzelnen Elemente, insbesondere der Kopf, aber auch der Körper, die Arme und die Beine, unter jedem Gesichtspunkt so gestaltet seien, dass die fragliche Klemmbausteinfigur und ihre in dieser Marke wiedergegebenen einzelnen Merkmale mit anderen Klemmbausteinfiguren und anderen Klemmbausteinen der Streithelferin kompatibel seien und mit diesen verbaut werden könnten. Kein Merkmal, und schon gar kein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke und auch nicht die angegriffene Marke insgesamt wiesen ein über die beschriebene Funktionalität hinausreichendes dekoratives oder phantasievolles Element auf. Entscheidend sei nämlich, dass alle sichtbaren Merkmale der angegriffenen Marke, also die Gestaltung von Kopf, Körper, Armen und Beinen, ausschließlich der Zerlegbarkeit, der Verbaubarkeit oder der Kompatibilität der Spielfigur im Rahmen des Baukastensystems der Streithelferin dienten und dementsprechend eine funktionale Form erhalten hätten. Somit gebe es kein Gestaltungsmerkmal des Kopfes, welches nicht seiner unmittelbaren Verbaubarkeit mit anderen Steinen der Streithelferin diene. Ebenso verhalte es sich mit allen anderen Elementen der Marke, nämlich Körper, Armen und Beinen.

33      Die Klägerin kommt zu dem Ergebnis, dass die technisch-funktionalen Merkmale der angegriffenen Marke insoweit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 jeweils „gattungstypisch“ für eine Klemmbausteinfigur und durch die Art dieser Ware bedingt seien. Im Rahmen dieser Bestimmung komme es nicht darauf an, ob die Ware auch eine alternative Form annehmen könne.

34      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

35      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.

36      Eine korrekte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 setzt voraus, dass die wesentlichen Eigenschaften des betreffenden Zeichens, nämlich seine wichtigsten Merkmale, im Einzelfall dadurch ordnungsgemäß ermittelt werden, dass der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt oder die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C‑205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines dreidimensionalen Zeichens im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Falls, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung zweckmäßige Elemente, wie Meinungsumfragen und Gutachten, berücksichtigt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 71).

38      So kann die zuständige Stelle eine vertiefte Prüfung vornehmen, in deren Rahmen außer der grafischen Darstellung und den möglicherweise bei der Einreichung der Anmeldung eingereichten Beschreibungen Elemente berücksichtigt werden, die der angemessenen Bestimmung der wesentlichen Merkmale des betreffenden Zeichens dienen können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry, C‑337/12 P bis C‑340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 54).

39      Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung der grafischen Darstellung des Zeichens beginnen muss, die zuständige Behörde allerdings auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen kann, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37).

40      Der oben in den Rn. 37 bis 39 zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 angeführten und auf deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i entsprechend anwendbaren Rechtsprechung lässt sich somit entnehmen, dass neben der bloßen grafischen Darstellung auch andere Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, verwendet werden können, um die wesentlichen Merkmale des fraglichen Zeichens zu ermitteln.

41      Um die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 durch die Art der Ware selbst bedingte Form zu prüfen, müssen die wesentlichen Merkmale des Zeichens im Hinblick auf die Art der konkret dargestellten Ware beurteilt werden. Eine solche Prüfung kann nicht vorgenommen werden, ohne gegebenenfalls die zusätzlichen mit der Art der konkreten Ware zusammenhängenden Elemente zu berücksichtigen, selbst wenn diese in der grafischen Darstellung nicht sichtbar sind (vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C‑30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 46 und 48, sowie vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 33).

42      Bei der Anwendung des Eintragungshindernisses in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 ist zu berücksichtigen, dass der Begriff „Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist“ dazu führt, dass Formen, deren wesentliche Eigenschaften der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, grundsätzlich ebenfalls von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C‑205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 25).

43      Zudem handelt es sich um wesentliche Eigenschaften, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könnte, da diese Waren eine identische oder ähnliche Funktion erfüllen sollen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C‑205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 26).

44      Das Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 kann allerdings keine Anwendung finden, wenn sich die Markenanmeldung auf eine Warenform bezieht, für die ein weiteres Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, das der gattungstypischen Funktion dieser Ware nicht innewohnt, von Bedeutung oder wesentlich ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C‑205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Daraus ergibt sich, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 genannte Eintragungshindernis nicht angewendet werden darf, sobald es mindestens ein wesentliches Merkmal der Form gibt, das nicht durch die Art der Ware selbst bedingt ist, so dass die angefochtene Marke nicht „ausschließlich“ aus der Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.

46      Die Begründetheit des ersten Klagegrundes ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

–       Zur Bestimmung der Art der Ware

47      Zur Art der fraglichen Ware hat die Beschwerdekammer in den Rn. 41 bis 44 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich sowohl aus den von der Klägerin vorgebrachten Beweismitteln als auch aus der praktischen Erfahrung „ohne Zweifel“ ergebe, dass es sich um die Lego-Spielzeugfigur handle und nicht um eine Klemmbausteinfigur, wie die Klägerin behaupte. Es könne zwar nicht bestritten werden, dass die Lego-Spielzeugfigur mit dem modularen Baukastensystem der Streithelferin kompatibel sei (von dem sie anders als der Lego-Baustein nicht unbedingt „Teil“ sei), es sei allerdings auch allgemein bekannt, dass man mit dieser Spielzeugfigur grundsätzlich genau wie mit jeder Spielzeugfigur spielen könne (d. h. durch Halten, Bewegen, Zerlegen usw.), ohne sie zwangsläufig mit dem genannten modularen Baukastensystem verbinden zu brauchen. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Rechtssache eine Spielzeugfigur der Kategorie „Spiele und Spielzeug“ der Klasse 28 betreffe.

48      Im Rahmen des ersten Klagegrundes rügt die Klägerin zunächst, die Beschwerdekammer habe die Art der Ware als die einer „Spielzeugfigur“ definiert. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich eindeutig um eine „Klemmbausteinfigur“, die mit dem modularen Baukastensystem der Streithelferin kompatibel sei. Die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke seien somit in Bezug auf die konkrete Ware, die eine Klemmbausteinfigur darstelle, zu prüfen. Diese Merkmale könnten nicht abstrakt auf den Kopf, den Körper, die Arme und die Beine der Spielzeugfigur beschränkt werden.

49      Zunächst ist festzustellen, dass die fragliche Figur eine „Spielzeugfigur“ darstellt, die frei für Spielzwecke betrachtet und verwendet werden kann, unabhängig von weiteren Waren oder Spielzeugen im Allgemeinen und insbesondere vom modularen Baukastensystem der Streithelferin. Um dies nachzuweisen, hat sich die Beschwerdekammer in Rn. 74 der angefochtenen Entscheidung mit Recht auf die Anlage BDR 3 bezogen, die von der Klägerin vorgelegt worden war und nach der die fragliche Figur für „Rollenspiele“ (role-play) und „Geschichtenerzählen“ (storytelling) konzipiert worden ist.

50      Der Akte lässt sich nichts für die Annahme entnehmen, dass die fragliche Spielzeugfigur ausschließlich in Verbindung mit den Bausteinen der Streithelferin verwendet werden könnte. Insoweit kann es nicht ausschlaggebend sein, dass die Spielzeugfigur Löcher aufweist. Der Spielzweck der Spielzeugfigur kann folglich nicht auf den einer „Klemmbausteinfigur“ beschränkt werden.

51      Die Beschwerdekammer ist daher in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die fragliche Figur eine Spielzeugfigur der Kategorie „Spiele und Spielzeug“ der Klasse 28 ist.

52      Es ist allerdings festzustellen, dass die fragliche Figur auch eine „Klemmbausteinfigur“ darstellt, die mit dem Bausteinsystem der Streithelferin kompatibel ist und zu einer Warenuntergattung der „Spiele und Spielzeug“ der Klasse 28 gehört.

53      Im Gegensatz zum früheren Nichtigkeitsverfahren, das zu dem Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur (T‑395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380), geführt hat, ist im vorliegenden Fall auf Grundlage des konkreten Vorbringens der Klägerin nämlich anzunehmen, dass die Verbaubarkeit der fraglichen Figur in einem modularen Baukastensystem in Anbetracht ihrer grafischen Darstellung, aber auch aus weiteren relevanten Gesichtspunkten, insbesondere der Kenntnis des Publikums über modulare Baukastensysteme wie das der Streithelferin – wie sie sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen ergibt (siehe oben, Rn. 27) –, aus der angegriffenen Marke abgeleitet werden kann, soweit sich diese Unterlagen den Klagegründen und dem Vorbringen der Klägerin vor dem Gericht (siehe oben, Rn. 21) zuordnen lassen.

54      So lässt sich aus der Anlage BDR 3, einem Auszug aus dem Buch Lego Minifigure year by year A visual History (deutsche Ausgabe: Lego Minifiguren – Die offizielle Geschichte), entnehmen, dass die Lego-Figuren „Verbindungsstellen am Körper haben, die mit Lego-Steinen und anderen Teilen kompatibel sind“, und dass sich eine Figur „zerlegen und mit Teilen anderer Minifiguren kombinieren lässt, so dass … völlig neue Figuren entstehen“.

55      Die Kenntnis des Publikums von modularen Baukastensystemen wie dem der Streithelferin stellt eine offenkundige Tatsache im Sinne der Rechtsprechung dar, d. h. eine Tatsache, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden kann, ohne dass insofern Beweise erforderlich wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C‑88/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:727, Rn. 27 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Oktober 2018, Bayer/EUIPO – Uni-Pharma [SALOSPIR], T‑261/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:710, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). So hat der Gerichtshof entschieden, dass kein Nachweis für die Richtigkeit offenkundiger Tatsachen geführt zu werden braucht und dass die Feststellung des Gerichts, ob die betreffenden Tatsachen offenkundig sind, überdies eine Tatsachenwürdigung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, EUIPO/Messi Cuccittini, C‑449/18 P und C‑474/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:722, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Damit ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die fragliche Figur dazu eignet, zusammengebaut und zerlegt zu werden, wie auch daraus, dass sie mit den Bausteinen der Streithelferin kompatibel ist, dass diese Figur auch zu der Kategorie der „Klemmbausteinfiguren“ gehört. Diese Kategorie ist entgegen dem Vortrag der Streithelferin nicht konkret auf die fragliche Figur beschränkt, sondern kann auch viele weitere Figuren enthalten.

57      Somit hat die Beschwerdekammer in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht suggeriert, dass die Möglichkeit, mit der fraglichen Spielzeugfigur zu spielen, ohne sie zwangsläufig mit dem modularen Baukastensystem der Streithelferin verbinden zu brauchen, ihrer Einstufung als Klemmbausteinfigur entgegenstehen könnte. Denn die Möglichkeit, die fragliche Figur unabhängig vom modularen Baukastensystem der Streithelferin zum Spielen zu benutzen, stellt kein gestalterisches Merkmal der angegriffenen Marke dar und ist ohne Belang dafür, dass sie ihrer Art nach eine Klemmbausteinfigur darstellt.

58      Ebenfalls zu Unrecht hat die Beschwerdekammer in Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die angegriffene Marke in Anbetracht ihrer grafischen Darstellung keine „Klemmbausteinfigur“ in einer klaren und eindeutigen Weise wiedergebe.  Anhand der Ausführungen der Klägerin und der von ihr vorgelegten Beweise lässt sich nämlich unter Berücksichtigung der Kenntnis des Publikums vom modularen Baukastensystem der Streithelferin erkennen, dass der fraglichen Form die gattungstypischen Funktionen einer Klemmbausteinfigur innewohnen. Ein derartiges Verständnis dieser Form macht eine Berücksichtigung zusätzlicher Merkmale, die nicht Bestandteil der Marke sind, nicht erforderlich.

59      Folglich hat die Beschwerdekammer in den Rn. 41 bis 44 der angefochtenen Entscheidung einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie sich auf die Feststellung beschränkt hat, dass es sich bei der aus der angegriffenen Marke bestehenden Ware ihrer Art nach bloß um eine „Spielzeugfigur“ handle, und sie dabei außer Acht gelassen hat, dass es sich bei ihr auch um eine „Klemmbausteinfigur“ handelt.

60      Hierbei ist davon auszugehen, dass der betreffenden Ware eine Doppelnatur zukommt, und zwar als „Spielzeugfigur“ mit menschlichen Zügen, wie die Beschwerdekammer im Nachgang zum Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur (T‑395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380), entschieden hat, sowie als „Klemmbausteinfigur“, die eine technische Wirkung im Sinne der Verbaubarkeit und der Modularität mit dem Baukastensystem der Streithelferin aufweist, wie die Klägerin wiederholt geltend gemacht hat. Die Ware besteht daher aus einer „Klemmbausteinspielzeugfigur“ mit zwei Zwecken, nämlich dem Spielen, was einen Zweck nicht technischer Art darstellt, und der Möglichkeit, sie zusammenzubauen oder ineinanderzustecken, was einen Zweck technischer Art darstellt.

61      Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdekammer zwar zu Recht davon ausgegangen ist, dass die betreffende Ware ihrer Art nach in die Kategorie der Spielzeugfiguren fällt, ihr allerdings insofern ein Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie außer Acht gelassen hat, dass die Ware auch in die Kategorie der Klemmbausteinfiguren fällt.

–       Zur Bestimmung der wesentlichen Merkmale des Zeichens

62      Zu den wesentlichen Merkmalen der angegriffenen Marke hat die Beschwerdekammer in den Rn. 45 bis 47 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sie ein dreidimensionales Zeichen in Form einer Spielzeugfigur bzw. einer Minifigur in menschlicher Gestalt darstelle und sie daher wie ein Mensch aussehe. Sie ist, gestützt auf das Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur (T‑395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380, Rn. 31 und 33), davon ausgegangen, dass der Kopf, der Körper, die Arme und die Beine angesichts der grafischen Darstellung der Marke und der Tatsache, dass sie die Form einer menschlich anmutenden Figur habe, die wesentlichen Merkmale der Marke seien, damit die Figur dieses menschliche Aussehen aufweise. Nach Ansicht der Beschwerdekammer konnten die grafische Darstellung der Hände der fraglichen Spielzeugfigur sowie die Löcher unter ihren Füßen und in den Rückseiten ihrer Beine hingegen weder im Hinblick auf den von der angegriffenen Marke hervorgerufenen Gesamteindruck noch als Ergebnis der Analyse ihrer Bestandteile als die wichtigsten Bestandteile dieser Marke angesehen werden und stellten damit kein wesentliches Merkmal der fraglichen Form dar.

63      In den Rn. 48 bis 50 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin davon ausgegangen, dass die angegriffene Marke keine „Klemmbausteinfigur“ in einer klaren und eindeutigen Weise wiedergebe. Aus der grafischen Darstellung, dem von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck und der Analyse ihrer Bestandteile ergebe sich vielmehr klar und eindeutig, dass es sich um die Form einer Spielzeugfigur handle, die einen Menschen darstelle. Weder aus dem Gesamteindruck noch aus der Prüfung der Bestandteile des fraglichen Zeichens ergebe sich zweifelsfrei, dass die wesentlichen bzw. die wichtigsten Merkmale des Zeichens die Zerlegbarkeit, die Verbaubarkeit oder die Kompatibilität der Figur seien, wie die Klägerin behaupte. Deren Argumentation liefe darauf hinaus, der Form des streitigen Zeichens zusätzliche Elemente hinzuzudenken, welche allerdings zum Zeichen tatsächlich nicht gehörten. Eine solche willkürliche Hinzufügung sei rechtswidrig. Weiterhin möge es sein, dass die Lego-Spielzeugfigur zerlegt werden könne und mit dem modularen Baukastensystem der Streithelferin kompatibel sei. Es sei jedoch nicht bewiesen, dass diese Eigenschaften im vorliegenden Fall die wichtigsten seien, damit sie als wesentliche Merkmale des angegriffenen Zeichens eingestuft werden können. Die Zerlegbarkeit, die Verbaubarkeit oder die Kompatibilität erfüllten keine wesentliche Bedeutung für die Funktion der Lego-Spielzeugfigur als solche, d. h. als eine Spielzeugfigur in Form eines Menschen, mit der unabhängig von den vorgenannten Eigenschaften gespielt werden könne.

64      In Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die angegriffene Marke eine kleine Spielzeugfigur zeige, die einen Menschen in besonderer Ausgestaltung darstelle, aber nicht „ausschließlich aus generischen Merkmalen bzw. Eigenschaften bezüglich Spiele bzw. Spielzeug“ bestehe. Die angegriffene Marke beziehe sich auf eine Warenform (Spielzeugfigur), für die weitere dekorative und phantasievolle Elemente, denen die „gattungstypische Funktion dieser Ware“ nicht innewohne, von Bedeutung oder wesentlich seien. Im vorliegenden Fall seien diese Elemente diejenigen, die auch die Klägerin selbst im Detail identifiziert habe:

–        ein zylinderförmiger Kopf (mit Augen und Mund; ohne Nase oder Ohren);

–        ein kurzer, rechteckiger Hals;

–        ein trapezförmiger Rumpf, der in der Seitenansicht an Vorder- und Rückseite gerade abfalle;

–        am Ellenbogen leicht abgewinkelte Arme, die in Greifhaken als Hände endeten;

–        Beine mit Ausbuchtungen unter den Füßen und jeweils zwei runden Aussparungen an der Rückseite und

–        dem Umstand, dass Beine und Rumpf in ihren Proportionen etwa gleich lang seien.

65      Die Klägerin macht geltend, dass zu den wesentlichen Merkmalen der fraglichen Figur nicht nur der Kopf, der Körper, die Arme und die Beine gehörten, sondern auch die Greifhände sowie die Löcher in den Rückseiten der Beine und unter den Füßen, damit sie mit anderen Klemmbausteinen der Streithelferin verbunden werden könnten.

66      Zunächst ist festzustellen, dass der Ausdruck „wesentliche Merkmale“ entgegen dem Vorbringen der Klägerin so zu verstehen ist, dass er sich auf die wichtigsten Merkmale des Zeichens bezieht (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 69, und vom 30. März 2022, Établissement Amra/EUIPO – eXpresio, estudio creativo [Form eines Springschuhs], T‑264/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:193, Rn. 33).

67      Eine korrekte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die wesentlichen Eigenschaften des betreffenden Zeichens, nämlich seine wichtigsten Merkmale, im Einzelfall dadurch ordnungsgemäß ermittelt werden, dass der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt oder die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (siehe oben, Rn. 36).

68      Der zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 angeführten und auf deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i entsprechend anwendbaren Rechtsprechung lässt sich außerdem entnehmen, dass neben der bloßen grafischen Darstellung auch andere Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, verwendet werden können, um die wesentlichen Merkmale des betreffenden Zeichens zu ermitteln (siehe oben, Rn. 40).

69      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung zwar richtigerweise diejenigen Merkmale der Spielzeugfigur als wesentliche angesehen, die ihr eine menschliche Anmutung verleihen, mithin den Kopf, den Körper, die Arme und die Beine.

70      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer, ebenfalls zu Recht, in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung auch die dekorativen und phantasievollen Elemente der fraglichen Figur, mithin die zylindrische Form des Kopfes, die kurze rechteckige Form des Halses und die Trapezform des Rumpfes, als wesentlich angesehen hat. Auch bei dem rechteckigen und kompakten Design sowie den allgemeinen Proportionen handelt es sich um wichtige grafische Bestandteile der Figur.

71      Zu Unrecht hat die Beschwerdekammer hingegen die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke auf Grundlage ihrer grafischen Darstellung in Form einer Spielzeugfigur mit menschlichen Zügen auf die oben in den Rn. 69 und 70 angeführten Merkmale beschränkt und im Wesentlichen festgestellt, die Greifhände sowie die Löcher unter den Füßen und in den Rückseiten der Beine, deren Funktion nicht aus der Marke abgeleitet werden könne, trügen nicht zur gattungstypischen Funktion einer Spielzeugfigur bei, die lediglich menschliche Züge aufweise und für Rollenspiele sowie Geschichtenerzählen bestimmt sei, so dass diese Merkmale nicht zu den wesentlichen Merkmalen dieser Spielzeugfigur zählen könnten.

72      Die wesentlichen Merkmale, die sich aus den Greifhänden sowie den Löchern unter den Füßen und in den Rückseiten der Beine der fraglichen Figur ergeben, können nämlich in Anbetracht der grafischen Darstellung der angegriffenen Marke und weiterer Informationen – insbesondere der Kenntnis der Verkehrskreise vom modularen Baukastensystem der Streithelferin, wie sie sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Schriftstücken ergibt (siehe oben, Rn. 27, 53 und 54), soweit diese sich den von der Klägerin vor dem Gericht dargelegten Klagegründen und Argumenten zuordnen lassen (siehe oben, Rn. 21) – aus der Marke abgeleitet werden, was auch eine offenkundige Tatsache darstellt (siehe oben, Rn. 55).

73      Somit ist festzuhalten, dass die Greifhände sowie die Löcher in den Rückseiten der Beine und unter den Füßen der fraglichen Figur in Anbetracht des Umstands, dass diese ihrer Art nach eine „Klemmbausteinfigur“ ist, wesentliche Merkmale der angegriffenen Marke darstellen. Diese Merkmale erweisen sich als für die Kompatibilität dieser Figur und ihre Eignung, mit anderen Waren zusammengebaut zu werden, als wichtig.

74      Die Beschwerdekammer hat daher in den Rn. 45 bis 52 der angefochtenen Entscheidung insoweit einen Beurteilungsfehler begangen, als sie ausschließlich die „nicht technischen“ Merkmale, die der fraglichen Figur eine menschliche Anmutung verleihen, mithin den Kopf, den Körper, die Arme und die Beine, als wesentlich berücksichtigt hat und damit die „technischen“ Merkmale der angegriffenen Marke, als Klemmbausteinfigur betrachtet, mithin die Greifhände sowie die Löcher in den Rückseiten der Beine und unter den Füßen, als wesentliche Merkmale außer Acht gelassen hat.

75      Damit hat sich die Beschwerdekammer für die Bestimmung der wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke zu Unrecht damit begnügt, die grafische Darstellung dieser Marke zu berücksichtigen, und es versäumt, weitere zweckmäßige Elemente, die einen Bezug zur konkreten Ware aufweisen – insbesondere die Kenntnis des Publikums vom modularen Baukastensystem der Streithelferin –, zu berücksichtigen.

76      Ebenfalls zu Unrecht ist die Beschwerdekammer in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Argumentation der Klägerin darauf hinausliefe, der Form des streitigen Zeichens zusätzliche Elemente hinzuzudenken, die allerdings tatsächlich nicht zum Zeichen gehörten, und dass eine solche willkürliche Hinzufügung rechtswidrig sei. Die Greifhände sowie die Löcher in den Rückseiten der Beine und unter den Füßen der fraglichen Figur stellen nämlich offensichtlich Merkmale dar, die zu dieser Figur – betrachtet nicht nur ausschließlich auf Grundlage ihrer grafischen Darstellung, sondern auch auf Grundlage weiterer zweckmäßiger Elemente, wie der Kenntnis des Publikums vom modularen Baukastensystem der Streithelferin – gehören. Diese Merkmale stellen somit keineswegs eine „willkürliche Hinzufügung“ von Merkmalen zur konkreten Ware dar, die nicht zu ihr gehörten.

77      Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer zwar zu Recht davon ausgegangen ist, dass die in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung genannten Merkmale wesentliche Merkmale der angegriffenen Marke darstellen, sie aber insoweit einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie es versäumt hat, die zusätzlichen, von der Klägerin ins Feld geführten Merkmale – also die Greifhände sowie die Löcher in den Rückseiten der Beine und unter den Füßen – als wesentliche Merkmale zu berücksichtigen.

–       Zur Frage, ob die Form durch die Art der Ware selbst bedingt ist

78      In den Rn. 51 bis 54 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die oben in Rn. 64 bezeichneten dekorativen und phantasievollen Elemente aufgezählt und festgestellt, dass sie so gestaltet seien, dass sie der fraglichen Figur im Gesamteindruck ein originelles oder phantasievolles Aussehen verleihen. Sie ist weiterhin davon ausgegangen, dass eine Spielzeugfigur zu einer Warenart gehört, für die grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum bestehe. Eine Spielzeugfigur oder eine Figur der Klasse 28 könne somit in jeder beliebigen konkreten und von der spezifischen Form des angegriffenen Zeichens unterschiedlichen Form ausgestaltet werden und könne dabei verfremdet und in verschiedenster Weise kreativ gestaltet werden. So könnten beispielsweise die Beine nach Belieben des Entwerfers in einer anderen, abgerundeten Form als der eingetragenen rechteckigen Form ausgestaltet werden, und der Rumpf könne eine statt der konkret eingetragenen trapezförmigen Form eine andere, rechteckige oder abgerundete Form aufweisen. Eine Spielzeugfigur bzw. eine Minifigur in menschlicher Gestalt müsse zwar einen Kopf, einen Körper, zwei Arme und zwei Beine besitzen, die der Figur ihr menschliches Aussehen verliehen; diese wesentlichen Merkmale könnten aber in jeder beliebigen Form konkret ausgestaltet werden.

79      In den Rn. 55 und 56 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer angenommen, dass eine derartige Gestaltungsfreiheit nicht nur für Waren der Klasse 28 gelte, sondern mutatis mutandis auch für andere betroffene Waren der Klassen 9 und 25 (für die sachliche Ausführungen der Klägerin fehlten) gleichermaßen, wenn sie in Form einer Spielzeugfigur oder einer Minifigur in menschlicher Gestalt hergestellt würden und erst recht, wenn sie in jeglicher sonstigen Form ausgestaltet würden. Aus den Ausführungen der Klägerin sei auch nicht ersichtlich, dass das angegriffene Zeichen „ausschließlich“ aus der Form bestehe, die durch die Art der betroffenen Ware bedingt sei, und ebenso wenig, weshalb die fraglichen Waren ihre Gestaltung in Form der eingetragenen Spielzeugfigur „erforderlich“ machten. Die Klägerin habe außerdem nicht bewiesen, dass die Warenform Elemente aufweise, die durch die Art der Ware bedingt seien, und das angegriffene Zeichen insgesamt weise nicht eine solche zwangsläufige Form auf, die der Warengattung notwendigerweise entspreche.

80      In den Rn. 57 bis 59 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass sich der angegriffenen Marke allein mit dem Umstand, dass die gegenständliche Figur einen Menschen darstelle, nicht die Schutzfähigkeit nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 absprechen lasse, da ansonsten der Schutzbereich der Vorschrift immer dann „ins Uferlose ausgedehnt würde“, sobald der Marke eine natürliche Ausgangsform, wie hier der menschliche Körper, zugrunde liege. Das Zeichen bilde keine Form der verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 9, 25 oder 28 schlechthin ab, deren wesentliche Eigenschaften den gattungstypischen Funktionen dieser Waren innewohnten. Die Beschwerdekammer hat daraus geschlossen, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels nicht vorlägen.

81      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sämtliche sichtbaren Merkmale der fraglichen Figur (der Kopf, der Körper, die Arme und die Beine), gleichgültig ob wesentlich oder nicht, seien in jeder Beziehung so gestaltet, dass die gattungstypische Funktion der Ware, sie mit Klemmbausteinen und anderen Figuren der Streithelferin verbauen zu können, sichergestellt werde.

82      Es ist darauf hinzuweisen, dass Formen, deren wesentliche Merkmale alle der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C‑205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 25).

83      Es ist auch hervorzuheben, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 gemäß der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung keine Anwendung finden kann, wenn sich die angegriffene Marke auf eine Warenform bezieht, für die ein weiteres dekoratives oder phantasievolles Element, das der gattungstypischen Funktion dieser Ware nicht innewohnt, von Bedeutung oder wesentlich ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C‑205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Somit darf das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 genannte Eintragungshindernis nicht angewendet werden, sobald die angegriffene Marke eine Warenform darstellt, die zumindest ein wesentliches Merkmal aufweist, das der gattungstypischen Funktion dieser Ware nicht innewohnt, oder mit anderen Worten, sobald es mindestens ein wesentliches Merkmal der Form gibt, das nicht durch die Art der Ware selbst bedingt ist, so dass die angefochtene Marke nicht „ausschließlich“ aus der Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist (siehe oben, Rn. 45).

85      Im vorliegenden Fall ist die fragliche Form daher als Unionsmarke schutzfähig, wenn zumindest eines ihrer wesentlichen Merkmale nicht der gattungstypischen Funktion einer Spielzeugfigur oder der gattungstypischen Funktion einer Klemmbausteinfigur innewohnt.

86      Es ist festzustellen, dass die zylindrische oder „fassartige“ Form des Kopfes der fraglichen Figur weder der gattungstypischen Funktion einer Spielzeugfigur noch der gattungstypischen Funktion einer Klemmbausteinfigur innewohnt. Gleiches gilt für die kurze und rechteckige Form des Halses und die trapezförmige, flache und eckige Form des Körpers sowie für die besondere Form der Arme mit den Händen und der Beine mit den Füßen.

87      Die konkrete Ausgestaltung dieser wesentlichen Merkmale der fraglichen Form ist somit nur ein möglicher Ausdruck der konkreten Anwendung der gattungstypischen Funktion einer Spielzeugfigur oder der einer Klemmbausteinfigur.

88      Damit ergeben sich die dekorativen und phantasievollen Merkmale, die in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung genannt (siehe oben, Rn. 64 und 78) werden und oben in Rn. 86 aufgeführt sind, aus der für den Entwerfer der Spielzeugfigur oder der Klemmbausteinfigur bestehenden Gestaltungsfreiheit. Obgleich das Vorhandensein von menschlichen Zügen und von Verbindungsstücken aufgrund der Doppelnatur der Ware grundsätzlich erforderlich ist, besteht ein weiter Spielraum bei der Gestaltung dieser Elemente. In Anbetracht der weiten Gestaltungsfreiheit in Bezug auf Klemmbausteinfiguren können diese Merkmale viele andere Formen als die der angegriffenen Marke annehmen.

89      Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht in Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung zu der Annahme gelangt, dass diese wesentlichen Merkmale in Anbetracht ihrer dekorativen und phantasievollen Natur mit einem grundsätzlich „weite[n] Gestaltungsspielraum“ verfremdet und gestaltet werden können.

90      Die Behauptung der Klägerin, „[k]ein Merkmal, und schon gar kein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke und auch nicht die angegriffene Marke insgesamt [wiesen] ein über die beschriebene Funktionalität hinaus reichendes dekoratives oder phantasievolles Element auf“, ist insoweit unbegründet und zurückzuweisen. Die oben in Rn. 86 aufgezählten Merkmale stellen nämlich derartige Elemente dar.

91      Daraus folgt, dass die Klägerin, der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren die Beweislast obliegt (siehe oben, Rn. 26), die Feststellung nicht widerlegt hat, dass zumindest eines der wesentlichen Merkmale der fraglichen Ware nicht der gattungstypischen Funktion einer Spielzeugfigur oder der einer Klemmbausteinfigur innewohnt.

92      In Anbetracht der oben in den Rn. 83 und 84 genannten Grundsätze reicht diese Feststellung aus, um eine Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 auszuschließen.

93      Ungeachtet der oben in den Rn. 59 und 74 konstatierten Beurteilungsfehler – die angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durchschlagen – hat die Beschwerdekammer die Eintragungsfähigkeit der angegriffenen Marke im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 zu Recht bestätigt.

94      Der erste Klagegrund greift daher nicht durch.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94

95      Die Klägerin macht geltend, dass der Beschwerdekammer bei der Beurteilung des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 Fehler unterlaufen seien.

96      Die Klägerin macht erstens zur Funktion der fraglichen Ware und ihren wesentlichen Eigenschaften geltend, dass diese Merkmale nicht abstrakt, sondern jeweils in ihrer konkreten Gestaltung anhand der Wiedergabe der angegriffenen Marke zu beurteilen seien. Der Umstand, dass die Klemmbausteinfigur theoretisch auch als Spielzeugfigur unabhängig vom modularen Baukastensystem der Streithelferin benutzt werden könne, sei kein gestalterisches Merkmal der Marke und nehme ihr erst recht nicht den Charakter einer Klemmbausteinfigur. Darüber hinaus könne nach neuerer Rechtsprechung bei der Prüfung der technischen Funktion nicht allein von der grafischen Darstellung der fraglichen Marke ausgegangen werden.

97      Zweitens rügt die Klägerin in Bezug auf die Funktionalität der wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 78 bis 80 der angefochtenen Entscheidung „jede Auseinandersetzung [mit ihrem Vorbringen] vermissen“ lasse. Die technische Wirkung der in der Marke wiedergegebenen Klemmbausteinfigur und ihrer Elemente seien deren Verbaubarkeit und Modularität im Rahmen des Baukastensystems der Streithelferin. Diese Klemmbausteinfigur und ihre verschiedenen Elemente seien in jeder Hinsicht so gestaltet, dass sie mit anderen Klemmbausteinfiguren und Klemmbausteinen der Streithelferin verbaubar und kombinierbar seien. Eine Vielzahl an baulichen Varianten ist ausschließlich in der konkreten Ausgestaltung der in der angegriffenen Marke wiedergegebenen Klemmbausteinfigur möglich. Allen Merkmalen der angegriffenen Marke liege ausschließlich der Zweck zugrunde, die Verbaubarkeit und Modularität der Marke und ihrer Elemente im Rahmen des Baukastensystems der Streithelferin zu gewährleisten. Nicht nur die Greifhände und die Auslassungen an Füßen und Beinen dienten ausschließlich dazu, die Verbaubarkeit der in dieser Marke wiedergegebenen Figur zu ermöglichen, sondern konkret auch die Größe und Abmessungen des Kopfes, dessen zylindrische Form, die flache und kantige Form des Rumpfes, dessen leicht eingeschränkte Seiten, die leichte Beugung der Arme, die Handgelenke, die Greifhände und die schwenkbaren Beine, deren Länge einen Sitz der Figur auf vier Noppen ermögliche. Dasselbe gelte für die Figur in ihrer Gesamtheit, deren Proportionen und Höhe, die exakt der Höhe von vier Bausteinen der Streithelferin entsprächen, ausschließlich der Verbaubarkeit der Figur mit solchen Bausteinen dienten. Die Kompatibilität von Klemmbausteinfiguren falle bei abweichenden Gestaltungen weg oder sei eingeschränkt. Die Beschwerdekammer habe nicht erkennen lassen, welche angeblich wesentlichen Merkmale der Marke ihrer Auffassung nach phantasievoll und nicht durch die Art der Ware und nicht ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sein sollten. Somit diene die Form der angegriffenen Marke und ihrer Elemente im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 „ausschließlich“ dazu, die beschriebenen technischen Wirkungen zu erreichen. Das Vorhandensein anderer Formen, die die Erreichung der gleichen technischen Wirkung ermöglichten, sei für die Anwendung des bezeichneten Artikels ohne Belang.

98      Schließlich sei die in Rn. 79 der angefochtenen Entscheidung geäußerte Auffassung der Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, die angegriffene Marke weise „keinerlei Linien oder Muster auf, die ihre Verbaubarkeit und Modularität im Rahmen des Baukastensystems [der Streithelferin] klar und eindeutig offenbaren“. Hier verschließe die Beschwerdekammer erneut ihre Augen vor der aktuellen Rechtsprechung, nach der die Ermittlung der technischen Wirkung der Merkmale einer Marke ausschließlich anhand von Markenregistereintragung und äußerer Gestaltung nicht mehr haltbar sei. Dass die angegriffene Marke über die grafische Darstellung hinaus die im Antrag auf Nichtigerklärung dargelegten Funktionalitäten aufweise, habe die Klägerin im Einzelnen anhand von Abbildungen dargelegt.

99      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

100    Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

101    Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, zu verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43).

102    Eine korrekte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 setzt voraus, dass die wesentlichen Merkmale des betreffenden dreidimensionalen Zeichens ordnungsgemäß ermittelt werden. Der Ausdruck „wesentliche Merkmale“ ist so zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Merkmale des Zeichens bezieht (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68 und 69).

103    Die Ermittlung dieser wesentlichen Merkmale ist im Wege einer Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, ohne dass es eine systematische Rangfolge zwischen den verschiedenen Arten möglicher Bestandteile eines Zeichens gibt. Sie kann entweder unmittelbar auf den von dem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck gestützt vorgenommen werden oder, indem zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 70).

104    Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines dreidimensionalen Zeichens je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Falls, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung zweckmäßige Elemente, wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware früher verliehen wurden, berücksichtigt werden können (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 71, und vom 24. Oktober 2019, Rubik’s Brand/EUIPO – Simba Toys [Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur], T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 49).

105    So kann die zuständige Stelle eine vertiefte Prüfung vornehmen, in deren Rahmen außer der grafischen Darstellung und den möglicherweise bei der Einreichung der Anmeldung eingereichten Beschreibungen Elemente berücksichtigt werden, die der angemessenen Bestimmung der wesentlichen Merkmale des betreffenden Zeichens dienen können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry, C‑337/12 P bis C‑340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 54).

106    Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung der grafischen Darstellung des Zeichens beginnen muss, doch kann die zuständige Behörde auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37).

107    Der oben in den Rn. 104 bis 106 angeführten Rechtsprechung lässt sich somit entnehmen, dass neben der bloßen grafischen Darstellung auch andere Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, verwendet werden können, um die wesentlichen Merkmale des fraglichen Zeichens zu ermitteln.

108    Weder die Unterscheidungskraft der Elemente eines Zeichens noch die durch die Benutzung eines Zeichens erworbene Unterscheidungskraft sind für die Bestimmung seiner wesentlichen Merkmale erheblich (Urteil vom 24. September 2019, Roxtec/EUIPO – Wallmax [Darstellung eines schwarzen Quadrats mit sieben konzentrischen blauen Kreisen], T‑261/18, EU:T:2019:674, Rn. 64).

109    Die Ermittlung der wesentlichen Merkmale der fraglichen Form im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 wird mit dem konkreten Ziel vorgenommen, die Prüfung der Funktionalität dieser Form zu ermöglichen (Urteil vom 30. März 2022, Form eines Springschuhs, T‑264/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:193, Rn. 41).

110    Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat das EUIPO weiter zu prüfen, ob alle diese Merkmale der technischen Funktion der fraglichen Ware entsprechen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72) oder, genauer, einer technischen Funktion dieser Ware (vgl. Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Um die Funktionalität eines Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen, müssen die wesentlichen Merkmale der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form, so weit wie möglich, im Hinblick auf die Art der konkret dargestellten Ware beurteilt werden. Eine solche Prüfung kann nicht vorgenommen werden, ohne gegebenenfalls die zusätzlichen mit der Funktion der konkreten Ware zusammenhängenden Elemente zu berücksichtigen, selbst wenn diese in der grafischen Darstellung nicht sichtbar sind (Urteil vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C‑30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 46 und 48).

112    Für die Prüfung der Funktionalität eines Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 ist das Unionsgericht daher nicht allein an die aus der grafischen Darstellung der Marke ersichtlichen Funktionen gebunden, es hat vielmehr weitere sich aus der konkreten Ware ergebende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie etwa den Drehmechanismus im Fall des „Rubik’s Cube“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 85 und 86), die Innenseite des Steins im Fall des „Lego-Steins“ (Urteil vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM – Mega Brands [Roter Lego-Stein], T‑270/06, EU:T:2008:483, Rn. 78) und für ein Pflaster seine Wirkungsweise (Urteil vom 31. Januar 2018, Novartis/EUIPO – SK Chemicals [Darstellung eines Pflasters], T‑44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 37). Das Unionsgericht darf der Form der konkreten Ware jedoch keine Bestandteile hinzufügen, die nicht zu dieser Form gehören (Urteil vom 3. Juni 2021, Yokohama Rubber und EUIPO/Pirelli Tyre, C‑818/18 P und C‑6/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:431, Rn. 62 bis 66).

113    Informationen, die sich nicht aus der grafischen Darstellung des Zeichens ergeben, können zwar berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen; diese Informationen müssen jedoch aus objektiven und verlässlichen Quellen stammen und dürfen nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise einschließen (Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 37).

114    Die Voraussetzung, dass eine Form einer Ware nur dann nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung „erforderlich“ ist, bedeutet nicht, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 53).

115    Das Vorhandensein anderer Formen, die die Erreichung der gleichen technischen Wirkung ermöglichen, stellt für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 keinen Umstand dar, der das Eintragungshindernis entfallen lassen könnte (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 58 und 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Anders ausgedrückt steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung jeder Form entgegen, die in ihren wesentlichen Merkmalen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die für das Erreichen der fraglichen technischen Wirkung technisch kausal und hinreichend ist, selbst wenn diese Wirkung durch andere Formen erreicht werden kann, die die gleiche oder eine andere technische Lösung nutzen (Urteil vom 12. November 2008, Roter Lego-Stein, T‑270/06, EU:T:2008:483, Rn. 43).

117    Bei der Prüfung der Funktionalität eines Zeichens, das aus der Form einer Ware besteht, geht es nur darum, nach Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens zu prüfen, ob diese Merkmale der technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen. Diese Prüfung ist ganz offensichtlich anhand einer Untersuchung des Zeichens, das Gegenstand der Markenanmeldung ist bzw. angegriffen wird, und nicht von Zeichen vorzunehmen, die aus anderen Warenformen bestehen. Die technische Funktionalität der Merkmale einer Form kann insbesondere unter Berücksichtigung der Unterlagen über frühere Patente beurteilt werden, die die funktionellen Elemente der betreffenden Form beschreiben (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 84 und 85).

118    Von der Eintragung sind allein diejenigen Warenformen ausgeschlossen, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48, vom 19. September 2012, Reddig/HABM – Morleys [Messergriff], T‑164/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:443, Rn. 24, und vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 45). Die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form einer Ware als Marke könnte es deren Inhaber ermöglichen, anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 56, vom 19. September 2012, Messergriff, T‑164/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:443, Rn. 22, und vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 46).

119    Das Vorhandensein eines oder mehrerer geringfügiger willkürlicher Elemente in einem Zeichen, bei dem alle wesentlichen Merkmale durch die technische Lösung bestimmt werden, der dieses Zeichen Ausdruck verleiht, ändert nichts daran, dass das Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Außerdem ist das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 nur anwendbar, wenn alle wesentlichen Merkmale des Zeichens funktionell sind, so dass die Eintragung eines solchen Zeichens als Marke nach dieser Bestimmung nicht abgelehnt werden kann, wenn in der Form der betreffenden Ware ein wichtiges nicht funktionelles Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, verkörpert wird, das für diese Form von Bedeutung ist (vgl. Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO, C‑421/15 P, EU:C:2017:360, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Somit kann Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 keine Anwendung finden, wenn sich die angemeldete bzw. angegriffene Marke auf die Form einer Ware bezieht, für die ein nicht funktionelles – wie ein dekoratives oder phantasievolles – Element von Bedeutung ist. In diesem Fall haben konkurrierende Unternehmen leicht Zugang zu alternativen Formen mit gleichwertiger Funktionalität, so dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der technischen Lösung nicht besteht. Letztere kann im genannten Fall von den Wettbewerbern des Inhabers der genannten Marke ohne Schwierigkeit in Warenformen verkörpert werden, die nicht das gleiche nicht funktionelle Element wie die Form der Ware des Markeninhabers aufweisen und weder mit ihr identisch noch ihr ähnlich sind (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 52 und 72).

121    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 genannte Eintragungshindernis nur Anwendung finden kann, wenn ein jedes der wesentlichen Merkmale des fraglichen Zeichens zur Erreichung einer technischen Wirkung, der die betreffende Ware dienen soll, erforderlich ist. Das Eintragungshindernis greift hingegen nicht ein, sobald es ein wichtiges nicht funktionelles Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, gibt, das ein wesentliches Merkmal des Zeichens darstellt, aber nicht zur Erreichung einer solchen technischen Wirkung erforderlich ist.

122    Das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 genannte Eintragungshindernis kann anders ausgedrückt keine Anwendung finden, sobald es mindestens ein wesentliches Merkmal der Form gibt, das nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, so dass die angegriffene Marke nicht „ausschließlich“ aus der Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

123    Die Begründetheit des zweiten Klagegrundes ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

–       Zur Bestimmung der Funktionalität der Ware

124    Zur Art der fraglichen Ware hat die Beschwerdekammer in Rn. 67 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das in Rede stehende Zeichen eine kleine Spielzeugfigur zeige, die einen Menschen in besonderer Ausgestaltung darstelle (siehe oben, Rn. 47). Sie hat daher in Rn. 77 der Entscheidung festgestellt, dass die vorliegende Rechtssache eine Spielzeugfigur der Kategorie „Spiele und Spielzeug“ der Klasse 28 betreffe.

125    Zur technischen Funktionalität der betreffenden Ware hat die Beschwerdekammer in den Rn. 71 bis 74 der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass Spielzeugfiguren bzw. Spiele als solche Gegenstände zum Spielen seien und dass die Beschäftigung mit ihnen somit unterhalten und entspannen bzw. dem Zeitvertreib und dem Vergnügen dienen solle. Es möge zwar sein, dass sowohl die Gestaltung der wesentlichen Merkmale (Kopf, Körper, Arme und Beine) als auch aller unwesentlichen Elemente (z. B. Hände und Löcher) Verbindungen der fraglichen Spielzeugfigur mit Bausteinen und anderen Lego-Elementen ermöglichten. Es könne auch nicht bestritten werden, dass die Lego-Spielzeugfigur mit dem modularen Baukastensystem der Streithelferin kompatibel sei. Es sei aber auch allgemein bekannt, dass man mit der Lego-Spielzeugfigur grundsätzlich genau wie mit jeder Spielzeugfigur spielen könne (d. h. durch Halten, Bewegen, Zerlegen usw.), ohne sie zwangsläufig mit dem modularen Baukastensystem zu verbinden. Dass die fragliche Spielzeugfigur grundsätzlich dazu bestimmt sei, Rollenspiele und Geschichtenerzählen zu fördern, und dass die Kompatibilität mit dem modularen Baukastensystem zur Verbesserung und phantasievollen Entwicklung der Spielzeugfigur beitrage, ergebe sich aus den von der Klägerin selbst vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln, z. B. der Anlage BDR 3.

126    In den Rn. 78 und 79 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer auch angenommen, dass das „Ergebnis“ der Form der fraglichen Spielzeugfigur lediglich darin bestehe, ihr menschliche Züge zu verleihen; die Tatsache, dass die Spielzeugfigur einen Charakter darstelle und in einem geeigneten Spielkontext verwendet werden könne, sei keine „technische Wirkung“. Anders als im Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur (T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 88), wo es sich konkret um „Dreidimensionale Puzzles“ der Klasse 28 gehandelt habe, seien im vorliegenden Fall bezüglich „Spiele und Spielzeug“ derselben Klasse keine zusätzlichen Elemente (wie die Drehbarkeit der Einzelheiten sowie unsichtbare Elemente) zu berücksichtigen.

127    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Funktionen, denen die wesentlichen Merkmale der fraglichen Form entsprechen, so weit wie möglich im Hinblick auf die Art der konkret dargestellten Ware beurteilt werden müssen (siehe oben, Rn. 111).

128    Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer zwar zu Recht im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die konkrete Ware eine Spielzeugfigur der Klasse 28 ist (siehe oben, Rn. 49 bis 51) und dass die nicht technische Wirkung der Form dieser Ware darin liege, der Spielzeugfigur menschliche Züge zu verleihen, damit dieses „Männchen“ in Rollenspielen und beim Geschichtenerzählen eingesetzt werden kann.

129    Aus diesem Blickwinkel ist davon auszugehen, dass die Funktion bestimmter wesentlicher Merkmale der angegriffenen Marke, nämlich des Kopfes, des Körpers, der Arme und der Beine, darin besteht, der fraglichen Figur menschliche Züge zu verleihen. Da die Ware „Spielzeugfigur“ für das freie Spiel bestimmt ist, dienen die humanoiden Züge der Figur in ihrer Gesamtheit dazu, dass mit der Figur als solcher gespielt werden kann, und zwar unabhängig von irgendwelchen anderen Elementen eines modularen Baukastensystems. Der Umstand, dass die Figur einen Charakter darstellt und in jedwedem geeigneten Spielkontext verwendet werden kann, ist keine „technische Wirkung“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur, T‑395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380, Rn. 32, 33 und 35).

130    Allerdings ist festzustellen, dass es sich bei der konkreten Ware auch um eine Klemmbausteinfigur (siehe oben, Rn. 52) handelt, deren technische Wirkung auch in ihrer Verbaubarkeit und Modularität liegt, d. h. ihrer Eignung, mit anderen Elementen des Baukastensystems der Streithelferin – wie Bausteinen – verbaut zu werden.

131    Im Gegensatz zum früheren Nichtigkeitsverfahren, das zu dem Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur (T‑395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380), geführt hat, ist im vorliegenden Fall auf Grundlage des konkreten Vorbringens der Klägerin nämlich anzunehmen, dass die Verbaubarkeit der fraglichen Figur in einem modularen Baukastensystem anhand ihrer grafischen Darstellung, aber auch aus weiteren relevanten Gesichtspunkten, insbesondere der Kenntnis des Publikums über modulare Baukastensysteme wie das der Streithelferin – wie sie sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen (siehe oben, Rn. 27) ergibt, soweit sich diese den von der Klägerin vor dem Gericht dargelegten Klagegründen und Argumenten zuordnen lassen (siehe oben, Rn. 21) –, aus der angegriffenen Marke abgeleitet werden kann.

132    So lässt sich aus der Anlage BDR 3, einem Auszug aus dem Buch Lego Minifigure year by year – A visual History (deutsche Ausgabe: Lego Minifiguren – Die offizielle Geschichte) entnehmen, dass die Lego-Figuren „Verbindungsstellen am Körper haben, die mit Lego-Steinen und anderen Teilen kompatibel sind“, und dass sich eine Figur „zerlegen und mit Teilen anderer Minifiguren kombinieren lässt, so dass … völlig neue Figuren entstehen“.

133    Die Kenntnis des Publikums von modularen Baukastensystemen wie dem der Streithelferin stellt eine offenkundige Tatsache im Sinne der Rechtsprechung dar (siehe oben, Rn. 55).

134    Somit hat die Beschwerdekammer in Rn. 73 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht suggeriert, dass die Möglichkeit, mit der fraglichen Spielzeugfigur zu spielen, ohne sie zwangsläufig mit dem modularen Baukastensystem der Streithelferin verbinden zu brauchen, der Annahme einer technischen Wirkung – Verbaubarkeit und Modularität – entgegenstehen könnte. Denn die Möglichkeit, die fragliche Figur unabhängig vom modularen Baukastensystem der Streithelferin zum Spielen zu benutzen, ist für ihre technische Funktionalität – Verbaubarkeit und Modularität – ohne Belang.

135    Ebenfalls zu Unrecht ist die Beschwerdekammer in Rn. 79 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die angegriffene Marke in Form einer Spielzeugfigur „keinerlei Linien oder Muster auf[weise], die ihre Verbaubarkeit und Modularität im Rahmen des Baukastensystems [der Streithelferin] klar und eindeutig offenbaren“.

136    Folglich hat die Beschwerdekammer in den Rn. 67 bis 79 der angefochtenen Entscheidung dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass sie sich auf die Feststellung beschränkt hat, die Funktionalität der durch die angegriffene Marke dargestellten Form bestehe ausschließlich in nicht technischen Wirkungen – der Eignung zum Spielen und der Verkörperung eines „Männchens“ mit menschlichen Zügen –, und außer Acht gelassen hat, dass diese Funktionalität auch die technischen Wirkungen ihrer Verbaubarkeit und ihrer Modularität oder auch die Möglichkeit einschließt, sie zusammenzubauen und ineinanderzustecken.

137    Insoweit ist davon auszugehen, dass der betreffenden Ware eine doppelte Zweckbestimmung zukommt, und zwar sowohl die des Spielens als „Spielzeugfigur“ mit menschlichen Zügen, wie die Beschwerdekammer im Nachgang zum Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur (T‑395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380), entschieden hat, als auch die als „Klemmbausteinfigur“, die eine technische Wirkung im Sinne der Verbaubarkeit und der Modularität u. a. mit dem Baukastensystem der Streithelferin aufweist.

138    Im Ergebnis hat die Beschwerdekammer zwar zu Recht angenommen, dass die nicht technische Wirkung der Ware in der Eignung zum Spielen und in der Verkörperung eines „Männchens“ mit menschlichen Zügen besteht. Sie hat allerdings dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass sie außer Acht gelassen hat, dass die technische Wirkung der Ware auch ihre Verbaubarkeit und ihre Modularität einschließt.

–       Zur Bestimmung der wesentlichen Merkmale des Zeichens

139    Was die wesentlichen Merkmale des Zeichens betrifft, hat sich die Beschwerdekammer in den Rn. 69 und 70 der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur (T‑395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380, Rn. 31 und 33), gestützt. Sie ist davon ausgegangen, dass angesichts seiner grafischen Darstellung und der Tatsache, dass es die Form einer menschlich anmutenden Figur aufweise, die wesentlichen Merkmale des fraglichen Zeichens, die ihm dieses menschliche Aussehen verliehen, der Kopf, der Körper (Torso), die Arme und die Beine seien. Sie war hingegen der Ansicht, dass die präzise grafische Darstellung der Hände der fraglichen Figur und die Löcher unter ihren Füßen und in den Rückseiten ihrer Beine – weder im Hinblick auf den Gesamteindruck des Zeichens noch als Ergebnis der Analyse ihrer jeweiligen Bestandteile – ein wesentliches Merkmal bzw. die wichtigsten Merkmale des fraglichen Zeichens darstellten.

140    In den Rn. 75 und 76 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zudem darauf verwiesen, dass das Gericht für dieselbe wie die im vorliegenden Fall angegriffene Marke festgestellt habe, dass die grafische Darstellung der Hände der fraglichen Figur und die Löcher unter ihren Füßen und in den Rückseiten ihrer Beine als solche und von vornherein nicht erkennen ließen, ob diese Elemente eine technische Funktion hätten, und wenn ja, welche Funktion das genau sei (Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur, T‑395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380, Rn. 33). Selbst wenn man annehme, dass die Form der vorgenannten Elemente, wie die Klägerin vorträgt, eine technische Funktion haben könne, die darin bestehe, die Verbindung mit anderen Elementen, insbesondere ineinandergreifenden Bausteinen, zu ermöglichen, könnten diese Elemente jedenfalls weder im Hinblick auf den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck noch als Ergebnis der Analyse ihrer Bestandteile als die wichtigsten Bestandteile dieser Marke angesehen werden. Diese Elemente stellten nämlich kein wesentliches Merkmal der fraglichen Form im Sinne der Rechtsprechung dar und ferner weise nichts darauf hin, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form dieser Bestandteile der behaupteten technischen Wirkung zuzuschreiben seien.

141    Eine korrekte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die wesentlichen Eigenschaften des betreffenden Zeichens, nämlich seine wichtigsten Merkmale, im Einzelfall dadurch ordnungsgemäß ermittelt werden, dass der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt oder die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (siehe oben, Rn. 102 und 103).

142    Der neueren Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 lässt sich zudem entnehmen, dass neben der bloßen grafischen Darstellung auch andere Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, verwendet werden können, um die wesentlichen Merkmale des betreffenden Zeichens zu ermitteln (siehe oben, Rn. 107).

143    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 69 der angefochtenen Entscheidung und im Nachgang zum Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur (T‑395/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:380), zwar richtigerweise diejenigen Merkmale der Spielzeugfigur als wesentliche angesehen, die ihr menschliche Züge verleihen, mithin den Kopf, den Körper, die Arme und die Beine.

144    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer, ebenfalls zu Recht, in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung auch die dekorativen und phantasievollen Elemente der fraglichen Figur, mithin die zylindrische Form des Kopfes, die kurze rechteckige Form des Halses und die Trapezform des Rumpfes, als wesentlich angesehen hat. Auch bei dem rechteckigen und kompakten Design sowie den allgemeinen Proportionen handelt es sich um wichtige grafische Bestandteile der Figur.

145    Die Beschwerdekammer hat hingegen in Rn. 70 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke auf Grundlage ihrer grafischen Darstellung in Form einer Spielzeugfigur mit menschlichen Zügen auf die in den oben in den Rn. 143 und 144 angeführten Merkmale beschränkt und festgestellt, die Greifhände sowie die Löcher unter den Füßen und in den Rückseiten der Beine, deren Funktion nicht aus der Marke abgeleitet werden könne, trügen nicht zur technischen Wirkung einer Spielzeugfigur bei, die lediglich menschliche Züge aufweise und für Rollenspiele sowie Geschichtenerzählen bestimmt sei, so dass diese Merkmale nicht zu den wesentlichen Merkmalen dieser Spielzeugfigur zählen könnten.

146    Die wesentlichen Merkmale, die sich aus den Greifhänden der fraglichen Figur sowie den Löchern unter den Füßen und in den Rückseiten der Beine ergeben, können nämlich in Anbetracht der grafischen Darstellung der angegriffenen Marke und weiterer Informationen – insbesondere der Kenntnis der Verkehrskreise vom modularen Baukastensystem der Streithelferin, wie sie sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Schriftstücken ergibt (siehe oben, Rn. 27, 131 und 132), soweit diese sich den von der Klägerin vor dem Gericht dargelegten Klagegründen und Argumenten zuordnen lassen (siehe oben, Rn. 21) – aus der Marke abgeleitet werden, was auch eine offenkundige Tatsache darstellt (siehe oben, Rn. 133).

147    Somit ist festzuhalten, dass die Greifhände sowie die Löcher in den Rückseiten der Beine und unter den Füßen der fraglichen Figur in Anbetracht ihres Wesens als „Klemmbausteinfigur“ und ihrer technischen Funktionalität – Verbaubarkeit und Modularität – wesentliche Merkmale der angegriffenen Marke darstellen. Diese Merkmale erweisen sich als für die Kompatibilität der Figur und ihre Eignung, mit anderen Waren zusammengebaut zu werden, als wichtig.

148    Die Beschwerdekammer hat daher in den Rn. 69 bis 76 der angefochtenen Entscheidung dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass sie sich darauf beschränkt hat, die „nicht technischen“ Merkmale, die der fraglichen Figur eine menschliche Anmutung verleihen, mithin den Kopf, den Körper, die Arme und die Beine, als wesentlich zu berücksichtigen, und damit die „technischen“ Merkmale der angegriffenen Marke, als Klemmbausteinfigur betrachtet, mithin die Greifhände sowie die Löcher in den Rückseiten der Beine und unter den Füßen, als wesentliche Merkmale außer Acht gelassen hat.

149    Damit hat sich die Beschwerdekammer für die Bestimmung der wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke zu Unrecht damit begnügt, die grafische Darstellung dieser Marke zu berücksichtigen, und es versäumt, weitere zweckmäßige Elemente, u. a. Zusatzinformationen, die einen Bezug zur konkreten Ware aufweisen – insbesondere die Kenntnis des Publikums vom modularen Baukastensystem der Streithelferin –, zu berücksichtigen.

150    Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer zwar zu Recht davon ausgegangen ist, dass die in den Rn. 51 und 69 der angefochtenen Entscheidung genannten Merkmale wesentliche Merkmale der angegriffenen Marke darstellen, aber insoweit einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie es versäumt hat, die zusätzlichen, von der Klägerin ins Feld geführten Merkmale – also die Greifhände sowie die Löcher in den Rückseiten der Beine und unter den Füßen – als wesentliche Merkmale zu berücksichtigen.

–       Zur Frage, ob die Form für die Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich ist

151    Zur Funktionalität der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat die Beschwerdekammer in den Rn. 78 bis 81 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass kein einziges Beweismittel die Feststellung zulasse, dass die Form der fraglichen Figur in ihrer Gesamtheit zur Erreichung einer bestimmten technischen Wirkung erforderlich sei. Insbesondere sei nicht bewiesen worden, dass diese Form als solche und in ihrer Gesamtheit erforderlich sei, um die Verbindung der Figur mit ineinandergreifenden Bausteinen zu ermöglichen. Das „Ergebnis“ dieser Form bestehe lediglich darin, der fraglichen Figur menschliche Züge zu verleihen; die Tatsache, dass die fragliche Spielzeugfigur einen Charakter darstelle und in einem geeigneten Spielkontext verwendet werden könne, sei keine „technische Wirkung“. Anders als im Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur (T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 88), wo es sich konkret um „Dreidimensionale Puzzles“ der Klasse 28 gehandelt habe, seien im vorliegenden Fall bezüglich „Spiele und Spielzeug“ derselben Klasse keine zusätzlichen Elemente (wie die Drehbarkeit der Einzelheiten sowie unsichtbare Elemente) zu berücksichtigen. Die angefochtene Marke in Form einer Spielzeugfigur weise keinerlei Linien oder Muster auf, die ihre Verbaubarkeit und Modularität im Rahmen des Baukastensystems der Streithelferin klar und eindeutig offenbarten. Mit den von der Klägerin vorgebrachten Beispielen zu verschiedenen Gebrauchseigenschaften der Marke lasse sich weder eine „Modularität“ noch irgendeine technische Wirkung beweisen. Außerdem ergebe sich ausdrücklich aus der deutschen Patentschrift DE 28 36 971 C2 über die Ausgestaltung von Kupplungselementen zum Zwecke des Drehens der Beine der verfahrensgegenständlichen Spielzeugfigur (Anlage BDR 9), dass nicht alle ihre Elemente eine technische Wirkung aufwiesen, sondern nur die Beinteile.

152    In den Rn. 82 bis 86 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit den „zwei Einschränkungen“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 („ausschließlich“ und „erforderlich“) gebührend berücksichtigt habe, dass jede Warenform bis zu einem gewissen Grad funktional sei und dass es daher unangemessen wäre, die Eintragung einer Warenform als Marke allein mit der Begründung abzulehnen, dass sie funktionale Merkmale aufweise (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48). Die Beschwerdekammer hat das Vorbringen der Klägerin, die Gestaltung der angegriffenen Marke und ihrer Elemente diene „ausschließlich“ der Kompatibilität mit den Bausteinen der Streithelferin, mit dem Verweis darauf zurückgewiesen, dass es anderen Unternehmen erlaubt sei, Spielzeugfiguren mit Löchern zu verkaufen, die zu anderen Klemmbausteinen passten, die jedoch anders – d. h. mit anderer Gestaltung der Beine, Arme, von Rumpf und Kopf – aussähen als die dieser Marke und der darin wiedergegebenen Minifigur. Die Marke verleihe der Streithelferin nämlich nicht das Recht, es Dritten oder ihren Wettbewerbern zu verbieten, Spielzeuge bzw. Klemmbausteinfiguren zu vermarkten, welche zwar mit ihren Baukastensystemen technisch kompatibel seien, aber eine unterschiedliche Form als die eingetragene aufwiesen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72). Die mögliche Kompatibilität einer Spielzeugfigur mit irgendwelchen Bausteinsystemen dürfe sowieso im Sinne des Markenrechts nicht monopolisiert werden. Da die Klägerin ihre Argumente in Bezug auf Spiele und Spielzeug der Klasse 28 ausgeführt habe und sachliche Ausführungen bezüglich der übrigen Waren der Klassen 9 und 25 fehlten, hat die Beschwerdekammer schließlich wieder darauf verwiesen, dass die Gestaltungsfreiheit nicht nur für die fraglichen Waren der Klasse 28 gelte, sondern auch mutatis mutandis für die sonstigen Waren der Klassen 9 und 25. Sie kam daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 nicht vorliegen.

153    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sämtliche sichtbaren Merkmale der Figur (der Kopf, der Körper, die Arme und die Beine), gleichgültig ob wesentlich oder nicht, seien in jeder Beziehung so gestaltet, dass die technische Funktion der Ware, sie mit Klemmbausteinen und anderen Figuren der Streithelferin verbauen zu können, sichergestellt werde.

154    Es ist darauf hinzuweisen, dass Formen, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen (siehe oben, Rn. 119).

155    Auch kann nach der oben in Rn. 120 angeführten Rechtsprechung Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 keine Anwendung finden, wenn sich die angegriffene Marke auf die Form einer Ware bezieht, für die ein nicht funktionelles – wie ein dekoratives oder phantasievolles – Element von Bedeutung ist (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72).

156    Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 kann daher keine Anwendung finden, sobald es mindestens ein wesentliches Merkmal der Form gibt, das nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, so dass die angegriffene Marke nicht „ausschließlich“ aus der Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (siehe oben, Rn. 121 und 122).

157    Im vorliegenden Fall ist die fragliche Form daher als Unionsmarke schutzfähig, wenn sich zumindest eines ihrer wesentlichen Merkmale nicht unmittelbar aus der technischen Wirkung der Verbaubarkeit oder der Modularität der als Klemmbausteinfigur betrachteten Ware ableitet. Nebenbei sei angemerkt, dass die nicht technischen Wirkungen der als Spielzeugfigur betrachteten Ware für Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 ohne Belang sind und kein Hindernis für die Eintragung der angegriffenen Marke darstellen können.

158    Die zylindrische oder „fassartige“ Form des Kopfes der fraglichen Figur ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus der technischen Wirkung, die Klemmbausteinfigur im modularen Baukastensystem der Streithelferin zusammenzubauen oder ineinanderzustecken. Gleiches gilt für die kurze und rechteckige Form des Halses, die trapezförmige, flache und eckige Form des Körpers sowie für die besondere Form der Arme mit den Händen und der Beine mit den Füßen.

159    Damit ergeben sich die dekorativen und phantasievollen Merkmale, die in den Rn. 51 bis 54 der angefochtenen Entscheidung genannt werden (siehe oben, Rn. 64 und 78) und oben in Rn. 158 aufgeführt sind, aus der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers der Spielzeugfigur oder Klemmbausteinfigur. Obgleich das Vorhandensein von menschlichen Zügen und Verbindungsstücken aufgrund der Doppelfunktion der Ware grundsätzlich erforderlich ist, besteht ein weiter Spielraum bei der Gestaltung dieser Elemente.

160    Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht in den Rn. 53 und 84 der angefochtenen Entscheidung der Sache nach angenommen, dass diese wesentlichen Merkmale in Anbetracht ihrer dekorativen und phantasievollen Natur mit einem grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum verfremdet und gestaltet werden können.

161    Die Behauptung der Klägerin, „[k]ein Merkmal, und schon gar kein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke und auch nicht die angegriffene Marke insgesamt [wiesen] ein über die beschriebene Funktionalität hinaus reichendes dekoratives oder phantasievolles Element auf“, ist insoweit unbegründet und zurückzuweisen. Die oben in Rn. 158 aufgezählten Merkmale stellen nämlich derartige dekorative und phantasievolle Elemente dar.

162    Auch wenn der mit der Verbaubarkeit und der Modularität verbundene technische Zweck über die (oben in Rn. 146 aufgezählten) wesentlichen Merkmale erreicht wird, gibt es folglich auch andere (oben in Rn. 158 aufgezählte) wesentliche Merkmale, die für die Erreichung eines technischen Zwecks nicht erforderlich sind.

163    Aus der von der Klägerin in Anlage BDR 9 vorgelegten deutschen Patentschrift DE 28 36 971 C2 lässt sich, wie die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 81 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, kein anderes Ergebnis herleiten. Soweit die Beschwerdekammer festgestellt hat, aus diesem Patent ergebe sich nur für die Beine der Figur eine technische Funktionalität, da sich das Patent nicht auf weitere Merkmale der angegriffenen Marke beziehe, ist zwar davon auszugehen, dass diese Feststellung nicht aus sich heraus verallgemeinert werden kann, um anderen Merkmalen eine technische Funktionalität abzusprechen. Da sich das in Rede stehende Patent lediglich auf die Beine bezieht, erlaubt es streng genommen überhaupt keine Schlussfolgerung für die übrigen Merkmale der fraglichen Form, und zwar weder in die eine noch in die andere Richtung.

164    Es trifft allerdings zu, dass die deutsche Patentschrift DE 28 36 971 C2 lediglich für die Beine der fraglichen Figur eine technische Wirkung nachweist, nicht aber für die übrigen wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke. Das Patent bezieht sich nämlich auf die Rückseite der Beine und die darin befindlichen Vertiefungen und damit ausschließlich auf dieses wesentliche Merkmal der Marke. Für die gestalterischen Formelemente von Kopf, Körper, Armen und Beinen der Figur ergibt sich aus dem Patent nichts für eine etwaige technische Wirkung.

165    Die Beurteilung der Beschwerdekammer läuft auch dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegenden Interesse nicht zuwider, zu verhindern, dass das Markenrecht zu einer Monopolisierung von technischen Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware zugunsten eines Unternehmens führt (siehe oben, Rn. 101). Die Beschwerdekammer hat dieses Interesse in Rn. 84 der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß berücksichtigt (siehe oben, Rn. 160). Die angegriffene Marke macht es Wettbewerbern nicht unmöglich, Figuren mit den typischen Merkmalen der fraglichen Spielzeugkategorie auf den Markt zu bringen. Mit ihr kann auch der Vertrieb anders gestalteter Figuren, die mit dem modularen Baukastensystem der Streithelferin kompatibel sind, nicht verhindert werden. Wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen in Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, gibt es für solche Figuren eine weite Gestaltungsfreiheit.

166    Schließlich ist zur Rüge der Klägerin, die Beschwerdekammer lasse „jede Auseinandersetzung … vermissen“, was ihren Vortrag und die von ihr vorgelegten Beweise betreffe, zunächst darauf zu verweisen, dass sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdekammer dem Standpunkt der Klägerin nicht gefolgt ist, nicht ableiten lässt, dass sie deren Vortrag nicht berücksichtigt oder deren Beweisangebote nicht geprüft hätte. In den Rn. 80 ff. der angefochtenen Entscheidung hat sich die Beschwerdekammer ausdrücklich mit den Ausführungen der Klägerin, den vorgebrachten Beispielen und der deutschen Patentschrift DE 28 36 971 C2 auseinandergesetzt.

167    Weiterhin ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin zum vorliegenden Klagegrund in Rn. 7 der angefochtenen Entscheidung zusammengefasst und in deren Rn. 38 die von der Klägerin vorgelegten Beweise aufgeführt hat. Folglich wurden dieses Vorbringen und diese Beweise von der Beschwerdekammer bei ihrer Würdigung berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2022, bet-at-home.com Entertainment/EUIPO [bet-at-home], T‑640/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:408, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

168    Insoweit ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Dienststellen des EUIPO nicht auf alle von den Parteien vorgebrachten Argumente einzugehen brauchen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Hieraus folgt, dass allein aus der Tatsache, dass eine Beschwerdekammer nicht sämtliche Argumente einer Partei wiedergegeben oder beantwortet hat, nicht geschlossen werden kann, dass diese Beschwerdekammer es abgelehnt hat, sie zu berücksichtigen. Die Begründung kann anders ausgedrückt auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 2022, bet-at-home, T‑640/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:408, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das ist hier der Fall.

169    Daraus folgt, dass die Klägerin, der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren die Beweislast obliegt (siehe oben, Rn. 26), die Feststellung nicht widerlegt hat, dass zumindest eines der wesentlichen Merkmale der Ware nicht für die Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

170    In Anbetracht der oben in den Rn. 155 und 156 genannten Grundsätze reicht diese Feststellung aus, um eine Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 auszuschließen.

171    Ungeachtet der oben in den Rn. 136 und 148 konstatierten Beurteilungsfehler – die angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durchschlagen – hat die Beschwerdekammer die Eintragungsfähigkeit der angegriffenen Marke im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zu Recht bestätigt.

172    Der zweite Klagegrund greift daher nicht durch.

173    Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung an keinem Mangel leidet, der einen Grund für ihre Aufhebung oder Abänderung darstellen könnte.

174    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

175    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

176    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom EUIPO und der Streithelferin beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die BB Services GmbH trägt die Kosten.

Costeira

Kancheva

Tichy-Fisslberger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Dezember 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke

Zur Zulässigkeit

Zulässigkeit der Klage, soweit sie die Waren der Klassen 9 und 25 betrifft

Zur pauschalen Bezugnahme der Klägerin auf ihre beim EUIPO eingereichten Schriftsätze

Zur Begründetheit

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94

– Zur Bestimmung der Art der Ware

– Zur Bestimmung der wesentlichen Merkmale des Zeichens

– Zur Frage, ob die Form durch die Art der Ware selbst bedingt ist

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94

– Zur Bestimmung der Funktionalität der Ware

– Zur Bestimmung der wesentlichen Merkmale des Zeichens

– Zur Frage, ob die Form für die Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich ist

Kosten



*      Verfahrenssprache: Deutsch.