Language of document : ECLI:EU:T:2011:295

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

21. Juni 2011(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung – Berücksichtigung der Berufserfahrung des Betreffenden – Art. 31 des Statuts – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑452/09 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 10. September 2009, Rosenbaum/Kommission (F‑9/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Eckehard Rosenbaum, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.‑J. Rüber,

Rechtsmittelführer,

Andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch K. Zieléskiewicz und M. Bauer als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter N. J. Forwood und A. Dittrich (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit seinem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 10. September 2009, Rosenbaum/Kommission (F‑9/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Februar 2007 über seine Einstufung in die Funktionsgruppe AD, Besoldungsgruppe 6, Dienstaltersstufe 2 (im Folgenden: Einstufungsentscheidung), abgewiesen hat.

 Sachverhalt

2        Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnrn. 9 bis 14 des angefochtenen Urteils wie folgt wiedergegeben:

„9      Der Kläger war nach Abschluss seines Studiums der Volkswirtschaftslehre an der Universität Konstanz (Deutschland) ungefähr 13 Jahre lang auf verschiedenen Teil- und Vollzeitstellen am ‚Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht – FAA‘ der Universität St. Gallen (Schweiz), am ‚Department of Applied Economics‘ der Universität Cambridge (Vereinigtes Königreich), am ‚Frankfurter Institut für Transformationsstudien‘ der Europa-Universität Viadrina (Deutschland) und im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beschäftigt.

10      Am 28. August 2001 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens KOM/A/9/01 für die Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe A 6/A 7 für die Sachgebiete ‚Wirtschaft‘ und ‚Statistik‘ (ABl. C 240 A, S. 12). Der Kläger, der die Prüfungen erfolgreich abgelegt hatte, wurde in die Eignungsliste aufgenommen, die am 2. Juli 2003 veröffentlicht wurde (ABl. C 154, S. 19).

11      Am 18. Mai 2006 veröffentlichte die Kommission die Ausschreibung einer Stelle der Besoldungsgruppe AD 5 bis AD 12 für einen Analytiker von Politiken im Bereich der Analyse der Wettbewerbsfähigkeit und der Wirtschaftsreformen. Der Kläger bewarb sich, und im Anschluss an das Ausleseverfahren wurde ihm eine Stelle angeboten.

12      Mit [der Einstufungsentscheidung] wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 2007 zum Beamten auf Probe ernannt und in die Funktionsgruppe AD, Besoldungsgruppe 6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft … Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 11. Juni 2007 bekannt gegeben.

13      Am 14. August 2007 legte der Kläger Beschwerde gegen die Einstufungsentscheidung ein.

14      Mit Entscheidung vom 23. Oktober 2007, die dem Kläger durch E-Mail am gleichen Tage übermittelt wurde, wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers zurück.“

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst

3        Mit Klageschrift, die am 18. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage, die unter dem Aktenzeichen F‑9/08 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde.

4        Die Anträge des Rechtsmittelführers im ersten Rechtszug sind in Randnr. 15 des angefochtenen Urteils wie folgt wiedergegeben:

„Der Kläger beantragt,

–      die Einstufungsentscheidung aufzuheben;

–        festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 9 erfolgen muss;

–        hilfsweise, festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 8 erfolgen muss;

–        äußerst hilfsweise, festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 7 erfolgen muss;

–        die Kommission zu verurteilen, ihn finanziell so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Eingruppierung stehen würde;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.“

5        Die Kommission beantragte im ersten Rechtszug, die Klage abzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen (Randnr. 16 des angefochtenen Urteils).

6        Wie aus den Randnrn. 17 und 18 des angefochtenen Urteils hervorgeht, beantragte der Rat der Europäischen Union, der durch Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. März 2008 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden war, die Klage als unbegründet abzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

 Zum angefochtenen Urteil

7        Mit dem angefochtenen Urteil (Randnrn. 19 bis 23) hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Anträge des Rechtsmittelführers auf Feststellung, dass er in die Besoldungsgruppe AD 9, hilfsweise in die Besoldungsgruppe AD 8 oder zumindest in die Besoldungsgruppe AD 7, einzustellen ist, und auf Verurteilung der Kommission, ihn finanziell so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Eingruppierung stehen würde, für unzulässig erklärt.

8        Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat den Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Einstufungsentscheidung zurückgewiesen.

9        Insoweit hat es erstens den ersten Klagegrund des Rechtsmittelführers, mit dem eine Verkennung des Geltungsbereichs von Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) gerügt wurde, aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

„30      Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts, der eine Übergangsvorschrift zur Regelung der zeitlichen Geltung der Bestimmungen des Statuts vor und nach der Reform darstellt, gilt seinem Wortlaut nach für alle vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt eingestellten Beamten. Der Kläger wurde am 2. Juli 2003 in eine Eignungsliste aufgenommen und am 1. Juni 2007 eingestellt. Folglich wird seine Situation vom Geltungsbereich des Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts erfasst.

31      Entgegen dem Vorbringen des Klägers sieht keine Bestimmung des Anhangs XIII des Statuts vor, dass dieser als Ganzes nicht über den 30. April 2006 hinaus gilt. Auf den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 ist nämlich nur die Geltung ganz bestimmter Vorschriften dieses Anhangs beschränkt. Da für Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts insoweit nichts bestimmt ist, ist nicht davon auszugehen, dass dieser Artikel zu dieser Gruppe von Vorschriften gehört und nur während dieses Zeitraums gilt.

32      Schließlich entbehrt das Vorbringen des Klägers, dass der Ausdruck „vor dem 1. Mai 2006“ in Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts nur den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 umfasse, offensichtlich jeder Grundlage, da der Wortlaut dieses Art. 13 keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass dessen Geltung in dem vom Kläger vorgeschlagenen Sinne einzuschränken wäre, und zwar auch dann, wenn man Art. 12 Abs. 2 dieses Anhangs mitberücksichtigt.

33      Folglich findet Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts im vorliegenden Fall Anwendung, und der Kläger wurde daher von der Verwaltung zutreffend in die Besoldungsgruppe AD 6 eingestuft, da die Verwaltung nach Art. 31 des Statuts an die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe gebunden ist. Diese Besoldungsgruppe ist nämlich nach Umwandlung gemäß Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts die Besoldungsgruppe AD 6.

34      Diese Feststellung kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der Kläger seine Berufserfahrung oder das Niveau seiner Diplome nicht geltend machen konnte, weil er sich das Auswahlverfahren, an dem er teilgenommen hat, nicht hat aussuchen können; Auswahlverfahren werden nämlich für den dienstlichen Bedarf und nicht nach Maßgabe der eingegangenen Bewerbungen durchgeführt.“

10      Zweitens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund des Rechtsmittelführers, mit denen ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ein Verstoß gegen Art. 39 EG gerügt wurde, aus folgenden Gründen als ins Leere gehend zurückgewiesen:

„39      Ausgehend von der Prämisse, dass Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts auf seine Situation nicht anwendbar sei, und um seine Berufserfahrung geltend zu machen, richtet der Kläger seinen zweiten, seinen dritten und seinen vierten Klagegrund gegen die Rechtmäßigkeit der in Art. 32 Abs. 2 des Statuts gesetzten Grenze von 24 Monaten, die die Verwaltung bei der Einstufung eines Beamten als Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe höchstens gewähren kann.

40      Da der Kläger jedoch mit seinem ersten Klagegrund unterlegen ist, wäre die Verwaltung selbst dann, wenn die von ihm geltend gemachten Klagegründe begründet wären und Art. 32 Abs. 2 des Statuts rechtswidrig wäre, gleichwohl verpflichtet, ihn nach Art. 31 des Statuts in die Besoldungsgruppe AD 6 und nicht, wie von ihm gewünscht, in die Besoldungsgruppe AD 9 oder hilfsweise in die Besoldungsgruppe AD 8 oder AD 7 einzustufen.

41      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass ein Klagegrund, der im Fall seiner Begründetheit nicht geeignet ist, die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme herbeizuführen, ins Leere geht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2000, EFMA/Rat, C‑46/98 P, Slg. 2000, I‑7079, Randnrn. 37 und 38).“

11      Schließlich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 43 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass nach alledem die Klage abzuweisen sei, ohne dass das übrige Vorbringen des Klägers im Rahmen des ersten, des zweiten, des dritten und des vierten Klagegrundes geprüft zu werden brauche.

12      In Bezug auf die Kosten hat jenes Gericht entschieden, dass, „auch wenn der Kläger der Ansicht [sei], dass die im vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Vorschriften es einem Beamten nicht ermöglichten, seine Rechte zu erkennen, da sie weder zu verstehen noch transparent, noch stimmig seien, … die Umstände des vorliegenden Falles nicht die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung [des Gerichts für den öffentlichen Dienst rechtfertigten]“. Es hat dem Rechtsmittelführer daher seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission auferlegt (Randnr. 45 des angefochtenen Urteils).

 Zum Rechtsmittel

13      Mit Schriftsatz, der am 11. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

14      Die Kommission und der Rat haben ihre Rechtsmittelbeantwortungen am 24. Februar 2010 eingereicht.

15      Am 25. März 2010 ist das schriftliche Verfahren geschlossen worden, ohne dass der Rechtsmittelführer nach Art. 143 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt hätte, ihm zu gestatten, die Rechtsmittelschrift durch eine Erwiderung zu ergänzen.

16      Mit am 28. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Rechtsmittelführer nach Art. 146 der Verfahrensordnung beantragt, im mündlichen Verfahren gehört zu werden.

17      Aufgrund einer Änderung in der Zusammensetzung der Rechtsmittelkammer ist die vorliegende Rechtssache am 23. September 2010 einem anderen Berichterstatter zugewiesen worden.

18      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Einstufungsentscheidung aufzuheben;

–        der Kommission aufzugeben, ihn diskriminierungsfrei und seiner Berufserfahrung entsprechend einzustufen sowie die weiteren sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden notwendigen Maßnahmen zu ergreifen;

–        der Kommission die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen.

19      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        die im ersten Rechtszug gestellten Anträge aufrechtzuerhalten;

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20      Der Rat beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        gegebenenfalls die erstinstanzliche Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

21      Nach Art. 145 der Verfahrensordnung kann das Gericht das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, und zwar auch dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (Beschluss des Gerichts vom 24. September 2008, Van Neyghem/Kommission, T‑105/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21). Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

22      Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Rechtsmittelführer drei auf Rechtsfehler gestützte Rechtsmittelgründe an. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht er geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den ersten Klagegrund nur unvollständig geprüft habe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt er, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst fehlerhaft davon abgesehen habe, den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund zu prüfen. Der dritte Rechtsmittelgrund schließlich betrifft die Beurteilung der Verwaltungspraxis und die Nichtzulassung von Beweismaterial. Vor der Prüfung dieser Rechtsmittelgründe ist über die Zulässigkeit des dritten Antrags des Rechtsmittelführers zu befinden.

 Zur Zulässigkeit des dritten Antrags des Rechtsmittelführers

23      Mit diesem Antrag begehrt der Rechtsmittelführer, der Kommission aufzugeben, ihn diskriminierungsfrei und seiner Berufserfahrung entsprechend einzustufen sowie die weiteren sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

24      Insoweit ist zu beachten, dass die Unionsgerichte nicht befugt sind, der Kommission Anordnungen zu erteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2009, de Brito Sequeira Carvalho und Kommission/Kommission und de Brito Sequeira Carvalho, T‑40/07 P und T‑62/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler aufgrund unvollständiger Prüfung des ersten Klagegrundes

25      Der Rechtsmittelführer stützt diesen Rechtsmittelgrund im Wesentlichen darauf, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 30 bis 34 und 43 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft nicht seinem Hinweis auf Art. 4 Buchst. n des Anhangs XIII des Statuts nachgegangen sei, aus dem hervorgehe, dass dieser Anhang XIII nur befristet, nämlich bis zum 30. April 2006, gelte. Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts gelte folglich nicht für die Entscheidung über seine Einstufung. Ein weiterer Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst liege darin, dass Art. 31 des Statuts auf ihn nicht anwendbar sei. Die Besoldungsgruppe, auf die das Auswahlverfahren, an dem er teilgenommen habe, abgezielt habe (A 6/A 7), existiere nicht mehr. Die Einstufung von Beamten, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt worden seien, richte sich ausschließlich nach Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts, der als lex specialis Art. 31 des Statuts außer Kraft setze.

26      Soweit sich der Rechtsmittelführer auf einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils beruft, ist darauf hinzuweisen dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen die fraglichen Maßnahmen getroffen wurden, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 372, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnr. 46).

27      Mit dem in Rede stehenden Klagegrund wurde die Verkennung des Geltungsbereichs von Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts gerügt.

28      In den Randnrn. 30 bis 34 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst die zeitliche Anwendbarkeit dieser Bestimmung bejaht und sodann seine Argumentation deutlich gemacht, dass die Kommission im vorliegenden Fall den Geltungsbereich dieser Bestimmung nicht verkannt hatte. Es hat daher in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass der Rechtsmittelführer von der Verwaltung zutreffend nach Art. 31 des Statuts und Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts eingestuft worden sei. In Anbetracht dessen konnte das Gericht für den öffentlichen Dienst ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Begründungspflicht in Randnr. 43 des angefochtenen Urteils davon ausgehen, dass das übrige Vorbringen des Rechtsmittelführers zu diesem Klagegrund nicht geprüft zu werden brauchte, ohne dieses genauer ausführen zu müssen.

29      Folglich ist die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

30      Soweit der Rechtsmittelführer eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 31 des Statuts und Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gericht in den Randnrn. 30 bis 33 des angefochtenen Urteils zu Recht davon ausgegangen ist, dass Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts im vorliegenden Fall anwendbar sei, da diese Bestimmung ausdrücklich den Fall regelt, dass Beamte vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden.

31      Der vom Rechtsmittelführer angeführte Art. 4 Buchst. n des Anhangs XIII des Statuts betrifft den Fall der Anwendung des Statuts und seiner Anhänge in dem Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 und kann daher nicht für den Rechtsmittelführer gelten, der während dieser Zeit weder in die Eignungsliste aufgenommen noch eingestellt wurde. Da Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts die Besoldungsgruppe des Klägers, wie sie in der betreffenden Eignungsliste verzeichnet ist, in die Besoldungsgruppe der Einstellung umwandelt, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerfrei angenommen, dass Art. 31 des Statuts einschlägig sei. Was die in den Randnrn. 124 bis 129 des Urteils des Gerichts vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (T‑58/05, Slg. 2007, II‑2523), enthaltenen Erwägungen anbelangt, auf die der Rechtsmittelführer seine Argumentation gestützt hat, genügt die Feststellung, dass diese Erwägungen Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts betreffen, nicht aber Art. 13 dieses Anhangs, um den es im vorliegenden Fall geht.

32      Folglich ist die Rüge einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 31 des Statuts und Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts wie auch der Rechtsmittelgrund insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler aufgrund unterbliebener Prüfung des zweiten, des dritten und des vierten Klagegrundes

33      Dem Vorbringen des Rechtsmittelführers im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist rechtlich hinreichend zu entnehmen, dass er damit geltend macht, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in den Randnrn. 36 bis 40 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass mit dem zweiten, dem dritten und dem vierten Klagegrund die Rechtswidrigkeit der in Art. 32 Abs. 2 des Statuts gesetzten Grenze gerügt worden sei, aufgrund deren die Verwaltung unter Berücksichtigung der Berufserfahrung des Betreffenden als Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe höchstens 24 Monate gewähren könne. Diese Klagegründe haben sich nach dem Vorbringen des Rechtsmittelführers im Kern darauf gestützt, dass das Statut keinerlei Regelungen enthalte, die die Kommission verpflichten würden, seine Berufserfahrung bei der Einstufung angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe diese Klagegründe nicht geprüft.

34      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst auf einen Klagegrund nicht eingegangen sei, im Kern darauf hinausläuft, dass eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs ergibt, der nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung für das Gericht für den öffentlichen Dienst gilt.

35      Die Verpflichtung zur Begründung seiner Entscheidungen bedeutet für das Gericht für den öffentlichen Dienst zwar nicht, dass es sich detailliert mit jedem von den Parteien vorgebrachten Argument befassen muss, insbesondere, wenn das betreffende Argument nicht hinreichend klar und bestimmt und nicht auf eingehendes Beweismaterial gestützt ist, doch hat es zumindest alle vor ihm behaupteten Rechtsverletzungen zu prüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2009, Krcova/Gerichtshof, T‑498/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Selbst gesetzt den Fall, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst vorliegend verpflichtet war, die Klagegründe so aufzufassen, dass mit ihnen das allgemeine Fehlen einer Bestimmung im Statut, nach der die Berufserfahrung über Art. 32 des Statuts hinaus angemessen und diskriminierungsfrei berücksichtigt wird, gerügt wurde, ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückzuweisen.

37      Wie die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes ergeben hat, hat nämlich das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 30 bis 34 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts und Art. 31 des Statuts im vorliegenden Fall einschlägig waren. Nach Art. 31 Abs. 1 des Statuts ist die Kommission bei der Einstellung an die Besoldungsgruppe gebunden, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben ist. Wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Rechtsmittelführer ausgeführt hat, war diese Besoldungsgruppe nach Umwandlung gemäß Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts die Besoldungsgruppe AD 6. Nach Art. 31 Abs. 1 des Statuts war es daher ausgeschlossen, den Rechtsmittelführer in eine andere Besoldungsgruppe einzustufen.

38      Folglich kann der Rechtsmittelführer, der, wie sich aus dem angefochtenen Urteil und dem Inhalt der Akte ergibt, im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht hat, dass Art. 31 des Statuts rechtswidrig sei, dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht vorwerfen, dass es im angefochtenen Urteil entschieden hat, den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen. Wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, wäre die Kommission auf jeden Fall verpflichtet gewesen, den Rechtsmittelführer nach Art. 31 des Statuts in die Besoldungsgruppe AD 6 und nicht, wie von ihm gewünscht, in die Besoldungsgruppe AD 9 oder hilfsweise in die Besoldungsgruppe AD 8 oder AD 7 einzustufen.

39      Daher ist dieser Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Verwaltungspraxis und bei der Nichtzulassung von Beweismitteln

40      Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 34 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass Auswahlverfahren für den dienstlichen Bedarf durchgeführt würden. Es habe fälschlicherweise abgelehnt, Beweismittel, die er mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009 vorgelegt habe, zu den Akten zu nehmen. Diese Beweismittel hätten unterstrichen, dass in der Tat ein dienstlicher Bedarf an Personal mit erheblicher Berufserfahrung bestehe.

41      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass einzig und allein das Gericht für den öffentlichen Dienst darüber entscheidet, ob die ihm vorliegenden Informationen über die bei ihm anhängigen Rechtssachen gegebenenfalls der Ergänzung bedürfen. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die nach ständiger Rechtsprechung nicht der Überprüfung durch das Gericht in der Rechtsmittelinstanz unterliegt, sofern die dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit seiner Tatsachenfeststellungen nicht aus den Akten ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C‑315/99 P, Slg. 2001, I‑5281, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels ist nichts vorgetragen, was auf einen solchen Fall hindeuten könnte.

43      Da außerdem die Zurückweisung des ersten Klagegrundes auf die rechtliche Beurteilung in den Randnrn. 30 bis 33 des angefochtenen Urteils gestützt ist, wonach Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts und Art. 31 des Statuts im vorliegenden Fall einschlägig seien, ist in Randnr. 34 des angefochtenen Urteils die Frage, ob die Auswahlverfahren für den dienstlichen Bedarf durchgeführt werden, irrelevant.

44      Infolgedessen ist dieser Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Aufhebung der Kostenentscheidung

45      Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils erwähnten „Umstände des vorliegenden Falles“ nicht näher erläutert, um seine Entscheidung, ihn nicht aus Gründen der Billigkeit zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder überhaupt nicht zur Kostentragung zu verurteilen, zu begründen. Aufgrund der widersprüchlichen und unzureichenden Angaben der Kommission und des Rates im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hätte ihm das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht auch die Kosten der Kommission auferlegen dürfen.

46      Nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung richtet, unzulässig. Demzufolge ist, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ein Antrag, der sich auf eine angebliche Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst bezieht, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 9. September 2009, Nijs/Rechnungshof, T‑375/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Da vorliegend alle anderen Rechtsmittelgründe zurückzuweisen sind, ist folglich der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst über die Kostentragung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

48      Jedenfalls ist dieser Antrag auch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, da nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst grundsätzlich die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Der vorliegende Fall weist keine besonderen Umstände auf, die eine Abweichung von diesem allgemeinen Grundsatz rechtfertigen.

49      Nach alledem ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

50      Gemäß Art. 148 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

51      Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

52      Da der Rechtsmittelführer mit seinen Anträgen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission seine eigenen Kosten sowie die der Kommission im Rahmen dieses Rechtszugs entstandenen Kosten aufzuerlegen. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Eckehard Rosenbaum trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen dieses Rechtszugs entstandenen Kosten.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 21. Juni 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.