Language of document : ECLI:EU:T:2010:522





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. Dezember 2010 – Wind/HABM – Sanyang Industry (Wind)

(Rechtssache T-451/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Wind – Ältere nationale Bildmarke Wind – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21, 23-32)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2009 (Sache R 1470/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Harry Wind und der Sanyang Industry Co., Ltd

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Sanyang Industry Co., Ltd

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke Wind für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 12 und 37 – Anmeldung Nr. 3362605

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Harry Wind

Im Widerspruchsverfahren Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Deutsche eingetragene Bildmarke Wind für Dienstleistungen der Klasse 37

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Harry Wind trägt die Kosten.