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Klage, eingereicht am 9. November 2009 - Harry Wind/HABM - Sanyang Industry (Wind)

(Rechtssache T-451/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Harry Wind (Selfkant, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sroka)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Sanyang Industry Co. Ltd (Hsinchu, Taiwan)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. September 2009 (Sache R 1470/2008-4) aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "Wind" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 12 und 37.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche eingetragene Bildmarke "Wind" für Dienstleistungen der Klasse 37.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer verkannt habe, dass zwischen den in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen Ähnlichkeit bestehe.

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