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Rechtsmittel, eingelegt am 11. November 2009 von Eckehard Rosenbaum gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. September 2009 in der Rechtssache F-9/08 Rosenbaum/Kommission

(Rechtssache T-452/09 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Eckehard Rosenbaum (Bonn, Deutschland) Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Rüber)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. September 2009 in der Rechtssache Rosenbaum/Kommission aufzuheben;

die Einstufungsentscheidung der Beklagten vom 13. Februar 2007 aufzuheben;

der Beklagten aufzugeben, den Kläger diskriminierungsfrei und seiner Berufserfahrung entsprechend einzustufen sowie die weiteren sich aus dem Urteil ergebenden notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,

der Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. September 2009 in der Rechtssache F-9/08, Rosenbaum/Kommission, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer macht zur Begründung seines Rechtsmittels an erster Stelle geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den ersten Klagegrund unvollständig geprüft habe. Ferner trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es die weiteren drei Klagegründe zurückgewiesen habe, da diese im Gegensatz zu der Auffassung des erkennenden Gerichts geeignet seien, die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme herbeizuführen. Schließlich ist der Rechtsmittelführer der Auffassung, dass das Fehlen höherwertiger Auswahlverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung relevant und die Zurückweisung der diesbezüglich vorgelegten Beweismittel aus diesem Grund rechtswidrig sei.

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