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Rechtsmittel, eingelegt am 9.11.2009 von Rinse van Arum gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10.9.2009 in der Rechtssache F-139/07, van Arum/Parlament

(Rechtssache T-454/09 P)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rinse van Arum (Winksele, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. van den Muijsenbergh)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die Rechtsmittelschrift und die darin angeführten Rechtsmittelgründe und Rügen in vollem Umfang für zulässig zu erklären;

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. September 2009 in der Rechtssache F-139/07 aufzuheben;

in der Sache selbst zu entscheiden und dementsprechend die Entscheidung über den Beurteilungsbericht des Rechtsmittelführers aufzuheben;

dem Parlament die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die dem Rechtsmittelführer in zwei Instanzen entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf folgende Gründe:

einen Verstoß gegen die Art. 1 und 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Umsetzung von Artikel 43 des Statuts für die Beamten und Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und gegen die Bestimmungen des Beurteilungsleitfadens;

einen Verstoß gegen Art. 19 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und die Begründungspflicht;

einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Gleichstellung der Parteien und der Wahrung der Verteidigungsrechte;

einen Rechtsverstoß in Bezug auf den Zusammenhang zwischen der Beurteilung und der Vergabe von Punkten, die Wahrung der Verteidigungsrechte und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung;

einen Verstoß gegen Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) durch die Einbeziehung von nicht zu den Prozessakten gehörenden Unterlagen, eine Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens sowie die Umkehr der Beweislast zu Lasten des Rechtsmittelführers und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht;

einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, da der Letztbeurteilende sorgfaltswidrig falsche Gesichtspunkte einbezogen habe, und einen Verstoß gegen Rechtsgrundsätze über die Beweislast;

eine falsche Anwendung des Rechts, der Rechtsprechung und der Rechtsgrundsätze in Bezug auf Art. 90 des Statuts, die Fürsorgepflicht, die Sorgfalt und die ordnungsgemäße Verwaltung und der Rechtsgrundsätze in Bezug auf Beweise;

einen Rechtsverstoß durch nicht nachvollziehbare Feststellungen seitens des Gerichts für den öffentlichen Dienst und die unzutreffende Qualifizierung von Tatsachen sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und die Regeln guter Verwaltungsführung;

eine unzutreffende Feststellung des Sachverhalts.

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