Language of document :

Klage, eingereicht am 16. Dezember 2010 - Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik/HABM - Impexmetal (FŁT-1)

(Rechtssache T-571/10)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A. (Kraśnik, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sieklucki)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Impexmetal S.A.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Oktober 2010 in der Sache R 1387/2009-1 in vollem Umfang aufzuheben;

dem Beklagten und der IMPEXMETAL S.A. die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "FŁT-1" (Anmeldung Nr. 5026372) für Waren der Klasse 7.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: IMPEXMETAL S.A.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarken "FŁT" und nationale Wortbildmarken "FŁT" für Waren der Klasse 7.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben, und die Anmeldung der Marke wurde für einige Waren der Klasse 7 zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/20091 durch fehlerhafte Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass die angemeldete Marke zu der lange vor der Anwendung verwendeten Firma der Klägerin gehöre und ein historisch begründetes Kennzeichen der Klägerin sei, und Nichtberücksichtigung der langen und friedlichen Koexistenz der angemeldeten Marke und der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).