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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage des Herrn Kurt Martin Mayer, der Tilly Forstbetriebe GesmbH, des Herrn Anton Volpini de Maestri sowie des Herrn Johannes Volpini de Maestri gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. April 2004

(Rechtssache T-137/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Herr Kurt Martin Mayer, Eisentratten (Österreich), die Tilly Forstbetriebe GesmbH, Treibach (Österreich), Herr Anton Volpini de Maestri, Spittal/Drau (Österreich) sowie Herr Johannes Volpini de Maestri, Seeboden (Österreich), haben am 13. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt M. Schaffgotsch.

Die Kläger beantragen,

-     die Nichtigkeit der gesamten angefochtenen Entscheidung der Kommission festzustellen,

im Falle, dass diesem Antrag nicht gefolgt wird, subsidiär,

-     die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich aller österreichischen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (Code AT des Anhangs I der angefochtenen Entscheidung) festzustellen,

im Falle, dass diesem Antrag nicht gefolgt wird, subsidiär,

-     a) die Nichtigkeit der Aufnahme des Gebietes AT 2102000 "Nockberge" in die angefochtene Entscheidung der Kommission und

b) die Nichtigkeit der Aufnahme des Gebietes AT 211900 "Gut Walterskirchen" in die angefochtene der Kommission festzustellen,

im Falle, dass diesem Antrag nicht gefolgt wird, subsidiär,

-     die Nichtigkeit der Aufnahme im Anhang I der angefochtenen Entscheidung festgestellter Gebiete als Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung für Habitate und Arten mit einem Repräsentativitätsgrad und einer Gesamtbeurteilung von B, C und D (subsidiär C und D, wieder subsidiär nur C) gemäß den Standarddatenbögen der Mitgliedstaaten festzustellen für

a) sämtliche in die angefochtene Entscheidung (lt. Anhang I) aufgenommenen Gebiete, subsidiär

b) alle österreichischen Gebiete (Code AT zu Anhang I), subsidiär

c) bloß die Gebiete AT 2102000 "Nockberge" und AT 2119000 "Gut Walterskirchen",

-     jedenfalls aber der Kommission den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu Händen des bevollmächtigten Vertreters der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates1. Die Kläger sind Land- und Forstwirte, die auf ihren Grundstücken land- und forstwirtschaftliche Betriebe samt Nebenbetrieben führen, wobei diese Grundstücke in mit der angefochtenen Entscheidung festgestellten "Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung" (GGB) liegen. Die Kläger stellen dar, dass sie durch die Entscheidung zu Adressaten gemeinschaftrechtlicher Normen gemacht wurden. Damit werde schematisch, ohne jede Güterabwägung, ausnahmslos und ohne entsprechende Entschädigung (oder auch nur Entschädigungsvorsorge) das nach der gemeinschaftrechtlichen Verfassungstradition zu schützende Grundeigentum der Kläger weit über das Maß allfälliger Sozialpflichtigkeit hinaus eingeschränkt, worin eine Vertragsverletzung im Sinne des Artikels 230 Absatz 2 EG liege, die die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erfordere.

Die Kläger machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung auch im Widerspruch zur Richtlinie2 selbst, auf die sie gestützt wird, stehe. Weder wurden die erforderlichen Grundlagen zur Beurteilung des notwendigen Finanzierungsaufwandes richtig erstellt, noch sei die von der Richtlinie geforderte Kohärenz des Schutzgebietsnetzes gewährleistet.

Ferner machen die Kläger geltend, dass die Kommission es in der angefochtenen Entscheidung unterlassen habe, die erforderliche Feststellung, für welche Arten und Habitate die nun vor ihr als "GGB" gelisteten Gebiete tatsächlich gemeinschaftliche Bedeutung haben, ausdrücklich und explizit zu treffen. Letztlich tragen die Kläger vor, dass für die Schutzgebiete, welche die Kläger betreffen, falsche fachliche Grundlagen zum Entscheidungsinhalt gemacht wurden. Die Gebiete wurden damit unrichtiger Weise zu GGB für bestimmte Arten und Habitate erklärt, weshalb auch deshalb die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich sei.

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1 - ABl. L 4 vom 2..2004, S. 2.

2 - Richtlinie 9/43/EWG des Rates vom 1.5.199 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 06 , S. 7).