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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Domäne Vorderriss, des Herrn Rasso Freiherr von Cramer-Klett und des Rechtlerverbandes Pfronten gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. April 2004

(Rechtssache T-136/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Domäne Vorderriss, Lenggries (Deutschland), Herr Rasso Freiherr von Cramer-Klett, Aschau i. Chiemgau (Deutschland) und der Rechtlerverband Pfronten, Pfronten (Deutschland), haben am 8. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Kläger ist Rechtsanwalt Th. Schönfeld.

Die Kläger beantragen,

-     die Entscheidung der Kommission von 22. Dezember 2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates1 für nichtig zu erklären;

-     die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Kläger sind Eigentümer von Waldgrundstücken, die im Rahmen eines von dem jeweiligen Kläger geführten forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden und nunmehr gemäß der angefochtenen Entscheidung zu Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) für die alpine biogeografische Region erklärt wurden.

Die Kläger machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung in Grundrechte der Kläger eingreife, die im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Gemeinschaftsordnung gewährleistet werden. Dieser grundrechtliche Eingriff sei formell rechtswidrig, weil bei Erlass der Entscheidung der Kommission (und beim Vollzug der Richtlinie 92/43/EWG2 ) keinerlei Beteiligungsrechte der betroffenen Grundstückeigentümer gewahrt wurden.

Ferner tragen die Kläger vor, dass die angefochtene Entscheidung auch materiell-rechtlich die Eigentumsrechte der Kläger verletze, weil bei der Festlegung der GGB die privaten Eigentumsrechte der Kläger (und der sonstigen Betroffenen) keinerlei Berücksichtigung fanden und deshalb auch keinerlei Abwägung zwischen den für die beabsichtigte Festlegung von GGB und entgegenstehender privater Belange der Kläger erfolgte. Die angefochtene Entscheidung stehe weiterhin im Widerspruch zur Richtlinie 92/43/EWG selbst, weil die Frage des zu gewährenden finanziellen Ausgleiches völlig offen und ungeregelt sei.

Darüber hinaus machen die Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung unverhältnismäßig sei, weil sie für sich betrachtet schon nicht geeignet sei, ein kohärentes europäisches ökologisches Netz zu schaffen, und eine "Einzelliste" für nur eine biogeografische Region zur Erreichung des Schutzzieles der Richtlinie somit ungeeignet sei. Ungeeignet sei die angefochtene Entscheidung des Weiteren, weil die erforderliche übergreifende Abstimmung für das gesamte Gemeinschaftsgebiet unterlassen wurde.

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1 - ABl. L 4 vom 2..2004, S. 2.

2 - Richtlinie 9/43/EWG des Rates vom 1.5.199 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 06 , S. 7).