Language of document : ECLI:EU:F:2009:154

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Dritte Kammer)

18. November 2009

Rechtssache F-11/05 RENV

Olivier Chassagne

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Erledigung“

Gegenstand: Klage von Herrn Chassagne nach den Art. 236 EG und 152 AE, eingetragen unter der Rechtssachennr. F‑11/05. Mit Beschluss vom 29. Juni 2006, Chassagne/Kommission (F‑11/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑65 und II‑A‑1‑241), hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Mit auf Rechtsmittel hin ergangenem Urteil vom 19. September 2008, Chassagne/Kommission (T‑253/06 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das Gericht erster Instanz den Beschluss Chassagne/Kommission vom 29. Juni 2006 aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen

Entscheidung: Die Rechtssache F-11/05 RENV (Chassagne/Kommission) ist in der Hauptsache erledigt und wird im Register des Gerichts gestrichen. Die Kommission trägt die dem Kläger bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2008 entstandenen Kosten. Jede Partei trägt ihre eigenen nach der Verkündung dieses Urteils entstandenen Kosten.

Leitsätze

Verfahren – Untätigkeit des Klägers – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 75)

Im Interesse einer geordneten Rechtspflege obliegt es dem Gericht für den öffentlichen Dienst, bei anhaltender Untätigkeit eines Klägers von Amts wegen gemäß Art. 75 seiner Verfahrensordnung festzustellen, dass eine Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

(Randnr. 28)

Vgl.

Gericht erster Instanz: 20. Juni 2008, Leclercq/Kommission, T‑299/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht