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Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 – Alesa/Kommission

(Rechtssache T-99/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Alesa Srl (Chieti, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Giampaolo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

zunächst vorsorglich die Vergabe des am 3. Dezember 2013 veröffentlichten Auftrags Nr. DCI-ASIE/2013/329-453 durch die Europäische Kommission im Auftrag und für Rechnung des begünstigten Landes Volksrepublik China an das Konsortium unter der Federführung der GIZ GmbH mit einem Wert von 9 304 400 Euro auszusetzen;

in der Sache der Klage aus den in der Klageschrift genannten Gründen stattzugeben und daher die Vergabe des am 3. Dezember 2013 im Internet-Portal TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlichten Auftrags Nr. DCI-ASIE/2013/329-453 durch die Europäische Kommission im Auftrag und für Rechnung des begünstigten Landes Volksrepublik China an das Konsortium unter der Federführung der GIZ GmbH mit einem Wert von 9 304 400 Euro für nichtig zu erklären;

in der Sache die Europäische Kommission zu verurteilen, aus den verschiedenen in der Klageschrift genannten Gründen den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin im eigenen Namen und im Namen der Mitglieder des Konsortiums Sharewich entstanden ist, und zwar in Höhe von 900 000 Euro oder des Betrags, den das Gericht für recht und billig erachtet;

die Europäische Kommission zu verurteilen, der Klägerin die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten zu erstatten;

im Sinne und für die Rechtswirkungen von Art. 277 AEUV die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit und die Anwendbarkeit/Unanwendbarkeit von Art. 266 Abs. 1 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung und Art. 2.4.13 des Handbuchs 2013 (Practical Guide to Contract Procedures for EU External Actions – PRAG) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen über die Verwaltung und Vergabe öffentlicher Aufträge zu beurteilen, soweit der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens unabhängig vom Vertragswert und in dem Fall, dass dieser die in den geltenden Bestimmungen festgelegte Schwelle überschreitet, unmittelbar mit einem oder mehreren Anbietern verhandeln darf, ohne dies den übrigen Anbietern, die von den unmittelbaren Verhandlungen ausgeschlossen sind, zuvor mitzuteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen das Verfahren für die Vergabe des Auftrags (Contract Award) Nr. DCI-ASIE/2013/329-453, den die Europäische Kommission an das Konsortium GIZ GmbH im Rahmen des mit der Bekanntmachung Nr. 2012/S 223-366462 eröffneten Ausschreibungsverfahrens über die Erbringung von Dienstleistungen der technischen Hilfe gegenüber dem Ministerium für Wohnungswesen und die Entwicklung der Städte und des ländlichen Raums (MoHURD) der Volksrepublik China zur Weitergabe der bewährten europäischen Verfahren im Bereich der Städtebaupolitik und der Reduzierung von Treibhausgasen (Projekt „Nachhaltige Städteplanung – Verbindung der Ökostädte in Europa und China“) vergeben hat.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen sowie fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates] und Befugnisüberschreitung bei der Ausübung des der Europäischen Kommission und ihren Beauftragten und Delegationen für die Ausübung ihrer Funktion als öffentlicher Auftraggeber (Contracting Authority) eingeräumten Ermessens;

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen sowie fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 2.4.13 des Handbuchs 2013 und Befugnisüberschreitung bei der Ausübung des der Europäischen Kommission und ihren Beauftragten und Delegationen für die Ausübung ihrer Funktion als öffentlicher Auftraggeber (Contracting Authority) eingeräumten Ermessens;

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen sowie fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Transparenzgebote der Art. 15 AEUV und 298 AEUV sowie von Art. 102 Abs. 1 (Grundsätze für öffentliche Aufträge) und Art. 112 Abs. 1 (Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz) der Verordnung Nr. 966/2012 und Befugnisüberschreitung bei der Ausübung des der Europäischen Kommission und ihren Beauftragten und Delegationen für die Ausübung ihrer Funktion als öffentlicher Auftraggeber (Contracting Authority) eingeräumten Ermessens;

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen sowie fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Hauptgrundsätze des Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge] und anderer spezieller normativer Verweise in dieser Richtlinie zur Verwaltung und Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge sowie Befugnisüberschreitung bei der Ausübung des der Europäischen Kommission und ihren Beauftragten und Delegationen für die Ausübung ihrer Funktion als öffentlicher Auftraggeber (Contracting Authority) eingeräumten Ermessens.