Language of document : ECLI:EU:T:2014:785





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. September 2014 –
Frucona Košice/Kommission

(Rechtssache T‑103/14 R II)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Alkoholische Getränke und Spirituosen – Erlass einer Steuerschuld im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Neuer Antrag –Fehlen neuer Tatsachen – Kein fumus boni iuris – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zurückweisung des Antrags – Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen – Voraussetzung – Neue Tatsachen – Begriff – Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung – Eignung neuer Tatsachen, die für die Zurückweisung des ersten Antrags maßgebenden Beurteilungen in Frage zu stellen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 109) (vgl. Rn. 12)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung der betroffenen Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2)(vgl. Rn. 14-25)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2014/342/EU der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s. gewährt hat (ABl. 2014, L 176, S. 38), soweit der Slowakischen Republik damit aufgegeben wird, die Beihilfe zurückzufordern

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.