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Klage, eingereicht am 18. März 2013 - TestBioTech u. a./Kommission

(Rechtssache T-177/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: TestBioTech e. V. (München, Deutschland), European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility e. V. (Braunschweig, Deutschland) und Sambucus e. V. (Vahlde, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: K. Smith, QC und J. Stevenson, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

den Beschluss der Kommission vom 8. Januar 2013 für nichtig zu erklären, mit dem die Anträge der Kläger auf interne Überprüfung des Beschlusses Nr. 2012/347/EU der Kommission vom 28. Juni 2012, mit dem Monsanto Europe SA eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel für das Inverkehrbringen ihrer genetisch veränderten Sojabohnensorte "MON 87701 × MON 89788" erteilt worden war, abgelehnt wurden;

der Kommission die Kosten der Kläger aufzuerlegen;

jede andere geeignete Maßnahme anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger die folgenden vier Klagegründe geltend:

Die Bewertung der EFSA, dass die Sojabohnensorte "im Wesentlichen gleichwertig" zu ihren entsprechenden Vergleichserzeugnissen sei, sei rechtswidrig, beruhe auf einer wissenschaftlichen Bewertung, die nicht im Einklang mit den Leitlinien der EFSA durchgeführt worden sei, und/oder auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.

Dass die EFSA die potenziellen synergistischen/kombinatorischen Auswirkungen zwischen der Sojabohnensorte und anderen Faktoren nicht angemessen oder gar nicht berücksichtigt und/oder nicht die Durchführung einer angemessene Toxizitätsbewertung verlangt habe, verstoße gegen ihre eigenen Leitlinien, ihre rechtlichen Pflichten und/oder stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar.

Dass die EFSA es versäumt habe, die Durchführung einer angemessenen immunologischen Bewertung zu verlangen, verstoße gegen ihre eigenen Leitlinien, ihre rechtlichen Pflichten und/oder stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar.

Die Entscheidung der EFSA, keine marktbegleitende Beobachtung des Verzehrs der Sojabohnensorte zu verlangen, sei offensichtlich fehlerhaft und/oder leide unter denselben Mängeln, die in den ersten drei Klagegründen angeführt wurden.

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