Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 3. Juli 2014 – Sharif University of Technology/Rat
(Rechtssache T‑181/13)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Handlung, die restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Einrichtung zur Folge hat – Handlung, die veröffentlicht und den Adressaten mitgeteilt wird – Zeitpunkt der Mitteilung der Handlung – Mitteilung an den Betroffenen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Unmöglichkeit der Zustellung durch den Rat (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 46 Abs. 3) (vgl. Rn. 29-31)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Entscheidung in einem Zusammenhang, der dem Betroffenen bekannt ist und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung (Art. 296 AEUV; Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 43-46, 50)
3. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle (Art. 263 AEUV und 296 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 57, 58)
4. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verhalten, mit dem die nukleare Proliferation unterstützt wird – Fehlen (Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 59, 62, 69, 70, 72, 73, Tenor 1, 2)
5. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verpflichtung zur Mitteilung von neuem belastenden Beweismaterial – Umfang (Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 60, 61)
6. Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verpflichtung, dem Betroffenen die Begründung gleichzeitig mit dem Erlass des ihn beschwerenden Rechtsakts oder unmittelbar danach mitzuteilen – Grenzen – Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten oder Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen – Tragweite (Art. 296 AEUV; Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 64-69)
7. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Teilweise Nichtigerklärung einer Verordnung und eines Beschlusses über restriktive Maßnahmen gegen Iran – Fortgeltung dieser Rechtsakte während eines Zeitraums von zwei Monaten ab der Verkündung des Urteils (Art. 264 Abs. 2 AEUV und 266 AEUV; Beschluss 2012/829/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1264/2012 des Rates) (vgl. Rn. 77-83, Tenor 3)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71), soweit darin der Name der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55), soweit darin der Name der Klägerin in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) aufgenommen wurde |
Tenor
1. | | Der Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name der Sharif University of Technology in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurde. |
2. | | Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name der Sharif University of Technology in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurde. |
3. | | Die Wirkungen des Beschlusses 2012/829 und der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 werden in Bezug auf die Sharif University of Technology für eine Dauer von zwei Monaten ab der Verkündung des vorliegenden Urteils aufrechterhalten. |
4. | | Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Sharif University of Technology. |