Language of document : ECLI:EU:T:2019:445

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

26. Juni 2019(*)

„Nichtigkeitsklage – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 – Rechtsbehelfsfrist – Verspätung – Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑466/16

NRW.Bank mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Behrens, J. Kraayvanger und J. Seitz, dann Rechtsanwälte J. Seitz und D. Flore,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, T. Klupsch und S. Ianc,

Beklagter,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch K. Michoel und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte,

und durch

Europäische Kommission, vertreten durch A. Steiblytė und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und zum anderen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13), soweit sie die Klägerin betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva sowie der Richter R. Barents, J. Passer (Berichterstatter) und G. De Baere,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die NRW.Bank, ist die Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen (Deutschland).

2        Die Klägerin übt im Wesentlichen drei Arten von Tätigkeiten aus, nämlich das Fördergeschäft, das etwa zwei Drittel ihrer Aktiva ausmacht, das Förderhilfsgeschäft, das etwa ein Drittel ihrer Aktiva ausmacht, und das sonstige Geschäft, das den Rest ihrer Aktiva ausmacht.

3        Im Jahr 2015 – vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines Einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) und gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190), wie sie mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) durchgeführt wurde – setzte die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Deutschland, im Folgenden: FMSA) den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin für das Jahr 2015 fest. Dabei nahm sie an, dass sowohl das Fördergeschäft der Klägerin als auch ihr Förderhilfsgeschäft von der Berechnung dieses Beitrags auszuschließen seien.

4        Im Jahr 2016 gab die Klägerin in dem Formular „Im Voraus erhobene Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) – Meldeformular für den Beitragszeitraum 2016“, das der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) erstellt hatte und durch die FMSA der Klägerin übermittelt wurde, an, dass die Summe aller Verbindlichkeiten, die sich auf ihr Fördergeschäft und ihr Förderhilfsgeschäft bezögen, gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 auszuschließen seien.

5        Nach Einreichung des derart ausgefüllten Formulars wurde der Klägerin jedoch mitgeteilt, dass nach Ansicht des SRB das Förderhilfsgeschäft von der Berechnung nicht auszuschließen sei. Daraufhin reichte sie ein überarbeitetes Meldeformular ein, in dem sie angab, dass nur die Gesamtheit der Verbindlichkeiten, die mit ihrem Fördergeschäft in Zusammenhang stünden, auszuschließen seien.

6        Mit Beschluss vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) setzte die Präsidiumssitzung des SRB gemäß Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags fest, den jedes der in Art. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Institute (im Folgenden einzeln bzw. zusammen: Institut bzw. Institute) – darunter die Klägerin – für das Jahr 2016 zu entrichten hatte.

7        Mit Beitragsbescheid vom 22. April 2016, den die Klägerin am 25. April 2016 erhielt, teilte die FMSA ihr mit, dass der SRB ihren Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: SRF) für das Jahr 2016 festgesetzt habe, und nannte ihr den zu entrichtenden Betrag (im Folgenden: erster Beitragsbescheid).

8        Mit Beschluss vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13) erhöhte der SRB den Beitrag der Klägerin.

9        Mit Beitragsbescheid vom 10. Juni 2016, den die Klägerin am 13. Juni 2016 erhielt, verlangte die FMSA von ihr die Entrichtung des Betrags der oben in Rn. 8 genannten Erhöhung (im Folgenden: zweiter Beitragsbescheid).

 Verfahren und Anträge der Parteien

10      Mit Klageschrift, die am 23. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Der SRB hat seine Klagebeantwortung am 2. November 2016 eingereicht.

11      Mit Schriftsätzen, die am 24. und 30. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des SRB zugelassen zu werden.

12      Mit Entscheidungen vom 10. und 11. Januar 2017 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts den Anträgen der Kommission und des Rates auf Zulassung als Streithelfer stattgegeben.

13      Mit einer am 9. Oktober 2017 nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung erlassenen ersten prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht den SRB aufgefordert, eine vollständige Kopie des Originals der oben in den Rn. 6 und 8 genannten Beschlüsse einschließlich ihrer Anhänge vorzulegen.

14      Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 hat der SRB vorgetragen, dass er der prozessleitenden Maßnahme vom 9. Oktober 2017 nicht nachkommen könne, und dazu insbesondere auf die Vertraulichkeit der in den Anhängen der oben in den Rn. 6 und 8 genannten Beschlüsse enthaltenen Daten verwiesen.

15      Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 hat das Gericht dem SRB auf der Grundlage zum einen von Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und zum anderen von Art. 91 Buchst. b, Art. 92 Abs. 3 und Art. 103 der Verfahrensordnung aufgegeben, eine vollständige Kopie des Originals der oben in den Rn. 6 und 8 genannten Beschlüsse einschließlich ihrer Anhänge in nicht vertraulicher und in vertraulicher Fassung vorzulegen.

16      Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 hat der SRB auf den Beweiserhebungsbeschluss geantwortet und in nicht vertraulicher und in vertraulicher Fassung vier Dokumente – zwei Dokumente für den oben in Rn. 6 genannten Beschluss und zwei Dokumente für den oben in Rn. 8 genannten Beschluss – vorgelegt, die jeweils erstens aus einem zweiseitigen Dokument in Form eines PDF‑Scans eines unterzeichneten Papierdokuments und zweitens aus einer digitalen PDF‑Kopie digitaler Daten, die den Anhang des Haupttextes des betreffenden Beschlusses bilden, bestehen.


17      In Anbetracht der Antwort des SRB auf den Beweiserhebungsbeschluss vom 14. Dezember 2017 hat das Gericht am 12. März 2018 eine zweite prozessleitende Maßnahme erlassen und den SRB aufgefordert, erstens zur Klarstellung über das Format der Anhänge zum Zeitpunkt des Erlasses der oben in den Rn. 6 und 8 genannten Beschlüsse Auskunft zu geben, zweitens, falls diese Anhänge in digitaler Form vorgelegt wurden, dies zu erläutern und alle erforderlichen technischen Authentifizierungselemente vorzulegen, die erforderlich sind, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass die dem Gericht vorgelegten von digitalen Daten erzeugten Dokumente im PDF-Format dem entsprechen, was konkret zur Unterschrift vorgelegt wurde und durch die Präsidiumssitzung des SRB in den Sitzungen vom 15. April und 20. Mai 2016 angenommen wurde, und drittens zur Frage der rechtlichen Existenz der oben in den Rn. 6 und 8 genannten Beschlüsse sowie zur Frage der Beachtung der wesentlichen Formvorschriften Stellung zu nehmen.

18      Mit Schriftsatz vom 27. März 2018 hat der SRB auf die zweite prozessleitende Maßnahme geantwortet. In Bezug auf das oben in Rn. 17 genannte zweite Ersuchen hat der SRB vorgetragen, dass er diesem aus Gründen der Vertraulichkeit bestimmter der von ihm vorzulegenden Dokumente nicht nachkommen könne, und den Erlass einer Beweiserhebungsmaßnahme beantragt.

19      Am 2. Mai 2018 hat das Gericht erneut einen Beweiserhebungsbeschluss erlassen, mit dem es den SRB aufgefordert hat, dem in der prozessleitenden Maßnahme vom 12. März 2018 enthaltenen zweiten Ersuchen nachzukommen.

20      Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2018, der am 29. Juni 2018 berichtigt worden ist, ist der SRB dem Beweiserhebungsbeschluss nachgekommen und hat in vertraulicher und in nicht vertraulicher Fassung ein als „Technische Informationen über die Identifizierung“ bezeichnetes Dokument, den Text von vier E‑Mails des SRB vom 13. April 2016 um 17:41 Uhr, vom 15. April 2016 um 19:04 Uhr und um 20:06 Uhr und vom 19. Mai 2016 um 21:25 Uhr sowie einen USB-Stick mit zwei Dateien im Excel-Format und zwei Dateien im TXT‑Format vorgelegt.

21      Mit Entscheidung vom 12. Juli 2018 hat das Gericht infolge der Prüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung die vertraulichen Fassungen der vom SRB in Beantwortung der beiden Beweiserhebungsbeschlüsse vorgelegten Dokumente aus der Akte entfernt, mit Ausnahme der Dateien im TXT‑Format, die auf den am 18. Mai 2018 vom SRB vorgelegten USB-Sticks gespeichert sind und keine vertrauliche Information enthalten und in Papierform in die Akte aufgenommen wurden.


22      Am 12. Juli 2018 hat das Gericht durch eine gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung erlassene dritte prozessleitende Maßnahme die Klägerin, den Rat und die Kommission aufgefordert, zu den Antworten des SRB auf die oben in den Rn. 13, 15, 17 und 19 genannten prozessleitenden Maßnahmen und Beweiserhebungsmaßnahmen Stellung zu nehmen und sich im Hinblick auf die den oben in Rn. 6 genannten Beschluss betreffenden Fristen zur Zulässigkeit der Klage zu äußern.

23      Mit Schriftsätzen vom 26., 27. und 30. Juli 2018 haben der Rat, die Kommission und die Klägerin ihre jeweilige Stellungnahme eingereicht.

24      Am 17. September 2018 hat die Klägerin zu der oben in Rn. 23 genannten Stellungnahme der Kommission Stellung genommen.

25      Auf Vorschlag der Achten Kammer des Gerichts hat das Gericht gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

26      Am 19. November 2018 hat das Gericht eine vierte prozessleitende Maßnahme erlassen und die Parteien u. a. aufgefordert, ihren Standpunkt zur Einhaltung der Pflicht zur Begründung der oben in den Rn. 6 und 8 genannten Beschlüsse durch den SRB näher darzulegen.

27      Am 3. und 4. Dezember 2018 sind die Parteien dieser Aufforderung nachgekommen.

28      Die Klägerin beantragt,

–        den Beschluss des SRB, mit dem ihr Jahresbeitrag zum SRF für das Jahr 2016 festgesetzt wurde, für nichtig zu erklären,

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

29      Der SRB beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

30      Der Rat und die Kommission beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Gegenstand der Klage

31      Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der „Entscheidung des [SRB] über [ihren] Jahresbeitrag … zum [SRF] für das Beitragsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016“. Sie trägt vor, dass es sich ihrer Ansicht nach um „einen einheitlichen SRB-Beschluss“ handele und sie sich insofern gegen „den SRB-Beschluss in der Form, die er durch den zweiten SRB-Beschluss erhalten hat“ wende, d. h. gegen die „endgültige Entscheidung des SRB in [ihrer] letztlichen Form“.

32      Die vorliegende Klage betrifft daher sowohl den oben in Rn. 6 genannten Beschluss des SRB vom 15. April 2016 (im Folgenden: erster angefochtener Beschluss) als auch den oben in Rn. 8 genannten Beschluss des SRB vom 20. Mai 2016 (im Folgenden: zweiter angefochtener Beschluss, und zusammen mit dem ersten angefochtenen Beschluss: angefochtene Beschlüsse).

 Zur Zulässigkeit

33      Der SRB hält die Klage für unzulässig, weil die Klägerin nicht unmittelbar und individuell von den angefochtenen Beschlüssen betroffen sei. Nur die auf der Grundlage der angefochtenen Beschlüsse erlassenen Rechtsakte der FMSA erzeugten eine Rechtswirkung gegenüber der Klägerin. Die Klägerin habe die Rechtsakte der FMSA vor ein nationales Gericht zu bringen, das dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen könne.

34      In der Gegenerwiderung macht der SRB – insoweit unterstützt durch die Kommission – geltend, dass die Klage jedenfalls nach Ablauf der maßgeblichen Frist anhängig gemacht worden und daher hinsichtlich des ersten angefochtenen Beschlusses verspätet sei. Der erste Beitragsbescheid habe nämlich hinreichend detaillierte Informationen enthalten, um der Klägerin die erforderliche Kenntnis vom ersten angefochtenen Beschluss zu verschaffen. Dementsprechend habe die Frist für die Erhebung der Klage gegen diesen Beschluss am 25. April 2016 begonnen und am 5. Juli 2016 geendet. Der SRB betont, dass der zweite angefochtene Beschluss lediglich teilweise den ersten angefochtenen Beschluss ändere, ihn aber nicht ersetze. Der zweite angefochtene Beschluss löse daher keine neue Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen den ersten angefochtenen Beschluss aus.

35      In ihrer Antwort auf die oben in Rn. 22 genannte prozessleitende Maßnahme hebt die Kommission hervor, dass die Klägerin beim SRB nicht den vollständigen Wortlaut des ersten angefochtenen Beschlusses angefordert habe. Ferner macht sie ebenso wie der SRB geltend, dass gute Gründe dafür sprächen, davon auszugehen, dass die Klägerin im Moment der Zustellung des ersten Beitragsbescheids auch Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des ersten angefochtenen Beschlusses gehabt habe und damit zu diesem Zeitpunkt auch „genaue Kenntnis“ auf Seiten der Klägerin vorgelegen habe.

36      Die Klägerin tritt dem Vorbringen des SRB und der Kommission entgegen.

37      Zur Klagefrist trägt die Klägerin vor, sie habe zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage keinen der angefochtenen Beschlüsse unmittelbar gekannt. Sie habe ein entsprechendes Akteneinsichtsersuchen an die FMSA gestellt, das aber bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht beschieden worden sei. Zudem habe sie selbst den wesentlichen Inhalt der angefochtenen Beschlüsse nicht gekannt. Die mittelbare Kenntnis von der Existenz der angefochtenen Beschlüsse durch die Beitragsbescheide genüge nicht den hohen Anforderungen an die Erlangung der Kenntnis von der Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV.

38      Falls anzunehmen sei, dass es für den Beginn der Klagefrist lediglich auf den Zugangszeitpunkt der Beitragsbescheide ankomme, käme es jedenfalls auf den Zeitpunkt des Zugangs des zweiten Beitragsbescheids bei der Klägerin an. Denn die vorliegende Klage wende sich gegen den einheitlichen Beschluss des SRB in der Form, die er durch den zweiten angefochtenen Beschluss erhalten habe. Insoweit macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der zweite angefochtene Beschluss habe den ersten angefochtenen Beschluss inhaltlich vollständig ersetzt. Es habe sich nicht einfach nur um eine schlichte falsche Berechnung eines Parameters gehandelt, sondern um eine vollständige Neuberechnung. Die „Abänderung“ durch den zweiten angefochtenen Beschluss stelle damit nicht nur eine bloße Korrektur des ursprünglichen Bescheids dar, sondern faktisch einen Neuerlass. Die Tatsache, dass im zweiten angefochtenen Beschluss und im zweiten Beitragsbescheid nur ein zusätzlich zu zahlender Betrag genannt sei, dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieser Differenzbetrag das Ergebnis einer kompletten Neuberechnung sei und damit die Basis der Beschlüsse vollständig „ausgetauscht“ worden sei.

39      Erstens geht aus den im vorliegenden Fall anwendbaren Regelungen, insbesondere aus Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 hervor, dass der SRB sowohl der konkrete Verfasser der Berechnung der jeweiligen Beiträge als auch der Verfasser der angefochtenen Beschlüsse zur Genehmigung dieser Beiträge ist. Dass zwischen dem SRB und den nationalen Abwicklungsbehörden eine Zusammenarbeit besteht, ändert nichts an dieser Feststellung (Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 27).

40      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von den terminologischen Abweichungen, die zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum SRF (ABl. 2015, L 15, S. 1) bestehen, die nationalen Abwicklungsbehörden und nicht die Institute diejenigen Einrichtungen sind, an die der SRB den von ihm verfassten Beschluss richtet, in dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgelegt werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden sind gemäß den geltenden Vorschriften tatsächlich die einzigen Einrichtungen, an die der Verfasser des in Rede stehenden Beschlusses diesen zu übermitteln hat; sie sind daher letztlich die Adressaten dieses Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 28).

41      Die Feststellung, dass die nationalen Abwicklungsbehörden die Adressaten des Beschlusses des SRB im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind, wird zudem dadurch untermauert, dass sie in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 errichteten System und gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung für die Erhebung der jeweiligen Beiträge bei den Instituten zuständig sind (Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 29).

42      Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV eingehalten worden sind, ist daher festzustellen, dass die vorliegende Klage aus den folgenden Gründen unzulässig ist.

43      Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV sind Nichtigkeitsklagen binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

44      Ferner wird nach Art. 60 der Verfahrensordnung die Klagefrist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

45      Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Beschlüsse weder bekannt gegeben noch der Klägerin mitgeteilt.

46      Nach ständiger Rechtsprechung beginnt in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Betroffene genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der in Rede stehenden Handlung hat, vorausgesetzt, er fordert den vollständigen Text innerhalb einer angemessenen Frist an. Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


47      Somit unterscheidet sich die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten, die in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung der Handlung, gegen die möglicherweise eine Nichtigkeitsklage erhoben wird, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat, von der angemessenen Frist, die der Kläger zur Verfügung hat, um die Übermittlung des vollständigen Textes dieser Handlung anzufordern, um hiervon genaue Kenntnis zu erlangen (Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Ferner ergibt sich aus ebenso ständiger Rechtsprechung, dass die Klagefristen, die zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlicher Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurden, zwingendes Recht sind und nicht zur Disposition des Gerichts oder der Parteien stehen (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juli 1998, Hauer/Rat und Kommission, T‑119/95, EU:T:1998:161, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im vorliegenden Fall kann in Anbetracht der Aktenlage und entgegen dem Vorbringen des SRB und der Kommission zwar nicht behauptet werden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Empfangs des ersten Beitragsbescheids am 25. April 2016 genaue Kenntnis vom Inhalt des ersten angefochtenen Beschlusses hatte, doch hatte sie zu diesem Zeitpunkt zumindest Kenntnis von der Existenz dieses Beschlusses.

50      Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin wie alle von der Entrichtung eines im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2016 betroffenen Institute die erforderlichen Unterlagen und Fragebögen zur Angabe der Daten erhalten hat, auf deren Grundlage der SRB ihre jeweiligen Beiträge berechnen kann. Mit diesen Unterlagen und Fragebögen wurde sie über die anzuwendenden Rechtsgrundlagen und darüber informiert, dass der SRB den Beitrag zum SRF berechnet.

51      Ferner informierte der am 25. April 2016 empfangene erste Beitragsbescheid die Klägerin klar und eindeutig darüber, dass sich dieser Bescheid auf einen Beschluss stützte, mit dem der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 berechnet hatte.

52      Die Klägerin bestreitet im Übrigen nicht, am 25. April 2016 Kenntnis von der Existenz des ersten angefochtenen Beschlusses erlangt zu haben.

53      Daher musste die Klägerin mangels Klageerhebung zur Rechtswahrung bis zur Übermittlung des ersten angefochtenen Beschlusses dessen Übermittlung innerhalb der von der oben in den Rn. 46 und 47 angeführten Rechtsprechung aufgestellten angemessenen Frist anfordern.


54      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die „angemessene Frist“ dafür, die Übermittlung eines Beschlusses nach Kenntniserlangung von dessen Existenz anzufordern, keine im Vorhinein festgelegte Frist ist, die sich automatisch von der Dauer der Frist für die Nichtigkeitsklage ableiten ließe, sondern eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frist (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Zum Begriff der angemessenen Frist hat zum einen der Gerichtshof in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz eines Beschlusses, um dessen Übermittlung zu verlangen, eine angemessene Frist überschreitet (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Zum anderen hat das Gericht in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Anforderung der Übersendung des vollständigen Wortlauts eines Beschlusses, die mehr als vier Monate, nachdem der Kläger von der Existenz dieses Rechtsakts Kenntnis erlangt hatte, erfolgte, als außerhalb jeder angemessenen Frist anzusehen ist (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles besteht kein Grund, von dieser Beurteilung des Gerichtshofs und des Gerichts abzuweichen.

58      In ihrer am 17. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Stellungnahme (siehe oben, Rn. 24) hat die Klägerin nämlich vorgetragen, dass sie am 22. August 2016, d. h. am Tag vor Erhebung der vorliegenden Klage, Akteneinsicht bei der FMSA beantragt habe.

59      Somit hat die Klägerin nach ihrer am 25. April 2016 erlangten Kenntnis von der Existenz des ersten angefochtenen Beschlusses beim SRB keine Übermittlung dieses Beschlusses beantragt und erst knapp vier Monate nach dem Zeitpunkt, an dem sie den auf der Grundlage des ersten angefochtenen Beschlusses erlassenen ersten Beitragsbescheid empfangen hat, „Akteneinsicht“ bei der FMSA beantragt.

60      Ferner hat die Klägerin weder behauptet noch nachgewiesen, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen hat, der es nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen.

61      Insoweit ist festzustellen, dass die Art und Weise der Durchführung der angefochtenen Beschlüsse durch die FMSA keinen Anlass zu der Annahme geben konnte, dass der zweite angefochtene Beschluss den ersten angefochtenen Beschluss ersetzt hat.

62      Die FMSA hat nämlich als unmittelbare Reaktion auf den ersten angefochtenen Beschluss den ersten Beitragsbescheid erlassen, mit dem sie gemäß Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 die Zahlung des mit diesem Beschluss festgesetzten Betrags abzüglich eines Achtels des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für das Jahr 2015 verlangt hat. So sieht der erste Beitragsbescheid in seinem verfügenden Teil vor, dass „der Jahresbeitrag … für das Beitragsjahr … 2016 auf … festgesetzt [wird]“ und „[der] Beitrag … am 31.05.2016 fällig und auf das Konto … zu überweisen [ist]“.

63      Zum zweiten Beitragsbescheid ist festzustellen, dass er entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift den ersten Beitragsbescheid nicht aufgehoben hat. Aus dem Wortlaut des zweiten Beitragsbescheids ergibt sich vielmehr eindeutig, dass er den ersten Beitragsbescheid lediglich ändert. So sieht der mit „Änderungsbescheid“ überschriebene zweite Beitragsbescheid in seinem verfügenden Teil vor, dass „[der erste Beitragsbescheid] insoweit geändert [wird], als über den darin gegenüber [der Klägerin] festgesetzten Jahresbeitrag 2016 in Höhe von … ein Beitrag von weiteren … festgesetzt wird“ und dieser zusätzliche Beitrag „am 08.07.2016 fällig und auf folgendes Konto zu überweisen [ist]“. Ferner weist die FMSA in der Begründung nach Darlegung der Gründe für die mit dem zweiten Beitragsbescheid durchgeführte Änderung auf Folgendes hin: „Im Übrigen bleibt [der erste Beitragsbescheid] unberührt.“

64      In diesem Zusammenhang hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf das Schreiben vom 23. Mai 2016, mit dem die FMSA dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (Deutschland) den Erlass eines neuen Beitragsbescheids angekündigt hatte, berufen, um geltend zu machen, dass sie ab dem Empfang dieses Schreibens habe annehmen dürfen, dass das Ziel darin bestanden habe, den ersten Beitragsbescheid aufzuheben und ihn durch einen neuen Beitragsbescheid zu ersetzen, so dass der Erlass des neuen Bescheids abzuwarten sei. Aber selbst unter der Annahme, dass dies der Fall hätte sein können, hätte die Klägerin verstehen müssen, dass diese Vermutung spätestens am 13. Juni 2016, dem Zeitpunkt des Empfangs des zweiten Beitragsbescheids, der den ersten Beitragsbescheid weder aufhob noch ersetzte, sondern ihn lediglich änderte (siehe oben, Rn. 63), nicht mehr zutraf. Dennoch ließ die Klägerin zwei weitere Monate verstreichen, bevor sie die Übermittlung des ersten angefochtenen Beschlusses beantragte. Unter den Umständen des vorliegenden Falles lässt sich dies jedoch nicht als eine angemessene Frist im Sinne der oben in den Rn. 46, 47 und 54 bis 56 angeführten Rechtsprechung ansehen.

65      Des Weiteren ist festzustellen, dass der zweite angefochtene Beschluss, der die Überschrift „Beschluss … über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 und zur Ergänzung [des ersten angefochtenen Beschlusses]“ trägt, den ersten angefochtenen Beschluss, der in der Rechtsordnung fortbesteht, nicht aufhob, sondern lediglich eine Anpassung der mit dem ersten angefochtenen Beschluss festgesetzten Beiträge vornahm.

66      Folglich ist die am 23. August 2016 erhobene Klage insoweit verspätet, als sie auf die Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses gerichtet ist.

67      Hinsichtlich des zweiten angefochtenen Beschlusses, in Bezug auf den die Parteien sich einig sind, dass die vorliegende Klage innerhalb der Frist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV erhoben worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme, mit der eine frühere Entscheidung, die nicht fristgemäß angefochten wurde, lediglich bestätigt wird, nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist. Von einer lediglich bestätigenden Entscheidung ist auszugehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung kein neues Element enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CMB und Christof/Kommission, T‑407/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:477, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Zudem lässt sich – wie sich aus der Rechtsprechung ergibt – die Frage, ob eine Maßnahme bestätigenden Charakter hat, nicht allein durch einen Vergleich ihres Inhalts mit dem der früheren Entscheidung, die durch sie bestätigt wird, beantworten, sondern muss auch nach der Art des Antrags beurteilt werden, der durch sie beschieden wird (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CMB und Christof/Kommission, T‑407/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:477, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass eine Maßnahme, mit der ein Antrag beschieden wird, in dem die Behörde unter Berufung auf neue wesentliche Tatsachen um eine Überprüfung der früheren Entscheidung ersucht wird, nicht als lediglich bestätigend angesehen werden kann, wenn sie eine Entscheidung in Bezug auf diese Tatsachen trifft und damit gegenüber der früheren Entscheidung einen neuen Gesichtspunkt enthält. Das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen kann nämlich einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung rechtfertigen. Beruht der Überprüfungsantrag dagegen nicht auf neuen wesentlichen Tatsachen, so ist eine Klage gegen die Ablehnung der beantragten Überprüfung als unzulässig abzuweisen (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CMB und Christof/Kommission, T‑407/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:477, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin dem SRB im Wesentlichen vor, dadurch gegen bestimmte Vorschriften der anwendbaren Regelung verstoßen zu haben, dass er ihre mit dem Förderhilfsgeschäft im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten nicht von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2016 ausgeschlossen habe.


71      Es ist jedoch festzustellen, dass der zweite angefochtene Beschluss insoweit keinen neuen Gesichtspunkt enthält. Denn aus dem Anhang des zweiten angefochtenen Beschlusses ergibt sich zwar, dass die Bestimmung der Anpassung des Beitrags der Klägerin, wie sie durch diesen Beschluss genehmigt wurde, eine erneute Berechnung dieses Beitrags erforderte, doch wurde mit dem zweiten angefochtenen Beschluss die vom SRB bereits im Rahmen des ersten angefochtenen Beschlusses vorgenommene Beurteilung der in der vorliegenden Klage allein streitigen Frage, ob die im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft stehenden Verbindlichkeiten der Klägerin von der Berechnung ihres Beitrags auszuschließen sind, nicht überprüft.

72      Ferner geht aus der dem Gericht vorliegenden Akte nicht hervor, dass die Klägerin beim SRB oder bei der FMSA einen Antrag auf Überprüfung der genannten Frage gestellt hätte, der auf neuen wesentlichen Tatsachen beruht.

73      Schließlich ist festzustellen, dass in dem Fall, dass ein Kläger für einen Klageantrag keinerlei Gründe vorbringt, die Voraussetzung des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung, wonach eine kurze Darstellung der Klagegründe erforderlich ist, nicht erfüllt ist (vgl. Urteile vom 12. April 2013, Koda/Kommission, T‑425/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:183, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2013, Dornbracht/Kommission, T‑386/10, EU:T:2013:450, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin, die durch den zweiten Beitragsbescheid über die Gründe der mit dem zweiten angefochtenen Beschluss vorgenommenen Anpassung informiert wurde, keinen Klagegrund und kein Argument gegen diesen Beschluss vor.

75      Daher ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, da sie zum einen hinsichtlich des ersten angefochtenen Beschlusses verspätet ist und zum anderen der zweite angefochtene Beschluss in Anbetracht des Streitgegenstands den ersten angefochtenen Beschluss lediglich bestätigt und die Klägerin keinen Klagegrund und kein Argument gegen den zweiten angefochtenen Beschluss vorträgt.

 Kosten

76      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, ist sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten des SRB gemäß dessen Antrag zu verurteilen.

77      Der Rat und die Kommission tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die NRW.Bank trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF).

3.      Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Collins

Kancheva

Barents

Passer

 

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Juni 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.