Language of document : ECLI:EU:T:2012:450





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 –
DEI/Kommission

(Rechtssache T‑421/09)

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Griechischer Markt für die Lieferung von Braunkohle und griechischer Strommarkt für Großkunden – Entscheidung zur Festlegung spezifischer Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer in einer früheren Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG – Art. 86 Abs. 3 EG – Nichtigerklärung der früheren Entscheidung

Nichtigkeitsklage – Angefochtene Handlung – Entscheidung zur Festlegung der Maßnahmen, mit denen eine in einer früheren Entscheidung festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung abgestellt werden soll – Fehlende Rechtsgrundlage – Nichtigerklärung (Art. 86 Abs. 3 EG; Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 38‑40)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 6244 endg. der Kommission vom 4. August 2009 zur Festlegung der Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 über die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten von DEI durch die Hellenische Republik festgestellten Zuwiderhandlung

Tenor

1.

Die Entscheidung K(2009) 6244 endg. der Kommission vom 4. August 2009 zur Festlegung der Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 über die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) durch die Hellenische Republik festgestellten Zuwiderhandlung wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der DEI.

3.

Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten.