Language of document :

Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 - Cybergun/HABM - Umarex Sportwaffen (AK 47)

(Rechtssache T-419/09)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Cybergun (Bondoufle, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Guyot)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG (Arnsberg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. August 2009 aufzuheben, soweit darin die Marke AK 47 mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass sie beschreibend im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Buchst. a sei, der als Rechtsgrundlage im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nie erwähnt worden sei;

dem HABM gemäß Art. 87 § 2 und Art. 91 der Verfahrensordnung die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten, u. a. für die Übersetzung von Unterlagen, Anwaltshonorare und gegebenenfalls Übernachtungs- und Reisekosten, aufzuerlegen und diese auf 20 000 Euro festzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "AK 47" für Waren der Klasse 28 - Gemeinschaftsmarke Nr. 4 528 378.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Umarex Sportwaffen GmbH & Co. Kommanditgesellschaft.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der betroffenen Marke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Klagegründe: Die Rechtsgrundlage, d. h. Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009), auf die die Nichtigerklärung der Marke wegen ihres beschreibenden Charakters gestützt worden sei, sei in den im Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer gewechselten Schriftsätzen nie erwähnt worden und überdies sei die Beurteilung des beschreibenden Charakters der Marke fehlerhaft.

____________