Klage, eingereicht am 14. Oktober 2009 - Henkel/HABM - JLO Holding (LIVE)
(Rechtssache T-414/09)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Henkel AG & Co. KGaA (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Milbradt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: JLO Holding Company LLC (Santa Monica, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juli 2009 (Beschwerdesache R 609/2008-1) insoweit aufzuheben, als dass die Gemeinschaftsmarke Nr. 984 245 ("LIVE") für die Waren Seifen, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für verfallen erklärt wurde;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke "LIVE" für Waren der Klasse 3 (Gemeinschaftsmarke Nr. 984 245)
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: JLO Holding Company, LLC
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: teilweise Erklärung der Gemeinschaftsmarke für verfallen
Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und teilweise Erklärung der Gemeinschaftsmarke für verfallen
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1, da die rechtserhaltende Benutzung der verfahrensgegenständlichen Marke auch für die Warengruppen Seifen, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege nachgewiesen worden sei
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).