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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 16. Februar 2005

in der Rechtssache T-142/03

Fost Plus VZW gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Nichtigkeitsklage - Klage einer juristischen Person - Individuell betreffende Handlung - Entscheidung 2003/82/EG - Ziele für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung von Verpackungsmaterial - Richtlinie 94/62/EG - Unzulässigkeit)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

In der Rechtssache T-142/03, Fost Plus VZW mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wytinck und H. Viaene, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. van Beek und M. Konstantidinis, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung 2003/82/EG der Kommission vom 29. Januar 2003 zur Bestätigung der von Belgien gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle notifizierten Maßnahmen (ABl. L 31, S. 32) hat das Gericht (Dritte Kammer) zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse - Kanzler: H. Jung - am 16. Februar 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Beklagten.

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1 - ABl. C 146 vom 21.6.2003.