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URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

15. Juli 2015(*)

„Rechtsangleichung – Richtlinie 2006/42/EG – Maschinen, die mit der CE‑Kennzeichnung versehen sind – Grundlegende Sicherheitsanforderungen – Gefahren für die Sicherheit von Personen – Schutzklausel – Beschluss der Kommission, mit dem eine nationale Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens für gerechtfertigt erklärt wird – Bedingungen für die Umsetzung der Schutzklausel – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑337/13

CSF Srl mit Sitz in Grumolo delle Abbadesse (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Santoro, S. Armellini und R. Bugaro,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos im Beistand von Rechtsanwalt M. Pappalardo,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Pasternak Jørgensen und M. Wolff, dann M. Wolff, C. Thorning, U. Melgaard und N. Lyshøj,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/173/EU der Kommission vom 8. April 2013 über eine Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101, S. 29)

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter N. J. Forwood (Berichterstatter) und E. Bieliūnas,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin CSF Srl ist ein Unternehmen mit Sitz in Italien, das Maschinen herstellt. U. a. stellt sie eine Maschine mit der Bezeichnung „Multione S630“ (im Folgenden: Multione S630) her. Wesentliches Merkmal dieser Maschine ist es, dass sie aufgrund von 58 Zubehörteilen, mit denen sie ausgerüstet werden kann, für unterschiedliche Zwecke und in unterschiedlichen Arbeitsbereichen verwendet werden kann. Diese ebenfalls von der Klägerin konstruierten Zubehörteile erlauben es zum Beispiel, diese Maschine mit einem Behälter, einem Schneepflug, einer Gabel, einem Hebearm, einem Hydraulikhammer, einer Zange, einer Bodenfräse oder einer Mähvorrichtung auszurüsten und sie somit in Arbeitsbereichen wie dem Gartenbau, der Landwirtschaft, dem Bausektor, der Straßenunterhaltung oder für Waldarbeiten einzusetzen. Die in Rede stehende Maschine wurde in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Verkehr gebracht. Zehn Exemplare dieser Maschine wurden seit 2009 in Dänemark in Verkehr gebracht, wo sie für die Futterverteilung und die Käfigreinigung in der Nerzzucht verwendet werden.

2        Die dänischen Behörden erließen am 31. Januar 2012 in Bezug auf die Multione S630 Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157, S. 24). Diese Maßnahmen bestanden zum einen in dem Verbot, neue Exemplare dieser Maschine ohne geeigneten Schutzaufbau gegen das Herabfallen von Gegenständen in Dänemark in Verkehr zu bringen, und zum anderen in der der Klägerin auferlegten Verpflichtung, Abhilfemaßnahmen bezüglich der in Dänemark bereits in Betrieb genommenen Maschinen zu ergreifen.

3        Die dänischen Behörden begründeten den Erlass dieser Maßnahmen damit, dass die Multione S630 bestimmten grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42 nicht entspreche. Sie stellten insoweit fest, dass die in Dänemark in Verkehr gebrachten Exemplare dieser Maschine über keinen geeigneten Schutzaufbau verfügten, obwohl mehrere Funktionen, für die diese Maschine konstruiert worden sei, ihren Fahrer der Gefahr herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials aussetzten. Dieser Zustand verstoße gegen Nr. 3.4.4 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42. Nach dieser Bestimmung müsse, wenn bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer ein Risiko durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material bestehe, die Maschine entsprechend konstruiert und, sofern es ihre Abmessungen gestatteten, mit einem entsprechenden Schutzaufbau versehen sein.

4        Die dänischen Behörden teilten die getroffenen Maßnahmen gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42 der Europäischen Kommission mit. Diese stellte mit ihrem Beschluss 2013/173/EU vom 8. April 2013 über eine Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 101, S. 29, im Folgenden: angefochtener Beschluss) fest, dass diese Maßnahmen nach Abs. 3 dieses Artikels gerechtfertigt sind.

 Verfahren und Anträge der Parteien

5        Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 19. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

6        Mit Schriftsatz, der am 30. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin daneben einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 11. November 2013 hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, dass die Klägerin die Dringlichkeit einer Entscheidung nicht dargetan hat, und hat die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.

7        Mit Schriftsatz, der am 1. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Dänemark beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 13. November 2013 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts diesen Streitbeitritt zugelassen.

8        Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

9        Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 28. April 2015 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

10      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        erforderlichenfalls ein Gutachten einzuholen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

11      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

12      Das Königreich Dänemark beantragt Klageabweisung.

 Rechtliche Würdigung

13      Ohne formell die Einrede der Unzulässigkeit der Klage zu erheben, äußert die Kommission Zweifel an deren Zulässigkeit. Im Hinblick auf die Begründetheit macht die Klägerin zwei Klagegründe für ihren Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses geltend. Ferner bringt sie auch eine Rüge vor, mit der sie ihr durch diesen Beschluss entstandene Schäden behauptet, ohne jedoch insoweit einen Antrag zu stellen.

 Zur Zulässigkeit der Klage

14      Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss betreffe die Klägerin nicht unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV. Obwohl in dem Beschluss festgestellt werde, dass die von den dänischen Behörden gegenüber der Klägerin getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt seien, seien es doch die dänischen Behörden, die entsprechend der in Art. 11 der Richtlinie 2006/42 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin einwirkten. Auch wenn dieser Beschluss außer dem Königreich Dänemark auch den übrigen Mitgliedstaaten der Union mitgeteilt worden sei, so sei es doch Sache der zuständigen nationalen Behörden, nunmehr zu prüfen, inwieweit die von der Klägerin in Dänemark in Verkehr gebrachten Maschinen dieser Richtlinie entsprächen oder inwieweit dies nicht der Fall sei, und daraus alle erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.

15      Die Klägerin widerspricht dieser Argumentation.

16      Insbesondere aus Art. 263 Abs. 4 AEUV folgt, dass jede natürliche oder juristische Person gegen Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen, Klage erheben kann.

17      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine natürliche oder juristische Person nur dann von einem Rechtsakt unmittelbar betroffen, wenn dieser sich auf ihre Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten keinerlei Ermessensspielraum lässt, sein Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewendet werden (Urteile vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, Slg, EU:C:1998:193, Rn. 43, und vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, Slg, EU:C:2008:159, Rn. 47).

18      Im vorliegenden Fall ist die von der Klägerin erhobene Klage auf die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission gerichtet, in dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen, die die dänischen Behörden in Bezug auf die Bedingungen getroffen haben, unter denen die Multione S630 in Dänemark in Verkehr gebracht wird, gerechtfertigt sind.

19      Die von den dänischen Behörden getroffenen Maßnahmen gründen sich auf die Bestimmungen dänischen Rechts zur Durchführung der Richtlinie 2006/42 und vor allem ihres Art. 11 Abs. 1. Dieser Art. 11 Abs. 1 bestimmt: Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine von dieser Richtlinie erfasste und mit der CE-Kennzeichnung versehene Maschine, der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit von Personen zu gefährden droht, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, um ihr Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen oder um den freien Verkehr hierfür einzuschränken.

20      Der angefochtene Beschluss gründet sich seinerseits auf Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42. Danach konsultiert die Kommission, wenn sie ein Mitgliedstaat über den Erlass von Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie unterrichtet, die Betroffenen, bevor sie prüft, ob diese Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und teilt ihre Entscheidung anschließend dem Mitgliedstaat, der die Initiative ergriffen hat, den übrigen Mitgliedstaaten und dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit.

21      Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der dänischen Behörden vom 31. Januar 2012 an die Klägerin, dass diese Behörden mit ihren Maßnahmen unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin einwirken wollten. Nachdem sie zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Multione S630 bestimmte in der Richtlinie 2006/42 aufgeführte grundlegende Sicherheitsanforderungen nicht erfülle, da sie keinen geeigneten Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material habe, verboten sie erstens, die Maschine in Dänemark in Verkehr zu bringen, gaben der Klägerin zweitens auf, Konstruktion und Bau der Maschine so zu ändern, dass sie mit einem entsprechenden Aufbau versehen werde, und verpflichteten sie drittens, die in Dänemark bereits in Betrieb genommenen Exemplare dieser Maschine mit den Anforderungen der Richtlinie in Einklang zu bringen oder sie in Dänemark aus dem Verkehr zu ziehen.

22      Dennoch zieht die Kommission daraus zu Unrecht den Schluss, dass der angefochtene Beschluss die Klägerin nicht unmittelbar betreffe.

23      Zunächst ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss allerdings andere Auswirkungen unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin hat als die, die sich aus den Maßnahmen der dänischen Behörden ergeben.

24      Erstens ist der angefochtene Beschluss gemäß den Mitteilungs- und Informationspflichten der Kommission nach Art. 11 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 2006/42 an alle Mitgliedstaaten der Union und nicht nur an das Königreich Dänemark gerichtet. Er ist damit nach Art. 288 AEUV für jeden von ihnen in all seinen Teilen verbindlich.

25      Zweitens wurde die Richtlinie 2006/42 auf der Grundlage von Art. 95 EG (nunmehr Art. 114 AEUV) erlassen, der das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union zum Erlass von Maßnahmen ermächtigt, die die Beseitigung der Handelsschranken bezwecken, die sich aus den Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (vgl. Urteile vom 17. Mai 1994, Frankreich/Kommission, C‑41/93, Slg, EU:C:1994:196, Rn. 22, und vom 9. August 1994, Deutschland/Rat, C‑359/92, Slg, EU:C:1994:306, Rn. 22, zu Art. 100a EG). Die Richtlinie soll wie die Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 183, S. 9) und die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207, S. 1), die ihr vorausgingen, die Bedingungen harmonisieren, unter denen die mit der CE-Kennzeichung und der EG-Konformitätserklärung versehenen Maschinen auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, und ihren freien Verkehr innerhalb der Union sicherstellen, gleichzeitig aber auch die Beachtung aller Anforderungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Personen vor den sich aus der Verwendung dieser Maschinen ergebenden Risiken gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2005, Yonemoto, C‑40/04, Slg, EU:C:2005:519, Rn. 31 und 45, und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C‑470/03, Slg, EU:C:2007:213, Rn. 52 und 53).

26      Im Hinblick darauf untersagt es die Richtlinie 2006/42 den Mitgliedstaaten insbesondere, den freien Verkehr mit Maschinen in der Union zu beeinträchtigen, wenn diese den Bedingungen entsprechen, die die Annahme erlauben, dass sie den von der Richtlinie vorgesehenen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen (Art. 6 und 7 der Richtlinie 2006/42). Darüber hinaus verpflichtet sie die zuständigen nationalen Behörden, für eine Aufsicht über ihren diesbezüglichen Markt zu sorgen, u. a durch den Erlass aller erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen und wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden (Art. 4 der Richtlinie 2006/42). Schließlich gibt sie den Mitgliedstaaten auf, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Maschinen, die die Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gefährden drohen, aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme zu untersagen oder allgemein den freien Verkehr hierfür einzuschränken (Art. 11 der Richtlinie 2006/42).

27      Drittens folgt aus Art. 14 Abs. 7 und Art. 19 der Richtlinie 2006/42 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 9 und 10, dass im Rahmen der von der Richtlinie vorgesehenen Marktaufsicht und insbesondere der Durchführung der in Art. 11 enthaltenen Schutzklausel die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, die korrekte und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, indem sie sich abstimmen und die von der Kommission festgelegten Leitlinien berücksichtigen.

28      In Anbetracht von Zweck, Systematik und Inhalt der oben in den Rn. 26 und 27 genannten Bestimmungen ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss verlangt, dass jeder andere Mitgliedstaat als das Königreich Dänemark zweckdienliche Maßnahmen für das Inverkehrbringen oder den Verbleib der Multione S630 auf seinem Markt trifft und damit die korrekte und einheitliche Anwendung der Richtlinie 2006/42 im Licht der von den dänischen Behörden erlassenen und von der Kommission für gerechtfertigt erklärten Maßnahmen gewährleistet, wie auch von der Klägerin im Wesentlichen vorgetragen worden ist. Mit anderen Worten ist aufgrund des angefochtenen Beschlusses jeder andere Mitgliedstaat als das Königreich Dänemark, soweit er betroffen ist, zu der Prüfung verpflichtet, ob die Exemplare dieser Maschine, die von der Klägerin auf seinem Markt in Verkehr gebracht werden konnten, mit einem Schutzaufbau ausgerüstet sind, der Schutz gegen das Risiko herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials bietet, und ob diese Maschinen demzufolge weiter auf diesem Markt verbleiben dürfen. Unmittelbare Folge des angefochtenen Beschlusses ist daher die Einleitung nationaler Verfahren, die das der Klägerin bis dahin in der gesamten Union zustehende Recht in Frage stellen, eine Maschine in Verkehr zu bringen, für die die Vermutung der Konformität nach Art. 7 dieser Richtlinie galt, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen und ihr die EG-Konformitätserklärung beigefügt war (vgl. entsprechend Kommission/Infront WM, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2008:159, Rn. 50 bis 52).

29      Im Übrigen bestreitet die Kommission im vorliegenden Fall nicht, dass die finnischen und die litauischen Behörden, nachdem ihnen der angefochtene Beschluss übermittelt worden ist, bereits entsprechende Schritte unternommen haben.

30      Sodann ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss seinen Adressaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels keinen Ermessensspielraum einräumt, seine Durchführung insoweit rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewendet werden.

31      Wie von der Kommission vorgetragen, müssen die zuständigen nationalen Behörden, um feststellen zu können, ob die Klägerin Exemplare der Multione S630 im Inland in Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt und ob einige dieser Exemplare keinen Schutzaufbau gegen das Risiko herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials haben, wahrscheinlich zunächst Kontrollen durchführen. Wenn sich jedoch herausstellt, dass dies der Fall ist, haben diese Behörden davon auszugehen, dass dieser Zustand die Sicherheit von Personen zu gefährden droht, und sie haben alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen, wobei sie in diesem Rahmen die korrekte und einheitliche Anwendung der Richtlinie 2006/42 im Licht des angefochtenen Beschlusses und der von diesem für gerechtfertigt erklärten dänischen Maßnahmen gewährleisten und somit das Verbot, die Rücknahme oder die Umgestaltung der in Rede stehenden Maschine anordnen oder jegliche gleichwertige Maßnahme erlassen müssen. Daher bestimmt die Entscheidung der Kommission, die die dänischen Maßnahmen für gerechtfertigt erklärt hat, welches Ergebnis die anderen nationalen Behörden erzielen müssen, die insoweit keinen Ermessensspielraum haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Juni 2007, IMS/Kommission, T‑346/06 R, Slg, EU:T:2007:164, Rn. 51 bis 54; vgl. auch entsprechend Urteil Kommission/Infront WM, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2008:159, Rn. 59 bis 63).

32      Im Übrigen hat die Kommission im vorliegenden Fall das Vorbringen der Klägerin, dass die Maßnahmen der finnischen und der litauischen Behörden nach Kenntnisnahme von dem angefochtenen Beschluss bestätigten, dass diese Behörden hinsichtlich der Tragweite dieses Beschlusses und der daraus zu ziehenden Folgen keine Zweifel gehabt hätten, oder die dazu vorgelegten Schriftstücke nicht mit Erfolg in Frage stellen können.

33      Die vorstehenden Erwägungen werden durch Art. 9 der Richtlinie 2006/42 nicht entkräftet. Nach diesem Artikel, der „[b]esondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial“ vorsieht, kann die Kommission, wenn sie gemäß dem Verfahren nach Art. 11 der Richtlinie zu der Auffassung gelangt, dass eine von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, Maßnahmen ergreifen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu verbieten oder einzuschränken, die technische Merkmale aufweisen, von denen das gleiche Risiko ausgeht wie von der Maschine, die Gegenstand der nationalen Maßnahmen ist, oder diese Maschinen besonderen Bedingungen unterwerfen. Im Übrigen stellt der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie klar, dass diese auf Unionsebene erlassenen Maßnahmen keine unmittelbare Anwendung auf die Wirtschaftsbeteiligten finden und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen.

34      Wenn die Mitgliedstaaten die korrekte und einheitliche Anwendung der Richtlinie 2006/42 gewährleisten müssen, indem sie die Konsequenzen aus einer nationalen Maßnahme ziehen, die in Bezug auf eine bestimmte Maschine getroffen und von der Kommission für gerechtfertigt erklärt wurde, dabei aber hinsichtlich des zu erreichenden Ziels über keinen Ermessensspielraum verfügen, sind sie offenkundig nicht befugt, von sich aus außerhalb des von Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgegebenen verfahrens- und materiell-rechtlichen Rahmens den Anwendungsbereich dieser Maßnahme auf andere Maschinen mit der Begründung auszudehnen, dass diese das gleiche Risiko aufwiesen, da sie sonst gegen den in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie verankerten Grundsatz des freien Warenverkehrs und die in ihrem Art. 7 enthaltene Konformitätsvermutung verstießen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 1999, Kommission/Italien, C‑112/97, Slg, EU:C:1999:168, Rn. 54, und AGM-COS.MET, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2007:213, Rn. 61 bis 64 und 68 bis 70). Deshalb hat der Unionsgesetzgeber diese Ausdehnung an die Durchführung eines besonderen Verfahrens geknüpft, das insbesondere den Erlass zum einen einer entsprechenden ausdrücklichen Entscheidung der Kommission und zum anderen von nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung vorsieht. Dagegen sind solche Maßnahmen für die Zwecke des Art. 11 der in Rede stehenden Richtlinie in Anbetracht der Tragweite dieses Artikels weder vorgesehen noch erforderlich (siehe oben, Rn. 28 und 31).

35      Nach alledem zieht die Kommission die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht mit der Begründung in Zweifel, dass der angefochtene Beschluss die Klägerin nicht unmittelbar betreffe.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

36      Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend: erstens eine Verletzung der Richtlinie 2006/42 und zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

 Zum ersten Klagegrund der Verletzung der Richtlinie 2006/42

37      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/42 über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die von Herstellern von Maschinen, die für das Inverkehrbringen in der Union bestimmt seien, beachtet werden müssten.

38      Erstens werde in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die von den dänischen Behörden in Bezug auf die Multione S630 erlassenen Maßnahmen gerechtfertigt seien, obwohl diese ihr Verpflichtungen auferlegten, die über die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/42 sowie in den Nrn. 1.1.2 und 3.4.4 des Anhangs I dieser Richtlinie vorgesehenen hinausgingen.

39      Zweitens habe die fehlerhafte Beurteilung der Tragweite dieser Bestimmungen durch die dänischen Behörden und dann durch die Kommission dazu geführt, dass im angefochtenen Beschluss nationale Maßnahmen bestätigt worden seien, die unter Verstoß gegen die Bedingungen für die Durchführung der Schutzklausel gemäß Art. 11 der Richtlinie 2006/42, gegen das den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie auferlegte Verbot der Beeinträchtigung des freien Verkehrs mit Maschinen und gegen die für die Multione S630 gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie geltende Konformitätsvermutung erlassen worden seien.

40      Drittens habe sich die Kommission dem Standpunkt der dänischen Behörden angeschlossen, ohne in irgendeiner Weise die Einwände zu berücksichtigen, die die Klägerin vor diesen und anschließend im Rahmen der gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 durchgeführten Konsultation erhoben habe.

41      Viertens und an letzter Stelle macht die Klägerin geltend, dass, unabhängig von der fehlerhaften Auslegung der Richtlinie 2006/42, auf der der angefochtene Beschluss beruhe, die Würdigung des Sachverhalts durch die dänischen Behörden, die von der Kommission für zutreffend erklärt worden sei, ihrerseits fehlerhaft sei.

42      Die Kommission widerspricht, unterstützt vom Königreich Dänemark, diesen verschiedenen Rügen.

43      In Anbetracht der Argumentation der Parteien sind nacheinander die Relevanz des vorliegenden Klagegrundes, danach die von der Klägerin in diesem Rahmen erhobenen ersten beiden Rügen, mit denen Rechtsfehler geltend gemacht werden, und schließlich ihre letzten zwei Rügen zu prüfen, mit denen sie im Wesentlichen der Kommission vorwirft, Beurteilungsfehler begangen zu haben.

–       Zur Relevanz des Klagegrundes

44      An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 („Schutzklausel“) der Richtlinie 2006/42 den Mitgliedstaaten auferlegt, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um den freien Verkehr auf ihrem nationalen Markt für diejenigen Maschinen einzuschränken, die nach ihren Feststellungen die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen zu gefährden drohen, gleichzeitig aber bestimmt, dass die Kommission „prüft“, ob diese Maßnahmen „gerechtfertigt sind oder nicht“ (siehe oben, Rn. 19 und 20).

45      Wie die Kommission selbst hervorgehoben hat, ist Rechtsgrundlage der Richtlinie 2006/42 der Art. 95 EG (nunmehr Art. 114 AEUV), nach dessen Abs. 10 die auf dieser Grundlage erlassenen Harmonisierungsmaßnahmen in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden sind, die die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Art. 36 AEUV genannten nicht wirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, „die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen“.

46      Daraus folgt, dass es zwar tatsächlich Sache der Mitgliedstaaten ist, die Richtlinie 2006/42 korrekt umzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass die im Inland in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Maschinen den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, indem sie gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, wie sie in Art. 11 vorgesehen sind, dass es aber nichtsdestotrotz, wie von der Kommission betont wird, die Aufgabe dieses Organs ist, zu prüfen, ob diese Maßnahmen gerechtfertigt sind, indem es sich insbesondere der Stichhaltigkeit der rechtlichen und sachlichen Begründung für deren Erlass vergewissert (vgl. entsprechend Urteil Frankreich/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:1994:196, Rn. 27 und 28; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 14. Juni 2007, Medipac-Kazantzidis, C‑6/05, Slg, EU:C:2007:337, Rn. 46, und vom 22. April 2015, Klein/Kommission, C‑120/14 P, EU:C:2015:252, Rn. 64 und 76). Vom Ergebnis dieser Prüfung hängt es ab, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme endgültig aufrechterhalten bleibt, da der Mitgliedstaat sie nur aufrechterhalten kann, wenn die Kommission sie für gerechtfertigt erklärt, und er sie andernfalls beenden muss.

47      Daraus ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Kommission, dass jeder, dessen Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der solche Maßnahmen für gerechtfertigt erklärt werden, zulässig ist, zur Stützung seines Antrags geltend machen kann, dass diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/42 beruht, auch wenn diese Auslegung, der alle Mitgliedstaaten gebührend Rechnung tragen müssen (siehe oben, Rn. 28 sowie 30 und 31), zunächst von den zuständigen nationalen Behörden vertreten und danach von der Kommission übernommen worden ist. In einem solchen Fall muss es nämlich möglich sein, den Rechtsfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen kann, mit der die Kommission die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen für gerechtfertigt erklärt hat, vor dem Unionsrichter zu beanstanden, da andernfalls die Tragweite von Art. 263 AEUV und des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes beeinträchtigt würde.

48      Im Übrigen kann die gerichtliche Kontrolle der Stichhaltigkeit der rechtlichen Begründung, die die Kommission dazu geführt hat, die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen für gerechtfertigt zu erklären, nur im Rahmen einer vollständigen Kontrolle erfolgen, da es sich um eine Rechtsfrage handelt.

49      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin somit das Recht, geltend zu machen, dass der angefochene Beschluss rechtsfehlerhaft sei, weil die Kommission zum einen die fehlerhafte Auslegung der Richtlinie 2006/42 durch die dänischen Behörden übernommen und zum anderen die insbesondere gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 7, Art. 11 und Anhang I dieser Richtlinie verstoßenden nationalen Maßnahmen für gerechtfertigt erklärt habe.

–       Zu den Rügen, mit denen Rechtsfehler geltend gemacht werden

50      Somit ist an zweiter Stelle die Stichhaltigkeit dieser Rügen zu prüfen. Im Wesentlichen wendet sich die Klägerin gegen die Auslegung verschiedener Bedingungen für die Anwendung der Schutzklausel des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42, die von den dänischen Behörden vertreten und von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss für gerechtfertigt erklärt worden ist. Diesbezüglich steht außer Streit, dass erstens die Multione S630 eine Maschine ist, die unter diese Richtlinie fällt, zweitens die Exemplare dieser Maschine, die von der Klägerin in Dänemark in Verkehr gebracht wurden, mit der CE-Kennzeichnung versehen waren und drittens ihnen die EG-Konformitätserklärung beigefügt war. Dagegen sind sich die Klägerin und die Kommission uneins, welche Tragweite im vorliegenden Fall die Bedingung hat, dass der zuständige Mitgliedstaat feststellen muss, dass „bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung [die betreffende Maschine] die Sicherheit … von Personen … zu gefährden droht“, damit er berechtigt ist, insoweit den freien Verkehr im Inland zu beschränken. Insbesondere sind sie unterschiedlicher Meinung zum einen hinsichtlich der Modalitäten der Bewertung des Risikos, das eine Maschine für die Sicherheit ihrer Benutzer darstellen kann, und zum anderen hinsichtlich der Tragweite und des Zusammenspiels der verschiedenen Verpflichtungen, die den Herstellern auferlegt sind, um diesen Risiken entgegenzuwirken.

51      Dazu ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42 klar, dass ein Mitgliedstaat, wenn er feststellt, dass eine von dieser Richtlinie erfasste „Maschine“ „bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit … von Personen … zu gefährden droht“, alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen muss, um „diese Maschine“ aus dem Verkehr zu ziehen, „ihr“ Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme zu untersagen oder „hierfür“ den freien Verkehr einzuschränken.

52      Art. 2 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 2006/42 definiert eine Maschine als „eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind“. Von den Definitionen, die unter den anderen Gedankenstrichen dieser Bestimmung wiedergegeben sind, beziehen sich einige auf die unter dem ersten Gedankenstrich wiedergegebene Definition, andere aber nicht, doch führen auch sie neben anderen Kriterien als Kennzeichen für die Maschinen an, dass sie sich aus Bestandteilen zusammensetzen, die „zusammenwirken“ oder „für [einen bestimmten Zweck] zusammengefügt sind“. Im Übrigen stellen Art. 1 Abs. 1 Buchst. g und Art. 2 Buchst. g den Maschinen die unvollständigen Maschinen gleich, die gemäß ihrer Definition für sich genommen keine bestimmte Funktion erfüllen können und dazu bestimmt sind, in andere Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen Maschinen im eigentlichen Sinne zu bilden.

53      Schließlich folgt aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42, dass der Begriff „Maschine“ dahin zu verstehen ist, dass er sich über die Maschinen allein im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen hinaus auf eine Gesamtheit von anderen Erzeugnissen bezieht, zu denen die auswechselbaren Ausrüstungen zählen. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie definiert eine auswechselbare Ausrüstung als „eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist“. Die von der Kommission im Juni 2010 veröffentlichte und zu den Akten gereichte zweite Auflage des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42 stellt in § 41 insbesondere klar, dass im Unterschied zu Werkzeugen, „die weder die Funktion der Grundmaschine ändern noch die Funktion der Maschine erweitern“ und die von dieser Richtlinie nicht erfasst werden, Beispiele für auswechselbare Ausrüstungen „Ausrüstungen [sind], die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen für Funktionen wie Pflügen, Ernten, Heben oder Laden montiert werden, sowie Ausrüstungen für den Anbau an Erdbaumaschinen für Funktionen wie Bohr- oder Abbrucharbeiten“.

54      In Anbetracht dieser Bestimmungen und Definitionen ist erstens festzustellen, dass ein Mitgliedstaat in Bezug auf eine konkrete Maschine oder eine konkrete auswechselbare Ausrüstung, die für eine oder mehrere Funktionen bestimmt sind, berechtigt ist, von der Schutzklausel nach Art. 11 der Richtlinie 2006/42 Gebrauch zu machen, und dass er in diesem Rahmen verpflichtet ist, das Risiko für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen zu beurteilen, was Voraussetzung für die Anwendung dieser Schutzklausel ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:1999:168, Rn. 10 und 39). Diese Beurteilung und die daraus resultierende nationale Maßnahme müssen also in Bezug auf diese Maschine, wie sie in Verkehr gebracht wurde, und gegebenenfalls in Bezug auf die auswechselbare Ausrüstung, mit der die Maschine bei ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme ausgestattet wurde, gerechtfertigt sein. Anderenfalls hätte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit, eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Verkehrs vorzusehen, die nicht durch das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen gerechtfertigt ist (siehe unten, Rn. 57).

55      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin also zu Recht geltend, dass die dänischen Behörden das Risiko, von dem die Anwendung der Schutzklausel nach der Richtlinie 2006/42 und die zu ihrer Durchführung erlassenen dänischen Rechtsvorschriften abhängen, in Bezug auf die Multione S630, wie sie tatsächlich in Dänemark in Verkehr gebracht worden ist, beurteilen mussten. Dazu hat sie, ohne dass die Kommission oder das Königreich Dänemark widersprochen hätten, vorgetragen, dass alle in Dänemark in Verkehr gebrachten Exemplare dieser Maschine zusammen mit Ausrüstungen für den Betrieb der Nerzzucht gekauft worden seien, die bei normaler Verwendung an und für sich nicht mit dem Risiko herabfallenden Materials oder herabfallender Gegenstände verbunden gewesen seien.

56      Zweitens darf das Risiko, das die betreffenden nationalen Behörden unter Kontrolle der Kommission beurteilen müssen, nicht auf das Risiko begrenzt werden, das bei „bestimmungsgemäßer“ Verwendung der Maschine oder ihrer Verwendung unter den „vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen“ besteht. Vielmehr verlangen mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2006/42, darunter Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 sowie die „Allgemeine[n] Grundsätze“ zu Beginn ihres Anhangs I und Nr. 1.1.2 („Grundsätze für die Integration der Sicherheit“) dieses Anhangs, allgemeiner die Berücksichtigung von Risiken, die bei „vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung“ oder bei „jede[r] vernünftigerweise vorhersehbare[n] Fehlanwendung“ bestehen; Letztere wird in Nr. 1.1.1 dieses Anhangs definiert als „Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann“.

57      Angesichts des Wortlauts von Nr. 1.1.2 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 2006/42 ist im Übrigen festzustellen, dass „Risiken“, die mit der Installation, der Wartung oder dem Betrieb der betreffenden Maschine zusammenhängen, sei es im Rahmen bestimmungsgemäßer Verwendung oder im Rahmen einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung, die Anwendung der Schutzklausel gemäß Art. 11 dieser Richtlinie rechtfertigen können. Jedoch verlangt dieser Artikel, dass das Risiko „festgestellt“ wird, mit dem die Anwendung dieser Bestimmung begründet wird, und dass daher der Mitgliedstaat, der sich darauf beruft, das tatsächliche Vorliegen eines solchen Risikos rechtlich hinreichend dartut. Fehlt es an einem solchen Nachweis, kann die Beeinträchtigung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs durch die nationale Maßnahme, die aufgrund der von dieser Bestimmung vorgesehenen Schutzklausel erlassen worden ist, nicht als „gerechtfertigt“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien, C‑88/07, Slg, EU:C:2009:123, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Schließlich ist festzustellen, dass das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42 außer nach Maßgabe anderer Kriterien im Licht der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen beurteilt werden kann, die die Hersteller von Maschinen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Anhang I dieser Richtlinie beachten müssen (siehe entsprechend Urteil Klein/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:C:2015:252, Rn. 71). Denn die Erfüllung dieser Anforderungen, die aufgestellt wurden, um zu gewährleisten, dass bei der Konstruktion und dem Bau der Maschinen die mit diesen verbundenen Risiken berücksichtigt werden („Allgemeine Grundsätze“ zu Beginn des Anhangs I dieser Richtlinie und Nr. 1.1.2 dieses Anhangs), ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieser Maschinen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie). Deren Nichterfüllung kann zur Begründung einer Maßnahme geltend gemacht werden, mit der die Maschine aus dem Verkehr gezogen oder ihr Betrieb untersagt wird (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie).

59      Im vorliegenden Fall ist die Kommission, den dänischen Behörden folgend, somit rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass bei der Beurteilung des mit der Multione S630 verbundenen Risikos nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Maschine, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung zu berücksichtigen sei. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat sie ausgeführt, dass diese Beurteilung im Licht der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Sinne der Nrn. 1.1.2 und 3.4.4 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42 habe erfolgen können (Erwägungsgründe 3 und 6 bis 7 des angefochtenen Beschlusses).

60      Auch wenn diese Beurteilung konkret in Bezug auf die Multione S630, wie sie von der Klägerin ausgerüstet und in Dänemark in Verkehr gebracht worden war (siehe oben, Rn. 54 und 55), vorzunehmen war, hinderte das die zuständigen Behörden nicht daran, die Risiken zu berücksichtigen, die sich aus der Möglichkeit ergeben, diese Maschine, die ohne geeigneten Schutzaufbau gegen die Gefahr herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials in Verkehr gebracht wurde, später mit anderen Ausrüstungen zu versehen, die einen solchen Aufbau notwendig machen. Dies zu berücksichtigen ist im Gegenteil zulässig, sofern dargetan wird, dass es sich hier um eine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung handelt und diese ein tatsächliches Risiko für die Sicherheit von Personen beinhaltet (siehe oben, Rn. 56 und 57).

61      Drittens sind die Parteien unterschiedlicher Ansicht über die Tragweite der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Sinne von Nr. 3.4.4 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42.

62      Nr. 3 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42 nennt eine Reihe von grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die Maschinen betreffen, von denen aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen. Diese Anforderungen und die allgemeinen Anforderungen nach Nr. 1 dieses Anhangs ergänzen sich. Aus den Nrn. 3 und 4 der „Allgemeine[n] Grundsätze“ zu Beginn dieses Anhangs folgt, dass diese Maschinen grundsätzlich allen diesen allgemeinen und besonderen Anforderungen entsprechen müssen.

63      Nach Nr. 3.4.4 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42 muss, wenn „bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer und mitfahrendem anderem Bedienungspersonal oder anderen mitfahrenden Personen ein Risiko durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material [besteht], … die Maschine entsprechend konstruiert und, sofern es ihre Abmessungen gestatten, mit einem entsprechenden Schutzaufbau versehen sein“.

64      Wie die Kommission zu Recht vorträgt, muss die Tragweite dieser besonderen Anforderung im Licht der in der Richtlinie 2006/42 genannten allgemeinen Anforderungen, insbesondere von Nr. 1 der „Allgemeine[n] Grundsätze“ zu Beginn ihres Anhangs I sowie der „Grundsätze für die Integration der Sicherheit“ im Sinne von Nr. 1.1.2 dieses Anhangs ausgelegt werden. Aus diesen Bestimmungen geht zunächst klar hervor, dass Maschinen, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen, so konstruiert und gebaut sein müssen, dass sie „unter den vorgesehenen Bedingungen – aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine – [ihrer Funktion gerecht werden], ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind“, und allgemeiner, „dass eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung verhindert wird, falls diese ein Risiko mit sich bringt“. Andere Bestimmungen dieses Anhangs, einschließlich der Nr. 1.1.7 („Bedienungsplätze“), weisen in dieselbe Richtung. Sodann „müssen“ die dazu getroffenen Maßnahmen „darauf abzielen, Risiken … zu beseitigen“. Schließlich muss der Hersteller, der bei der „der Wahl der angemessensten Lösungen“ freie Hand hat, um dieser Verpflichung nachzukommen, dennoch eine bestimmte Rangfolge einhalten: Vorrangig ist er zur „Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine)“ verpflichtet, subsidiär zum „Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen“, und ergänzend zur „Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen“.

65      In Anbetracht der Vorrangigkeit des Ziels der „[möglichst weitgehenden] Beseitigung oder Minimierung“ der mit der „bestimmungsgemäße[n] Verwendung“ und „jede[r] vernünftigerweise vorhersehbare[n] Fehlanwendung“ verbundenen Risiken bereits bei der „Konstruktion und [dem] Bau von Maschinen“ sowie „der Vermeidung ihrer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung“ und des „Ergreifen[s] der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen“, ist festzustellen, dass eine Maschine, die wie im vorliegenden Fall je nach den verschiedenen auswechselbaren Ausrüstungen, die an ihr angebracht werden können, für eine Vielzahl unterschiedlicher Verwendungszwecke geeignet ist, vor jedem Inverkehrbringen oder jeder Inbetriebnahme mit einem geeigneten Schutzaufbau ausgestattet sein muss, wenn festgestellt wird, dass die vom Käufer beabsichtigte bestimmungsgemäße Verwendung im konkreten Fall zwar selbst kein Risiko von herabfallenden Gegenständen oder herabfallendem Material mit sich bringt, eine der anderen vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungen, für die die Maschine geeignet ist, aber mit einem solchen Risiko verbunden sein kann. Eine solche Maßnahme gehört nämlich zu jenen Maßnahmen, die auf die „[möglichst weitgehende] Beseitigung oder Minimierung der Risiken …“ abzielen, indem der „Aspekt der Sicherheit in die Konstruktion und den Bau von Maschinen einbezogen wird“.

66      Keines der weiteren bisher noch nicht geprüften Argumente der Klägerin kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

67      Insbesondere kann sich die Klägerin auch nicht auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 86/296/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschinen (ABl. L 186, S. 10) berufen, der vorsieht, dass „die in Artikel 1 genannten Baumaschinen nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie so ausgelegt sind, dass sie mit einem [EG]-Schutzaufbau ausgerüstet werden können. Als Baumaschinen, die so ausgelegt sind, dass sie mit einem [EG]-Schutzaufbau ausgerüstet werden können, gelten Baumaschinen, die mit einem Überrollschutzaufbau (ROPS) ausgerüstet sind, an dem der vorgenannte [EG]-Schutzaufbau befestigt werden kann“. Zum einen ist diese Richtlinie nämlich nicht mehr in Kraft, und zum anderen wurde diese Bestimmung, auch wenn sie ursprünglich unverändert in Nr. 3.4.4 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207, S. 1) übernommen wurde, im Rahmen der Arbeiten, die zum Erlass der Richtlinie 2006/42 führten, geändert und schreibt nunmehr die Anbringung eines Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material vor (siehe oben, Rn. 63 bis 65).

68      Ebenso wenig kann die Klägerin die in der Richtlinie 2006/42 vorgesehenen Informationspflichten erfolgreich ins Feld führen.

69      Zwar enthalten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, denen die Hersteller gemäß der Richtlinie 2006/42 nachkommen müssen, wie sich insbesondere aus den Nrn. 1.7.4.1 und 1.7.4.2 ihres Anhangs I ergibt, die Verpflichtung, diesen Maschinen eine Betriebsanleitung beizulegen, die ihre bestimmungsgemäße Verwendung unter Berücksichtigung ihrer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung beschreibt, die den Bediener vor Fehlanwendungen warnt, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann, und die eine Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen enthält. Für den besonderen Fall, dass von Maschinen aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen, müssen im Übrigen nach Nr. 3.6.3.2 dieses Anhangs, wenn „eine Maschine je nach Ausrüstung verschiedene Verwendungen [gestattet], … ihre Betriebsanleitung und die Betriebsanleitungen der auswechselbaren Ausrüstungen die Angaben enthalten, die für eine sichere Montage und Benutzung der Grundmaschine und der für sie vorgesehenen auswechselbaren Ausrüstungen notwendig sind“. Im vorliegenden Fall legt die Klägerin im Einzelnen die Gründe für ihren Standpunkt dar, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen sei, wobei die Kommission weder dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin entgegentritt noch gegen die dafür vorgelegten Beweise Einwände erhebt.

70      Jedoch lässt die Beachtung dieser Anforderung die vorrangige Verpflichtung der Hersteller von Maschinen unberührt, bei deren Konstruktion und Bau den Sicherheitsaspekt einzubeziehen, indem sie die Risiken, die mit ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder ihrer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung verbunden sind, soweit wie möglich beseitigen oder vermindern, wie dies aus Nr. 1.7.4.2 Buchst. l des Anhangs I der Richtlinie 2006/42 folgt und worauf das Königreich Dänemark hingewiesen hat. Mit anderen Worten verpflichtet die Richtlinie die Hersteller nicht nur dazu, ihre Kunden vor den Risiken zu warnen, die mit vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen der Maschinen verbunden sind, die sie an diese verkaufen, was die Klägerin nach eigener Aussage getan hat. Sie verlangt von ihnen auch, bereits im Stadium der Konstruktion und des Baus dieser Maschinen soweit wie möglich solche Risiken zu beseitigen oder zu vermindern, wie die Kommission ausgeführt hat.

71      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie, den dänischen Behörden folgend, davon ausgegangen ist, dass die von den Maschinenherstellern ergriffenen Maßnahmen zum Ziel haben müssten, bereits im Stadium der Konstruktion und des Baus der Maschinen jedes Risiko auszuschließen, zu dem ihre bestimmungsgemäße Verwendung oder ihre vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung führen könnte. Ebensowenig hat sie einen Rechtsfehler begangen, als sie im Wesentlichen die Ansicht vertreten hat, dass, wenn festgestellt werde, dass eine Mehrzweckmaschine wie die im vorliegenden Fall den Bediener im Rahmen einer ihrer bestimmungsgemäßen Verwendungen oder einer ihrer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen dem Risiko herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials aussetze, diesem Risiko Rechnung getragen werden müsse, indem an dieser Maschine vor jedem Inverkehrbringen oder jeder Inbetriebnahme ein Schutzaufbau angebracht werde (Erwägungsgründe 3 und 4 sowie 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses).

72      Daher hat die Kommission weder die Bedingungen für die Durchführung der Schutzklausel gemäß Art. 11 der Richtlinie 2006/42 noch das den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie auferlegte Verbot einer Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs missachtet, als sie den angefochtenen Beschluss auf diese Beurteilung gestützt hat. Ebenso wenig hat sie damit gegen die für die Multione S630 nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie geltende Konformitätsvermutung verstoßen, da sich klar aus der Systematik dieser Bestimmung ergibt, dass diese Vermutung die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit unberührt lässt, von der Schutzklausel des Art. 11 Gebrauch zu machen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile Medipac-Kazantzidis, oben in Rn. 46 angeführt, EU:C:2007:337, Rn. 44 und 46, und vom 19. November 2009, Nordiska Dental, C‑288/08, Slg, EU:C:2009:718, Rn. 23 und 24).

–       Zu den Rügen, mit denen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts geltend gemacht werden

73      Daher sind an dritter Stelle die Rügen der Klägerin zu prüfen, die die Stichhaltigkeit der Beurteilung der Kommission betreffen, wonach die Maßnahmen der dänischen Behörden aufgrund des mit ihrer Maschine verbundenen Risikos gerechtfertigt seien.

74      Insoweit wird in dem angefochtenen Beschluss zunächst festgestellt, dass die dänischen Behörden zu Recht die Auffassung vertreten hätten, dass die Multione S630, auch wenn sie ursprünglich für den Einsatz unter Bedingungen konzipiert worden sei, unter denen kein Risiko von herabfallenden Gegenständen oder herabfallendem Material bestehe, wahrscheinlich doch auch unter anderen Bedingungen verwendet werde, die ihren Bediener einem solchen Risiko aussetzten (Erwägungsgründe 4 und 7). Des Weiteren war die Kommision der Auffassung, dass die Prüfung der Erklärungen der Klägerin ein solches Risiko bestätige (achter Erwägungsgrund).

75      Erstens ist im Einklang mit der von der Klägerin im Wesentlichen vertretenen Auffassung festzustellen, dass diese Begründung, kurzgefasst wie sie ist, im Kontext des Verfahrens ausgelegt werden muss, das mit dem angefochtenen Beschluss abgeschlossen worden ist, und dahin zu verstehen ist, dass die Kommission die zuvor von den dänischen Behörden vorgenommene Würdigung gebilligt hat, nachdem sie diese im Licht der Erklärungen geprüft hatte, die die Klägerin nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 mitgeteilt hat und die im fünften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zusammengefasst sind.

76      Die Kommission kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, die Argumente, mit denen die Klägerin die Feststellungen zur Begründung der in Bezug auf die Multione S630 ergriffenen Maßnahmen in Frage stelle, gingen im Wesentlichen ins Leere, da sie nicht den angefochtenen Beschluss, sondern den zuvor von den dänischen Behörden vertretenen Standpunkt beträfen. Ließe man ein solches Argument gelten, führte dies im Übrigen dazu, dass man die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses ohne Berücksichtigung des Kontexts beurteilte, durch den dieser Beschluss verständlich wird, und dass von Amts wegen festgestellt würde, dass angesichts der oben in Rn. 74 wiedergegebenen Begründung das Gericht nicht in der Lage ist, die Begründetheit dieses Rechtsakts zu prüfen, und ihn daher wegen Begründungsmangel für nichtig erklären muss.

77      Zweitens lässt sich aus dem angefochenen Beschluss klar entnehmen, dass die Kommission die Erklärungen der Klägerin nicht unberücksichtigt gelassen hat, deren Inhalt sie korrekt zusammengefasst hat. Der Beschluss zeigt auch, dass die Kommission den Standpunkt der dänischen Behörden nicht blind übernommen hat, sondern kurz, aber verständlich, unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie ihre Ansicht vertreten hat, die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe erläutert hat, die sie zu der Feststellung veranlassten, dass die Maßnahmen dieser Behörden gerechtfertigt seien. Das Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt ist daher zurückzuweisen.

78      Drittens ist zu den Argumenten der Kommission und des Königreichs Dänemark zur Intensität, mit der das Gericht prüfen muss, ob die Würdigung des Sachverhalts in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ist, sowie zu den Einwänden der Klägerin hiergegen zunächst festzustellen, dass die Richtlinie 2006/42 zum Ziel hat, die Bedingungen zu harmonisieren, unter denen die von ihr erfassten Maschinen im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, und ihren freien Verkehr innerhalb der Union sicherzustellen, gleichzeitig aber auch die Beachtung aller Anforderungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Personen im Hinblick auf die sich aus der Verwendung dieser Maschinen ergebenden Risiken gewährleisten soll (oben, Rn. 25).

79      Zu diesem Zweck begründet die Richtlinie 2006/42 ein System der Überwachung und Regulierung des Binnenmarkts, in dem in erster Linie die zuständigen nationalen Behörden zu beurteilen haben, ob eine Maschine die Gesundheit oder Sicherheit von Personen zu gefährden droht (siehe oben, Rn. 19 sowie 26 und 27), und, wenn diese Frage zu bejahen ist, die Maßnahmen ergreifen müssen, die erforderlich sind, um die Maschine aus dem Verkehr zu ziehen oder zu verbieten. Die zu diesem Zweck in Art. 11 der Richtlinie 2006/42 vorgesehene Schutzklausel muss in Zusammenhang mit Art. 114 Abs. 10 AEUV gesehen werden, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, aus einem oder mehreren der in Art. 36 AEUV genannten nicht wirtschaftlichen Gründe (siehe oben, Rn. 45), zu denen der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gehört, solche Maßnahmen zu treffen. Dies kann von den zuständigen nationalen Behörden komplexe Beurteilungen technischer oder wissenschaftlicher Art verlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 1999, Upjohn, C‑120/97, Slg, EU:C:1999:14, Rn. 33 und 35).

80      Die Kommission muss ihrerseits im Rahmen dieser Regelung prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (siehe oben, Rn. 20 und 46). Jedoch haben die Unionsgerichte im Zusammenhang mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1), die eine institutionelle und verfahrensrechtliche Regelung vorsieht, die sich zwar von derjenigen der Richtlinie 2006/42 unterscheidet, aber ein vergleichbares Ziel verfolgt, bereits entschieden, dass der Kommission, damit sie das ihr gesetzte Ziel wirksam verfolgen kann und im Hinblick darauf, dass sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, in diesem Rahmen ein weites Ermessen zuzuerkennen ist (Urteile vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑326/05 P, Slg, EU:C:2007:443, Rn. 75, und vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T‑475/07, Slg, EU:T:2011:445, Rn. 86 und 150). Ein gleiches Ermessen haben sie der Kommission zugesprochen, wenn sie Maßnahmen zu prüfen hat, die von einem Mitgliedstaat nicht im Rahmen einer Richtlinie erlassen wurden, die wie im vorliegenden Fall eine Schutzklausel im Sinne von Art. 114 Abs. 10 AEUV vorsieht, sondern im Rahmen einer Regelung nach den Abs. 4 bis 6 dieses Artikels (Urteil vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C‑405/07 P, Slg, EU:C:2008:613, Rn. 54).

81      Bei der Kontrolle eines weiten Ermessensspielraums muss der Unionsrichter im Rahmen der ihm unterbreiteten Klagegründe prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt von der Kommission zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile Industrias Químicas del Vallés/Kommission, oben in Rn. 80 angeführt, EU:C:2007:443, Rn. 76, und Dow AgroSciences u. a./Kommission, oben in Rn. 80 angeführt, EU:T:2011:445, Rn. 151).

82      Insbesondere muss er unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien die sachliche Richtigkeit der zur Untermauerung des angefochtenen Beschlusses vorgebrachten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen und kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile Niederlande/Kommission, oben in Rn. 80 angeführt, EU:C:2008:613, Rn. 55, und Dow AgroSciences u. a./Kommission, oben in Rn. 80 angeführt, EU:T:2011:445, Rn. 153).

83      Zur Risikobeurteilung, die der betreffende Mitgliedstaat vorzunehmen hat, bevor er unter Kontrolle der Kommission die in Art. 11 der Richtlinie 2006/42 vorgesehenen Maßnahmen ergreift, macht die Klägerin sodann zu Recht geltend, dass diese aus der Sicht eines durchschnittlichen und angemessen aufmerksamen und verständigen Benutzers zu erfolgen hat, was die Kommision im Übrigen nicht bestreitet. Denn die Befugnis, die dieser Artikel den nationalen Behörden zuerkennt, stellt eine Ausnahme von dem durch die Richtlinie niedergelegten Grundsatz des freien Warenverkehrs dar und ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Risiko vorliegt, das mit der „bestimmungsgemäßen“ Verwendung oder der „vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung“ der in Rede stehenden Maschine verbunden ist, wobei diese Fehlanwendung in Nr. 1.1.1 Buchst. i des Anhangs I dieser Richtlinie als eine Verwendung definiert ist, „die sich … aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann“. In diesem Zusammenhang trägt der Umstand, dass die nationalen Behörden das tatsächliche Vorliegen eines solchen Risikos aus der konkreten Sicht eines durchschnittlichen und angemessen sorgfältigen Benutzers und nicht abstrakt beurteilen, dazu bei, dass gewährleistet ist, dass sie den freien Verkehr mit Maschinen nicht ungerechtfertigt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie beeinträchtigen (siehe oben, Rn. 54 und 57).

84      Wenn jedoch unter Bezugnahme auf einen durchschnittlichen und angemessen sorgfältigen Benutzer rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, das ein solches Risiko vorliegt, ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin die vorherige Unterrichtung des Benutzers über dieses Risiko angesichts der in der Richtlinie 2006/42 festgelegten Rangfolge von Schutz- und Informationspflichten, die die Richtlinie den Maschinenherstellern auferlegt (siehe oben, Rn. 64 und 71), und angesichts der mit der Nichtbeachtung dieser Pflichten verbundenen Folgen (siehe oben, Rn. 58) an und für sich unerheblich.

85      Es ist daher ausgehend von einem durchschnittlichen und angemessen sorgfältigen Benutzer festzustellen, ob die Kommission im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei zu der Ansicht gelangen konnte, dass die dänischen Behörden die Maßnahmen, die sie in Bezug auf die Multione S630 getroffen haben, mit einem Risiko für die Sicherheit der Benutzer wegen Fehlens eines geeigneten Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material gerechtfertigt haben.

86      Insoweit vertreten die dänischen Behörden im Wesentlichen die Auffassung, dass auch in dem Fall, dass die Multione S630 zusammen mit einer Ausrüstung gekauft worden sei, die ihre Benutzer bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht dem Risiko herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials aussetze, ein solches Risiko gleichwohl aus drei Gründen bestanden habe. Zunächst sei es vernünftigerweise vorhersehbar, dass die betreffenden Personen später, ohne die Klägerin einzuschalten, auf dem Gebrauchtmarkt eine mit einem solchen Risiko verbundene Ausrüstung kaufen würden. Sodann sei vernünftigerweise vorhersehbar, dass ein Kunde der Klägerin mehrere Exemplare dieser Maschine besitze, sie sowohl für gefahrenfreie als auch für gefahrenträchtige Verwendungen bestimme und sie am Ende unterschiedslos einsetze, ohne dass die Klägerin dies verhindern könne. Schließlich sei der Benutzer, auch wenn die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Maschine an sich mit keinem Risiko verbunden sei, in bestimmten Bereichen, in denen sie eingesetzt werde, z. B. für Arbeiten in der Landwirtschaft oder für Erdbewegungen, gleichwohl einem vernünftigerweise vorhersehbaren Risiko herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials ausgesetzt.

87      Die Kommission hat alle diese Feststellungen im Wesentlichen als zutreffend angesehen.

88      Die Klägerin kann die erste dieser Feststellungen nicht mit Erfolg widerlegen. Denn sie beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, dass diese Feststellung aus zwei Gründen „nicht entscheidungserheblich erscheint“. Zum einen werde dem Besitzer einer Multione S630 in der beigefügten Betriebsanleitung aufgegeben, einen entsprechenden Schutzaufbau anzubringen, wenn er gesondert eine Ausrüstung erwerbe, die mit dem Risiko herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials verbunden sei, und sich zu diesem Zweck an einen Verkäufer oder eine Werkstatt mit entsprechender Zulassung zu wenden. Zum anderen bringe diese Maschine wie jedes technisch etwas kompliziertere Produkt verschiedene Risiken mit sich, wenn bei ihrer Benutzung nicht die Anweisungen beachtet würden, die in der zugehörigen, vom Benutzer zu befolgenden Betriebsanleitung enthalten seien. Abgesehen davon, dass diese Argumente offensichtlich auf der Voraussetzung beruhen, dass das von den dänischen Behörden festgestellte Risiko tatsächlich besteht, kann ihnen, wie die Kommission ausgeführt hat, angesichts der in der Richtlinie 2006/42 festgelegten Rangfolge der den Maschinenherstellern auferlegten Schutz- und Informationspflichten kein Erfolg beschieden sein (siehe oben, Rn. 84).

89      Die Klägerin kann auch nicht die zweite Feststellung der dänischen Behörden, der die Kommission zugestimmt hat, entkräften, gegen die sie lediglich die gleichen Argumente vorbringt.

90      Da diese Argumente keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler zutage fördern, braucht die dritte Feststellung zur Begründung der von den dänischen Behörden ergriffenen Maßnahmen, die die Kommission für gerechtfertigt erklärt hat, nicht mehr geprüft zu werden. Denn selbst wenn die letzten Argumente zutreffend wären, wäre der angefochtene Beschluss dennoch aus den soeben dargelegten Gründen gerechtfertigt. Daher erübrigt sich die Einholung eines von der Klägerin dazu beantragten Gutachtens.

91      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

92      Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in ihm die Maßnahmen der dänischen Behörden für gerechtfertigt erklärt würden, obwohl diese Maßnahmen ausschließlich die Exemplare der Multione S630 beträfen, die auf dem dänischen Markt in Verkehr gebracht worden seien, und nicht jene Tausende von vergleichbaren Mehrzweckmaschinen, die auf diesem Markt in Betrieb genommen worden seien.

93      Die Kommission tritt, unterstützt vom Königreich Dänemark, diesem Vorbringen entgegen.

94      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg, EU:C:1984:394, Rn. 28, vom 11. Juli 2006, Franz Egenberger, C‑313/04, Slg, EU:C:2006:454, Rn. 33, und vom 3. September 2009, Cheminova u. a./Kommission, T‑326/07, Slg, EU:T:2009:299, Rn. 214).

95      Im vorliegenden Fall betrifft der von der Klägerin gegen die Kommission erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Wesentlichen den Umstand, dass die Kommission die von den dänischen Behörden in Bezug auf die Multione S630 getroffenen Maßnahmen für gerechtfertigt erklärt habe, ohne vorher geprüft zu haben, ob diese Maßnahmen nicht diskriminierend seien, wo sie doch ausschließlich gegen diese Maschine und nicht gegen Tausende von vergleichbaren Maschinen gerichtet gewesen seien, die auf dem dänischen Markt in Betrieb genommen worden seien.

96      Die Kommission hat, unterstützt durch das Königreich Dänemark, die tatsächlichen Gründe für ihre Annahme dargelegt, dass die Maschinen, die von den dänischen Behörden vor dem Erlass der gegen die Multione S630 gerichteten Maßnahmen untersucht worden sind, sich in unterschiedlichen Situationen befunden hätten, so dass jede von den Behörden anders hätte behandelt werden müssen. Die Klägerin hat diese Tatsachen in ihrer Erwiderung nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, sie sprächen nicht gegen die Richtigkeit ihrer Argumentation. Somit ist ist nicht der Nachweis erbracht worden, dass die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat.

97      Dagegen hat, wie die Klägerin vorgetragen hat, weder die Kommission in der Klagebeantwortung oder in der Gegenerwiderung noch das Königreich Dänemark in seinem Streithilfeschriftsatz bestritten, dass Tausende von Maschinen, die mit der Multione S630 vergleichbar seien und von anderen Herstellern als denen in Verkehr gebracht worden seien, die von der Untersuchung durch die dänischen Behörden betroffen gewesen seien, schon seit Langem auf dem dänischen Markt in Betrieb gewesen seien. Auch dieser Umstand kann daher als nachgewiesen erachtet werden, ohne dass es der Einholung eines Gutachtens bedarf, das die Klägerin für den Fall des Bestreitens beantragt hat. Die Kommission hat dazu lediglich geltend gemacht, dass dies unerheblich sei, da sie zu der Prüfung, die versäumt zu haben ihr von der Klägerin vorgeworfen werde, nicht verpflichtet gewesen sei. Es ist daher der Umfang der Prüfung zu bestimmen, die die Kommission im vorliegenden Fall vornehmen musste.

98      Erstens ist nach ständiger Rechtsprechung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, jede einschlägige nationale Maßnahme anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen (Urteile vom 12. Oktober 1993, Vanacker und Lesage, C‑37/92, Slg, EU:C:1993:836, Rn. 9, und vom 16. Oktober 2014, Kommission/Deutschland, C‑100/13, EU:C:2014:2293, Rn. 62). Diese Rechtsprechung kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die betreffende Maßnahme nicht einen Rechtsakt mit Gesetzes- oder Verordnungscharakter, sondern wie im vorliegenden Fall eine Individualmaßnahme darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil AGM-COS.MET, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2007:213, Rn. 49 bis 51).

99      Zweitens hat die Richtlinie 2006/42 eine abschließende Harmonisierung der Regelungen auf Unionsebene herbeigeführt, die nicht nur die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Maschinen und die Bescheinigung der Konformität dieser Maschinen mit diesen Anforderungen betreffen, sondern auch die möglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Maschinen, bei denen von der Konformität mit diesen Anforderungen ausgegangen wird (Urteil AGM-COS.MET, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2007:213, Rn. 53). Daher ist anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2006/42 zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerin im Wesentlichen vorträgt, gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie nicht untersucht hat, ob die dänischen Behörden die Maßnahmen im vorliegenden Fall unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erlassen haben, oder ob es, wie die Kommission meint, nicht zu ihren Aufgaben gehört, eine solche Kontrolle durchzuführen.

100    Drittens hat Art. 11 der Richtlinie 2006/42 der Kommission nicht die Aufgabe übertragen, in jeder Hinsicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nationaler Behörden zu kontrollieren, wenn diese feststellen, dass Maschinen die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen zu gefährden drohen. Denn wie sich aus dem 25. Erwägungsgrund und aus Art. 20 der Richtlinie ergibt, obliegt eine solche Kontrolle den nationalen Gerichten.

101    Viertens muss, auch wenn Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 lediglich vorsieht, dass die Kommission prüft, ob die Maßnahmen der Mitgliedstaaten „gerechtfertigt“ sind oder nicht, diese Verpflichtung aufgrund der Systematik dieses Artikels im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gesehen werden, die nach den Abs. 1 und 2 dieses Artikels zuvor den nationalen Behörden obliegen. In diesem Rahmen bezieht sich die von der Kommission vorzunehmende Prüfung in erster Linie auf die Frage, ob die Gründe, die der Mitgliedstaat als Urheber einer Maßnahme bei seiner Mitteilung an die Kommission anführt und die sich insbesondere auf die „Nichterfüllung einer der grundlegenden Anforderungen“ im Sinne dieser Richtlinie (Abs. 2) beziehen können, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Annahme rechtfertigen, dass eine Maschine „die Sicherheit und Gesundheit von Personen … zu gefährden droht“ (Abs. 1).

102    Im Übrigen kann der Unionsgesetzgeber nach Art. 114 Abs. 10 AEUV Schutzklauseln wie die von Art. 11 der Richtlinie 2006/42 eingeführte vorsehen, die die Mitgliedstaaten ermächtigen, „aus einem oder mehreren der in Artikel 36 AEUV genannten nicht wirtschaftlichen Gründe“ vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen (siehe oben, Rn. 45 und 79).

103    Art. 114 Abs. 10 AEUV verweist damit auf die „Gründe“ im Sinne von Art. 36 Satz 1 AEUV, bezieht sich dagegen nicht auf den Art. 36 Satz 2, wonach die Verbote und Beschränkungen, die aus diesen Gründen gerechtfertigt sein können, „weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen [dürfen]“. Er weicht damit von Art. 114 Abs. 4 bis 6 ab, die Bestimmungen betreffen, die ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme im Sinne von Abs. 1 erlassen oder beibehalten kann. Nur diese letztgenannten Absätze übertragen der Kommission die Aufgabe, unabhängig von der Frage, ob die Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats je nach Fall durch „wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 [AEUV]“ oder durch „Gründe“, die mit „de[m] Schutz der Arbeitsumwelt oder de[m] Umweltschutz“ zusammenhängen, gerechtfertigt sind oder nicht, zu kontrollieren, ob diese Maßnahmen im Übrigen nicht „ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen“ (vgl. Urteile vom 20. März 2003, Dänemark/Kommission, C‑3/00, Slg, EU:C:2003:167, Rn. 57, 118 und 123 bis 126, und vom 9. Dezember 2010, Polen/Kommission, T‑69/08, Slg, EU:T:2010:504, Rn. 59, zu Art. 95 EG; Urteile Frankreich/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:1994:196, Rn. 27, und vom 21. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C‑512/99, Slg, EU:C:2003:40, Rn. 38 bis 41, 44, 86 und 89, zu Art. 100a EG).

104    Unter diesen Umständen ist, wie die Kommission ausgeführt hat, festzustellen, dass Art. 11 der Richtlinie 2006/42 sie in dem besonderen Rahmen der Prüfung, ob die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob diese Maßnahmen im Übrigen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang stehen.

105    Wenn eine solche Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, wie sich das im vorliegenden Fall aus der Prüfung des ersten von der Klägerin geltend gemachten Klagegrundes ergibt, kann die Entscheidung, mit der die Kommission sie für gerechtfertigt erklärt, nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass es auf dem in Rede stehenden nationalen Markt Maschinen gebe, die mit der von dieser Maßnahme erfassten Maschine vergleichbar seien, aber unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht Gegenstand von ähnlichen Maßnahmen gewesen seien (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99, Slg, EU:T:2002:209, Rn. 479).

106    Wie der Gerichtshof im Übrigen bereits festgestellt hat, befindet sich, soweit eine Substanz im Zeitpunkt des Erlasses einer Richtlinie nicht von den zuständigen Stellen anhand der von dieser Richtlinie aufgestellten Kriterien bewertet worden ist und eigene Merkmale aufweist, eine noch nicht anhand dieser Kriterien bewertete Substanz im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht in der gleichen Situation wie jene, die bereits Gegenstand einer solchen Bewertung war (Urteil vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C‑154/04 und C‑155/04, Slg, EU:C:2005:449, Rn. 116 und 117). Auch wenn der Kontext, in dem der angefochtene Beschluss erging, sich von jenem unterscheidet, der für die diesem Urteil zugrunde liegende Rechtssache kennzeichnend war, lässt sich doch im Licht dieses Urteils feststellen, dass sich die Multione S630, soweit sie Gegenstand einer Bewertung und einer von den dänischen Behörden auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42 getroffenen Maßnahme war, im Hinblick auf die Kontrolle, die von der Kommission gemäß Abs. 3 dieses Artikels vorzunehmen war, in einer Situation befand, die sich von der Situation der auf dem dänischen Markt vorhandenen vergleichbaren Mehrzweckmaschinen unterscheidet.

107    Fünftens ist schließlich festzustellen, dass daraus jedoch nicht folgt, dass die zuständigen nationalen Behörden, wenn mehrere Maschinen in demselben Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden sind, vergleichbare technische Merkmale haben und zu demselben Risiko für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen führen, willkürlich entscheiden können, nur für einen Teil dieser Maschinen eine Maßnahme festzusetzen, mit der ihr Inverkehrbringen untersagt wird, sie aus dem Verkehr gezogen werden oder der freie Verkehr mit ihnen eingeschränkt wird.

108    Vielmehr ist jeder Unionsrechtsakt, wie sowohl von der Klägerin als auch von der Kommission vorgetragen, im Einklang mit dem gesamten Primärrecht, darunter auch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung auszulegen (Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, Slg, EU:C:2009:716, Rn. 48, und vom 16. September 2010, Chatzi, C‑149/10, Slg, EU:C:2010:534, Rn. 43). Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung aller Vorschriften des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch die allgemeine Systematik, der Zusammenhang und die Zielsetzung der Regelung zu berücksichtigen, zu der sie gehören (vgl. Urteil vom 23. November 2006, Lidl Italia, C‑315/05, Slg, EU:C:2006:736, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, die dazu angehalten sind, die im vorliegenden Fall in Rede stehende Richtlinie durchzuführen, nicht nur zur Anwendung der Schutzklausel des Art. 11 befugt, sondern dazu auch verpflichtet sind, wenn sie feststellen, dass Maschinen die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen zu gefährden drohen (Urteil AGM-COS.MET, oben in Rn. 25 aufgeführt, EU:C:2007:213, Rn. 62; vgl. auch entsprechend Urteil Klein/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:C:2015:252, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Es widerspräche jedoch nicht nur dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern auch dem Ziel der Richtlinie 2006/42, die insbesondere die Bedingungen, unter denen die Maschinen auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden und dort frei verkehren, harmonisieren und gleichzeitig die Gesundheit und die Sicherheit der Personen vor den sich aus der Verwendung der Maschinen ergebenden Risiken schützen soll (siehe oben, Rn. 25 und 78), sowie der allgemeinen Systematik der Regelung, die zur Gewährleistung der korrekten und einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie durch die nationalen Behörden (siehe oben, Rn. 26 bis 28 und 79) unter der Kontrolle der Kommission (siehe oben, Rn. 46 und 80) eingeführt wurde, wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf eine Maschine, die die Gesundheit oder die Sicherheit zu gefährden droht, die Schutzklausel des Art. 11 dieser Richtlinie anwenden könnte, bei vergleichbaren Maschinen ohne eine objektive Rechtfertigung aber von einer gleichen Behandlung absehen könnte.

110    Im Übrigen hat der Gesetzgeber, insbesondere um die einheitliche Anwendung der Richtlinie 2006/42 sicherzustellen und in diesem Rahmen den gleichen Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Personen in Bezug auf die in der Union in Verkehr gebrachten Maschinen zu gewährleisten, in Abs. 1 Unterabs. 2 von Art. 9 („Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial“) der Richtlinie ein besonderes Verfahren geschaffen, das es der Kommission ermöglicht, Maßnahmen zu beschließen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu verbieten oder einzuschränken, von denen aufgrund ihrer technischen Eigenschaften die gleichen Risiken ausgehen wie von jener, die Gegenstand einer für gerechtfertigt erklärten nationalen Maßnahme war (siehe oben, Rn. 33). Dieser Artikel erlaubt es der Kommission, nicht nur von dem Mitgliedstaat, der diese Maßnahme erlassen hat, sondern auch von allen anderen Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie alle Maschinen, die innerhalb des Binnenmarkts in Betrieb sind und die aufgrund ihrer technischen Merkmale das gleiche Risiko aufweisen wie die von der betreffenden Maßnahme erfasste Maschine, im Rahmen des Erforderlichen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer gleichen Behandlung zu unterziehen.

111    Wie im Wesentlichen sowohl von der Kommission als auch von der Klägerin vorgetragen wird, lässt dieses besondere Verfahren zum einen die Möglichkeit des Herstellers der in Rede stehenden Maschine, den Mitgliedstaat, der deren freien Verkehr beschränkt hat, zu ersuchen, entsprechende Maßnahmen auch in Bezug auf vergleichbare Maschinen auf seinem Markt zu ergreifen, und zum anderen die Möglichkeit der Kommission, das Verfahren des Art. 258 AEUV anzuwenden, unberührt.

112    In diesem Rahmen kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, dass die dänischen Behörden, wie sie in ihren Schriftsätzen ausgeführt und wie die Kommission anerkannt hat, die Schutzklausel des Art. 11 der Richtlinie 2006/42 gegenüber zwei in Italien bzw. in Finnland niedergelassenen Herstellern von Mehrzweckmaschinen angewendet haben, die neu in den dänischen Markt eingetreten sind, während sie gegenüber anderen Herstellern, die seit Langem auf diesem Markt tätig sind, nicht in gleicher Weise vorgegangen sind.

113    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und insbesondere des Umstands, dass der angefochtene Beschluss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2006/42 hinreichend gerechtfertigt ist, ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

114    Infolgedessen ist der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen, ohne dass über ihren Antrag, erforderlichenfalls ein Gutachten einzuholen, entschieden zu werden braucht.

 Zur Rüge, mit der durch den angefochtenen Beschluss verursachte Schäden geltend gemacht werden

115    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss habe ihr mehrere materielle Schäden zugefügt sowie zu einer Rufschädigung geführt. Aus der Klageschrift ergibt sich jedoch, dass die Klägerin die Rüge nur zur Stützung ihrer Erklärung geltend gemacht hat, dass sie sich die Möglichkeit vorbehalte, einen neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen.

116    Die außervertragliche Haftung der Union setzt voraus, dass mehrere Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Erstens muss das von der Klagepartei dem beklagten Organ vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, zweitens muss ein tatsächlicher und bestimmter Schaden vorliegen und drittens muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Verhalten und dem geltend gemachten Schaden bestehen. Daraus folgt, dass die Schadensersatzklage, wenn eine der drei kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegt, abzuweisen ist, ohne dass geprüft werden müsste, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, Slg, EU:T:2006:121, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Ohne dass über die Zulässigkeit dieser Rüge im Hinblick auf Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts entschieden werden müsste, genügt die Feststellung, dass die Klägerin den vorstehenden Ausführungen zufolge nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses erfüllt ist. Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

118    Demgemäß ist die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

119    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

120    Im Übrigen bestimmt Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, dass die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.

121    Da im vorliegenden Fall die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz entstanden sind (siehe oben, Nr. 6). Im Übrigen trägt das Königreich Dänemark seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die CSF Srl trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3.      Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

Papasavvas

Forwood

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.