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Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 - Evropaïki Dynamiki / Kommission

(Rechtssache T-17/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die der Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 mitgeteilte Entscheidung der Kommission, das von der Klägerin auf die Ausschreibung VT/2008/019 - EMPL EESSI für "IT-Dienstleistungen und Produkte im Rahmen des Projekts Elektronischer Austausch von Informationen über Soziale Sicherheit (EESSI)"1 eingereichte Angebot abzulehnen, und alle folgenden Entscheidungen, einschließlich derjenigen, den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, den der Klägerin durch das fragliche Vergabeverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 883 703,50 Euro zu ersetzen;

der Kommission die im Zusammenhang mit der Klage entstandenen Kosten und Auslagen selbst im Falle eine Klageabweisung aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, das von der Klägerin auf die Ausschreibung VT/2008/119 - EMPL CAD A/17543 für IT-Dienstleistungen und Produkte im Rahmen des Projekts Elektronischer Austausch von Informationen über Soziale Sicherheit (EESSI) eingereichte Angebot abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben. Außerdem verlangt sie Ersatz für den Schaden, der ihr durch das Vergabeverfahren entstanden sei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

Erstens habe die Kommission den erfolgreichen Bieter im Zusammenhang mit zahlreichen anderen Ausschreibungen bevorzugt behandelt und ihn beim vorliegenden Vergabeverfahren begünstigt. Außerdem habe die Beklagte die Klägerin dabei systematisch benachteiligt.

Zweitens habe die Kommission die Regelungen über die Ausschlusskriterien des Leistungsverzeichnisses außer Acht gelassen und dadurch gegen die Art. 93 und 94 der Haushaltsordnung2, gegen die Art. 133a und 134 der Durchführungsvorschriften hierzu sowie gegen Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG3 verstoßen.

Drittens habe die Beklagte bei der Bewertung des Angebots der Klägerin durch den Bewertungsausschuss mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

Viertens habe die Beklagte ihre Bewertung des Angebots der Klägerin auf allgemeine und willkürliche Erwägungen gestützt, ihre Entscheidung nicht begründet und in diesem Zusammenhang mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

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1 - ABl. 2008/S 111-148213.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

3 - Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).