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Klage, eingereicht am 4. März 2013 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-125/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und S. Fiorentino, avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 20. Dezember 2012 zugestellte Entscheidung C(2012) 9448 final der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA S.p.A. zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Republik wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der diese festgestellt hat, dass die Maßnahmen, die die SEA SpA, Betreiberunternehmen der Flughäfen Mailand Malpensa und Mailand Linate, zugunsten der von ihr kontrollierten SEA Handling SpA, die an den genannten Flughäfen für die Bodenabfertigungsdienste zuständig ist, ergriffen hat - Maßnahmen im Wesentlichen in Form von wiederholten Kapitalzuschüssen zum Ausgleich der Jahresverluste -, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit verstoße. Demzufolge bestehe auf Seiten ihrer Adressaten ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass die Maßnahmen rechtmäßig seien, und zwar sowohl aufgrund der übermäßigen Dauer des gesamten Verfahrens, insbesondere des Vorverfahrens, als auch wegen der unklaren Bestimmungen und des Verhaltens der Kommission im Laufe dieses Verfahrens.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Ermittlungsmangel

Die angefochtene Entscheidung sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verteidigungsrechte erlassen worden, denn der Gegenstand der Untersuchung der Kommission sei auf einen Zeitraum ausgedehnt worden, der nicht Gegenstand der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gewesen sei.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 und 108 Abs. 3 AEUV sowie fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und Begründungsmangel in Bezug auf die Zurechenbarkeit der fraglichen Maßnahmen zu den Behörden

Nach Ansicht der italienischen Regierung ist die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, dass die fraglichen Maßnahmen den Behörden zuzurechnen seien, unzutreffend, und außerdem enthalte die Entscheidung in dieser Hinsicht weder einen angemessenen Beweis noch eine hinreichende Begründung.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 und 108 Abs. 3 AEUV sowie fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und Begründungsmangel in Bezug auf die Zurechenbarkeit der fraglichen Maßnahmen zu den Behörden

Die angefochtene Entscheidung sei unzutreffend, soweit in ihr festgestellt werde, dass das Verhalten der SEA nicht dem eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers entspreche, und enthalte in dieser Hinsicht weder einen angemessenen Beweis noch eine hinreichende Begründung.

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