Language of document : ECLI:EU:T:2019:722

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

3. Oktober 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke LEGALCAREERS – Absolute Eintragungshindernisse – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑686/18

LegalCareers GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nielen,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch G. Schneider und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. September 2018 (Sache R 234/2018‑4) über die Anmeldung des Bildzeichens LEGALCAREERS als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 19. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 18. Mai 2011 meldete die Klägerin, die LegalCareers GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, insbesondere Herausgabe von Druckschriften, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Bücher, Magazine, Periodika, Lexika, Nachschlagewerke und Loseblattsammlungen, insbesondere im juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschließlich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung, der Verwaltung und des Sekretariats sowie der Übersetzung von Texten aus diesen Bereichen“;

–        Klasse 35: „Sammeln, Bereitstellung und Zurverfügungstellung von Internetseiten, Online-Computerdatenbanken und durchsuchbaren Online-Datenbanken, mit Informationen aus dem wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschließlich des Bereichs der Wirtschaftsprüfung, der Verwaltung und des Sekretariats; Sammeln, Bereitstellung und Zurverfügungstellung von Internetseiten, Online-Computerdatenbanken und durchsuchbaren Online-Datenbanken mit Werbung, Firmenpräsentationen, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensberatung, Stellenmarkt, Stellenvermittlung, Veranstaltungen und Meetings, insbesondere im juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschließlich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung, der Verwaltung und des Sekretariats sowie der Übersetzung von Texten aus diesen Bereichen; Personal- und Stellenvermittlung, insbesondere im juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschließlich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung, der Verwaltung und des Sekretariats sowie der Übersetzung von Texten aus diesen Bereichen; Werbung, Marketing, Marktforschung, Marktanalyse und Unternehmensberatung, insbesondere im juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschließlich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung, der Verwaltung und des Sekretariats sowie der Übersetzung von Texten aus diesen Bereichen“;

–        Klasse 41: „Online-Publikationen von elektronischen Büchern und Zeitschriften, insbesondere im juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschließlich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung, der Verwaltung, des Sekretariats sowie der Übersetzung von Texten aus diesen Bereichen; Aus- und Weiterbildung, Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Repetitorien, insbesondere im juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschließlich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung, der Verwaltung und des Sekretariats sowie der Übersetzung von Texten aus diesen Bereichen; Übersetzung von Texten aller Art insbesondere aus dem juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschließlich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung und der Verwaltung; Sammeln, Bereitstellung und Zurverfügungstellung von lnternetseiten, Online-Computerdatenbanken und durchsuchbaren Online-Datenbanken, mit Informationen zu der Übersetzung von Texten aus dem juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich, einschließlich des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Steuerberatung, der Verwaltung und des Sekretariats“;

–        Klasse 45: „Sammeln, Bereitstellung und Zurverfügungstellung von lnternetseiten, Online-Computerdatenbanken und durchsuchbaren Online-Datenbanken, mit Informationen aus dem juristischen Bereich“.

4        Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2017 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zurück.

5        Am 30. Januar 2018 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO eine Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

6        Mit Entscheidung vom 17. September 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Insbesondere führte sie aus, dass das Anmeldezeichen den Inhalt oder die Zweckbestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar dahin gehend beschreibe, dass ihm das angesprochene englischsprachige Publikum ohne Weiteres den Hinweis entnehme, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen sich mit der Berufs- und Stellenvermittlung im juristischen Bereich befassen oder hierzu genutzt werden können. Zudem werde der Aussagegehalt des Anmeldezeichens durch seine grafische Gestaltung in keiner Weise verändert, da die Schrift, die Verwendung von Großbuchstaben und die Farbgebung nicht von gängigen grafischen Gestaltungen abwichen und das Bildelement in Form der vier Balken im Gesamteindruck des Zeichens von zu geringer Bedeutung sei, um den Verbraucher von dieser beschreibenden Bedeutung abzulenken. Die Beschwerdekammer folgerte hieraus, dass das Anmeldezeichen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei. Als Kombination einer rein beschreibenden Angabe, deren Bedeutung sich den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres erschließe, mit einem nicht unterscheidungskräftigen Bildelement komme dem Gesamtzeichen außerdem für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft zu, so dass es auch gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen sei.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;


–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, mit denen sie Verstöße gegen die Verordnung 2017/1001 geltend macht, und zwar erstens gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, zweitens gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und drittens gegen Art. 94 Abs. 1.

10      Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

11      Die Klägerin stützt den zweiten Klagegrund auf drei Rügen. Erstens macht sie als Hauptgrund geltend, die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, die Anmeldemarke sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und insbesondere für die nicht zum juristischen Bereich gehörenden beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend. Zweitens habe die Beschwerdekammer zu Unrecht die Unterscheidungskraft der Marke verneint und drittens den Begriff „juristische Karriere“ zu weit ausgelegt.

12      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Zudem finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

13      Nach der Rechtsprechung schließt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 es aus, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt daher ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, wonach es erforderlich ist, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).


14      Außerdem gelten gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, dienen können, als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, vgl. auch Urteil vom 28. März 2019, Robert Bosch/EUIPO [Simply. Connected.], T‑251/17 und T‑252/17, EU:T:2019:202, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob, wie die Klägerin meint, die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

16      In Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise hat die Beschwerdekammer erstens festgestellt, dass sich die Waren in Klasse 16 sowie die Dienstleistungen der Onlineveröffentlichung elektronischer Bücher und Zeitschriften, der Aus- und Weiterbildung und der Seminarveranstaltungen in Klasse 41 an die breite Öffentlichkeit richteten. Die weiteren Dienstleistungen in Klasse 41 beträfen Übersetzungsdienstleistungen und Datenbankdienste für solche Übersetzungen, die sich ebenso wie die Dienstleistungen der Personal- und Stellenvermittlung, der Werbung und der Unternehmensberatung in Klasse 35 sowie die Datenbankdienste in Klasse 45 an das Fachpublikum auf dem Gebiet der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften richteten.

17      Zweitens umfassten die maßgeblichen Verkehrskreise die englischsprachigen Verbraucher innerhalb der Union, da die Wortbestandteile der begehrten Marke aus englischen Begriffen gebildet seien.

18      Diese Beurteilung der Beschwerdekammer wird von der Klägerin nicht beanstandet.

 Zur Bedeutung der Anmeldemarke

19      Die Beschwerdekammer hat zur Bedeutung der Anmeldemarke festgestellt, dass diese aus den beiden aneinandergefügten Wortbestandteilen „legal“ und „careers“ bestehe. Der Begriff „Karriere“ bezeichne im Englischen den erfolgreichen Aufstieg im Beruf. Dementsprechend bezeichne der Ausdruck „legal career“ im Englischen einen erfolgreichen Aufstieg in einem Beruf im juristischen Bereich.


20      Auch diese Beurteilung wird von der Klägerin nicht beanstandet.

 Zum beschreibenden Charakter der Anmeldemarke

21      Die Beschwerdekammer war in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen, nämlich die Druckereierzeugnisse in Klasse 16, die mittels Datenbanken erbrachten Informationsdienstleistungen in Klasse 35, die Dienstleistungen der Onlineveröffentlichung in Klasse 41 und die Datenbankdienste in Klasse 45, der Auffassung, die Anmeldemarke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Angabe des Inhalts dieser Waren und Dienstleistungen wahrgenommen.

22      Ebenso werde die Anmeldemarke in Bezug auf die anderen beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 (Dienstleistungen der Personal- und Stellenvermittlung sowie der Werbung, des Marketings, der Marktforschung, Marktanalyse und Unternehmensberatung) und der Klasse 41 (Aus- und Weiterbildung, Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Repetitorien, Übersetzung von Texten aus allen juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereichen) als eine Beschreibung dieser Dienstleistungen aufgefasst.

23      Aufgrund dieser Überlegungen kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die Anmeldemarke somit für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen entweder unmittelbar deren Inhalt oder deren Zweckbestimmung dahin gehend beschreibe, dass er bzw. sie sich mit beruflichen Karrieren im juristischen Bereich befasse oder hierzu diene.

24      Hierzu bringt die Klägerin mit ihrer ersten Rüge vor, die Beschwerdekammer habe mit der Feststellung, dass die Anmeldemarke für die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, einen Beurteilungsfehler begangen, da sie diese keinesfalls bezeichnen könne, insbesondere nicht die, die den wirtschaftswissenschaftlichen und den betriebswirtschaftlichen Bereich betreffen, der nicht zum juristischen Bereich gehöre.

25      Insbesondere ist die Klägerin der Auffassung, die Frage, ob für das Publikum gedanklich ein beschreibender Charakter vorliegt, sei in Bezug auf die Anmeldemarke, die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen sowie die angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Insoweit bestehe schlicht kein derartiger konkreter beschreibender Zusammenhang zwischen „juristischen Karrieren“ und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen.


26      Hilfsweise trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe die Eintragung nicht insgesamt, sondern hätte sie allenfalls für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit ausschließlichem Bezug auf den juristischen Bereich verweigern dürfen, da der Wortbestandteil „legal“ in der Anmeldemarke klar allein den juristischen Bereich betreffe.

27      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

28      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot fällt, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16 und die angeführte Rechtsprechung].

29      Insoweit hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen, nämlich die Druckereierzeugnisse in Klasse 16, die mittels Datenbanken erbrachten Informationsdienstleistungen in Klasse 35, die Dienstleistungen der Onlineveröffentlichung in Klasse 41 und die Datenbankdienste in Klasse 45, die Anmeldemarke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Angabe des Inhalts dieser Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden nämlich unmittelbar und ohne weitere Überlegung diese Waren und Dienstleistungen als Informationsquellen für Berufe im juristischen Bereich erkennen. Es besteht kein Zweifel, dass der Inhalt ein wesentliches Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen im Sinne der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung darstellt, und dass somit jede Marke, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend angesehen wird, zugleich als beschreibend für eines ihrer Merkmale aufgefasst wird und somit nicht eintragungsfähig ist.

30      Gleichfalls zutreffend hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die anderen Dienstleistungen der Klasse 35 (Dienstleistungen der Personal- und Stellenvermittlung sowie der Werbung, des Marketings, der Marktforschung, Marktanalyse und Unternehmensberatung) und der Klasse 41 (Aus- und Weiterbildung, Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Repetitorien, Übersetzung von Texten aus allen juristischen, steuerlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereichen) festgestellt, dass die Anmeldemarke als Beschreibung der Zweckbestimmung dieser Dienstleistungen aufgefasst wird. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden diese Dienstleistungen nämlich unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Dienstleistungen auffassen, die einen erfolgreichen Aufstieg in einem Beruf im juristischen Bereich ermöglichen.

31      Zweitens ist nach der Rechtsprechung jedenfalls festzustellen, dass es, wenn die Klägerin geltend macht, dass die Anmeldemarke entgegen der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung nicht beschreibend sei, ihre Sache ist, diesen Umstand durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, weil sie dazu wegen ihrer genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Porus/EUIPO [oral Dialysis], T‑652/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:412, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50).

32      Die Klägerin hat jedoch keine konkreten und fundierten Angaben zur Stützung ihres Vorbringens gemacht, die es gegebenenfalls erlaubt hätten, die Beurteilung der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen.

33      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Anmeldemarke einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung des Inhalts der Waren oder Dienstleistungen oder ihres Zwecks zu erkennen.

34      Drittens gilt nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht nur für die Waren, für die sie unmittelbar beschreibend ist, sondern – sofern der Markenanmelder keine geeignete Beschränkung vorgenommen hat – auch für die weiter gefasste Kategorie, zu der diese Waren gehören, insbesondere im Kontext einer Aufzählung mehrerer beispielhaft genannter Waren in der beanspruchten Klasse, die mit dem Begriff „unter anderem“ eingeleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM – Effect Management & Holding [HOT], T‑611/13, EU:T:2015:492, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Des Weiteren steht nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Tatsache, dass ein Zeichen nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, die zu einer als solche in der Markenanmeldung angeführten Kategorie gehören, beschreibend ist, dem nicht entgegen, die Anmeldung zurückzuweisen, da andernfalls den Inhaber nichts daran hindern würde, das Zeichen auch für die Waren oder Dienstleistungen der Warenklasse zu benutzen, die von seiner Eintragung erfasst sind und für die es beschreibend ist (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Mai 2014, Louis Vuitton Malletier/HABM, C‑97/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:324, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin konnte daher die Beschwerdekammer nicht hilfsweise „die Zurückweisung auf die [beanspruchten] Waren und Dienstleistungen mit ausdrücklichem Bezug zum juristischen Bereich begrenzen, die Marke aber im Übrigen eintragen“.


36      Nach der oben in Rn. 34 genannten Rechtsprechung war die Beschwerdekammer nämlich zu Recht der Auffassung, dass die Feststellung des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke nicht nur für die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke unmittelbar beschreibend ist und die sich auf den juristischen Bereich beziehen, gilt, sondern mangels geeigneter Beschränkungen seitens der Klägerin auch für die weiter gefassten Kategorien der Anmeldemarke, zu denen diese Waren und Dienstleistungen gehörten.

37      Die erste Rüge der Klägerin ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zu den grafischen Bestandteilen

38      In Bezug auf die grafischen Elemente hat die Beschwerdekammer festgestellt, die Anmeldemarke bestehe aus den aneinandergefügten Wortbestandteilen „legal“ in Grau und „careers“ in Blau, gefolgt von einem Bildelement bestehend aus vier kleinen Rechtecken in der Farbfolge Grau-Grau-Blau-Grau, die am oberen rechten Rand der Wortelemente in aufsteigender Folge stufenförmig angeordnet seien. Des Weiteren stellten diese grafischen Elemente den beschreibenden Aussagegehalt der Anmeldemarke nicht in Frage.

39      Mit ihrer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die Bildbestandteile der Anmeldemarke falsch beurteilt. Insbesondere verleihen nach Auffassung der Klägerin die diversen grafischen Gestaltungselemente bereits für sich genommen der Anmeldemarke ein ausreichendes Maß an Unterscheidungskraft. Die Gestaltung der Wortbestandteile sei „gestaucht [und] serifenlos …“, und der Bildbestandteil erschöpfe sich nicht in einer Aneinanderreihung vier einfacher geometrischer Formen, sondern es handele sich um eine „kreative Grafik“, die dem Betrachter auf Anhieb im Gedächtnis haften bleibe und ihm ermögliche, mühelos die für einen Herkunftshinweis erforderliche Unterscheidung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorzunehmen. Zudem falle das Bildelement schon aus dem Grund „ins Auge“, weil es gegenüber den Wortbestandteilen nach rechts vorstehe und nach oben über sie herausrage.

40      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

41      Einleitend ist festzustellen, dass die Rüge im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend gemacht wurde, der auf einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 beruht. Jedoch zeigt sich, dass die insoweit von der Klägerin erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen die Art und Weise betreffen, in der die Beschwerdekammer die grafischen Elemente der Anmeldemarke im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beurteilt hat. Auch das Gericht hält es für zweckdienlich, diese Rüge im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen.


42      Insoweit ist es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens entscheidend, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Anmeldemarke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (Urteile vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T‑366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 30, vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG], T‑571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20, und vom 6. April 2017, Metabolic Balance Holding/EUIPO [Metabolic Balance], T‑594/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:261, Rn. 33). Außerdem ist eine Marke, deren Wortelement beschreibend ist, insgesamt beschreibend, sofern ihre grafischen Elemente es nicht ermöglichen, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch den Wortbestandteil übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken (Beschluss vom 20. November 2015, Zitro IP/HABM [WORLD OF BINGO], T‑202/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:914, Rn. 22, und Urteil vom 6. April 2017, Metabolic Balance, T‑594/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:261, Rn. 33, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Juli 2012, Laboratoire Garnier/HABM [natural beauty], T‑559/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:362, Rn. 27).

43      Wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, vermögen vorliegend die Bildbestandteile der Anmeldemarke im Wesentlichen angesichts ihrer Form und ihrer Position nicht, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch die Wortbestandteile übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken, so dass die Anmeldemarke insgesamt beschreibend ist.

44      Entgegen der Argumentation der Klägerin ist die „gestauchte [und] serifenlose“ Stilisierung der Wortbestandteile nämlich nicht besonders originell. Auch fällt das Bildelement weder „ins Auge“, noch ist es besonders „kreativ“, und es ermöglicht den maßgeblichen Verkehrskreisen weder, die Anmeldemarke im Gedächtnis zu behalten, noch mühelos die für einen betrieblichen Herkunftshinweis erforderliche Unterscheidung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorzunehmen.

45      Die zweite Rüge ist daher zurückzuweisen.

 Schlussfolgerung

46      Nach alledem weist die Anmeldemarke bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen auf, so dass die Klägerin einen Verstoß der Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht mit Erfolg geltend machen kann.

47      Dieser Schlussfolgerung steht die dritte Rüge nicht entgegen, mit der die Klägerin der Beschwerdekammer vorwirft, den Begriff „juristische Karrieren“ zu weit ausgelegt zu haben, indem sie insbesondere „Berufe im Bereich der Steuerberatung, der Wirtschaftsprüfung, der Verwaltung … und der Sekretariatsdienste“ darunter gefasst habe, die nach Auffassung der Klägerin keineswegs zu Berufen im juristischen Bereich gehören.

48      Nach Auffassung des Gerichts hat nämlich der Umstand, dass die Beschwerdekammer, zu Recht oder zu Unrecht, andere Berufe als juristische Berufe in die Definition des Ausdrucks „legal careers“ einbezogen hat, keine Auswirkung darauf, dass, wie oben in Rn. 46 dargelegt, in einer Gesamtbetrachtung die Anmeldemarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen aufweist.

49      Die dritte Rüge ist daher als in die Leere gehend zurückzuweisen, so dass der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

50      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe der Anmeldemarke zu Unrecht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen.

51      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

52      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).

53      Da die Anmeldemarke wie oben in Rn. 46 ausgeführt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist und dieser Grund für sich genommen die Versagung der Eintragung rechtfertigt, kann vorliegend folglich der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung nicht erfolgreich geltend gemacht werden und ist somit zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

54      Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei nicht ausreichend begründet, da die Beschwerdekammer eine Gesamtbetrachtung für alle fraglichen Waren und Dienstleistungen vorgenommen habe, obwohl die verschiedenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 45 keinen direkten und konkreten Zusammenhang zueinander aufwiesen.

55      Ferner hätte die Beschwerdekammer nach Auffassung der Klägerin die Gründe erläutern müssen, aus denen die Eintragung der Anmeldemarke in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen zu verweigern sei, die – wie die im wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich – nicht klar zum juristischen Bereich gehören.

56      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

57      Nach Art. 94 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Hinzuzufügen ist, dass diese Pflicht zur Begründung der Entscheidungen des EUIPO denselben Umfang wie die aus Art. 296 AEUV folgende Pflicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Sie soll dem Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 16 bis 20 der angefochtenen Entscheidung für jede der fraglichen Waren- und Dienstleistungskategorien klar und eindeutig die Gründe dargelegt hat, aus denen die Anmeldemarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als entweder für den Inhalt oder für die Zweckbestimmung der Waren und Dienstleistungen als beschreibend wahrgenommen werde, wobei sie insbesondere Beispiele dafür angeführt hat, wie die Anmeldemarke für jede der von ihr erfassten Waren- und Dienstleistungskategorien wahrgenommen werde.

59      So hat sie in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung erklärt, dass die Anmeldemarke in Bezug auf die von ihr erfassten Waren in Klasse 16 sowie die in Klasse 41 enthaltenen Dienstleistungen der Onlineveröffentlichung als Inhaltsangabe dieser Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werde und die maßgeblichen Verkehrskreise informiere, dass es sich um Druckereierzeugnisse und elektronische Publikationen mit Informationen zur Berufs- und Stellenvermittlung im juristischen Bereich handele, z. B. Informationen zu Einstellungsvoraussetzungen, Verdienstaussichten, Aufstiegsmöglichkeiten und Stellenangeboten.

60      Auch hat die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass die Anmeldemarke für die Datenbankdienste in Klasse 35 ebenfalls als Beschreibung des Inhalts dieser Datenbanken und für die anderen Dienstleistungen in Klasse 35 als Beschreibung der Zweckbestimmung dieser Dienstleistungen aufgefasst werde, z. B. Dienstleistungen der Werbung und des Marketings für juristische Berufe und Stellenangebote, Marktforschung in Bezug auf den Stellenmarkt oder Unternehmensberatung hinsichtlich der Rekrutierung von Fachkräften für juristische Arbeitsgebiete.


61      Des Weiteren hat die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Anmeldemarke für die anderen fraglichen Dienstleistungen der Klasse 41, die keine Dienstleistungen der Veröffentlichung sind, gleichfalls als Beschreibung der Zweckbestimmung dieser Dienstleistungen verstanden werde, z. B. die Ausbildung von Lehrlingen, die Durchführung von Seminaren zur Berufsbildung im juristischen Bereich oder die Dienstleistung der Übersetzung von Stellenangeboten.

62      Ferner hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Anmeldemarke für die Dienstleistungen der Klasse 45 als Beschreibung des Inhalts dieser Dienstleistungen wahrgenommen werde, z. B. in Bezug auf Karrieremöglichkeiten im juristischen Bereich.

63      Aus den vorstehenden Rn. 59 bis 62 ergibt sich, dass die Beschwerdekammer sich nicht auf eine Gesamtbetrachtung für die Gesamtheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschränkt hat, sondern im Gegenteil detailliert für jede der fraglichen Waren- und Dienstleistungskategorien die Gründe dargelegt hat, aus denen sie zu der Auffassung gelangt ist, dass die Anmeldemarke für diese Waren und Dienstleistungen als beschreibend wahrgenommen werde.

64      Wenn die Beschwerdekammer im Übrigen nicht detailliert die Gründe erläutert hat, aus denen die Anmeldemarke für die Waren und Dienstleistungen, die nach der Anmeldung nicht zum juristischen Bereich gehören, nicht eintragungsfähig war, lag dies daran, dass sie diese Prüfung wie oben in Rn. 36 dargelegt nicht durchführen musste.

65      Die Beschwerdekammer hat die angefochtene Entscheidung jedenfalls ausreichend begründet. Sie hat nämlich in deren Rn. 6 bis 25 eine konkrete und vollständige Prüfung der Wortbestandteile „legal“ und „careers“, der Bildbestandteile, aus denen das Zeichen besteht, und der Kombination dieser Bestandteile in der Anmeldemarke in Verbindung mit den Waren vorgenommen, um aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu dem Schluss zu gelangen, dass die Marke die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibe.

66      Die Begründung der angefochtenen Entscheidung hat es der Klägerin nicht nur ermöglicht, die Gründe zu verstehen und zu beanstanden, aus denen die Anmeldemarke von der Eintragung ausgeschlossen wurde, sondern sie ist auch geeignet, dem Gericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Beurteilung der Beschwerdekammer stichhaltig ist.

67      Folglich ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

68      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die LegalCareers GmbH trägt die Kosten.

Gervasoni

Kowalik-Bańczyk

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Oktober 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.