Language of document : ECLI:EU:F:2009:114

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

16. September 2009(*)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Angeblich rechtswidrige Verarbeitung medizinischer Daten – Verpflichtende ärztliche Untersuchung“

In der Rechtssache F‑130/07

betreffend eine Klage nach Art. 36.2 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

Fiorella Vinci, Mitarbeiterin der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Schöneck (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Karthaus,

Klägerin,

gegen

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch F. Malfrère und F. Feyerbacher als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.‑G. Kamann,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mahoney (Berichterstatter) sowie der Richter H. Kreppel und S. Van Raepenbusch,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008

folgendes

Urteil

1        Mit am 31. Oktober 2007 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingeganger Klageschrift (die Urschrift wurde am 5. November 2007 eingereicht) beantragt Frau Vinci erstens, die Rechtswidrigkeit der Aufnahme folgender Schriftstücke in ihre Personalakte festzustellen: des an sie gerichteten Schreibens der Generaldirektion Personal, Budget & Organisation der Europäischen Zentralbank (EZB) (im Folgenden: Generaldirektion Personal) vom 5. März 2007, das sie darüber in Kenntnis setzte, dass der Medizinische Berater der EZB entschieden habe, sie am 8. März 2007 von einem unabhängigen Sachverständigen ärztlich untersuchen zu lassen, des ebenfalls vom 5. März 2007 datierenden Schreibens der Generaldirektion Personal an den unabhängigen Sachverständigen Professor A, die ärztliche Untersuchung der Klägerin vorzunehmen, und des Attests des Medizinischen Beraters der EZB vom 24. April 2007, in dem dieser Berater feststellte, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht eingeschränkt sei. Zweitens beantragt sie, festzustellen, dass die Aufnahme des Berichts über die am 8. März 2007 durch das Ärzteteam von Professor A durchgeführte ärztliche Untersuchung in die medizinische Akte der Klägerin rechtswidrig ist. Drittens beantragt sie, festzustellen, dass die Entscheidung des Präsidenten der EZB vom 3. September 2007, mit der ihre Beschwerde vom 2. August 2007 zurückgewiesen und somit die Entfernung der genannten Unterlagen aus ihrer Personalakte und ihrer medizinischen Akte, in die sie aufgenommen worden waren, verweigert wurde, rechtswidrig ist. Viertens beantragt sie, festzustellen, dass das Schreiben vom 5. März 2007, mit dem sie angewiesen worden war, am 8. März 2007 bei der Dienststelle von Professor A vorstellig zu werden, um sich dort ärztlich untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist. Fünftens beantragt sie, die EZB zur Zahlung von 10 000 Euro zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie erlitten zu haben glaubt. Schließlich beantragt sie, sechstens, die EZB zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtlicher Rahmen

A –  Die das Personal der EZB betreffenden Vorschriften

2        Art. 36 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB, das dem EG‑Vertrag als Anhang beigefügt worden ist (im Folgenden: Satzung des ESZB), sieht vor:

„36.1. Der EZB‑Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.

36.2      Der Gerichtshof [der Europäischen Gemeinschaften] ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.“

3        Art. 12.3 der Satzung des ESZB sieht vor:

„Der EZB-Rat beschließt eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt.“

4        Auf der Grundlage der Satzung des ESZB verabschiedete der EZB-Rat am 31. März 1999 die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB (ABl. L 125, S. 32). Dieser Beschluss änderte einen früheren Beschluss vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen. Die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB wurden mit Beschluss der EZB vom 3. Juni 2004 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (ABl. L 230, S. 56) geändert.

5        Art. 7 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB in der durch den Beschluss vom 3. Juni 2004 geänderten Fassung (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) sieht vor:

„Die EZB führt für jeden Mitarbeiter eine Personalakte. Die für diese Akten geltende Regelung ist in den Dienstvorschriften festgelegt, die in Einklang mit den Grundsätzen gelten, die in … der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [ABl. L 281, S. 31] genannt sind.“

6        Art. 31 der Beschäftigungsbedingungen sieht vor:

„Gemäß den in den Dienstvorschriften festgelegten Bedingungen erhalten Mitarbeiter, die nachweisen, dass sie wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls ihre Aufgaben nicht erfüllen können, bezahlten Krankheitsurlaub.“

7        Hierzu stellen die Dienstvorschriften der EZB (im Folgenden: Dienstvorschriften) in Art. 5.13 unter der Überschrift „Krankheitsurlaub“ klar:

„Die Bestimmungen von Art. 31 der Beschäftigungsbedingungen sind wie folgt anzuwenden:

5.13.4 Die Mitarbeiter können den Medizinischen Berater der EZB jederzeit während ihrer Abwesenheit konsultieren. Die EZB kann Mitarbeiter jederzeit an den Medizinischen Berater überweisen, und die Beschäftigten müssen sich für einen Hausbesuch des Medizinischen Beraters zur Verfügung stellen; sie müssen gleichermaßen jeder vom Medizinischen Berater angeordneten medizinischen Maßnahme einschließlich einer Anforderung eines ärztlichen Attests für jede Abwesenheit Folge leisten. Der Medizinische Berater kann den Arzt des Mitarbeiters um relevante Informationen ersuchen.“

8        Hinsichtlich der Rechtsbehelfe der Mitarbeiter der EZB sehen die Beschäftigungsbedingungen vor:

„41.      Die Mitarbeiter können bei der Verwaltung nach dem in den Dienstvorschriften geregelten Verfahren eine verwaltungsinterne Prüfung ihrer Beanstandungen und Rügen in Bezug auf die Vereinbarkeit von ihnen gegenüber ergangenen Einzelentscheidungen mit der Personalpolitik und den Beschäftigungsbedingungen … beantragen. Den Mitarbeitern, deren Rechtsbehelf im Anschluss an die verwaltungsinterne Überprüfung nicht abgeholfen wurde, steht das in den Dienstvorschriften vorgesehene Beschwerdeverfahren offen. Gegen folgende Entscheidungen können derartige Verfahren nicht eingeleitet werden:

i)      Entscheidungen des EZB‑Rates oder interne Leitlinien der EZB, einschließlich solcher, die in den vorliegenden Beschäftigungsbedingungen oder in den Dienstvorschriften vorgesehen sind;

ii)      Entscheidungen, für die besondere Beschwerdeverfahren bestehen;

iii)      Entscheidungen, mit denen die Einstellung eines Mitarbeiters nach Abschluss der Probezeit nicht bestätigt wird;

42.      Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, entscheidet der Gerichtshof … in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter, für den diese Beschäftigungsbedingungen gelten. Diese Zuständigkeit ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es sei denn, es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, in welchem Fall dem Gerichtshof … eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zukommt.“

9        Hierzu stellen die Dienstvorschriften in Teil 8 klar:

„Verwaltungsinterne Überprüfung und Beschwerdeverfahren

Art. 41 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt angewandt:

8.1.0 Ein Mitarbeiter, der eine verwaltungsinterne Überprüfung herbeiführen möchte, kann diese innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm die zu überprüfende Entscheidung mitgeteilt wurde, beantragen.

8.1.1 Fällt eine Streitigkeit in erster Linie in die Verantwortlichkeit der Abteilung, zu der der Mitarbeiter gehört, wendet sich dieser zunächst an seinen Abteilungsleiter. Wird die Streitigkeit binnen eines Monats nicht zufriedenstellend gelöst, kann sich der Mitarbeiter an seinen Generaldirektor/Direktor wenden. Wenn sich jedoch der Mitarbeiter nicht an seinen Abteilungsleiter wenden möchte, kann er unmittelbar seinen Generaldirektor/Direktor mit der Sache befassen.

8.1.2 Fällt eine Streitigkeit in erster Linie in die Verantwortlichkeit der [Generaldirektion Personal], wendet sich der Mitarbeiter zunächst an den stellvertretenden Generaldirektor der [Generaldirektion Personal]. Wird die Streitigkeit binnen eines Monats nicht zufriedenstellend gelöst, kann sich der Mitarbeiter unmittelbar an den Generaldirektor der [Generaldirektion Personal] wenden. Wenn sich jedoch der Mitarbeiter nicht an den stellvertretenden Generaldirektor der [Generaldirektion Personal] wenden möchte, kann er unmittelbar den Generaldirektor der [Generaldirektion Personal] mit der Sache befassen.

8.1.3 Der Generaldirektor/Direktor hat dem Mitarbeiter innerhalb eines Monats, nachdem er mit dem Antrag [auf verwaltungsinterne Überprüfung] befasst wurde, seine mit Gründen versehene Entscheidung zu übermitteln.

8.1.4 Ist dem Antrag des Mitarbeiters auf verwaltungsinterne Überprüfung nicht entsprochen worden oder hat er auf seinen Antrag innerhalb eines Monats vom Generaldirektor/Direktor keinen Bescheid erhalten, so kann er im nachstehend geregelten Verfahren Beschwerde erheben.

8.1.5 Ein Mitarbeiter, der das Beschwerdeverfahren einleiten will, reicht beim Präsidenten [der EZB] innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück ein, das den Gegenstand seiner Beschwerde bezeichnet und dem die einschlägigen Unterlagen beigefügt sind. Die Frist von zwei Monaten beginnt

a)      an dem Tag, an dem dem Mitarbeiter die endgültige im verwaltungsinternen Überprüfungsverfahren ergangene Entscheidung zugegangen ist, die der Beschwerde zugrunde liegt, oder

b)      wenn keine solche Entscheidung ergangen ist, einen Monat nach Einreichung des Antrags beim Generaldirektor/Direktor.

In der Beschwerdeschrift ist eindeutig anzugeben, aus welchen Gründen die Entscheidung angefochten wird und was der Beschwerdeführer begehrt.

Der Präsident (in seiner Abwesenheit der Vizepräsident oder, sind beide abwesend, ein anderes Mitglied des Direktoriums) erteilt dem Mitarbeiter innerhalb eines Monats schriftlich einen Bescheid

8.2      Klagen beim Gerichtshof …

Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt angewandt:

8.2.1 Klagen beim Gerichtshof … sind innerhalb von zwei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem dem betroffenen Mitarbeiter die endgültige Entscheidung über seine Beschwerde zugestellt wird, oder, wenn keine solche Entscheidung ergangen ist, mit dem Ablauf der im Beschwerdeverfahren geltenden Frist von einem Monat. Ergeht jedoch die endgültige Entscheidung im Beschwerdeverfahren nach Ablauf dieser einmonatigen Frist, aber vor Ablauf der zweimonatigen Klagefrist, so setzt sie die Klagefrist erneut in Lauf.

…“

10      Die Geschäftsordnung der EZB in der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen geltenden Fassung wurde vom EZB‑Rat am 19. Februar 2004 (ABl. L 80, S. 33, im Folgenden: Geschäftsordnung) verabschiedet.

11      In Art. 21 der Geschäftsordnung heißt es:

„21.1 Die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften regeln die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern.

21.2. Der EZB-Rat verabschiedet die Beschäftigungsbedingungen auf Vorschlag des Direktoriums und nach Anhörung des Erweiterten Rates.

21.3. Das Direktorium legt die Dienstvorschriften fest, durch die die Beschäftigungsbedingungen umgesetzt werden.

…“

B –  Die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

12      Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1) lautet:

„Eine Verordnung ist erforderlich, um den natürlichen Personen auf dem Rechtsweg durchsetzbare Rechte zu geben, die Verpflichtungen der in den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft für die Datenverarbeitung Verantwortlichen festzulegen und eine unabhängige Kontrollbehörde für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu schaffen.“

13      Der siebte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 45/2001 lautet:

„Unter den Schutz fallen können Personen, deren personenbezogene Daten von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft in irgendeinem Kontext verarbeitet werden, z. B. weil sie bei diesen Organen oder Einrichtungen beschäftigt sind.“

14      Der 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 45/2001 hat folgenden Wortlaut:

„Die unabhängige Kontrollbehörde führt ihre Kontrollaufgaben gemäß dem Vertrag und unter Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten durch. Sie führt ihre Untersuchungen unter Beachtung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen und des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften durch.“

15      Im 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 45/2001 heißt es:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, die für die Verwaltung und das Funktionieren dieser Organe und Einrichtungen erforderlich ist.“

16      Art. 2 der Verordnung Nr. 45/2001 sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (nachstehend ‚betroffene Person‘ genannt); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b)      ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ (nachstehend ‚Verarbeitung‘ genannt) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Wiederauffinden, das Abfragen, die Nutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;

d)      ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft, die Generaldirektion, das Referat oder jede andere Verwaltungseinheit, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung durch einen spezifischen Rechtsakt der Gemeinschaft festgelegt, so können der für die Verarbeitung Verantwortliche oder die spezifischen Kriterien für seine Benennung durch diesen Rechtsakt der Gemeinschaft bestimmt werden;

…“

17      Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 sieht vor:

„Diese Verordnung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung, soweit die Verarbeitung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen.“

18      Art. 4 der Verordnung Nr. 45/2001 bestimmt:

„(1)      Personenbezogene Daten dürfen nur

c)      den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sein und nicht darüber hinausgehen;

…“

19      Art. 10 der Verordnung Nr. 45/2001 sieht vor:

„(1)      Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von Daten über Gesundheit oder Sexualleben sind untersagt.

(2)      Absatz 1 findet nicht Anwendung, wenn

b)      die Verarbeitung erforderlich ist, um den Pflichten und spezifischen Rechten des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, sofern sie aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder anderer auf der Grundlage dieser Verträge erlassener Rechtsakte zulässig ist oder sie, falls notwendig, vom Europäischen Datenschutzbeauftragten vorbehaltlich angemessener Garantien genehmigt wird; …“

20      Art. 16 der Verordnung Nr. 45/2001 bestimmt:

„Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung der Daten zu verlangen, wenn ihre Verarbeitung rechtswidrig ist, insbesondere im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 und 3 des Kapitels II [diese Abschnitte enthalten u. a. die Art. 4 und 10].“

21      Art. 32 der Verordnung Nr. 45/2001 sieht vor:

„(1)      Der Gerichtshof … ist für alle Streitfälle, die die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen, einschließlich Schadenersatzklagen, zuständig.

(2)      Unbeschadet der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht kann jede betroffene Person beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr in Artikel 286 [EG] eingeräumten Rechte infolge der Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten durch ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft verletzt wurden.

Ergeht innerhalb von sechs Monaten keine Antwort des Europäischen Datenschutzbeauftragten, so gilt die Beschwerde als abgelehnt.

(3)      Gegen Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten kann Klage beim Gerichtshof … erhoben werden.

(4)      Jede Person, die wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten oder jeder anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung einen Schaden erlitten hat, hat einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß Artikel 288 [EG].“

22      Art. 33 der Verordnung Nr. 45/2001 sieht vor:

„Alle bei einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft beschäftigten Personen können beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde wegen Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten einreichen, ohne dass der Dienstweg beschritten werden muss. Niemand darf aufgrund einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten, mit der ein Verstoß gegen die Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten gerügt wird, benachteiligt werden.“

23      Art. 47 der Verordnung Nr. 45/2001 sieht vor:

„(1)      Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann

b)      bei einem behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten den für die Verarbeitung Verantwortlichen mit der Angelegenheit befassen und gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung dieses Verstoßes und zur Verbesserung des Schutzes der betroffenen Personen machen;

c)      anordnen, dass Anträge auf Ausübung bestimmter Rechte in Bezug auf Daten bewilligt werden, wenn derartige Anträge unter Verstoß gegen die Artikel 13 bis 19 abgelehnt wurden;

d)      den für die Verarbeitung Verantwortlichen ermahnen oder verwarnen;

e)      die Berichtigung, Sperrung, Löschung oder Vernichtung aller Daten, die unter Verletzung der Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet wurden, und die Meldung solcher Maßnahmen an Dritte, denen die Daten mitgeteilt wurden, anordnen;

f)      die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig verbieten;

g)      das betroffene Organ oder die betroffene Einrichtung der Gemeinschaft und, falls erforderlich, das Europäische Parlament, den Rat [der Europäischen Union] und die Kommission [der Europäischen Gemeinschaften] mit der Angelegenheit befassen;

h)      unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen den Gerichtshof … anrufen;

i)      beim Gerichtshof … anhängigen Verfahren beitreten;

…“

24      In seiner Stellungnahme vom 23. September 2005 auf der Grundlage von Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr. 45/2001 (über die Vorabkontrolle von Datenverarbeitungen) stellte der Europäische Datenschutzbeauftragte fest, dass die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften hinsichtlich der Datenverarbeitung bei Fehlzeiten von Mitarbeitern der EZB wegen Krankheit oder Unfall unter dem Vorbehalt dessen mit der Verordnung Nr. 45/2001 im Einklang stünden, dass bestimmte vom Datenschutzbeauftragten vorgebrachte Erwägungen vollumfänglich beachtet würden. In einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 stellte der Europäische Datenschutzbeauftragte fest, dass die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften hinsichtlich der vom Medizinischen Berater der EZB aufbewahrten medizinischen Akten und in Bezug auf die Verarbeitung medizinischer Daten in der Personalakte der Mitarbeiter mit der Verordnung Nr. 45/2001 im Einklang stünden, soweit bestimmte Erwägungen, die sich insbesondere auf die Einhaltung einer Pflicht zur Diskretion beziehen, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachtet würden.

 Sachverhalt

25      Die Klägerin ist seit 1. November 2000 bei der Generaldirektion Personal beschäftigt.

26      Von ihrem Dienstantritt bis zum 16. März 2007 war die Klägerin häufig wegen Krankheit abwesend: an 45,5 Arbeitstagen im Jahr 2001 (davon 4,5 ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), an 31 Arbeitstagen im Jahr 2002 (davon 7 ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), an 38 Arbeitstagen im Jahr 2003 (davon 8 ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), an 52,5 Arbeitstagen im Jahr 2004 (davon 14,5 ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), an 18,5 Arbeitstagen im Jahr 2005 (davon 7,5 ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), an 49 Arbeitstagen im Jahr 2006 (davon 7 ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) und an 26,5 Arbeitstagen im Jahr 2007 (davon 4 ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).

27      Am 12. Januar 2007 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und ihrem Vorgesetzten statt. Gegenstand dieses Gesprächs waren die von der Verwaltung beanstandeten langen und häufigen „Zigarettenpausen“, die sich die Klägerin angeblich während der Arbeitszeit gönnte. Bei diesem Gespräch machte der Vorgesetzte der Klägerin diese außerdem auf ihre häufigen Abwesenheitszeiten wegen Krankheit aufmerksam. Er wies sie darauf hin, dass sie gemäß Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften im Fall künftiger Abwesenheiten dazu verpflichtet werden könnte, sich bei dem Medizinischen Berater der EZB vorzustellen.

28      Anfang Februar 2007 sandte der Vorgesetzte der Klägerin ihr eine E-Mail, um ihr eine Besprechung für den 2. März 2007 vorzuschlagen. Die Klägerin, die diese E-Mail unbeantwortet ließ, fand sich zu dieser Besprechung nicht ein. Der Vorgesetzte der Klägerin begab sich sodann in deren Büro, wo er die Klägerin antraf. Im Lauf des Nachmittags sandte der Vorgesetzte der Klägerin einen weiteren Vorschlag für eine Besprechung am 7. März 2007. Über E‑Mail wurde er daraufhin informiert, dass die Klägerin bis 19. März 2007 abwesend sei. Auf Anfrage bei der Generaldirektion Personal wegen der Gründe dieser Abwesenheit erfuhr er, dass der behandelnde Arzt der Klägerin dieser ein ärztliches Attest ausgestellt hatte, das bescheinigte, dass sie vom 2. bis 16. März 2007 arbeitsunfähig sei.

29      Die Generaldirektion Personal sandte der Klägerin sodann am 5. März 2007 ein Schreiben, in dem sie sie darüber in Kenntnis setzte, dass der Medizinische Berater der EZB entschieden habe, sie am 8. März 2007 durch den unabhängigen Sachverständigen Professor A ärztlich untersuchen zu lassen. Die Klägerin war nämlich in der Vergangenheit Patientin des Medizinischen Beraters der EZB gewesen.

30      Mit Schreiben vom 5. März 2007 ersuchte die Generaldirektion Personal den Professor A, den Gesundheitszustand der Klägerin und ihre Fähigkeit zu begutachten, die ihr in der EZB zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, um insbesondere die Möglichkeit einer eventuellen Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen zu prüfen.

31      Dem Schreiben vom 5. März 2007 an Professor A zufolge war das Ersuchen um eine Untersuchung der Klägerin zuvor Gegenstand eines Telefonats zwischen Professor A und dem Medizinischen Berater der EZB gewesen.

32      Am 8. März 2007 wurde die Klägerin in der Deutschen Klinik für Diagnostik durch das Ärzteteam von Professor A untersucht. Auf der Grundlage dieser Untersuchung wurde ein Bericht mit Datum vom 2. April 2007 an den Medizinischen Berater der EZB gesandt. Dieser nahm den Bericht in die medizinische Akte der Klägerin auf und erstellte auf der Grundlage dieses Berichts ein ärztliches Attest mit Datum vom 24. April 2007, aus dem hervorging, dass die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen nicht eingeschränkt sei.

33      Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 leitete die Klägerin ein Verfahren zur verwaltungsinternen Überprüfung ein. Insbesondere begehrte sie vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal die Löschung der in den Schreiben vom 5. März 2007 und in dem Bericht über die ärztliche Untersuchung vom 8. März 2007 enthaltenen medizinischen Daten zu ihrer Person. Außerdem beantragte sie Schadensersatz.

34      Der verwaltungsinterne Rechtsbehelf der Klägerin wurde am 11. Juni 2007 abschlägig beschieden.

35      Daraufhin legte die Klägerin beim Präsidenten der EZB unter dem Datum vom 2. August 2007 Beschwerde ein.

36      Mit Schreiben vom 3. September 2007 wurde diese Beschwerde vom Präsidenten der EZB abschlägig beschieden.

37      Außerdem reichte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Mai 2007 gemäß Art. 33 der Verordnung Nr. 45/2001 eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten ein, mit der sie u. a. einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der genannten Verordnung geltend machte. Mit Entscheidung vom 12. November 2007 wies der Europäische Datenschutzbeauftragte diese Beschwerde zurück.

38      Der Europäische Datenschutzbeauftragte war der Ansicht, dass es sich bei den Schreiben vom 5. März 2007, von denen das eine von der Generaldirektion Personal an die Klägerin und das andere von der Generaldirektion Personal an Professor A gerichtet worden war, um eine Verarbeitung personenbezogener Daten handele. Diese Verarbeitung werde von der Ausnahme erfasst, die Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorsehe. Denn die fragliche Verarbeitung werde von Vorschriften gestattet, die auf der Grundlage von Art. 36.1 der Satzung des ESZB erlassen worden seien. Außerdem bestehe das Ziel einer derartigen Verarbeitung darin, die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen, die einer Fehlzeit zugrunde liege, wobei eine derartige Überprüfung die Züge einer Pflicht und eines spezifischen Rechts des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts trage. Schließlich sei es im vorliegenden Fall zur Erreichung dieses Ziels unvermeidbar gewesen, sowohl die Klägerin als auch Professor A über die Entscheidung des Medizinischen Beraters der EZB zu unterrichten.

 Anträge der Parteien und Verfahren

39      Die Klägerin beantragt,

–        festzustellen, dass die Aufnahme der Schreiben vom 5. März 2007 und des „Medical Certificate“ des Medizinischen Beraters vom 24. April 2007 in die Personalakte der Klägerin rechtswidrig ist;

–        festzustellen, dass die Aufnahme der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung vom 8. März 2007 in die medizinische Akte der Klägerin rechtswidrig ist;

–        festzustellen, dass der Bescheid vom 3. September 2007, mit dem die Löschung der in den vorstehend genannten Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten verweigert wird, rechtswidrig ist;

–        festzustellen, dass die an die Klägerin ergangene Verfügung, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, rechtswidrig ist;

–        die EZB zu verurteilen, an die Klägerin 10 000 Euro zu zahlen,

–        der EZB die Kosten aufzuerlegen.

40      Die EZB beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

41      Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der verschiedenen angefochtenen Maßnahmen so zu verstehen seien, dass damit die Aufhebung der genannten Maßnahmen begehrt werde.

 Rechtliche Würdigung

42      Unabhängig vom Schadensersatzantrag begehrt die Klägerin zum einen die Aufhebung der Maßnahmen, die sich auf die Aufnahme personenbezogener Daten in ihre Personalakte sowie in ihre medizinische Akte beziehen, und zum anderen die Aufhebung der Verfügung, mit der sie verpflichtet wurde, sich ärztlich untersuchen zu lassen.

A –  Zu den Anträgen auf Aufhebung, erstens, der Aufnahme des Schreibens vom 5. März 2007, mit dem die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Medizinische Berater der EZB entschieden habe, dass sie sich durch einen unabhängigen Sachverständigen ärztlich untersuchen lassen müsse, des Schreibens vom gleichen Tage an Professor A, die ärztliche Untersuchung der Klägerin vorzunehmen, und des Attests des Medizinischen Beraters der EZB vom 24. April 2007, in dem dieser feststellte, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht eingeschränkt sei, in die Personalakte der Klägerin sowie der Aufnahme des Berichts über die durch das Ärzteteam von Professor A durchgeführte ärztliche Untersuchung in die medizinische Akte der Klägerin und, zweitens, der Entscheidung des Präsidenten der EZB vom 3. September 2007, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und somit die Entfernung der vorgenannten Dokumente aus den Akten, in die sie aufgenommen worden waren, verweigert wurde

1.     Zur Zulässigkeit der Anträge

a)     Charakter der angefochtenen Aufnahmen in die Akten als beschwerende Maßnahme

43      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage von Amts wegen prüfen kann, da diese zwingendes Recht sind. Im vorliegenden Fall obliegt es dem Gericht, die angefochtenen Maßnahmen rechtlich exakt einzustufen, um festzustellen, welche von diesen Maßnahmen Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können.

44      Da eine ausdrückliche Definition der in Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen verwandten Begriffe „Entscheidung“ und „Maßnahme“ fehlt, sind diese Begriffe nach dem Vorbild der beschwerenden Maßnahme im Sinne der Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) auszulegen (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Februar 2004, Esch‑Leonhardt u. a./EZB, T‑320/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑19 und II‑79, Randnr. 37).

45      Das Gericht erster Instanz hat entschieden, dass die EZB, wenn sie Schreiben, die die Übermittlung von Gewerkschaftsmitteilungen per E‑Mail betreffen, in die Personalakten ihrer Bediensteten aufnimmt, personenbezogene Daten verarbeitet, indem sie sie in einer Datei mit personenbezogenen Daten aufbewahrt, und dass die Aufnahme dieser Schreiben in die Personalakten somit als solche geeignet ist, die Rechte der Kläger auf ausreichenden Schutz gegen eine rechtswidrige Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu beeinträchtigen. Daraus hat es gefolgert, dass eine derartige Aufnahme eine anfechtbare Maßnahme im Sinne von Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen sei (vgl. Urteil Esch-Leonhardt u. a./EZB, Randnrn. 39 bis 41).

46      Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob jede mechanische und automatische Aufnahme von Daten in eine Akte an sich eine anfechtbare Handlung im Kontext der Rechtsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft darstellen kann; es genügt die Feststellung, dass die EZB einen ausdrücklichen, ihr von der Klägerin unterbreiteten Antrag auf Entfernung der streitigen Dokumente zurückgewiesen hat, so dass die Anträge der Klägerin, mit denen die Aufnahme von personenbezogenen Daten in ihre Personalakte und in ihre medizinische Akte angefochten wird, so auszulegen sind, dass sie sich auf die Aufhebung dieser abschlägigen Entscheidung richten.

47      Die Verordnung Nr. 45/2001 verfolgt nämlich ausweislich ihres fünften Erwägungsgrundes nicht nur das Ziel, Verpflichtungen festzulegen, die für die Gemeinschaftsorgane auf dem Gebiet der Datenverarbeitung gelten, sondern auch den betroffenen Personen „auf dem Rechtsweg durchsetzbare Rechte“ zu geben. Diese Rechte werden in Kapitel II Abschnitt 5 („Rechte der betroffenen Person“) der Verordnung Nr. 45/2001 definiert, und Art. 16 in diesem Abschnitt sieht vor, dass „[d]ie betroffene Person … das Recht [hat], von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung der Daten zu verlangen, wenn ihre Verarbeitung rechtswidrig ist, insbesondere im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 und 3 des Kapitels II.“

48      Anträge, mit denen wie im vorliegenden Fall die Aufhebung der Aufnahme personenbezogener Daten in eine Akte begehrt wird, zielen im Kern darauf ab, die Löschung der genannten Daten zu erreichen; der Richter kann außerdem, indem er die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung der Löschung personenbezogener Daten prüft, die Rechtmäßigkeit sämtlicher Verarbeitungen kontrollieren, denen die fraglichen Daten unterzogen worden sind, insbesondere die Speicherung und die Aufbewahrung (d. h. die Aufnahme in Akten) dieser Daten.

b)     Einhaltung der in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften vorgesehenen verwaltungsinternen Verfahren

49      Aus der Akte geht nicht hervor, dass die Klägerin vor Einreichung des Antrags auf verwaltungsinterne Überprüfung, den die Dienstvorschriften vorsehen, bei der EZB einen Antrag auf Löschung der personenbezogenen Daten gestellt hat.

50      Somit ist zu prüfen, ob die Klägerin in Ermangelung einer vorherigen Entscheidung, mit der die Löschung personenbezogener Daten verweigert wird, bei der EZB unmittelbar einen Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung stellen konnte.

51      Teil 8 der Dienstvorschriften sieht im Vorfeld eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zwei Schritte vor: zunächst einen Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung und sodann eine vorherige Beschwerde. Jedoch sieht keine Bestimmung der Art. 41 und 42 der Beschäftigungsbedingungen und von Teil 8 der Dienstvorschriften vor diesen beiden Schritten ein spezifisches Antragsverfahren vor, falls die EZB zuvor keine anfechtbare Entscheidung erlassen hat.

52      In Anbetracht dieser Bestimmungen, die in dieser Hinsicht deutlich von denen des Statuts abweichen, ist es nicht gerechtfertigt, dieses analog heranzuziehen. Nach dem Statut ist nämlich eine vorherige Beschwerde für die Zulässigkeit der Klage erforderlich, und diese Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts kann nicht als Antrag ausgelegt werden, weil das Statut vorsieht, dass das Verfahren im Fall eines Antrags in zwei Schritten abläuft (vgl. Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 1992, Castelletti u. a./Kommission, T‑29/91, Slg. 1992, II‑77, Randnr. 32). Da die Dienstvorschriften im Fall eines Antrags aber keinen zusätzlichen dritten Schritt vorsehen, ist somit davon auszugehen, dass ein Antrag auf Löschung von Daten, der bei Einleitung eines Verfahrens auf verwaltungsinterne Überprüfung gestellt wird, nicht gegen das für die Mitarbeiter der EZB auf dem Gebiet der internen Rechtsbehelfe vorgesehene Verfahren verstößt.

53      Der Klägerin kann somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie vorliegend einen Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung gestellt hat, ohne dass zuvor die EZB eine anfechtbare Entscheidung erlassen hätte. Denn das der Erhebung einer Klage vor dem Gericht vorgeschaltete Verfahren ist im Einklang mit den Dienstvorschriften in zwei Schritten abgelaufen, und im Rahmen seines ersten Abschnitts ist von der EZB eine abschlägige Entscheidung hinsichtlich der Löschung personenbezogener Daten getroffen worden.

54      Im vorliegenden Fall betraf der Antrag auf Löschung, den die Klägerin im Rahmen ihres Antrags auf verwaltungsinterne Überprüfung vom 3. Mai 2007 stellte, sowohl die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung als auch die Schreiben vom 5. März 2007, deren Aufnahme in die Akten angefochten wird. Jedoch hat die Klägerin erst anlässlich der vorherigen Beschwerde vom 2. August 2007 auch beantragt, die in dem ärztlichen Attest des Medizinischen Beraters der EZB vom 24. April 2007 enthaltenen Daten zu löschen. Allerdings muss im Hinblick auf die offenkundige Verbindung zwischen den in diesem Attest enthaltenen Daten und den Daten, deren Löschung bereits am 3. Mai 2007 beantragt worden war, die Zurückweisung des Antrags auf verwaltungsinterne Überprüfung vom 11. Juli 2007 als eine Verweigerung der Löschung sämtlicher Daten betrachtet werden, die nach dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Klageschrift Gegenstand einer rechtswidrigen Verarbeitung gewesen sein sollen.

55      Außerdem kann die mit Mitteilung der angefochtenen Entscheidung beginnende zweimonatige Frist des Art. 8.1.0 der Dienstvorschriften, da sie zwangsläufig das Vorhandensein einer früheren Entscheidung voraussetzt, in denjenigen Fällen nicht anwendbar sein, in denen wie im vorliegenden Fall die Entscheidung, die im Folgenden im Rahmen einer Beschwerde und sodann im Klagewege angefochten werden kann, während einer verwaltungsinternen Überprüfung ergangen ist.

56      Aus alledem folgt, dass die Anträge der Klägerin, die als gegen die Entscheidung vom 11. Juni 2007 über die Zurückweisung ihres Antrags auf verwaltungsinterne Überprüfung gerichtet zu verstehen sind, zulässig sind.

c)     Gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtete Anträge

57      Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EZB vom 3. September 2007, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde. Hierbei ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung integrierender Bestandteil eines komplexen Verfahrens sind. Unter diesen Voraussetzungen bewirkt die Klage vor dem Gericht, selbst wenn sie sich der Form nach gegen die Zurückweisung einer Beschwerde richtet, dass das Gericht mit den beschwerenden Maßnahmen befasst wird, gegen die die Beschwerde erhoben wurde.

58      Folglich sind die Anträge auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EZB vom 3. September 2007, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, als auf die Aufhebung der Entscheidung vom 11. Juni 2007 gerichtet anzusehen, mit der der Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung zurückgewiesen worden ist.

2.     Zur Begründetheit der Anträge

59      Die Klägerin trägt vier Klagegründe vor. Den ersten Klagegrund stützt sie auf einen Verfahrensmangel. Den zweiten Klagegrund leitet sie aus einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz her. Der dritte und der vierte Klagegrund werden aus der Rechtswidrigkeit von Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften hergeleitet, die sich zum einen im Hinblick auf Art. 10 der Verordnung Nr. 45/2001 und zum anderen angesichts des Wertungsspielraums, den der genannte Artikel der EZB belässt, ergeben soll.

60      Ein fünfter Klagegrund, der auf einen Ermessensmissbrauch abstellt, wird lediglich angeführt, ohne die geringste Erläuterung, die eine Beurteilung seiner Begründetheit ermöglichen würde; er ist aus diesem Grund von vorneherein zurückzuweisen.

a)     Zum ersten Klagegrund: Vorliegen eines Verfahrensmangels

 Vorbringen der Parteien

61      Die Klägerin trägt vor, dass die Entscheidung, sie ärztlich untersuchen zu lassen, im Hinblick auf Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften an einem Verfahrensmangel leide.

62      Diese Vorschrift sehe vor, dass sich ein Mitarbeiter im Krankheitsurlaub für jede medizinische Maßnahme, die vom Medizinischen Berater der EZB verlangt werde, bereithalten müsse. Die Entscheidung, sie ärztlich untersuchen zu lassen, habe aber nicht der Medizinische Berater der EZB getroffen, sondern ihr Vorgesetzter.

63      Die Klägerin beruft sich darauf, dass das Schreiben vom 5. März 2007, mit dem sie darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Medizinische Berater der EZB beschlossen habe, sie am 8. März 2007 durch einen unabhängigen Sachverständigen ärztlich untersuchen zu lassen, von der Generaldirektion Personal an sie gerichtet worden sei. Sie stützt sich außerdem darauf, dass das am gleichen Tag an Professor A adressierte Schreiben, diese ärztliche Untersuchung vorzunehmen, auch durch die Generaldirektion Personal übersandt worden sei.

64      Die EZB macht geltend, dass der Anstoß zu Erhebung der fraglichen Daten vom Medizinischen Berater ausgegangen sei.

 Würdigung durch das Gericht

65      Der geltend gemachte Klagegrund bezieht sich zwar nicht auf das Verfahren zum Erlass der Entscheidung über die Verweigerung der Löschung der fraglichen Daten, doch bezieht er sich auf die Rechtmäßigkeit der Erhebung, deren Gegenstand die fraglichen Daten waren.

66      Nach Art. 16 der Verordnung Nr. 45/2001 „[hat d]ie betroffene Person … das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung der Daten zu verlangen, wenn ihre Verarbeitung rechtswidrig ist, insbesondere im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 und 3 des Kapitels II“. Folglich ist die Verweigerung der Löschung rechtswidrig, wenn die fraglichen Daten Gegenstand einer rechtswidrigen Verarbeitung gewesen sind, und u. a. dann, wenn sie rechtswidrig erhoben worden sind.

67      Außerdem kann Art. 16 der Verordnung Nr. 45/2001, auch wenn er nur auf die „Rechtswidrigkeit“ dieser Verarbeitung abstellt und dabei einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 und 3 des Kapitels II erwähnt, in Anbetracht seines Wortlauts und vor allem der Verwendung des Ausdrucks „insbesondere“ nicht so ausgelegt werden, dass er die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitungen allein auf die Einhaltung der Bestimmungen der in ihm erwähnten Abschnitte der Verordnung Nr. 45/2001 beschränkt. Gleichwohl kann nicht jeder aus der Rechtswidrigkeit einer der fraglichen Verarbeitungen hergeleitete Klagegrund durchgreifen. Es ist daher Sache des Richters, zu beurteilen, ob die geltend gemachte Rechtswidrigkeit die Achtung der Privatsphäre beeinträchtigen kann, die die genannte Verordnung gegenüber der Verarbeitung personenbezogener Daten sichern soll.

68      Folglich kann die Klägerin im vorliegenden Fall für ihren Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Verweigerung der Löschung von Daten medizinischer Art mit der Rechtswidrigkeit argumentieren, die sie daraus herleitet, dass ihr Vorgesetzter in der EZB und nicht der Medizinische Berater entschieden habe, die Erhebung dieser Daten vorzunehmen.

69      Zur Begründetheit des Klagegrundes ist vorab festzustellen, dass Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften nicht verlangt, dass sich die Generaldirektion Personal aus dem Verfahren hinsichtlich des Krankheitsurlaubs heraushält und insbesondere nicht die Aufmerksamkeit des Medizinischen Beraters auf die Sachdienlichkeit einer ärztlichen Kontrolle lenken kann.

70      In Bezug auf die Feststellung, ob die Entscheidung, die Klägerin ärztlich untersuchen zu lassen, vom Medizinischen Berater der EZB getroffen worden ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die Schreiben der Generaldirektion Personal vom 5. März 2007 in Anbetracht ihres Wortlauts nicht als Entscheidungen der genannten Direktion darstellen, sondern zum einen als Schreiben, mit dem die Klägerin über die Entscheidung des Medizinischen Beraters, sie ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, informiert wird, und zum anderen als Weiterleitung des Ersuchens des Medizinischen Beraters an Professor A, die genannten Untersuchungen vorzunehmen.

71      Zweitens hat der Medizinische Berater der EZB die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung der Klägerin verwendet, um unter dem 24. April 2007 das Attest zu erstellen, in dem er feststellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen nicht eingeschränkt sei. Dieser Umstand ermöglicht für sich nicht die Feststellung, dass die Entscheidung, die Klägerin ärztlich untersuchen zu lassen, vom Medizinischen Berater getroffen worden wäre, lässt aber vermuten, dass dieser die Durchführung einer derartigen Untersuchung zumindest nicht missbilligte.

72      Drittens legt die EZB zur Stützung ihrer Darstellung des Sachverhalts eine detailreiche Zusammenfassung des Ablaufs der Ereignisse vor. Aus dieser Zusammenfassung geht hervor, dass sich die Klägerin zu der Besprechung, die am 2. März 2007 hätte stattfinden sollen, nicht einfand. Der Vorgesetzte der Klägerin suchte sie noch am selben Tag auf, um die Gründe für ihre Abwesenheit zu erfahren. Später im Lauf des Tages schlug er ihr per E‑Mail einen neuen Besprechungstermin vor. Über E-Mail wurde er daraufhin informiert, dass die Klägerin bis 19. März 2007 abwesend sei. Auf Anfrage bei der Generaldirektion Personal wegen der Gründe dieser Abwesenheit erfuhr er, dass der behandelnde Arzt der Klägerin ihr ein ärztliches Attest ausgestellt hatte, das bescheinigte, dass sie vom 2. bis 16. März 2007 arbeitsunfähig sei.

73      Der Vorgesetzte der Klägerin nahm daraufhin mit der Assistentin des Medizinischen Beraters der EZB Kontakt auf, damit diese den Berater, der sich zu diesem Zeitpunkt nicht in den Räumlichkeiten der EZB befand, hiervon in Kenntnis setzen konnte. Der Medizinische Berater entschied, die Klägerin, die in der Vergangenheit seine Patientin gewesen war, durch einen unabhängigen Sachverständigen, Professor A, untersuchen zu lassen. Telefonisch vereinbarte sodann die Assistentin des Medizinischen Beraters der EZB mit der Sekretärin von Professor A den Termin für die ärztliche Untersuchung und informierte außerdem die Klägerin selbst über die vom Medizinischen Berater getroffene Entscheidung.

74      Die Darstellung des Sachverhalts durch die EZB, wonach die Entscheidung des Medizinischen Beraters in Form mündlicher Weisungen an seine Assistentin ergangen sei, wird von der Klägerin nicht ernstlich bestritten.

75      Zunächst kann das Argument der Klägerin, das auf dem Fehlen eines vom Medizinischen Berater der EZB unterzeichneten Schriftstücks beruht, nicht mit Erfolg die Darstellung der EZB in Frage stellen, die sich gerade auf mündliche Weisungen stützt.

76      Außerdem vermag, wenn sich die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass der Medizinische Berater in einem anderen Fall, als sie einen Infarkt erlitten habe, den Dienststellen der EZB ein Schreiben gesandt habe, in dem er darum ersucht habe, dass sie durch einen nicht im Dienst der EZB stehenden Arzt untersucht werde, die Existenz eines derartigen Schreibens, das im Übrigen nicht die Gestalt eines Formschreibens hat, das der Medizinische Berater jedes Mal auszufüllen hätte, wenn er darum ersucht, dass ein Mitarbeiter der EZB ärztlich untersucht wird, nicht zu belegen, dass die Entscheidung des Medizinischen Beraters nie in Form mündlicher Weisungen ergehen könnte.

77      Ohne dass es erforderlich wäre, über die Zulässigkeit eines derartigen, erst in der mündlichen Verhandlung dem Gericht vorgelegten Aktenstücks (das in Randnr. 76 erwähnte Schreiben des Medizinischen Beraters) zu befinden, genügt somit die Feststellung, dass allein die Tatsache, dass in einem anderen als dem streitgegenständlichen Fall, der aber ebenfalls die Klägerin betraf, die Entscheidung des Medizinischen Beraters, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, in Form eines Schreibens ergangen ist, nicht zu belegen vermag, dass bei Fehlen eines derartigen Schreibens die Entscheidung, die Klägerin ärztlich untersuchen zu lassen, nicht von diesem Arzt getroffen worden ist.

78      Außerdem bestreitet die Klägerin nicht, dass sie selbst telefonisch durch die Assistentin des Medizinischen Beraters über die Entscheidung informiert wurde, sie wegen einer Konsultation an das Ärzteteam des Professors A zu verweisen. Eine derartige Information durch einen Bediensteten der EZB, der hierarchisch unter dem Medizinischen Berater steht, ist dazu angetan, die Darstellung des Sachverhalts durch die EZB zu bestätigen, wonach die Entscheidung, dass die Klägerin sich den streitigen ärztlichen Untersuchungen unterziehen müsse, von dem genannten Arzt ausging.

79      Schließlich bestätigt die Zusammenfassung des Sachverhalts, den der Europäische Datenschutzbeauftragte in der Entscheidung vom 12. November 2007 festgestellt hat, mit der er die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen hat, die Darstellung des Sachverhalts, wonach die Entscheidung, die Klägerin ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, vom Medizinischen Berater ausging.

80      Die Klägerin hat davon abgesehen, in der mündlichen Verhandlung die Richtigkeit der genannten Zusammenfassung in Frage zu stellen, obwohl sie vom Gericht zu diesem Punkt befragt wurde.

81      Somit ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Entscheidung, die Klägerin ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, entgegen dem Vorbringen der Klägerin als vom Medizinischen Berater der EZB erlassen anzusehen ist. Demzufolge ist der aus einem Verfahrensfehler hergeleitete Klagegrund zurückzuweisen.

b)     Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

 Vorbringen der Parteien

82      Die Klägerin trägt vor, dass die Erhebung der fraglichen Daten unverhältnismäßig gewesen sei. Weniger einschneidende Maßnahmen hätten nämlich getroffen werden können, um zu überprüfen, ob eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorgelegen habe. Außerdem habe sich die durchgeführte Untersuchung als nutzlos erwiesen, denn die Klägerin sei vom 2. bis 19. März 2007 abwesend gewesen, während das ärztliche Attest über ihre Fähigkeit, ihre Aufgaben zu erfüllen, erst am 24. April 2007 erstellt worden sei.

83      Die EZB ist demgegenüber der Ansicht, dass diese Untersuchungen insbesondere angesichts der häufigen und bisweilen nicht durch ein Attest belegten Fehlzeiten der Klägerin gerechtfertigt gewesen seien.

 Würdigung durch das Gericht

84      Der Klagegrund bezieht sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Erhebung, die die fraglichen Daten zum Gegenstand hatte.

85      Soweit die gerügte Rechtswidrigkeit die Achtung der Privatsphäre beeinträchtigen kann, die die Verordnung Nr. 45/2001 gegenüber der Verarbeitung personenbezogener Daten sichern soll, kann sie wirksam im Hinblick auf Art. 16 der Verordnung von der Klägerin für den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Verweigerung der Löschung der so erhobenen Daten geltend gemacht werden.

86      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die durchgeführte Erhebung medizinischer Daten von sehr weitreichender Natur ist. Unbestritten umfasste die Erhebung der fraglichen Daten u. a. eine kardiologische, eine urologische, eine gynäkologische und eine psychiatrische Untersuchung.

87      Auch wenn die EZB nach Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften in Anbetracht dessen, dass darin der allgemeine Begriff „eine andere medizinische Maßnahme“ verwendet wird, eine derartige Erhebung vornehmen kann, muss doch die Durchführung einer derartigen Erhebung angesichts ihres potenziell einschneidenden Charakters und der Gefahren einer Beeinträchtigung der Privatsphäre, mit denen die Erhebung verbunden ist, auf Konstellationen beschränkt bleiben, in denen sie gerechtfertigt ist.

88      Außerdem dürfen personenbezogene Daten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 45/2001 nur „den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sein und nicht darüber hinausgehen“.

89      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des an Professor A gerichteten Schreibens vom 5. März 2007, das dem Schreiben vom gleichen Tag, mit dem die Klägerin für die ärztlichen Untersuchungen einbestellt wurde, beigefügt war, dass die genannten Untersuchungen zum einen bezweckten, die Rechtmäßigkeit der Abwesenheit der Betroffenen festzustellen, was im Kontext eines häufigen Fernbleibens vom Dienst eine Überprüfung des allgemeinen Gesundheitszustands der Klägerin bedeutete, aber zum anderen auch das Ziel hatten, zu beurteilen, ob es notwendig sei, wegen etwaiger gesundheitsbedingter Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen vorzunehmen.

90      Im Hinblick zum einen auf die wiederholten Abwesenheitszeiten der Klägerin, von denen eine nicht zu vernachlässigende Zahl nicht durch ärztliche Atteste belegt war, und zum anderen auf den besonderen Kontext, in den sich die Abwesenheit der Klägerin, die zu den angefochtenen Maßnahmen geführt hat (siehe Randnr. 28), einfügt, kann die Erhebung der fraglichen Daten nicht als übermäßig angesehen werden. Denn die EZB konnte mit Recht davon ausgehen, dass eine vollständige Untersuchung des Gesundheitszustands der Klägerin erforderlich war, um eine chronische Situation häufigen Fernbleibens vom Dienst zu beenden, die sie sowohl für sich selbst als auch für ihre Bedienstete als nicht zufriedenstellend erachtete.

91      Ferner machte der Umstand, dass der Medizinische Berater der EZB die Ergebnisse der durchgeführten ärztlichen Untersuchung erst nach Ende des Krankheitsurlaubs der Klägerin erhalten hat, diese Datenerhebung nicht gänzlich nutzlos. Denn sie erlaubt es zum einen dem Medizinischen Berater der EZB, zu überprüfen, ob die Klägerin zu Recht einen bezahlten Krankheitsurlaub in Anspruch genommen hat, wobei eine Entscheidung, einen derartigen Urlaub zu versagen, nach dessen Ende ergehen kann, und ermöglicht es zum anderen der EZB, etwaige Anpassungen der Arbeitsbedingungen der Klägerin vorzunehmen, um ihrem allgemeinen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen.

92      Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen.

c)     Zum dritten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften im Hinblick auf Art. 10 der Verordnung Nr. 45/2001

93      Die Klägerin beruft sich darauf, dass Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften, die den Medizinischen Berater der EZB ermächtigen, Mitarbeiter jeder von ihm verlangten medizinischen Maßnahme zu unterziehen, im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 rechtswidrig sei.

94      Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere über die Gesundheit untersagt. Art. 10 Abs. 2 enthält Ausnahmen von diesem Verbot.

95      Das Gericht hat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu prüfen, inwieweit die fragliche Verarbeitung unter die in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Ausnahmen fallen kann. Wäre dies nämlich nicht der Fall, wäre die Erhebung dieser Daten rechtswidrig, und die Verweigerung ihrer Löschung wäre gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 45/2001 rechtswidrig.

96      Der dritte Klagegrund der Klägerin besteht aus drei Teilen.

 Zum ersten Teil des Klagegrundes

–       Vorbringen der Parteien

97      Die Klägerin trägt vor, dass Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften, indem er nicht den Zweck der von ihm vorgesehenen Datenverarbeitung klarstelle, gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 verstoße.

98      Die EZB macht geltend, in den Vorschriften sei eine solche formale Voraussetzung nicht vorgesehen.

–       Würdigung durch das Gericht

99      Wie bereits angegeben, trägt die Klägerin vor, dass Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften, indem er nicht den Zweck der von ihm vorgesehenen Datenverarbeitung klarstelle, gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 verstoße. Ihre Argumentation beruht auf einer Auslegung der genannten Bestimmung, der zufolge jede Vorschrift, die die Verarbeitung von Daten medizinischer Art vorsehe, die Gründe aufführen müsse, die die Erforderlichkeit einer derartigen Verarbeitung rechtfertigten. Die Klägerin bestreitet somit nicht die Erforderlichkeit der fraglichen Datenverarbeitung, die Art. 5.13.4 zulässt, sondern macht geltend, es sei gegen eine formale Voraussetzung verstoßen worden, die die Verordnung Nr. 45/2001 vorsehe.

100    Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 sieht zwar vor, dass die Verarbeitung von Daten, die in seinen Anwendungsbereich fällt, erforderlich sein muss, um den Pflichten und spezifischen Rechten des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, doch ergibt sich daraus nicht, dass jede Vorschrift, die eine Verarbeitung in Bezug auf „besondere Datenkategorien“ im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 45/2001 vorsieht, selbst ausdrücklich den genauen Zweck dieser Verarbeitung angeben und somit deren Erforderlichkeit rechtfertigen müsste.

101    Jedenfalls, auch wenn Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften nicht ausdrücklich die Ziele erkennen lässt, die die Verwendung der darin vorgesehenen Erhebung medizinischer Daten rechtfertigen können, lassen sich diese Ziele klar aus dem Zusammenhang ableiten, in den sich der genannte Artikel einfügt. Denn die Bestimmungen von Art. 5.13 haben insgesamt zum Gegenstand, die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 31 der Beschäftigungsbedingungen klarzustellen, der vorsieht, dass „Mitarbeiter, die nachweisen, dass sie wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls ihre Aufgaben nicht erfüllen können, bezahlten Krankheitsurlaub [erhalten]“. Die in Art. 5.13.4 vorgesehenen Maßnahmen kommen somit im Fall der Abwesenheit aufgrund Krankheitsurlaubs in Frage, um zu kontrollieren, ob diese Abwesenheit gerechtfertigt ist.

102    Je nach den Umständen kann diese Kontrolle das Vorhandensein einer bestimmten Krankheit betreffen, aber auch den allgemeinen Gesundheitszustand des Betroffenen, insbesondere im Fall einer dauerhaften Abwesenheit oder bei periodisch wiederkehrenden oder wiederholten Abwesenheitszeiten. Im letzteren Fall ist das Organ, um, wie vorliegend, eine chronische Situation häufigen Fernbleibens vom Dienst zu beenden, berechtigt, wenn nicht sogar aufgrund seiner Pflichten gegenüber den Mitarbeitern verpflichtet, zu ermitteln, ob es erforderlich ist, wegen etwaiger gesundheitsbedingter Schwierigkeiten eines Mitarbeiters bei der Erfüllung seiner Aufgaben eine Anpassung seiner Arbeitsbedingungen vorzunehmen.

103    Hier ist festzustellen, dass der Zweck der fraglichen Verarbeitung im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 unter die Pflichten und spezifischen Rechte des für die Verarbeitung Verantwortlichen, hier der EZB, auf dem Gebiet des Arbeitsrechts fällt.

104    Folglich ist der erste Teil des Klagegrundes zurückzuweisen, auch wenn, wie die Klägerin dies vertritt, der Wortlaut von Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften dadurch hätte verbessert werden können, dass die Ziele der darin vorgesehenen Maßnahmen klarer formuliert werden.

 Zum zweiten Teil des Klagegrundes

–       Vorbringen der Parteien

105    Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 sieht vor, dass eine Verarbeitung von Daten medizinischer Art aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder anderer auf der Grundlage dieser Verträge erlassener Rechtsakte zulässig sein muss.

106    Nach Ansicht der Klägerin ist die Erhebung der fraglichen Daten nach den Dienstvorschriften gestattet. Diese könnten aber nicht als ein auf der Grundlage der Verträge erlassener Rechtsakt angesehen werden. Mithin liege ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vor.

107    Die EZB vertritt die Ansicht, dass die Dienstvorschriften ein auf der Grundlage der Verträge erlassener Rechtsakt im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 seien.

–       Würdigung durch das Gericht

108    Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 definiert die Verarbeitung als Vorgang oder Vorgangsreihe.

109    Folglich können eine Erhebung, ein Wiederauffinden und ein Abfragen von Daten jeweils für sich eine Verarbeitung von Daten darstellen. Sie können aber auch lediglich Bestandteile einer Datenverarbeitung sein, die somit aus einer Vorgangsreihe besteht.

110    Im vorliegenden Fall ist die fragliche Verarbeitung eine Vorgangsreihe, die insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Erhebung medizinischer Daten umfasst und die es der EZB erlaubt, die Fähigkeit der im Krankheitsurlaub befindlichen Personen, ihre Aufgaben zu erfüllen, zu beurteilen.

111    Art. 31 der Beschäftigungsbedingungen sieht vor, dass Mitarbeiter, die nachweisen, dass sie wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls ihre Aufgaben nicht erfüllen können, gemäß den in den Dienstvorschriften festgelegten Bedingungen bezahlten Krankheitsurlaub erhalten.

112    Indem somit Art. 31 der Beschäftigungsbedingungen das Recht auf bezahlten Krankheitsurlaub davon abhängig macht, dass der betreffende Mitarbeiter nachweist, seine Aufgaben nicht erfüllen zu können, setzt er zwangsläufig als Gegenstück die Befugnis des Arbeitgebers voraus, das Vorhandensein eines derartigen Nachweises zu überprüfen, wobei die Modalitäten dieser Befugnis u. a. je nach Häufigkeit der Abwesenheitszeiten variieren können, wie in Randnr. 102 des vorliegenden Urteils ausgeführt.

113    Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Verarbeitung folglich nicht durch die Dienstvorschriften, sondern durch die Beschäftigungsbedingungen gestattet, die hinsichtlich der Modalitäten der Verarbeitung auf die Dienstvorschriften und insbesondere auf Art. 5.13.4 verweisen, was konkret die Erhebung von Daten betrifft.

114    Da die Klägerin den Beschäftigungsbedingungen nicht den Charakter von „auf Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakten“ abspricht und im Gegenteil in ihrer Klageschrift bekräftigt, dass die Beschäftigungsbedingungen solche Rechtsakte seien, hat das Gericht nicht von Amts wegen diese Frage aufzuwerfen; folglich ist der zweite Teil des Klagegrundes, wie ihn die Klägerin vorträgt, zurückzuweisen.

115    Jedenfalls kann der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt werden, wonach Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 verlange, dass jede Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne von Art. 10 Abs. 1 (insbesondere von Daten über Gesundheit) durch eine Vorschrift gestattet sein müsse, deren Existenz unmittelbar in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sei.

116    Eine solche Auslegung steht nämlich nicht mit dem Wortlaut dieser Vorschrift im Einklang, und insbesondere nicht mit der Verwendung des Ausdrucks „auf der Grundlage“, der, wenn er auch eine Verbindung zwischen der Vorschrift, die eine Datenverarbeitung vorsieht, und den Verträgen impliziert, deshalb noch nicht bedeutet, dass diese Verbindung unmittelbar ist.

117    Im vorliegenden Fall wurden die Dienstvorschriften vom Direktorium der EZB auf der Grundlage von Art. 21 der Geschäftsordnung verabschiedet, eine Vorschrift, deren Existenz in Art. 12 Abs. 3 der Satzung des ESZB vorgesehen ist. Somit wurden sie mittelbar auf der Grundlage einer Vorschrift des Primärrechts erlassen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Oktober 2001, X/EZB, T‑333/99, Slg. 2001, II‑3021, Randnr. 104). Daher verstieße auch dann, wenn man unterstellt, dass die fragliche Verarbeitung ausschließlich durch Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften gestattet wäre, diese Ermächtigung nicht gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001.

118    Es trifft zwar zu, dass die französische Fassung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorsieht, dass eine Verarbeitung u. a. von medizinischen Daten aufgrund der Verträge oder anderer auf der Grundlage dieser Verträge erlassener „actes législatifs“ zulässig sein muss. Der Begriff „actes législatifs“ weist zwar im französischen Rechtssystem einen Bedeutungsgehalt in Bezug auf das Wesen des Organs, das derartige Akte erlässt, auf, doch verwenden die übrigen Sprachfassungen einen allgemeineren Begriff, der nicht darauf verweist, dass es notwendig wäre, dass ein von einem bestimmten Organ ausgehender Akt zur Verarbeitung ermächtigt. Dies ist der Fall bei der deutschen Fassung („Rechtsakte“), wobei Deutsch im vorliegenden Fall die Verfahrenssprache ist, aber auch bei der englischen Fassung („legal instruments“) und bei der italienischen Fassung („atti normativi“).

119    Folglich ist der Begriff „actes législatifs“, den die französische Fassung der Verordnung Nr. 45/2001 verwendet, so auszulegen, dass er auf den Begriff „Rechtsnorm“ verweist.

120    Sowohl die Beschäftigungsbedingungen als auch die Dienstvorschriften sind Rechtsnormen (vgl. Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 18. April 2002, IPSO und USE/EZB, T‑238/00, Slg. 2002, II‑2237, Randnrn. 50 und 51).

121    Selbst wenn daher die fragliche Datenerhebung lediglich durch die Dienstvorschriften gestattet gewesen wäre, hätte kein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgelegen.

122    Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erhobene Einwand zurückzuweisen, wonach der effektive Schutz der Privatsphäre nicht hinreichend gesichert wäre, wenn die Gemeinschaftsorgane in der Lage wären, sich selbst mittels einer einfachen Durchführungsbestimmung zur Regelung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu ermächtigen. Der Schutz der Privatsphäre der Mitarbeiter ist nämlich hinreichend sichergestellt, wenn die Vorschrift, die eine Datenverarbeitung gestattet, wie im vorliegenden Fall eine Rechtsnorm mit hinreichender Publizität ist (was die Klägerin nicht in Abrede stellt) und die fragliche Verarbeitung vorhersehbar ist.

123    Somit ist der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des Klagegrundes

–       Vorbringen der Parteien

124    Die Klägerin trägt außerdem vor, dass die Erhebung der fraglichen Daten nicht die Akzeptanz des Europäischen Datenschutzbeauftragten gefunden habe.

125    Nach Ansicht der EZB ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

126    Der dritte Teil des Klagegrundes kann ohne Prüfung zurückgewiesen werden, da es sich in Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 um eine alternative Bedingung gegenüber der Ermächtigung zur Verarbeitung durch auf der Grundlage der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften erlassene „Rechtsakte“ handelt und das Gericht der Ansicht ist, dass die letztgenannte Bedingung erfüllt ist.

127    Folglich ist der Klagegrund, der aus einem Verstoß der EZB gegen die ihr durch Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 auferlegten Verpflichtungen hergeleitet wird, zurückzuweisen.

128    Hierzu ist außerdem, wie oben ausgeführt, festzustellen, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte sich auf eine Beschwerde der Klägerin zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geäußert hat, die in den Schreiben vom 5. März 2007 bestand, von denen eines an die Klägerin und das andere an Professor A gerichtet war.

129    Der Europäische Datenschutzbeauftragte war der Ansicht, dass die fragliche Datenverarbeitung von der in Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Ausnahmen erfasst werde.

130    Aus alledem ergibt sich, dass der Klagegrund, der aus der Rechtswidrigkeit von Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften im Hinblick auf Art. 10 der Verordnung Nr. 45/2001 hergeleitet wird, zurückzuweisen ist.

d)     Zum vierten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften im Hinblick auf den der EZB verbleibenden Wertungsspielraum

 Vorbringen der Parteien

131    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den aus der Rechtswidrigkeit von Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften, der den Medizinischen Berater der EZB ermächtigt, Mitarbeiter jeder medizinischen Maßnahme zu unterwerfen, hergeleiteten Klagegrund geltend gemacht. Dieser Artikel sehe vor, dass die EZB jederzeit von einem Mitarbeiter eine ärztliche Untersuchung verlangen könne, und somit nicht notwendigerweise nur dann, wenn es darum gehe, eine Arbeitsunfähigkeit festzustellen, oder wenn die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen in Frage gestellt werde. Folglich könne die EZB von dieser Befugnis aus jedwedem Grund Gebrauch machen und verfüge daher über einen zu weiten Spielraum.

132    Nach Ansicht der EZB ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

133    Soweit das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht lediglich den ersten Teil des dritten Klagegrundes wieder aufgreift, der sich darauf bezieht, dass es an einer Zwecksetzung für die fragliche Datenverarbeitung fehle, bezieht sich der nunmehr geltend gemachte Klagegrund auf den zu weiten Spielraum, über den die EZB bei der Erhebung von Daten medizinischer Art verfügen soll.

134    Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit kann die Achtung der Privatsphäre beeinträchtigen, die die Verordnung Nr. 45/2001 gegenüber der Verarbeitung personenbezogener Daten sichern soll. Im Hinblick auf Art. 16 der Verordnung Nr. 45/2001 kann die Klägerin daher hiermit argumentieren, um die Aufhebung der Entscheidung zu beantragen, mit der die Löschung der so erhobenen Daten verweigert wird.

135    Zur Begründetheit des Klagegrundes ist zunächst, ohne dass es erforderlich wäre, über eine etwaige Unzulässigkeit wegen verspäteter Geltendmachung des Klagegrundes zu befinden, daran zu erinnern, dass Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften die Mitarbeiter der EZB verpflichtet, „jeder vom Medizinischen Berater angeordneten medizinischen Maßnahme … Folge [zu] leisten“.

136    Mit Recht hat die Klägerin die Aufmerksamkeit des Gerichts auf die Tatsache gelenkt, dass es auf medizinischem Gebiet, d. h. in einem Bereich, in dem es der Verwaltung obliegt, in Bezug auf die Gefahren einer Beeinträchtigung der Privatsphäre besondere Vorsicht walten zu lassen, wünschenswert wäre, wenn die Vorschriften hinsichtlich der verfolgten Ziele und der Reichweite der Befugnis, über die das Organ zur Erreichung dieser Ziele verfügt, präziser formuliert wären.

137    Wie jedoch in den Randnrn. 101 und 102 des vorliegenden Urteils ausgeführt, lassen sich, wenn Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften auch nicht ausdrücklich die Ziele erkennen lässt, die die Verwendung der darin vorgesehenen Erhebung medizinischer Daten rechtfertigen können, diese Ziele klar aus dem Zusammenhang ableiten, in den sich der genannte Artikel einfügt.

138    So kommen die in Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften vorgesehenen Maßnahmen im Fall der Abwesenheit aufgrund Krankheitsurlaubs in Frage, um zu kontrollieren, ob die Abwesenheitszeiten gerechtfertigt sind, wobei das größere oder geringere Ausmaß dieser Kontrolle mit Recht insbesondere von der Häufigkeit der Abwesenheitszeiten abhängen kann (vgl. Randnrn. 102 und 112 des vorliegenden Urteils).

139    Ferner kann die EZB selbst in Ermangelung jeder Klarstellung in den Dienstvorschriften hinsichtlich der Intensität und Reichweite der Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Bestimmungen ergehen können, ihre Befugnis auf dem Gebiet der Erhebung personenbezogener Daten nicht weiter ausüben, als dies in Anbetracht der tatsächlichen Umstände, unter denen die EZB diese Befugnis wahrnimmt, strikt erforderlich ist. Es ist somit Sache der EZB, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, insbesondere in der Form, in der er auf dem Gebiet des Schutzes bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 45/2001 seine Ausprägung gefunden hat. Es ist auch Sache des Gemeinschaftsrichters, zu kontrollieren, ob die EZB diesen Grundsatz beachtet.

140    Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist somit der Spielraum der EZB bei einem Rückgriff auf die in Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften vorgesehenen Maßnahmen nicht unbegrenzt. Die Bestimmungen des genannten Artikels können daher für sich genommen nicht den Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre beeinträchtigen.

141    Folglich kann Art. 5.13.4 der Dienstvorschriften, auch wenn ein klarerer Wortlaut hätte gewählt werden können, um bestimmte besondere Situationen wie häufiges Fernbleiben vom Dienst zu berücksichtigen, nicht aus dem Grund als rechtswidrig betrachtet werden, dass er der EZB einen zu weiten Spielraum ließe. Der vierte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

142    Nach alledem sind die Anträge der Klägerin auf Aufhebung der Entscheidung der EZB vom 11. Juni 2007, mit der die Löschung personenbezogener Daten verweigert wurde, zurückzuweisen.

B –  Zum Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schreibens vom 5. März 2007, mit dem die Klägerin angewiesen wurde, sich ärztlich untersuchen zu lassen

143    In den von ihr geltend gemachten Klagegründen hat die Klägerin nicht zwischen denjenigen unterschieden, auf die sich ihre Anträge auf Aufhebung der Verweigerung der Löschung dieser Daten stützen, und denjenigen, auf die sich ihr Antrag auf Aufhebung der ihr gegenüber ergangenen Weisung stützt, sich ärztlich untersuchen zu lassen.

144    Sämtliche von der Klägerin geltend gemachte Klagegründe wurden in dem Teil des vorliegenden Urteils, der sich mit den gegen die Verweigerung der Löschung personenbezogener Daten gerichteten Anträgen befasst, als unbegründet zurückgewiesen.

145    Folglich ist der Antrag, der sich gegen die ihr gegenüber ergangene Weisung richtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen, in Ermangelung eines ihn stützenden spezifischen Klagegrundes zurückzuweisen.

C –  Zum Schadensersatzantrag

146    Die Klägerin begehrt Ersatz des immateriellen Schadens, den sie aufgrund der ihr auferlegten Verpflichtung, sich einer ihrer Ansicht nach rechtswidrigen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, erlitten habe. Sie weist darauf hin, dass die fragliche Untersuchung u. a. eine kardiologische, eine urologische, eine gynäkologische und eine psychiatrische Untersuchung umfasst habe. Sie beruft sich darauf, dass derartige Untersuchungen belastend seien.

147    Der Schadensersatzantrag beruht somit auf der Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Fall vorgenommenen Datenerhebung und im Weiteren auf der Rechtswidrigkeit der Entscheidung, die Löschung dieser Daten zu verweigern, die beide mit Aufhebungsanträgen angegriffen werden. In Bezug auf von diesen Maßnahmen zu unterscheidenden Handlungen sind keine Unregelmäßigkeiten geltend gemacht worden.

148    Folglich ist der Schadensersatzantrag, nachdem die Aufhebungsanträge zurückgewiesen worden sind, ebenfalls zurückzuweisen.

 Kosten

149    Nach Art. 122 der Verfahrensordnung des Gerichts finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung beim Gericht anhängig gemacht werden, d. h. ab dem 1. November 2007. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

150    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Art. 88 dieser Verfahrensordnung in Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Da die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Mahoney

Kreppel

Van Raepenbusch

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 2009.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       P. Mahoney

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Deutsch.