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Klage, eingereicht am 14. Oktober 2011 - Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission

(Rechtssache T-545/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Stichting Greenpeace Nederland (Amsterdam, Niederlande) und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass der Beschluss der Kommission vom 10. August 2011 gegen das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, die Verordnung (EG) Nr. 1049/20012 und die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 verstößt;

den Beschluss der Kommission vom 10. August 2011 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Klagegründe:

Erstens verleihe Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 den Mitgliedstaaten kein Vetorecht; die Beklagte könne sich daher nicht darauf stützen, dass ein Mitgliedstaat meine, dass die in Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme auf das Auskunftsersuchen der Klägerinnen Anwendung finde oder nicht Anwendung finde.

Zweitens müsse aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der beantragten Informationen die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme entfallen, da im vorliegenden Fall die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 genannten Voraussetzungen erfüllt seien.

Drittens verstoße der angefochtene Beschluss gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und Art. 4 des Übereinkommens von Aarhus, da

die Beklagte nicht die konkrete Gefahr einer Schädigung der angeführten geschäftlichen Interessen durch die Verbreitung der beantragten Informationen geprüft habe und

die Beklagte nicht die betreffenden geschäftlichen Interessen gegen das Allgemeininteresse an der Verbreitung der beantragten Informationen über die Umwelt gemäß Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 des Übereinkommens von Aarhus abgewogen habe.

Die Klägerinnen tragen ferner vor, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sollte soweit möglich konventionskonform angewendet werden, wenn das Übereinkommen von Aarhus nicht unmittelbar anwendbar sein sollte.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).