Language of document : ECLI:EU:T:2012:37

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

31. Januar 2012(*)

„Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzuständigkeit“

In der Rechtssache T-547/11

FS Schmidt Vermögensverwaltung und Verlag KG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Voßen,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande,

Beklagter,

betreffend einen Antrag auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin infolge bestimmter Entscheidungen der niederländischen Gerichte erlitten haben soll,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge der Klägerin

1        Mit Klageschrift, die am 19. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

2        Sie beantragt,

–        den Beklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 51 500 Euro zuzüglich 5 % Zinsen seit Juni 2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des streitbefangenen Pkw zu zahlen;

–        den Beklagten zu verurteilen, ihr alle Rechtsanwalts- und Prozesskosten in Gesamthöhe von 10 000 Euro zu erstatten;

–        dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

3        Nach Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

4        Hier hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, gemäß diesem Artikel ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5        Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin mit ihrem Antrag den Ersatz des Schadens, den sie infolge bestimmter Entscheidungen der niederländischen Gerichte im Rahmen eines Rechtsstreits über den Verkauf eines Pkw erlitten haben soll. Das Königreich der Niederlande habe durch seine Gerichte gegen das Unionsrecht verstoßen und ihr einen Schaden zugefügt.

6        Die Zuständigkeit des Gerichts im Bereich der außervertraglichen Haftung ist in Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV sowie in Art. 188 Abs. 2 EA vorgesehen. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht ausschließlich für Klagen auf Ersatz von Schäden zuständig, die durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder durch deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, Slg. 2004, I‑2803, Randnrn. 49 und 59).

7        Im vorliegenden Fall ist der Urheber der Handlungen, durch die der Klägerin ein Schaden entstanden sein soll, weder ein Organ oder eine Einrichtung noch eine sonstige Stelle der Union.

8        Angesichts dieser Zuständigkeitszuweisung ist das Gericht für die Bewertung der Handlungen eines nationalen Gerichts nicht zuständig (Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2011, DMA Die Marketing Agentur und Hofmann/Österreich, T-472/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8).

9        Zwar ist der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht, sofern die verletzte Unionsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, doch ist es Sache der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über diesen Schadensersatz zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, Slg. 2003, I‑10239, Randnr. 59).

10      Nach diesen Erwägungen ist die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen, ohne dass sie dem Beklagten zugestellt zu werden braucht.

 Kosten

11      Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wurde und ihm Kosten entstehen konnten, genügt es, der Klägerin gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 31. Januar 2012

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

        O. Czúcz


* Verfahrenssprache: Deutsch.