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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 23. März 2021 – K.D./Towarzystwo Ubezpieczeń Ż S.A.

(Rechtssache C-208/21)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: K.D.

Beklagte: Towarzystwo Ubezpieczeń Ż S.A.

Vorlagefragen

Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG1 dahin auszulegen, dass er das Vorliegen einer unlauteren Geschäftspraxis nur an die Umstände knüpft, die im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und der Präsentation eines Produkts gegenüber dem Verbraucher stehen, oder unterfällt dem Anwendungsbereich der Richtlinie und ist damit als eine unlautere Geschäftspraxis auch das Verfassen irreführender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Gewerbetreibenden, der Ersteller des Produkts ist, anzusehen, wenn diese als Grundlage für das Verkaufsangebot eines anderen Gewerbetreibenden dienen, d. h. in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen des Produkts stehen?

Falls die erste Frage bejaht wird, muss dann angenommen werden, dass für die Anwendung der unlauteren Geschäftspraxis nach der Richtlinie 2005/29/EG der Gewerbetreibende haftet, der die irreführenden allgemeinen Geschäftsbedingungen verfasst hat, oder trifft die Haftung den Gewerbetreibenden, der auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Verbraucher das Produkt präsentiert und unmittelbar für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist, oder muss angenommen werden, dass nach der Richtlinie 2005/29/EG beide Unternehmer haften?

Steht Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift (einer Auslegung des innerstaatlichen Rechts) entgegen, die dem Verbraucher das Recht einräumt, die Ungültigerklärung eines Vertrags, der mit einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde, unter gegenseitiger Rückgewährung der Leistungen durch das nationale Gericht zu fordern, wenn die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers aufgrund einer unlauteren Geschäftspraxis des Gewerbetreibenden abgegeben wurde?

Falls die dritte Frage bejaht wird, muss dann angenommen werden, dass für die Beurteilung des Vorgehens des Gewerbetreibenden, der sich gegenüber einem Verbraucher unverständlicher und unklarer allgemeiner Geschäftsbedingungen bedient, die Richtlinie 93/132 als anwendbare Rechtsgrundlage zugrunde gelegt werden muss und deswegen das Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit einer Vertragsklausel in Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt werden muss, dass in Versicherungsverträgen, die an Versicherungskapitalfonds gebunden sind und mit Verbrauchern geschlossen werden, dieses Erfordernis durch eine nicht individuell ausgehandelte Vertragsklausel erfüllt wird, durch die das Ausmaß des Anlagerisikos während der Laufzeit des Versicherungsvertrags nicht ausdrücklich bestimmt wird, sondern lediglich über die Möglichkeit des Verlustes der eingezahlten Erstprämie und der laufenden Prämien im Fall der Kündigung der Versicherung vor Ablauf des Versicherungszeitraums informiert wird?

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1 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).

2 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).