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Vorabentscheidungsersuchen des Okrajno sodišče v Mariboru (Slowenien), eingereicht am 31. Januar 2024 – LH/NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR d.d.

(Rechtssache C-81/24, Jenec1 )

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Okrajno sodišče v Mariboru

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: LH

Beklagte: NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR d.d.

Vorlagefragen

Erlaubt Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU1 den Mitgliedstaaten, den Kreditinstituten die Verpflichtung aufzuerlegen, den Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen aus dem Grund abzulehnen, dass dieser Verbraucher auf der OFAC-Liste (einer Liste des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika – Amt zur Kontrolle von Auslandsvermögen) aufgeführt ist, da durch die Eröffnung eines solchen Kontos die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/8492 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verletzt würden?

Falls die erste Frage bejaht wird: Gibt es eine Ausnahme, wenn dieser Verbraucher weltweit nirgendwo wegen einer Straftat verurteilt worden ist, derentwegen er auf dieser Liste steht, und/oder wenn gegen diesen Verbraucher keine restriktiven Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten, der EU oder einer anderen internationalen Organisation, der das betreffende Land oder die EU angehört, verhängt wurden?

Stellt die Bejahung der ersten Frage einen Verstoß gegen Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar, der das Recht auf die Unschuldsvermutung festlegt?

Stellt die Verneinung der zweiten Frage einen Verstoß gegen Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar, der das Recht auf die Unschuldsvermutung festlegt?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. 2014, L 257, S. 214).

1     Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73).