Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. Januar 2014 – Lebedef/Kommission
(Rechtssache F-60/13)1
(Öffentlicher Dienst – Beamte – Eintragung von krankheitsbedingten Fehlzeiten – Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst – Durch die Anstellungsbehörde vorgenommener Abzug vom Jahresurlaub – Einreichung eines Antrags durch E-Mail – Kenntnis des Betroffenen vom Vorliegen einer Entscheidung – Unterlassen, eine E-Mail zu öffnen und sich durch Anklicken eines Hyperlinks über den Inhalt dieser Entscheidung zu informieren – Zulässigkeit – Fristen – Bestimmung des Datums, ab dem der Betroffene die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts der Entscheidung hatte)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung des auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellten Antrags des Klägers auf Berichtigung der Eintragungen seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Anwendung SysPer2
Tenor des Beschlusses
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Herr Lebedef trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.
________________________1 ABl. C 274 vom 21.9.2013, S. 29.