Language of document : ECLI:EU:T:2019:856

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

12. Dezember 2019(*)

„Öffentlicher Dienst – Am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Reform des Statuts und der BSB – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 – Ab dem 1. Januar 2014 erhobene Solidaritätsabgabe – Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge für die Jahre 2013 und 2014“

In der Rechtssache T‑527/16,

Margarita Tàpias, wohnhaft in Wavre (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch E. Taneva und M. Ecker als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge der Klägerin für den Monat Januar 2014, wie sie sich in der ihr am 14. Januar 2014 übermittelten Gehaltsabrechnung für diesen Monat konkretisiert hat, in der ihr gegenüber erstmals Art. 65 Abs. 4 und Art. 66a des Statuts in der Fassung von Art. 1 Nrn. 44 und 46 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) zur Anwendung gekommen sein sollen, mit denen die Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge für die Jahre 2013 und 2014 ausgesetzt und ab dem 1. Januar 2014 eine Solidaritätsabgabe eingeführt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters G. De Baere,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, Frau Margarita Tàpias, ist Beamtin des Rates der Europäischen Union.

2        Das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) sind der Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, Nr. 45, S. 1385) als Anlage beigefügt.

3        Das Statut und die BSB sind seit ihrer Annahme vielfach geändert worden, u. a. durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15).

4        Insbesondere sind durch Art. 1 Nrn. 44 und 46 der Verordnung Nr. 1023/2013 die Art. 65 und 66a des Statuts geändert worden.

5        In seiner vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 geltenden Fassung sah Art. 65 des Statuts Folgendes vor:

„(1)      Der Rat überprüft jährlich das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union. Diese Überprüfung erfolgt im September anhand eines gemeinsamen Berichts der Kommission, dem ein vom Statistischen Amt der Europäischen Union im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der einzelnen Mitgliedstaaten aufgestellter gemeinsamer Index zugrunde liegt; für diesen Index ist für jedes Land der Union der Stand am 1. Juli maßgebend.

Der Rat prüft hierbei, ob im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Union eine Angleichung der Bezüge angebracht ist. Berücksichtigt werden insbesondere etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst sowie die Erfordernisse der Gewinnung von Personal.

(2)      Im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten beschließt der Rat innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung.

(3)      Bei Anwendung dieses Artikels beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit (Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union).“

6        Art. 65 des Statuts in der durch Art. 1 Nr. 44 der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung bestimmt nunmehr Folgendes:

„(1)      Das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union wird alljährlich unter Berücksichtigung der Wirtschaft[s]- und Sozialpolitik der Union aktualisiert. Berücksichtigt werden insbesondere Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und die Erfordernisse der Personaleinstellung. Die Aktualisierung der Dienstbezüge wird gemäß Anhang XI durchgeführt. Diese Aktualisierung erfolgt vor Ende eines jeden Jahres anhand eines Berichts der Kommission, dem vom Statistischen Amt der Europäischen Union im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellte Statistiken zugrunde liegen, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten am 1. Juli wiedergeben. Der Bericht enthält Daten über die Auswirkungen der Dienstbezüge und der Ruhegehälter der Beamten der Union auf den Haushalt. Er ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.

Die Beträge gemäß Artikel 42a Absatz 2 und 3, gemäß den Artikeln 66 und 69, gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 und gemäß Anhang XIII Artikel 8 Absatz 2 sowie gemäß dem ehemaligen Artikel 4a des Anhangs VII, die gemäß Anhang XIII Artikel 18 Absatz 1 zu aktualisieren sind, die Beträge gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 28a Absatz 7, den Artikeln 93 und 94, Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 96 Absatz 7 und den Artikeln 133, 134 und 136 der [BSB] und die Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates … und der Koeffizient für die Beträge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates … werden alljährlich gemäß Anhang XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.

(2)      Im Fall einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten werden die Beträge gemäß Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 nach Maßgabe des Anhangs XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge und Koeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.

(3)      Die Beträge gemäß Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 sind als Beträge und Koeffizienten zu betrachten, deren tatsächliche Werte zu bestimmten Zeitpunkten ohne einen weiteren Rechtsakt zu aktualisieren sind.

(4)      Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 und 6 des Anhangs XI wird in den Jahren 2013 und 2014 keine Aktualisierung gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgenommen.“

7        In seiner vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 geltenden Fassung sah Art. 66a des Statuts Folgendes vor:

„(1)      Abweichend von Artikel 3 Absatz l der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften … wird eine auf den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2012 befristete Maßnahme – die so genannte ‚Sonderabgabe‘ – auf die Dienstbezüge angewandt, die die Union dem Personal im aktiven Dienst zahlt.

(2)      Der Satz der Sonderabgabe, die auf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 erhoben wird, beträgt

vom 1.5.2004 bis zum 1.12.2004

2,50 %

vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2005

2,93 %

vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006

3,36 %

vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007

3,79 %

vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008

4,21 %

vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009

4,64 %

vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010

5,07 %

vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2012

5,50 %


(3)

a)      Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe entspricht dem Grundgehalt in der bei der Berechnung der Dienstbezüge zugrunde gelegten Besoldungsgruppe, abzüglich

i)      der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsordnung geleisteten Beiträge sowie der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 vor Abzug der Sonderabgabe zu zahlen hätte, und

ii)      eines Betrags in Höhe des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1.

b)      Die Beträge, die die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe bilden, werden in Euro ausgedrückt; auf sie wird der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.

(4)      Die Sonderabgabe wird monatlich im Wege des Abzugs an der Quelle erhoben; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen.“

8        Art. 66a des Statuts in der durch Art. 1 Nr. 46 der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung bestimmt nunmehr Folgendes:

„(1)      Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 und zwecks Berücksichtigung – unbeschadet des Artikels 65 Absatz 3 – der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten wird eine auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023 befristete Maßnahme – die so genannte ‚Solidaritätsabgabe‘ – auf die Dienstbezüge angewandt, die die Union dem Personal im aktiven Dienst zahlt.

(2)      Der Satz der Solidaritätsabgabe, die auf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 erhoben wird, beträgt 6 %. Er beträgt jedoch 7 % bei Beamten ab Besoldungsgruppe AD 15 Dienstaltersstufe 2.

(3)

a)      Die Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe entspricht dem bei der Berechnung der Dienstbezüge zugrunde gelegten Grundgehalt, abzüglich

i)      der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsregelung geleisteten Beiträge und der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinn des Anhangs VII Artikel 2 vor Abzug der Solidaritätsabgabe zu zahlen hätte, und

ii)      eines Betrags in Höhe des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 Dienstaltersstufe 1.

b)      Die Beträge, die die Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe bilden, werden in Euro ausgedrückt, und auf sie wird der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.

(4)      Die Solidaritätsabgabe wird monatlich im Wege des Abzugs an der Quelle erhoben; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen.“

9        Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1023/2013 trat diese am 1. November 2013 in Kraft. Gemäß Art. 3 Abs. 2 der genannten Verordnung galten deren Bestimmungen ab dem 1. Januar 2014 mit Ausnahme von Art. 1 Nr. 44 und Art. 1 Nr. 73 Buchst. d, die ab Inkrafttreten der Verordnung galten.

10      Am 14. Januar 2014 erhielt die Klägerin ihre Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2014.

11      Am 1. April 2014 legte die Klägerin beim Rat in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde Beschwerde gegen ihre Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2014 ein. Zur Begründung machte sie geltend, diese Abrechnung enthalte erstmals einen Hinweis, zum einen, auf die ausdrückliche Entscheidung, vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2015 eine Solidaritätsabgabe auf sie anzuwenden, obwohl die Anwendung der Methode zur Anpassung der Dienstbezüge während dieses Zeitraums ausgesetzt sei, und zum anderen, auf die stillschweigende Entscheidung, ihre Dienstbezüge in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2015 nicht jährlich anzupassen.

12      Mit ausdrücklicher Entscheidung vom 17. Juli 2014 wies der Rat die Beschwerde der Klägerin zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

13      Mit Klageschrift, die am 27. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende unter dem Aktenzeichen F‑121/14 eingetragene Klage erhoben.

14      Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst beschlossen, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache T‑75/14, USFSPEI/Parlament und Rat, auszusetzen.

15      Mit Schriftsatz, der am 8. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, hat das Europäische Parlament beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

16      Am 2. September 2016 ist die am 31. August 2016 beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängige Rechtssache F‑121/14 gemäß Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht der Europäischen Union (ABl. 2016, L 200, S. 137) auf das Gericht übertragen worden und hat das Aktenzeichen T‑527/16 erhalten.

17      Am 19. Januar 2018 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache wiederaufgenommen worden, nachdem das Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T‑75/14, EU:T:2017:813), rechtskräftig geworden war.

18      Am 30. April 2018 hat der Rat seine Klagebeantwortung eingereicht.

19      Mit Entscheidung vom 14. Mai 2018 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts das Parlament als Streithelfer zugelassen.

20      Die Klägerin hat die Erwiderung am 5. Juli 2018 eingereicht.

21      Das Parlament hat seinen Streithilfeschriftsatz am 3. Juli 2018 eingereicht. Die Klägerin hat am 21. August 2018 zum Streithilfeschriftsatz Stellung genommen.

22      Der Rat hat die Gegenerwiderung am 3. September 2018 eingereicht.

23      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die Rechtssache der Achten Kammer zugewiesen worden, der die Berichterstatterin zugeteilt ist.

24      In der Sitzung vom 28. März 2019 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

25      Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 hat das Gericht gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung beschlossen, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen.

26      Mit einer ersten, am 14. Juni 2019 gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung angenommenen prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht die Parteien zur Beantwortung einer Frage aufgefordert. Die Parteien haben auf diese Frage fristgerecht geantwortet. Am 24. Juli 2019 hat das Gericht eine zweite prozessleitende Maßnahme angenommen, mit der es die Parteien aufgefordert hat, zu ihren jeweiligen Antworten auf die erste prozessleitende Maßnahme Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung sind die Parteien fristgerecht nachgekommen.

27      Mit Entscheidung des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 9. September 2019 ist das mündliche Verfahren erneut geschlossen worden.

28      Die Klägerin beantragt,

–        die ausdrückliche Entscheidung, mit der vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2015 eine Solidaritätsabgabe erhoben wird, obwohl es einen Aussetzungszeitraum für die Anpassung der Dienstbezüge gibt, der die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2015 umfasst, aufzuheben;

–        die stillschweigende Entscheidung, die Dienstbezüge der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2015 nicht jährlich anzupassen, aufzuheben,

da die am 14. Januar 2014 zugestellte Gehaltsabrechnung der Klägerin für Januar 2014 erstmals einen Hinweis auf diese beiden Entscheidungen enthalten hat;

–        soweit erforderlich, die Entscheidung vom 17. Juli 2014 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.

29      Der Rat, unterstützt durch das Parlament, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zulässigkeit

30      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beschwerde- und Klagefristen der Art. 90 und 91 des Statuts zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, das ihre Einhaltung nach Anhörung der Parteien im Wege schriftlicher Fragen – auch von Amts wegen – zu überprüfen hat. Diese Fristen entsprechen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Lofaro/Kommission, T‑293/07 P, EU:T:2008:607, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Das Gericht hat somit von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde der Klägerin vom 1. April 2014 innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts genannten Frist von drei Monaten eingelegt worden ist. Zu diesem Zweck hat das Gericht die die Klägerin beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zu ermitteln.

32      Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung über die Festsetzung ihrer Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2014 stelle insoweit eine sie beschwerende Handlung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts dar, als mit dieser Entscheidung ihr gegenüber erstmals Art. 65 Abs. 4 des Statuts, mit dem die Anwendung der in Anhang XI des Statuts vorgesehenen Methode zur Anpassung der Dienstbezüge ausgesetzt werde, sowie Art. 66a des Statuts, mit dem vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023 eine Solidaritätsabgabe auf die Gehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten wiedereingeführt werde, so wie diese Vorschriften aus Art. 1 Nrn. 44 und 46 der Verordnung Nr. 1023/2013 hervorgingen, durchgeführt worden seien. In Reaktion auf die prozessleitende Maßnahme des Gerichts vom 24. Juli 2019 hat die Klägerin ausgeführt, Art. 65 Abs. 4 des Statuts, der vorsehe, dass es für die Jahre 2013 und 2014 keine Aktualisierung geben werde, belasse der Europäischen Kommission insoweit keinen Ermessensspielraum. Die Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2014 zeige, dass die Dienstbezüge für diese beiden Jahre ihr gegenüber nicht angepasst worden seien. Demnach stehe endgültig fest, dass die Dienstbezüge der Klägerin mit Inkrafttreten des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung im Januar 2014 in den Jahren 2013 und 2014 nicht aktualisiert würden.

33      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts, wenn sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen, indem seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändert wird (vgl. Urteil vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F‑29/09, EU:F:2010:120, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Daher ist zu prüfen, ob die Klage, soweit sie gegen die Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge der Klägerin für den Monat Januar 2014 gerichtet ist, wie sie sich in der Gehaltsabrechnung für diesen Monat konkretisiert hat, den Anforderungen der Art. 90 und 91 des Statuts entspricht.

35      Eine Gehaltsabrechnung weist nach ihrer Art und ihrem Gegenstand nicht die Merkmale einer beschwerenden Maßnahme auf, da mit ihr nur frühere Entscheidungen der Verwaltung in Bezug auf die persönliche und rechtliche Lage des Beamten in finanzielle Begriffe umgesetzt werden (Urteile vom 23. April 2008, Pickering/Kommission, F‑103/05, EU:F:2008:45, Rn. 72, sowie vom 23. April 2008, Bain u. a./Kommission, F‑112/05, EU:F:2008:46, Rn. 73). Sofern die Gehaltsabrechnung jedoch klar das Vorliegen und den Inhalt einer Entscheidung der Verwaltung mit individueller Geltung zum Ausdruck bringt, die bisher unbemerkt geblieben ist, da sie dem Betroffenen nicht förmlich bekannt gegeben wurde, kann sie, da sie die Aufschlüsselung der finanziellen Ansprüche enthält, als beschwerende Maßnahme angesehen werden, die Gegenstand einer Beschwerde und gegebenenfalls einer Klage sein kann. Unter diesen Umständen setzt die Mitteilung der Gehaltsabrechnung die Beschwerde- und Klagefrist gegen die Verwaltungsentscheidung in Lauf, die gegenüber dem betreffenden Beamten ergangen ist und sich in dieser Abrechnung niederschlägt (vgl. Urteil vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F‑29/09, EU:F:2010:120, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Das Gleiche gilt, wenn in der Gehaltsabrechnung zum ersten Mal die Durchführung eines neuen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung über die Festsetzung finanzieller Ansprüche zum Ausdruck kommt, wie z. B. ein Beschluss, mit dem die Berechnungsmethode für Reisekosten geändert wird, ein Beschluss, mit dem die Sätze für Elternbeiträge für die Kinderkrippe geändert werden, eine Verordnung, mit der Berichtigungskoeffizienten geändert werden, eine Verordnung, mit der die Dienstbezüge angeglichen werden, oder eine Verordnung, mit der eine besondere Krisenabgabe oder eine vorübergehende Abgabe eingeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F‑29/09, EU:F:2010:120, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      In den letztgenannten Fällen gibt die erste Gehaltsabrechnung, die auf das Inkrafttreten eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung folgt, mit dem die finanziellen Ansprüche einer abstrakten Gruppe von Beamten geändert wurden, ihrem Empfänger gegenüber zwangsläufig den Erlass einer Verwaltungsentscheidung mit individueller Geltung wieder, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des betroffenen Beamten unmittelbar und sofort beeinträchtigen. Selbst wenn daher angenommen werden könnte, dass die Anstellungsbehörde Monat für Monat eine neue Verwaltungsentscheidung von individueller Geltung in Bezug auf die Festsetzung der finanziellen Ansprüche des Beamten erlässt, die sich in der entsprechenden Gehaltsabrechnung widerspiegelt, bestätigen diese nachfolgenden Entscheidungen bloß die erste Entscheidung, die die Rechtsstellung des Betroffenen durch die Anwendung des neuen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung in qualifizierter Weise verändert hat (Urteil vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F‑29/09, EU:F:2010:120, Rn. 35).

38      Infolgedessen kann ein Beamter, der es unterlassen hat, innerhalb der Beschwerde- und Klagefrist die Gehaltsabrechnung anzufechten, in der die Durchführung eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung über die Festsetzung finanzieller Ansprüche zum ersten Mal zum Ausdruck kommt, die späteren Abrechnungen nach dem Ablauf dieser Frist nicht wirksam in der Weise anfechten, dass er in Bezug auf diese dieselbe Rechtswidrigkeit geltend macht, mit der die erste Abrechnung behaftet gewesen sein soll (vgl. Urteil vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F‑29/09, EU:F:2010:120, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Im vorliegenden Fall soll die Klägerin nach eigenen Angaben in der Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2014, die ihr am 14. Januar 2014 übermittelt worden ist, erstmals seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 darauf hingewiesen worden sein, dass zum einen ihre Dienstbezüge gemäß Art. 65 Abs. 4 des Statuts aufgrund der Aussetzung der in Anhang XI des Statuts vorgesehenen Methode in den Jahren 2013 und 2014 nicht jährlich aktualisiert worden seien und zum anderen auf ihre Dienstbezüge gemäß Art. 66a des Statuts eine Solidaritätsabgabe erhoben worden sei.

40      Insoweit geht aus Art. 65 Abs. 1 des Statuts in der durch Art. 1 Nr. 44 der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung hervor, dass das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union vor Ende eines jeden Jahres gemäß Anhang XI des Statuts aktualisiert wird.

41      Zu beachten ist jedoch, dass gemäß Art. 65 Abs. 4 des Statuts, der durch Art. 1 Nr. 44 der Verordnung Nr. 1023/2013 eingeführt worden ist, „in den Jahren 2013 und 2014 keine Aktualisierung gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgenommen [wird]“.

42      Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1023/2013 galt deren Art. 1 Nr. 44 zur Änderung von Art. 65 des Statuts ab Inkrafttreten der Verordnung, und zwar ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. am 1. November 2013.

43      Folglich ist die erste Gehaltsabrechnung, die auf das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts mit allgemeiner Geltung folgt, nämlich der Vorschrift, in der die Nichtanwendung der Methode zur jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2013 und 2014 vorgesehen ist, im Einklang mit der oben in den Rn. 35 bis 37 angeführten Rechtsprechung die Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2013 gewesen. In der Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge der Klägerin für den Monat Januar 2014, die sich in ihrer Gehaltsabrechnung für diesen Monat konkretisiert hat, ist Art. 65 des Statuts in der durch Art. 1 Nr. 44 der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung der Klägerin gegenüber somit nicht erstmals zur Anwendung gekommen.

44      Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2014 die Klägerin insoweit nicht beschwerte, als Art. 65 Abs. 4 des Statuts, der durch Art. 1 Nr. 44 der Verordnung Nr. 1023/2013 eingeführt worden ist, ihr gegenüber nicht erstmals durchgeführt wurde. Im Einklang mit der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, dass es die Klägerin unterlassen hat, innerhalb der Beschwerde- und Klagefrist die Gehaltsabrechnung anzufechten, in der die Durchführung dieser Vorschrift ihr gegenüber zum ersten Mal zum Ausdruck kommt, nämlich die Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2013. Folglich ist die vorliegende Klage insoweit unzulässig, als mit ihr die Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge der Klägerin für den Monat Januar 2014 begehrt wird, soweit darin Art. 65 Abs. 4 des Statuts, der durch Art. 1 Nr. 44 der Verordnung Nr. 1023/2013 eingeführt worden ist, ihr gegenüber erstmals zur Anwendung gekommen sein soll, da diese Entscheidung lediglich die bestandskräftig gewordene Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge der Klägerin für den Monat Dezember 2013 bestätigt hat, in der die genannte Vorschrift ihr gegenüber erstmals zur Anwendung gekommen ist. Der zweite Klageantrag ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

45      Allerdings ist festzuhalten, dass in der Gehaltsabrechnung der Klägerin für den Monat Januar 2014 ihr gegenüber erstmals Art. 66a des Statuts in der durch Art. 1 Nr. 46 der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung zur Anwendung gekommen ist und es sich bei dieser Gehaltsabrechnung insoweit um eine die Klägerin beschwerende Maßnahme handelt. Der Wortlaut der genannten Vorschrift und die Tatsache, dass in der Gehaltsabrechnung der Klägerin für den Monat Januar 2014, die diese im Anhang zu ihrer Klageschrift vorgelegt hat, die in der Vorschrift vorgesehene „Sonderabgabe“ erwähnt wird, führen eindeutig zu einem solchen Ergebnis.

46      Da die Klägerin ihre Beschwerde gegen ihre Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2014 innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgeschriebenen Dreimonatsfrist eingelegt hat, ist davon auszugehen, dass die vorliegende Klage insoweit zulässig ist, als mit ihr die Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge der Klägerin für den Monat Januar 2014 begehrt wird, in der Art. 66a des Statuts in der durch Art. 1 Nr. 46 der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung ihr gegenüber erstmals zur Anwendung gekommen ist. Der erste Klageantrag ist somit zulässig.

 Begründetheit

47      Vorab ist zu bemerken, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage lediglich eine auf Art. 277 AEUV gestützte Rechtswidrigkeitseinrede erhebt und die Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1023/2013 geltend macht, soweit diese einen zweijährigen Gehaltsstopp bei gleichzeitiger Erhebung einer Solidaritätsabgabe auf ebendieses Gehalt in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2015 vorsieht.

48      Die Klägerin macht geltend, dass, da Art. 65 Abs. 4 und Art. 66a des Statuts Vorschriften von allgemeiner Tragweite seien, die in der Entscheidung über die Festsetzung ihrer Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2014 ihr gegenüber erstmals zur Anwendung gekommen seien, eine unmittelbare oder zumindest mittelbare rechtliche Beziehung zwischen dieser Einzelentscheidung und den genannten Vorschriften bestehe, so dass die auf Art. 277 AEUV gestützte Rechtswidrigkeitseinrede sinnvoll erhoben werden könne.

49      Insoweit ist zu beachten, dass gemäß Art. 277 AEUV jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Rechtmäßigkeit einer von dieser Bestimmung erfassten Verordnung ankommt, insbesondere zur Stützung einer Klage gegen eine Durchführungsmaßnahme, die in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründe auch nach Ablauf der Klagefrist gegen diese Verordnung geltend machen kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist dieser inzidente Rechtsbehelf Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der gewährleisten soll, dass jedermann die Möglichkeit erhält oder erhalten hat, einen Rechtsakt der Union in Frage zu stellen, der für eine ihm entgegengehaltene Entscheidung als Grundlage dient (Urteile vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, EU:C:1979:53, Rn. 36, vom 19. Januar 1984, Andersen u. a./Parlament, 262/80, EU:C:1984:18, Rn. 6, sowie vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB, C‑11/00, EU:C:2003:395, Rn. 74 bis 78). Die in Art. 277 AEUV festgelegte Regel gilt sicherlich im Rahmen eines Rechtsstreits, mit dem das Gericht nach Art. 270 AEUV befasst wurde (Urteile vom 4. Oktober 2018, Tataram/Kommission, T‑546/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:644, Rn. 32, sowie vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F‑29/09, EU:F:2010:120, Rn. 29).

50      Nach der Rechtsprechung begründet jedoch die Möglichkeit, nach Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, keinen selbständigen Klageweg, sondern kann nur inzident ausgeübt werden, so dass die Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig ist, wenn kein Klageweg eröffnet oder die Klage unzulässig ist (Urteile vom 4. Oktober 2018, Tataram/Kommission, T‑546/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:644, Rn. 33, sowie vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F‑29/09, EU:F:2010:120, Rn. 30).

51      Wie oben in Rn. 46 festgestellt worden ist, ist die vorliegende Klage gegen die Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge der Klägerin für den Monat Januar 2014, die sich in der Gehaltsabrechnung für diesen Monat konkretisiert hat, insoweit zulässig, als in der genannten Entscheidung der Klägerin gegenüber erstmals Art. 66a des Statuts in der durch Art. 1 Nr. 46 der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung durchgeführt worden ist.

52      Wie oben in Rn. 44 festgestellt worden ist, stellt die Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge der Klägerin für den Monat Januar 2014 jedoch nicht die erste Anwendung von Art. 65 Abs. 4 des Statuts, der durch Art. 1 Nr. 44 der Verordnung Nr. 1023/2013 eingeführt worden ist, ihr gegenüber dar und beschwert sie damit insoweit nicht.

53      Folglich kann die von der Klägerin zur Stützung ihrer Klage erhobene Rechtswidrigkeitseinrede lediglich insoweit sinnvoll erhoben werden, als sie sich auf Art. 66a des Statuts in der Fassung von Art. 1 Nr. 46 der Verordnung Nr. 1023/2013 bezieht, mit dem ab dem 1. Januar 2014 eine Solidaritätsabgabe eingeführt worden ist, obwohl die Anwendung der in Anhang XI des Statuts vorgesehenen Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge gemäß Art. 65 Abs. 4 des Statuts ausgesetzt war.

54      Die Klägerin stützt die Rechtswidrigkeitseinrede auf sieben Gründe. Der erste Klagegrund wird im Wesentlichen aus einer Auflösung der Verbindung zwischen der Anwendung der in Anhang XI des Statuts vorgesehenen Methode zur automatischen Anpassung der Dienstbezüge und der Solidaritätsabgabe sowie aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Parallelität zwischen den Dienstbezügen der Beamten und Bediensteten der Union und den Dienstbezügen der Bediensteten des öffentlichen Dienstes der Mitgliedstaaten hergeleitet. Der zweite Klagegrund bezieht sich auf eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit und der in Art. 12 Abs. 1, Art. 27 bzw. Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und Kollektivverhandlungen als solchen und so, wie sie mit Art. 10 Abs. 2, Art. 10b Abs. 2 und Art. 24b des Statuts durchgeführt worden sind, sowie auf einen Verstoß gegen den Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 zur Schaffung eines Dreiparteien-Konzertierungsverfahrens für die Beziehungen mit dem Personal (im Folgenden: Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981). Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung wohlerworbener Rechte geltend gemacht. Der vierte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit dem fünften Klagegrund wird eine Verletzung des Gesetzgebungsverfahrens gerügt. Der sechste Klagegrund bezieht sich auf eine Verletzung der Begründungspflicht. Mit dem siebten Klagegrund wird schließlich ein sich aus dem Fehlen von Übergangsmaßnahmen ergebender Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht.

55      Als Erstes sind der zweite, der fünfte und der sechste Klagegrund einer Verletzung der Vereinigungsfreiheit sowie der Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und Kollektivverhandlungen, einer Verletzung des Gesetzgebungsverfahrens bzw. einer Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen, die sich auf die formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1023/2013 beziehen, bevor als Zweites die anderen zur Stützung der Rechtswidrigkeitseinrede vorgebrachten Klagegründe geprüft werden, die die materielle Rechtmäßigkeit der genannten Verordnung betreffen.

 Zweiter Klagegrund: Verletzung der Vereinigungsfreiheit sowie der Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und Kollektivverhandlungen

56      Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Verordnung Nr. 1023/2013 sei rechtswidrig, da sie unter Verletzung der Vereinigungsfreiheit und der in Art. 12 Abs. 1, Art. 27 bzw. Art. 28 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und Kollektivverhandlungen als solchen und so, wie sie mit Art. 10 Abs. 2, Art. 10b Abs. 2 und Art. 24b des Statuts durchgeführt worden seien, sowie unter Verstoß gegen den Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 erlassen worden sei. Insbesondere sei der Statutsbeirat nicht zweckdienlich angehört und das im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehene Konzertierungsverfahren nicht eingehalten worden. In Bezug auf die Anhörung des Statutsbeirats macht die Klägerin geltend, dieser sei nicht zu dem von der Kommission am 29. Juni 2011 angenommenen ersten Entwurf eines Vorschlags für eine Änderung des Statuts, der vorsehe, dass die Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge mit einer vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden neuen Solidaritätsabgabe von 5,5 % einhergehe, sondern lediglich zum zweiten Entwurf eines Vorschlags für eine Änderung des Statuts angehört worden, der eine Solidaritätsabgabe von 6 % vorsehe und mit dem die Kommission den Statutsbeirat am 21. November 2011 befasst habe. Außerdem sei die Anhörung des Statutsbeirats, die am 17. und 18. Juli 2013 erfolgt sei, verspätet und somit ohne praktische Wirkung. In Bezug auf die Anhörung der und die Konzertierung mit den Gewerkschafts- und Berufsverbänden (im Folgenden: GBV) macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die GBV vor der Annahme des ersten Entwurfs einer Änderung des Statuts ebenso wenig angehört wie zum zweiten Entwurf eines Vorschlags für eine Änderung des Statuts. Außerdem habe der Rat den Antrag der GBV darauf abgelehnt, dass der Konzertierungsausschuss während des gesamten Trilogs weiterhin zusammentrete. Auch sei das im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehene Konzertierungsverfahren zwar eingeleitet, aber nicht eingehalten worden. So seien die beiden am 6. Mai und am 23. Juni 2013 anberaumten Sitzungen des Konzertierungsausschusses zum einen nur Informationstreffen gewesen, die zu keinerlei Konzertierung geführt hätten. Zum anderen habe der Konzertierungsausschuss keinen Bericht über die unterschiedlichen Standpunkte erstellt, die von den Parteien im Anschluss an diese beiden Sitzungen zum Ausdruck gebracht worden seien. In den Fällen, in denen die Ausübung der in Art. 28 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte nicht hinreichend bestimmt sei oder durch Vorschriften des Unionsrechts bestimmt werde, deren Gültigkeit in Frage stehe, habe sie im Übrigen unabhängig von den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts, mit denen dieser Artikel durchgeführt werde, einen Anspruch auf Achtung des in Art. 28 der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechts auf Kollektivverhandlungen, was vorliegend der Fall sei. In Anbetracht der Bedingungen, unter denen das im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehene Konzertierungsverfahren abgelaufen sei, werde das Recht auf Kollektivverhandlungen durch dieses Verfahren nicht geachtet.

57      Der Rat und das Parlament treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

58      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 der Charta der Grundrechte, in denen die Freiheit der Vereinigung in Form von Gewerkschaften, das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen bzw. das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen verankert sind, in den Beziehungen zwischen den Organen der Union und ihrem Personal Anwendung finden könnten. Gleichwohl ist die Ausübung der Rechte, die in diesen Vorschriften niedergelegt sind, nach deren Wortlaut auf die Fälle und Gegebenheiten beschränkt, die im Unionsrecht vorgesehen sind (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 77).

59      Was die Bestimmungen des Unionsrechts angeht, in denen die Voraussetzungen für die Ausübung der in Art. 12 Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte festgelegt sind, sei erstens darauf hingewiesen, dass der zu gleichen Teilen aus Vertretern der Unionsorgane und Vertretern ihrer Personalvertretungen bestehende Statutsbeirat von der Kommission gemäß Art. 10 des Statuts zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört wird.

60      Das im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehene Konzertierungsverfahren gilt für dem Rat von der Kommission unterbreitete Vorschläge für eine Änderung des Statuts oder die Anwendung der Bestimmungen des Statuts über die Dienst- und Versorgungsbezüge, und zwar immer dann, wenn ein Mitglied des in der Regel zu gleichen Teilen aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie von den GBV und den Verwaltungsleitern der einzelnen Unionsorgane ernannten Personalvertretern bestehenden Konzertierungsausschusses dies verlangt. Nach Nr. I.8 des Beschlusses des Rates vom 23. Juni 1981, ausgelegt im Licht der vom Rat am 6. Mai 2013 angenommenen Erklärung zur Auslegung dieses Beschlusses im Hinblick auf seine Anwendung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bezüglich des Vorschlags für eine Änderung des Statuts, besteht der Zweck des genannten Konzertierungsverfahrens darin, die gesamten verfügbaren Informationen und die Standpunkte der Parteien mit dem Ziel zu prüfen, soweit wie möglich die Konvergenz der Standpunkte zu erleichtern und sicherzustellen, dass den Vertretern der Mitgliedstaaten die Sichtweisen des Personals und der Verwaltungsbehörden bekannt sind, bevor sie im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens einen festen Standpunkt einnehmen. Gemäß derselben Vorschrift hat der Rat die Möglichkeit, den Bericht des Vorsitzenden des Konzertierungsausschusses bei der Annahme eines Standpunkts im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu berücksichtigen (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 115).

61      Daher beziehen sich Art. 10 des Statuts und der Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 auf die Voraussetzungen für die Ausübung des in Art. 27 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Beziehungen zwischen den Organen und ihrem Personal (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 116).

62      Nach Art. 10b Abs. 2 des Statuts hat die Kommission jedoch lediglich die Möglichkeit, die repräsentativen GBV zu den in Art. 10 dieses Statuts genannten Vorschlägen für eine Änderung des Statuts anzuhören, so dass sich die Klägerin nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um für die repräsentativen GBV das Recht zu beanspruchen, zu den Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört zu werden.

63      Zweitens ist zu bemerken, dass Art. 24b des Statuts, der von der Klägerin ebenfalls geltend gemacht wird, insoweit die Voraussetzungen für die Ausübung der in Art. 12 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankerten Vereinigungsfreiheit betrifft, als es darin heißt, dass die Beamten Vereinigungsfreiheit haben und insbesondere den GBV der europäischen Beamten angehören können.

64      Allerdings ist zu beachten, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Darstellung hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte sein Verteidigungsvorbringen vorbereiten und das Gericht über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist eine Klage nur zulässig, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, BSCA/Kommission, T‑818/14, EU:T:2018:33, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin in der Klageschrift kein Argument zur Stützung des angeblichen Verstoßes gegen Art. 24b des Statuts vorbringt, so dass diese Rüge als unzulässig zurückzuweisen ist.

66      Drittens ist hervorzuheben, dass sich die Klägerin auf keine Bestimmung des Unionsrechts beruft, in der die Voraussetzungen für die Ausübung des in Art. 28 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen festgelegt sind. Sie macht nämlich lediglich eine Verletzung des mit dem Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 eingeführten Konzertierungsverfahrens geltend, das sich, worauf oben in Rn. 59 hingewiesen worden ist, auf die Voraussetzungen für die Ausübung des in Art. 27 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezieht.

67      In der Erwiderung trägt die Klägerin vor, ein Verstoß gegen Art. 28 der Charta der Grundrechte könne gleichwohl geltend gemacht werden, sofern „die Gültigkeit [der anwendbaren Bestimmungen des abgeleiteten Rechts] angesichts der an ihnen vorgenommenen Änderungen zu Recht in Frage gestellt wird“. Die Rechte und Pflichten der GBV, so die Klägerin, würden im vorliegenden Fall zwar durch die anwendbaren Bestimmungen des abgeleiteten Rechts bestimmt, die Gültigkeit dieser Bestimmungen werde aber in Frage gestellt, da sie die Rechtmäßigkeit von Art. 65 Abs. 4 des Statuts, der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 eingeführt worden sei, und von Art. 66a des Statuts in der durch dieselbe Verordnung geänderten Fassung bestreite.

68      Hervorzuheben ist, dass ein Verstoß gegen die Voraussetzungen für die Ausübung des in Art. 28 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen in anderen als den Fällen, die in den anwendbaren Bestimmungen des abgeleiteten Rechts vorgesehen sind, nur geltend gemacht werden könnte, falls die betreffenden Rechte und Pflichten durch die genannten Bestimmungen nicht hinreichend bestimmt wären oder die Gültigkeit dieser Bestimmungen selbst in Frage gestellt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, Heath/EZB, T‑645/11 P, EU:T:2013:326, Rn. 155).

69      Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die anwendbaren Bestimmungen des abgeleiteten Rechts, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin bestreitet, nämlich Art. 65 Abs. 4 des Statuts, der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 eingeführt worden ist, und Art. 66a des Statuts in der durch dieselbe Verordnung geänderten Fassung, die Voraussetzungen für die Ausübung des in Art. 28 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen nicht festlegen. Folglich kann sich die Klägerin nicht auf einen Verstoß gegen die Voraussetzungen für die Ausübung der in Art. 28 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte und Pflichten berufen.

70      Im Übrigen ist zu bemerken, dass sich das Recht auf Kollektivverhandlungen gemäß Art. 28 der Charta der Grundrechte ausdrücklich auf die Aushandlung und den Abschluss von Tarifverträgen bezieht. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Zweck des Rechts, Tarifverträge auszuhandeln und zu schließen, darin besteht, Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern zur Festlegung der Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, wenn die Rechte und Pflichten in den anwendbaren Vorschriften nicht hinreichend bestimmt sind (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 117).

71      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann das Recht auf Kollektivverhandlungen daher nicht dem Recht der GBV gleichgestellt werden, den Inhalt der Bestimmungen des Statuts auszuhandeln, deren Annahme sich gemäß Art. 294 AEUV nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren richtet.

72      Folglich wird sich die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes auf die Frage beschränken, ob die in Art. 10 des Statuts und im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vorliegenden Fall eingehalten worden sind.

–       Verstoß gegen Art. 10 des Statuts

73      Die Klägerin trägt vor, die Kommission hätte den Statutsbeirat gemäß Art. 10 des Statuts mit dem ersten Vorschlag für eine Änderung des Statuts, den sie am 29. Juni 2011 angenommen habe und der eine Solidaritätsabgabe von 5,5 % beinhalte, und nicht mit dem zweiten Vorschlag für eine Änderung des Statuts, der eine Solidaritätsabgabe von 6 % vorsehe und den sie dem Beirat am 21. November 2011 unterbreitet habe, befassen müssen. Auch die Anhörung des Statutsbeirats, die am 17. und 18. Juli 2013 erfolgt sei, entspreche nicht den Anforderungen von Art. 10 des Statuts, da sie verspätet und somit ohne praktische Wirkung sei.

74      Was das Argument der Klägerin angeht, wonach Art. 10 des Statuts die Kommission dazu verpflichtet habe, den Statutsbeirat mit dem ersten Vorschlag für eine Änderung des Statuts, den sie am 29. Juni 2011 angenommen habe, zu befassen, sei insoweit erstens darauf hingewiesen, dass Art. 10 des Statuts die Kommission dazu verpflichtet, den Statutsbeirat mit „allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts“ zu befassen. Im vorliegenden Fall geht jedoch zum einen aus den Akten hervor, dass der von der Kommission am 29. Juni 2011 angenommene Text formal kein Vorschlag für eine Änderung des Statuts war, sondern der Entwurf eines Vorschlags für eine Änderung des Statuts, zu dem die GBV angehört werden sollten, bevor dem Rat und dem Parlament ein förmlicher Vorschlag für eine Änderung des Statuts unterbreitet wurde. Zum anderen ist auch zu bemerken, dass die Kommission den Text, den sie dem Statutsbeirat am 21. November 2011 vorgelegt hat, anschließend als Gesetzgebungsvorschlag im Sinne von Art. 294 Abs. 2 AEUV im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, nach dem sich gemäß Art. 336 AEUV die Annahme und die Änderung des Statuts und der BSB durch das Parlament und den Rat richtet, an diese Organe übermittelt hat.

75      Daher ist das Argument der Klägerin, wonach die Kommission gegen Art. 10 des Statuts verstoßen habe, indem sie den Statutsbeirat nicht mit ihrem ersten Entwurf eines Vorschlags für eine Änderung des Statuts befasst habe, als unbegründet zurückzuweisen.

76      Was das Argument der Klägerin betrifft, wonach die Anhörung des Statutsbeirats vom 17. und 18. Juli 2013 gegen Art. 10 des Statuts verstoßen habe, weil sie in einem zu späten Stadium des Gesetzgebungsverfahrens erfolgt sei, so dass ihr die praktische Wirkung genommen worden sei, ist zweitens festzuhalten, dass Art. 10 des Statuts die Kommission zur Anhörung nicht nur bei förmlichen Vorschlägen verpflichtet, sondern auch bei wesentlichen Änderungen bereits geprüfter Vorschläge, sofern in diesem Fall die Änderungen nicht im Wesentlichen dem entsprechen, was der Statutsbeirat vorgeschlagen hat (Urteile vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, EU:T:2007:218, Rn. 35, vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 129, sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T‑75/14, EU:T:2017:813, Rn. 99).

77      Eine solche Auslegung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 10 des Statuts als auch aus der Rolle des Statutsbeirats. Zum einen verleiht diese Bestimmung nämlich dadurch, dass sie zu jedem Vorschlag für eine Änderung des Statuts ohne Vorbehalt und ohne Ausnahme eine Anhörung des Statutsbeirats vorsieht, der in ihr festgelegten Verpflichtung eine große Reichweite. Ihr Wortlaut ist daher mit einer restriktiven Auslegung ihrer Reichweite offensichtlich unvereinbar. Zum anderen ist es Aufgabe des Statutsbeirats als paritätisches Gremium, in dem die Verwaltungen und das Personal sämtlicher Organe vertreten sind, wobei die Vertreter des Personals demokratisch gewählt sind, die Interessen des gesamten öffentlichen Dienstes der Union zu berücksichtigen und zum Ausdruck zu bringen (Urteile vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, EU:T:2007:218, Rn. 36, vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 130, sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T‑75/14, EU:T:2017:813, Rn. 100).

78      Ändert die Kommission ihren Vorschlag für eine Änderung des Statuts im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, ist sie folglich verpflichtet, den Statutsbeirat vor Erlass der betreffenden Rechtsvorschriften durch den Rat erneut anzuhören, wenn diese Änderung die Systematik des Vorschlags spürbar beeinträchtigt (Urteile vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 135, sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T‑75/14, EU:T:2017:813, Rn. 101).

79      Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Kommission zwar von ihrem Initiativrecht für Gesetzesvorschläge Gebrauch gemacht hat, als sie dem Parlament und dem Rat am 13. Dezember 2011 den Vorschlag für eine Änderung des Statuts unterbreitet hat, dass sie aber von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, um diesen Vorschlag zu ändern (Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T‑75/14, EU:T:2017:813, Rn. 102).

80      Die Kommission hat zwar an den Trilog-Verhandlungen im Rahmen des in Rede stehenden ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens teilgenommen. Nach Nr. 13 der Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens (Art. 251 EG-Vertrag) (ABl. 2007, C 145, S. 5), die das Parlament, der Rat und die Kommission am 13. Juni 2007 abgegeben haben und die für diese informellen Treffen im Stadium der ersten Lesung des Parlaments gilt, beschränkt sich die Rolle der Kommission jedoch darauf, die Kontakte zu unterstützen, die aufgenommen worden sind, „[u]m den Verfahrensgang in der ersten Lesung zu erleichtern“, und „in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch [zu machen], um eine Annäherung der Standpunkte des … Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern“ (Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T‑75/14, EU:T:2017:813, Rn. 103).

81      Daher ist die Tatsache, dass die Trilog-Verhandlungen, die im vorliegenden Fall im Stadium der ersten Lesung durch das Parlament geführt worden sind, unter Beteiligung der Kommission, deren Rolle in der vorstehenden Rn. 80 beschrieben ist, zu einem Kompromiss zwischen dem Parlament und dem Rat geführt haben, mit dem der Vorschlag zur Änderung des Statuts ergänzt werden sollte, nicht als eine Änderung dieses Vorschlags durch die Kommission selbst anzusehen (Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T‑75/14, EU:T:2017:813, Rn. 104).

82      Auch der Umstand, dass das Parlament einen Text, mit dem der Vorschlag zur Änderung des Statuts geändert worden ist, in erster Lesung angenommen hat, kann einer Änderung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission durch diese selbst nicht gleichgesetzt werden (Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T‑75/14, EU:T:2017:813, Rn. 105).

83      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission weder nach Abschluss der im Stadium der ersten Lesung des Parlaments geführten Trilog-Verhandlungen noch nach Annahme ihres Vorschlags in erster Lesung durch das Parlament verpflichtet war, den Statutsbeirat gemäß Art. 10 des Statuts erneut anzuhören (Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T‑75/14, EU:T:2017:813, Rn. 106).

84      In diesem Zusammenhang kann die Klägerin aus dem Umstand, dass die Kommission dem Statutsbeirat, obwohl sie nicht dazu verpflichtet war, mit Schreiben vom 5. Juli 2013 den in erster Lesung angenommenen Standpunkt des Parlaments vom 2. Juli 2013 übermittelt hat, wobei sie klargestellt hat, dass der Vorschlag zur Änderung des Statuts, mit dem sie den Statutsbeirat am 21. November 2011 befasst hatte, im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ihrer Auffassung nach nicht substanziell geändert worden sei und Art. 10 des Statuts in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens keine Anwendung finde, vernünftigerweise nichts herleiten. Ein solcher Umstand ist nämlich für die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zur Annahme der Verordnung Nr. 1023/2013 und insbesondere für die Frage irrelevant, ob die Kommission der ihr im vorliegenden Fall gemäß Art. 10 des Statuts obliegenden Verpflichtung nachgekommen ist.

85      Daher ist das Argument der Klägerin, wonach die Anhörung des Statutsbeirats am 17. und 18. Juli 2013 – nach seiner Befassung durch die Kommission am 5. Juli 2013 – in einem zu späten Stadium des betreffenden Gesetzgebungsverfahrens erfolgt und ihr auf diese Weise unter Verstoß gegen Art. 10 des Statuts die praktische Wirkung genommen worden sei, als unbegründet zurückzuweisen.

–       Verletzung des Konzertierungsverfahrens

86      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die GBV weder vor der Annahme des ersten Entwurfs eines Vorschlags für eine Änderung des Statuts vom 29. Juni 2011 noch zum zweiten Entwurf eines Vorschlags für eine Änderung des Statuts vom 13. Dezember 2011 angehört. Außerdem seien die beiden am 6. Mai 2013 und am 20. Juni 2013 anberaumten Sitzungen des Konzertierungsausschusses Informationstreffen gewesen, in deren Verlauf den GBV kein Dokument übermittelt worden sei und die zu keinerlei Konzertierung geführt hätten; im Anschluss an diese Treffen habe der Konzertierungsausschuss unter Verstoß gegen den Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 zudem keinen Bericht vorgelegt, in dem auf die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien hingewiesen worden sei. Auch habe der Rat den Antrag der GBV darauf abgelehnt, dass der Konzertierungsausschuss während der gesamten Trilog-Phase, die vom 13. Mai 2013 bis zum 25. Juni 2013 gedauert habe, weiterhin zusammentrete.

87      Insoweit ist erstens zu bemerken, dass der Umstand, dass die GBV vor der Annahme des ersten Entwurfs eines Vorschlags für eine Änderung des Statuts der Kommission vom 29. Juni 2011 nicht angehört worden sind, für die Rechtmäßigkeit des später – am 13. Dezember 2011 – durch die Übermittlung des zweiten Entwurfs eines Vorschlags für eine Änderung des Statuts in Form eines Gesetzgebungsvorschlags an das Parlament und den Rat eingeleiteten ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens irrelevant ist. Dieses Argument ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

88      Was zweitens das Argument der Klägerin betrifft, wonach die Kommission es unterlassen habe, die GBV vor der Annahme ihres Entwurfs eines Vorschlags für eine Änderung des Statuts vom 13. Dezember 2011 anzuhören, ist festzuhalten, dass die GBV, wie das Gericht in Rn. 4 des Urteils vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), festgestellt hat, am 7. September 2011 zum zweiten Entwurf eines Vorschlags für eine Änderung des Statuts angehört worden sind und dass anschließend – am 6. Oktober 2011, am 28. Oktober 2011 bzw. am 7. November 2011 – diesbezügliche administrative, technische und politische Konzertierungen zwischen der Kommission und den GBV stattgefunden haben.

89      Da die Klägerin keinen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt vorgebracht hat, der es ihr ermöglichen könnte, diese Feststellung in Frage zu stellen, ist ihr Argument, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe die GBV vor der Annahme ihres zweiten Entwurfs eines Vorschlags für eine Änderung des Statuts und seiner Übermittlung an das Parlament und den Rat am 13. Dezember 2011 nicht angehört, als unbegründet zurückzuweisen.

90      Was drittens die Rüge der Klägerin angeht, wonach den GBV während der Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 6. Mai 2013 und vom 20. Juni 2013 kein Dokument ausgehändigt worden sei, so ist zu bemerken, dass diese Rüge vom Gericht im Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), bereits geprüft und zurückgewiesen worden ist.

91      So hat das Gericht in Rn. 161 des Urteils vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), festgestellt, dass das im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehene Konzertierungsverfahren die Aushändigung schriftlicher Dokumente an die GBV im Hinblick auf die Vorbereitung der Konzertierungssitzungen oder anlässlich dieser Sitzungen weder vorschreibt noch verbietet.

92      Wie das Gericht in Rn. 162 des Urteils vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), bemerkt hat, besteht der Zweck des im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehenen Konzertierungsverfahrens nach Nr. I.8 dieses Beschlusses, ausgelegt im Licht der Auslegungserklärung des Rates vom 6. Mai 2013, darin, die gesamten verfügbaren Informationen und die Standpunkte der Parteien mit dem Ziel zu prüfen, soweit wie möglich die Konvergenz der Standpunkte zu erleichtern und sicherzustellen, dass den Vertretern der Mitgliedstaaten die Sichtweisen des Personals und der Verwaltungsbehörden bekannt sind, bevor sie im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens einen festen Standpunkt einnehmen.

93      Die Antwort auf die Frage, ob der Rat verpflichtet ist, den GBV schriftlich die ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu übermitteln, damit diese ihren Standpunkt zum Ausdruck bringen können, hängt in Anbetracht des Zwecks des im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehenen Konzertierungsverfahrens somit von der Kenntnis der GBV von den genannten Informationen, der Art und dem Umfang dieser Informationen sowie den zeitlichen und technischen Zwängen ab, die für den Ablauf der Trilog-Verhandlungen kennzeichnend sind (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 163).

94      Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der ersten Sitzung des Konzertierungsausschusses, die das Verhandlungsmandat des Rates für die Trilog-Verhandlungen zum Gegenstand hatte, zu bemerken, dass der Rat nicht verpflichtet war, den GBV schriftliche Dokumente zu übermitteln, da diese den Vorschlag für eine Änderung des Statuts kannten, auf den sich die Verhandlungen gerade beziehen sollten (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 164).

95      In Bezug auf die zweite Sitzung des Konzertierungsausschusses, die am 20. Juni 2013 stattgefunden hat, nachdem das Parlament, der Rat und die Kommission am 19. Juni 2013 zu einem vorläufigen Kompromiss über den Vorschlag für eine Änderung des Statuts gelangt waren, ist festzuhalten, dass die GBV, auch wenn sie den Inhalt des Vorschlags für eine Änderung des Statuts und bestimmte Vorschläge der Mitgliedstaaten kannten, wie das von mehreren GBV am 17. September 2012 veröffentlichte Flugblatt belegt, keine Kenntnis des genauen Ergebnisses der Trilog-Verhandlungen hatten, die sich u. a. auf diese Vorschläge bezogen (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 165).

96      Unter Berücksichtigung sowohl der Art als auch des Umfangs der Änderungen, die während der Trilog-Verhandlungen in den Vorschlag für eine Änderung des Statuts aufgenommen worden sind, war der Rat daher verpflichtet, den GBV alle verfügbaren Informationen zu übermitteln, um es ihnen zu ermöglichen, ihren Standpunkt zu diesen Änderungen sachdienlich darzulegen. Dies setzte somit grundsätzlich voraus, dass den genannten GBV ein Schriftträger zur Verfügung steht, um wirksam reagieren zu können (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 166).

97      Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Text, der den vorläufigen Kompromiss vom 19. Juni 2013 widerspiegelte, am 20. Juni 2013 noch nicht verfügbar war, so dass er den GBV, die dem Konzertierungsausschusses angehörten, tatsächlich nicht übermittelt werden konnte (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 167).

98      Daher kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, dass er die wichtigsten Elemente des am 19. Juni 2013 erzielten vorläufigen Kompromisses auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 20. Juni 2013 mündlich vorgestellt hat, wobei diese Präsentation unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls, die durch für den Ablauf der Trilog-Verhandlungen typische zeitliche und technische Zwänge gekennzeichnet sind, dem einzig denkbaren Verfahren zur Unterrichtung der GBV entsprach (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 169).

99      Außerdem ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Rat den GBV, die Mitglieder des Konzertierungsausschusses waren, am Abend des 24. Juni 2013 sehr wohl den mit Erläuterungen versehenen vorläufigen Kompromisstext und am 27. Juni 2013 – also bevor die Mitgliedstaaten während der Prüfung des endgültigen Kompromisstexts durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) am 28. Juni 2013 einen festen Standpunkt im Sinne von Nr. I.8 des Beschlusses des Rates vom 23. Juni 1981 eingenommen hatten – den endgültigen Kompromisstext, ebenfalls mit Erläuterungen versehen, übermittelt hat. Zum anderen ist hervorzuheben, dass die am Konzertierungsausschuss beteiligten GBV nicht rechtzeitig die Organisation einer neuen Sitzung beantragt haben, um zum vorläufigen Kompromisstext oder auch nur zum endgültigen Kompromisstext angehört zu werden (Urteile vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 170, sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T‑75/14, EU:T:2017:813, Rn. 119 bis 122).

100    Festzustellen ist, dass die Klägerin keinen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt vorbringt, der die Feststellungen des Gerichts in den rechtskräftig gewordenen Urteilen vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T‑75/14, EU:T:2017:813), die oben in den Rn. 91 bis 99 in Erinnerung gerufen worden sind, in Frage stellen könnte, so dass die Rüge der Klägerin, wonach es sich bei den Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 6. Mai 2013 und vom 20. Juni 2013 nur um allgemeine Informationstreffen gehandelt habe, auf denen den GBV kein Dokument ausgehändigt worden sei und die zu keinerlei Konzertierung geführt hätten, als unbegründet zurückzuweisen ist.

101    Viertens ist das Argument der Klägerin, wonach der Konzertierungsausschuss im Anschluss an die Sitzungen vom 9. Mai 2013 und vom 23. Juni 2013 keinen Bericht vorgelegt habe, in dem die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien dargelegt worden seien, als unbegründet zurückzuweisen. Zu bemerken ist nämlich, dass der Vorsitzende des Konzertierungsausschusses dem AStV gemäß Art. I.7 des Beschlusses des Rates vom 23. Juni 1981, ausgelegt im Licht von Leitlinie 5 der Auslegungserklärung des Rates vom 6. Mai 2013, im Stadium der Prüfung des Vorschlags für eine Änderung des Statuts durch den Rat nach jeder Sitzung, in deren Verlauf die Teilnehmer ihren Standpunkt dargelegt haben, im Namen des Konzertierungsausschusses Bericht erstattet. Aus der an das Personal des Rates gerichteten Nachricht des Generalsekretärs des Rates vom 28. Juni 2013 über die Reform des Statuts, die von der Klägerin selbst vorgelegt worden ist, geht hervor, dass der Generalsekretär des Rates dem Personal dieses Organs mitgeteilt hat, dass er dem AStV die Ergebnisse der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 20. Juni 2013 vorgestellt habe. Außerdem geht aus den vom Rat vorgelegten Dokumenten hervor, dass im Anschluss an die Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 6. Mai 2013 und vom 20. Juni 2013 zwar kein schriftlicher Bericht erstellt worden ist, der Generalsekretär des Rates als Vorsitzender des Konzertierungsausschusses dem AStV am 8. Mai 2013 bzw. am 26. Juni 2013 tatsächlich aber mündlich über diese Sitzungen Bericht erstattet hat.

102    Fünftens ist auch die Rüge der Klägerin, mit der geltend gemacht wird, der Generalsekretär des Rates habe den Antrag der GBV darauf abgelehnt, dass der Konzertierungsausschuss während der gesamten Trilog-Phase weiterhin zusammentrete, als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß Art. I.5 des Beschlusses des Rates vom 23. Juni 1981, ausgelegt im Licht von Leitlinie 5 der Auslegungserklärung des Rates vom 6. Mai 2013, tritt der Konzertierungsausschuss nämlich in dem Stadium, in dem der Rat einen Vorschlag für eine Änderung des Statuts in erster Lesung prüft, nach Einberufung durch seinen Vorsitzenden zusammen, wenn eine der Parteien dies beantragt. Folglich durfte der dem Konzertierungsausschuss vorsitzende Generalsekretär des Rates, auch wenn es den von den repräsentativen GBV ernannten Personalvertretern, die Mitglieder des Konzertierungsausschusses waren, freistand, mehrfach die Zusammenkunft des genannten Ausschusses zu beantragen, einen allgemeinen Antrag wie den darauf, dass der Konzertierungsausschuss während der gesamten Trilog-Phase weiterhin zusammentritt, ablehnen.

103    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Fünfter Klagegrund: Verletzung des Gesetzgebungsverfahrens

104    Die Klägerin weist darauf hin, dass der Vorschlag für eine Änderung des Statuts, den die Kommission dem Rat und dem Parlament am 13. Dezember 2011 unterbreitet habe, weder die Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge in den Jahren 2013 und 2014 noch die Erhebung der Solidaritätsabgabe während desselben Zeitraums vorsehe. Erst in der Trilog-Phase habe der Rat diese Änderungen eingeführt, indem er die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 übernommen habe. Damit habe der Rat gegen Art. 296 AEUV verstoßen, wonach das Parlament und der Rat, wenn sie mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst würden, keine Rechtsakte annähmen, die gemäß dem für den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen seien. Außerdem habe der Europäische Rat mit der Annahme seiner Schlussfolgerungen vom 7. und 8. Februar 2013, die anschließend vom Rat übernommen worden seien, gegen Art. 15 Abs. 1 EUV verstoßen, wonach er nicht gesetzgeberisch tätig werde.

105    Der Rat und das Parlament treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

106    Vorab ist zu bemerken, dass das Vorbringen der Klägerin auf der falschen Prämisse beruht, wonach sich die Maßnahme, die in der Erhebung der Solidaritätsabgabe von 6 % besteht, während die Anwendung des Verfahrens zur Aktualisierung der Dienstbezüge ausgesetzt war, aus den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 ergebe und vom Rat und vom Parlament beim Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 einfach übernommen worden sei. Festzuhalten ist jedoch, dass die im Rahmen der Leitlinien für den mehrjährigen Finanzrahmen abgegebenen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 zwar die Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge während eines Zeitraums von zwei Jahren sowie die Einführung einer Abgabe von 6 % „im Rahmen der Reform der Methode zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge“, nicht aber die Erhebung dieser Abgabe während des fraglichen Aussetzungszeitraums vorsahen.

107    Jedenfalls ist hervorzuheben, dass das Vorbringen der Klägerin, das aus einem Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 15 Abs. 1 EUV hergeleitet wird, keinen Erfolg haben kann.

108    So sei erstens – was den behaupteten Verstoß gegen Art. 296 Abs. 3 AEUV durch den Rat angeht – darauf hingewiesen, dass es in dieser Vorschrift heißt: „Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Rechtsakte an, die gemäß dem für den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen sind.“

109    Nach Art. 336 AEUV werden das Statut und die BSB vom Parlament und vom Rat nach Anhörung der anderen betroffenen Organe gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.

110    Im vorliegenden Fall haben der Rat und das Parlament, die am 13. Dezember 2011 von der Kommission mit einem Vorschlag für eine Änderung des Statuts befasst worden waren, die Verordnung Nr. 1023/2013 erlassen, nachdem das Parlament gemäß Art. 294 Abs. 3 und 4 AEUV am 2. Juli 2013 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt und der Rat diesen Standpunkt am 10. Oktober 2013 gebilligt hatte.

111    Somit ist festzustellen, dass das Parlament und der Rat im vorliegenden Fall keine anderen Rechtsakte als die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorgesehenen angenommen haben.

112    Darüber hinaus geht aus Art. 296 Abs. 3 AEUV entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht hervor, dass diese Vorschrift den Rat daran hindern würde, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu berücksichtigen, wenn er von seiner Befugnis Gebrauch macht, vom Gesetzgebungsvorschlag der Kommission, der ihn nicht bindet, abzuweichen. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der dem Rat gemeinsam mit dem Parlament durch Art. 14 Abs. 1 EUV und Art. 16 Abs. 1 EUV sowie Art. 289 AEUV eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis, die sich in den in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerten Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen und, umfassender, in den für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnenden Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts einfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C‑643/15 und C‑647/15, EU:C:2017:631, Rn. 146), zu den Aufgaben des Rates gehört, Politiken festzulegen und nach Maßgabe der Verträge zu koordinieren.

113    Folglich ist das Argument der Klägerin, das aus einem Verstoß gegen Art. 296 AEUV hergeleitet wird, als unbegründet zurückzuweisen.

114    Zweitens ist – was das Argument der Klägerin betrifft, wonach der Europäische Rat gegen Art. 15 Abs. 1 EUV verstoßen und damit die Rechtmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 geführt hat, beeinträchtigt habe – zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission, der Rat und das Parlament, wie oben in Rn. 111 festgestellt worden ist, das im vorliegenden Fall anwendbare ordentliche Gesetzgebungsverfahren eingehalten haben.

115    Sodann ist daran zu erinnern, dass Art. 15 Abs. 1 EUV bestimmt: „Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig.“

116    Zu bemerken ist, dass diese Vorschrift den Europäischen Rat nicht daran hindert, zu einer Frage Stellung zu nehmen, die Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens ist.

117    Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen „politischer“ Natur der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf das Gesetzgebungsrecht des Parlaments und des Rates keinen Grund für die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C‑643/15 und C‑647/15, EU:C:2017:631, Rn. 145, sowie vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C‑5/16, EU:C:2018:483, Rn. 86).

118    Folglich ist das Argument der Klägerin, wonach der Europäische Rat die Rechtmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 geführt hat, dadurch beeinträchtigt habe, dass er die Schlussfolgerungen vom 7. und 8. Februar 2013 angenommen habe, als unbegründet zurückzuweisen.

119    Soweit das aus einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 EUV hergeleitete Argument der Klägerin selbst als eine gegen die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 gerichtete Rechtswidrigkeitseinrede zu betrachten ist, sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass, da Art. 277 AEUV nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit jedes beliebigen Rechtsakts allgemeinen Charakters im Rahmen einer beliebigen Klage in Abrede zu stellen, die Tragweite einer Rechtswidrigkeitseinrede auf das zu beschränken ist, was zur Entscheidung über den Rechtsstreit unerlässlich ist. Daraus folgt, dass der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein muss und dass ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen individuellen Entscheidung und dem fraglichen allgemeinen Rechtsakt bestehen muss (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Tataram/Kommission, T‑546/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:644, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Festzustellen ist, dass zwischen der individuellen Entscheidung, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, nämlich der Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge der Klägerin für den Monat Januar 2014, in der Art. 66a des Statuts in der durch Art. 1 Nr. 46 der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung ihr gegenüber erstmals zur Anwendung gekommen ist, und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 im vorliegenden Fall kein solcher rechtlicher Zusammenhang besteht, so dass, soweit das Argument der Klägerin als eine gegen die Schlussfolgerungen des [Europäischen] Rates vom 7. und 8. Februar 2013 gerichtete Rechtswidrigkeitseinrede zu betrachten ist, diese als unzulässig zurückgewiesen werden muss.

121    Der fünfte Klagegrund ist somit insgesamt zurückzuweisen.

 Sechster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

122    Die Klägerin macht geltend, die Gründe, die in der Verordnung Nr. 1023/2013 vorgebracht worden seien, um die Erhebung der in Art. 66a des Statuts vorgesehenen Solidaritätsabgabe zu rechtfertigen, nämlich die besonderen Schwierigkeiten aufgrund der wirtschaftlichen Lage, unterschieden sich nicht von denen, die in der Vergangenheit geltend gemacht worden seien, um die Einführung ähnlicher Abgaben zu rechtfertigen. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang den ersten Erwägungsgrund der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3821/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. 1981, L 386, S. 1) an, aus dem hervorgehe, dass die Einführung einer besonderen Abgabe auf die von den Gemeinschaften gezahlten Dienstbezüge, Ruhegehälter und Vergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst angesichts der besonderen Schwierigkeiten aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage angebracht erschienen sei. Die Erhebung einer Solidaritätsabgabe während eines Zeitraums, in dem die Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge ausgesetzt sei, stelle jedoch eine neue Maßnahme dar, die eine spezifische Begründung rechtfertige, an der es im vorliegenden Fall fehle. Außerdem verweise die Verordnung Nr. 1023/2013 dadurch, dass sie in den Erwägungsgründen 12 und 13 die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 erwähne, in ihrer Begründung unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV auf einen gemäß dem Gesetzgebungsverfahren der Union nicht vorgesehenen Rechtsakt.

123    Der Rat und das Parlament treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

124    Nach der Rechtsprechung muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere vom Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125    Außerdem kann sich die Begründung von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung wie der Verordnung Nr. 1023/2013 nach der Rechtsprechung darauf beschränken, die Gesamtsituation, die zum Erlass dieser Rechtsakte geführt hat, und die allgemeinen Ziele, die der Gesetzgeber damit erreichen will, anzugeben, ohne dass alle Einzelheiten, die solche Rechtsakte umfassen können, speziell begründet zu werden bräuchten. Daher ist es nicht erforderlich, jede Änderung des Statuts zu begründen, sondern es genügt, wenn der Gesetzgeber die wichtigsten Maßnahmen – wenn auch in gedrängter Form – erläutert, sofern die Erläuterung klar und sachdienlich ist (Urteile vom 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, EU:T:2006:366, Rn. 159, und vom 23. April 2008, Pickering/Kommission, F‑103/05, EU:F:2008:45, Rn. 121).

126    Im vorliegenden Fall ist erstens zu bemerken, dass die Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge in den Jahren 2013 und 2014 sowie die Einführung einer Solidaritätsabgabe ab dem 1. Januar 2014 lediglich Bestandteile der umfassenden statutarischen Reform darstellen, die das Parlament und der Rat mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 durchgeführt haben.

127    Zweitens ist festzuhalten, dass es in den Erwägungsgründen 11, 12 und 13 der Verordnung Nr. 1023/2013 wie folgt heißt:

„(11)      Die potenziellen Vorteile, die den Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union durch die Anwendung der [mehrjährigen Regelung zur Aktualisierung der Dienstbezüge] entstehen, sollten durch die Wiedereinführung d[e]s Systems einer ‚Abgabe‘ ausgeglichen werden. Wie im Fall der [mehrjährigen Regelung zur Aktualisierung der Dienstbezüge] kann die Erhebung der Solidaritätsabgabe vorläufig verlängert werden. Es ist unter den gegenwärtigen Umständen angebracht, die Solidaritätsabgabe im Vergleich zu der Höhe der Sonderabgabe, die von 2004 bis 2012 galt, anzuheben und einen stärker progressiven Satz vorzusehen. Hierdurch soll den außerordentlich schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in der Union und ihren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte in der gesamten Union Rechnung getragen werden. Die Notwendigkeit der – auch kurzfristigen – Konsolidierung der öffentlichen Haushalte in der Union erfordert rasche und besondere Solidaritätsbemühungen seitens der Bediensteten der Organe der Union. Diese Solidaritätsabgabe sollte deshalb bei allen Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ab dem 1. Januar 2014 erhoben werden.

(12)      Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Februar 2013 zum mehrjährigen Finanzrahmen betont, dass die Notwendigkeit der kurz‑, mittel- und langfristigen Haushaltskonsolidierung besondere Anstrengungen seitens aller öffentlichen Verwaltungen und ihrer Bediensteten erfordert, um die Effizienz und Effektivität zu steigern und sich an das sich wandelnde wirtschaftliche Umfeld anzupassen. Mit diesem Aufruf wurde konkret das Ziel des Vorschlags der Kommission zur Änderung des [Statuts] und der [BSB] von 2011 bekräftigt, das darin bestand, für Kosteneffizienz zu sorgen, wobei festgestellt wurde, dass die Herausforderungen, vor denen die Europäische Union derzeit steht, von jeder öffentlichen Verwaltung und allen öffentlich Bediensteten eine Erhöhung der Effizienz und eine Anpassung an die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa verlangen. Außerdem forderte der Europäische Rat, dass als Teil der Reform des Statuts die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge des gesamten Personals der Organe der Union im Wege der [mehrjährigen Regelung zur Aktualisierung der Dienstbezüge] für zwei Jahre ausgesetzt und die neue Solidaritätsabgabe als Teil der Reform der Methode zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge wieder eingeführt wird.

(13)      In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sowie um auf künftige Haushaltszwänge reagieren zu können und um die Solidarität des europäischen öffentlichen Dienstes mit den einschneidenden Maßnahmen zu zeigen, die von den Mitgliedstaaten als Ergebnis der beispiellosen Finanzkrise und der außerordentlich schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten und der Union insgesamt ergriffen wurden, ist es notwendig, eine Aussetzung der [mehrjährigen Regelung zur Aktualisierung der Dienstbezüge] während zwei Jahren in Bezug auf alle Bezüge, Ruhegehälter und Zulagen von Beamten vorzusehen und die Solidaritätsabgabe trotz der Aussetzung zu erheben.“

128    Aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 geht daher hervor, dass das Parlament und der Rat die Einführung einer Solidaritätsabgabe ab dem 1. Januar 2014 mit der Notwendigkeit gerechtfertigt haben, die potenziellen Vorteile, die den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union durch die Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge entstehen, auszugleichen. Aus diesem Erwägungsgrund geht ferner hervor, dass die Entscheidung, die Solidaritätsabgabe ab dem 1. Januar 2014 zu erheben, der Zielsetzung „der – auch kurzfristigen – Konsolidierung der öffentlichen Haushalte in der Union“ durch „rasche und besondere Solidaritätsbemühungen seitens der Bediensteten der Organe der Union“ entspricht. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht aus demselben Erwägungsgrund hervor, dass die Bezugnahme auf die außerordentlich schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in der Union nicht die Einführung der Solidaritätsabgabe als solche rechtfertigt, wie es bei der durch die Verordnung Nr. 3821/81 eingeführten Sonderabgabe der Fall war, sondern eine Anhebung der Solidaritätsabgabe im Vergleich zu der Höhe der Sonderabgabe, die von 2004 bis 2012 galt, sowie den Rückgriff auf einen stärker progressiven Satz.

129    Außerdem ist zu bemerken, dass das Parlament und der Rat in den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung Nr. 1023/2013 entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Gründe für die Entscheidung dargelegt haben, ab dem 1. Januar 2014 eine Solidaritätsabgabe zu erheben, obwohl die Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge in den Jahren 2013 und 2014 ausgesetzt war. Aus den genannten Erwägungsgründen geht hervor, dass mit dieser Entscheidung nicht nur auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013, sondern auch auf „künftige Haushaltszwänge“ und die „außerordentlich schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten und der Union insgesamt“ reagiert sowie „die Solidarität des europäischen öffentlichen Dienstes mit den einschneidenden Maßnahmen [gezeigt werden sollte], die von den Mitgliedstaaten als Ergebnis der beispiellosen Finanzkrise … ergriffen [worden waren]“.

130    Somit ist davon auszugehen, dass die in den Erwägungsgründen 11, 12 und 13 der Verordnung Nr. 1023/2013 gelieferte Begründung den oben in den Rn. 124 und 125 erwähnten Kriterien der Rechtsprechung genügt. Sie bringt nämlich die Überlegungen des Unionsgesetzgebers und die verfolgten allgemeinen Ziele zum Ausdruck. Sie informiert die Beamten hinreichend über die Gründe für die Einführung einer Solidaritätsabgabe während eines Zeitraums, in dem die Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge ausgesetzt ist.

131    Außerdem ist – was das Argument der Klägerin angeht, wonach das Parlament und der Rat ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen seien, als sie in den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung Nr. 1023/2013 auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 verwiesen hätten – mit dem Rat festzustellen, dass Rechtsakte gemäß Art. 296 AEUV zwar mit einer Begründung zu versehen sind, dies jedoch nicht ausschließt, dass der Gesetzgeber in einem Erwägungsgrund auf politische Leitlinien verweist, die der Europäische Rat definiert hat.

132    Daher ist der Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

 Erster Klagegrund: Auflösung der Verbindung zwischen der in Anhang XI des Statuts vorgesehenen Anwendung des Verfahrens zur automatischen Angleichung der Dienstbezüge und der Solidaritätsabgabe sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Parallelität

133    Die Klägerin trägt vor, aus den Urteilen vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission (3/83, EU:C:1985:283), sowie vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission (T‑97/92 und T‑111/92, EU:T:1994:69), gehe hervor, dass die Solidaritätsabgabe nach dem sogenannten Grundsatz der „Parallelität“ nur erhoben werden dürfe, wenn das Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge, dessen Gegenstück sie darstelle, selbst anwendbar sei. Im Übrigen gehe aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 und aus Art. 66a Abs. 1 des Statuts in der durch die genannte Verordnung geänderten Fassung hervor, dass der Zweck der Solidaritätsabgabe darin bestehe, die Vorteile auszugleichen, die den Beamten und Bediensteten der Union durch die Anwendung des Angleichungsverfahrens entstünden. Diese Verbindung werde durch Anhang XI Art. 15 des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung bestätigt, der Änderungen an der Solidaritätsabgabe mit Änderungen am Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge verknüpfe. Folglich dürfe der Gesetzgeber nicht vorsehen, dass die Solidaritätsabgabe während eines Zeitraums erhoben werde, in dem die Anwendung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge ausgesetzt sei.

134    Der Rat und das Parlament treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

135    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber nach gefestigter Rechtsprechung jederzeit Änderungen an Statutsbestimmungen für die Zukunft vornehmen kann, wenn er meint, dass sie dem dienstlichen Interesse entsprechen, und zwar auch dann, wenn sie weniger günstig sind (Urteile vom 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof, T‑121/97, EU:T:1998:232, Rn. 98, und vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, EU:T:2007:218, Rn. 86).

136    Außerdem ist es ständige Rechtsprechung, dass die vom Unionsrichter vorzunehmende Rechtmäßigkeitskontrolle in Bereichen, in denen der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, auf die Prüfung der Frage beschränkt werden muss, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die fragliche Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. Urteil vom 23. Januar 2007, Chassagne/Kommission, F‑43/05, EU:F:2007:14, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137    Im Licht dieser Grundsätze sind die von der Klägerin vorgebrachten Argumente zu prüfen.

138    In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass aus den Urteilen vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission (3/83, EU:C:1985:283), sowie vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission (T‑97/92 und T‑111/92, EU:T:1994:69), auf die sich die Klägerin beruft, nicht hervorgeht, dass es einen Grundsatz des Unionsrechts gäbe, wonach die Solidaritätsabgabe nur erhoben werden darf, wenn das Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge selbst angewandt wird.

139    In der Rechtssache, die zum Urteil vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission (3/83, EU:C:1985:283), geführt hat, fochten die Kläger inzident die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 3821/81 an, mit der in Art. 66a des Statuts eine Krisenabgabe aufgenommen worden war. In den Rn. 15 und 21 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass dem Zugeständnis der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen, die Folgen der besonderen Schwierigkeit der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Gemeinschaft mit zu tragen, durch die Verabschiedung eines Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge Rechnung getragen wurde, das den sogenannten Parallelitätsgrundsatz wahrte, wonach bei der Entscheidung, ob eine Angleichung der Bezüge der Beamten der Gemeinschaften angebracht ist, insbesondere etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.

140    In gleicher Weise fochten die Kläger in der Rechtssache, die zum Urteil vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission (T‑97/92 und T‑111/92, EU:T:1994:69), geführt hat, die Rechtmäßigkeit der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. 1991, L 361, S. 7) an, mit der ein Art. 66a in das Statut aufgenommen worden war, um eine befristete Abgabe einzuführen. In Beantwortung des Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht worden war, hat das Gericht auf den Wortlaut der Präambel der Verordnung Nr. 3831/91 hingewiesen, in der es heißt: „Aus den Arbeiten des Konzertierungsausschusses ergibt sich, dass eine von den Gemeinschaften vorübergehend getroffene Maßnahme in Form einer befristeten Abgabe, die auf die Dienstbezüge erhoben wird, zusammen mit der Annahme einer Methode zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung der Artikel 64 und 65 des Statuts eingeführt werden sollte, da beide Maßnahmen voneinander abhängende Bestandteile einer Gesamtlösung sind.“

141    Aus den Urteilen vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission (3/83, EU:C:1985:283), sowie vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission (T‑97/92 und T‑111/92, EU:T:1994:69), geht daher hervor, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit einen allgemeinen Ansatz gewählt hat, wonach die Erhebung einer besonderen Abgabe, die auf die Dienstbezüge der Beamten und der Bediensteten der Union erhoben wird, das Gegenstück der Anwendung eines Verfahrens darstellte, das es unter bestimmten festgelegten Umständen ermöglichte, die fraglichen Dienstbezüge unter Berücksichtigung etwaiger Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst in den Mitgliedstaaten der Union anzugleichen.

142    Zu bemerken ist jedoch, dass es dem Gesetzgeber innerhalb der Grenzen seines oben in Rn. 135 in Erinnerung gerufenen weiten Ermessens freistand, diesen früheren Ansatz aufzugeben, beizubehalten oder zu überarbeiten, indem er in der Verordnung Nr. 1023/2013 vorsah, dass die Solidaritätsabgabe während eines Zeitraums erhoben werden sollte, in dem die Anwendung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge ausgesetzt war.

143    Sodann ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber in der Verordnung Nr. 1023/2013 tatsächlich eine Verbindung zwischen der Solidaritätsabgabe und der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge hergestellt hat.

144    So geht aus dem Wortlaut von Art. 66a des Statuts in der durch Art. 1 Nr. 46 der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung hervor, dass die Solidaritätsabgabe „zwecks Berücksichtigung … der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten“ eingeführt wird.

145    Desgleichen ist zu bemerken, dass Anhang XI Art. 15 Abs. 2 des Statuts, der sich auf die Modalitäten für die Anwendung der Art. 64 und 65 des Statuts bezieht, in seiner nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 geltenden Fassung vorsieht, dass jeder Vorschlag der Kommission zur Änderung des genannten Anhangs vor Ablauf des Geltungszeitraums dieses Anhangs, also vor dem 31. Dezember 2023, mit einem Vorschlag zur Änderung von Art. 66a des Statuts einhergehen muss.

146    Aus Anhang XI Art. 15 Abs. 3 des Statuts, der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 eingeführt worden ist, geht ferner hervor, dass der erwähnte Anhang und Art. 66a des Statuts, solange das Parlament und der Rat nicht auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission eine Verordnung angenommen haben, über den 31. Dezember 2023 hinaus vorläufig gültig sind.

147    Außerdem geht aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013, wie oben in Rn. 128 bemerkt worden ist, hervor, dass das Parlament und der Rat die Einführung einer Solidaritätsabgabe ab dem 1. Januar 2014 mit der Notwendigkeit gerechtfertigt haben, die potenziellen Vorteile, die den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union durch die Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge entstehen, auszugleichen.

148    Weder dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 noch der Verbindung zwischen den betreffenden Maßnahmen, auf die oben in den Rn. 144 bis 146 hingewiesen worden ist, lässt sich jedoch ein Grundsatz entnehmen, wonach die Solidaritätsabgabe nur gleichzeitig mit der Anwendung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge erhoben werden darf, da sie einen Ausgleichsmechanismus für den Fall darstellt, dass das genannte Verfahren den Beamten der Union einen Vorteil verschafft.

149    Es genügt die Feststellung, dass die Solidaritätsabgabe, wie der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens ausdrücklich vorgesehen hat, während eines Zeitraums erhoben werden sollte, in dem die Anwendung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge ausgesetzt war. Aus den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung Nr. 1023/2013 geht insoweit hervor, dass der Gesetzgeber diese Entscheidung mit der Verfolgung der oben in Rn. 129 in Erinnerung gerufenen Ziele begründet hat. Die Klägerin weist nicht nach, dass die erwähnte Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch im Sinne der oben in Rn. 136 angeführten Rechtsprechung behaftet war.

150    Sofern das Vorbringen der Klägerin so anzusehen ist, dass mit ihm die Rechtmäßigkeit von Art. 66a des Statuts, soweit dieser die Erhebung einer Solidaritätsabgabe ab dem 1. Januar 2014 vorsieht, in Frage gestellt werden soll, weil eine solche Erhebung gegen Art. 65 Abs. 4 des Statuts verstoße, der die Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge vorsehe, genügt schließlich der Hinweis, dass die Rechtmäßigkeit einer durch die Einfügung einer neuen Bestimmung vorgenommenen Änderung des Statuts, wie der Gerichtshof und das Gericht in Bezug auf die Einführung einer besonderen Abgabe durch die Verordnung Nr. 3821/81 sowie die Einführung einer befristeten Abgabe durch die Verordnung Nr. 3831/91 jeweils bereits entschieden haben, nicht auf der Grundlage einer anderen Bestimmung des Statuts in Frage gestellt werden kann (Urteile vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission, 3/83, EU:C:1985:283, Rn. 20, sowie vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission, T‑97/92 und T‑111/92, EU:T:1994:69, Rn. 65).

151    Folglich ist die Auffassung der Klägerin, wonach Art. 66a des Statuts rechtswidrig sei, soweit er die Erhebung einer Solidaritätsabgabe ab dem 1. Januar 2014 vorsehe, während die Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge ausgesetzt sei, als unbegründet zurückzuweisen.

152    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Verletzung wohlerworbener Rechte

153    Die Klägerin macht geltend, der Grundsatz der jährlichen Anpassung der Dienstbezüge sei stets auf sie angewandt worden. Sie weist darauf hin, dass die Methode zwar stets für begrenzte Zeiträume festgelegt, mit einigen Anpassungen aber systematisch erneuert worden sei. Das Recht der Beamten der Union, unter Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge von einer Kaufkraftentwicklung parallel zur Kaufkraftentwicklung bei den nationalen Beamten zu profitieren, sei ein wohlerworbenes Recht und ein wichtiger Teil ihrer Vergütung sowie eine wesentliche Bedingung für das Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber. Indem das Parlament und der Rat die Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ausgesetzt hätten, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen, hätten sie diese wohlerworbenen Rechte verletzt.

154    Der Rat und das Parlament treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

155    Mit dem vorliegenden Klagegrund bestreitet die Klägerin die Rechtmäßigkeit von Art. 65 Abs. 4 des Statuts, der durch Art. 1 Nr. 44 der Verordnung Nr. 1023/2013 eingeführt worden ist und die Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge in den Jahren 2013 und 2014 vorsieht.

156    Es sei jedoch daran erinnert, dass sich die Klägerin, wie oben in den Rn. 52 und 53 festgestellt worden ist, zur Anfechtung der Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge für den Monat Januar 2014 lediglich auf die Rechtswidrigkeit von Art. 66a des Statuts in der durch Art. 1 Nr. 46 der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung und nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit von Art. 65 Abs. 4 des Statuts, der durch Art. 1 Nr. 44 der Verordnung Nr. 1023/2013 eingeführt worden ist, berufen kann.

157    Folglich ist der dritte Klagegrund einer Verletzung wohlerworbener Rechte als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

158    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge während eines Zeitraums von zwei Jahren und die Erhebung der Solidaritätsabgabe während desselben Zeitraums verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziele seien zwar legitim, die Maßnahmen selbst seien aber nicht geeignet, um die genannten Ziele zu erreichen. Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass die gleichzeitige Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge und einer besonderen Abgabe in der Vergangenheit als geeignet angesehen worden sei, um die gleichen Ziele wie die in der Verordnung Nr. 1023/2013 genannten zu erreichen. Außerdem sei die Wirtschaftskrise in den Mitgliedstaaten weder neu noch schlimmer als die Krise, die unter dem vorigen mehrjährigen Finanzrahmen gewütet habe, einerseits, und habe der Gesetzgeber nicht berücksichtigt, dass Anhang XI des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung bereits Mechanismen enthalte, die eine Berücksichtigung der ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklungen zuließen, da die Aktualisierungsmethode der negativen Entwicklung der Höhe der Dienstbezüge im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten Rechnung trage und die Anwendung der Aktualisierungsmethode einer Mäßigungs- und einer Ausnahmeklausel unterliege, andererseits. Der Gesetzgeber hätte, so die Klägerin, weniger einschneidende Maßnahmen, mit denen sich die in der Verordnung Nr. 1023/2013 festgelegten Ziele erreichen ließen, treffen können, er hätte nämlich die Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge in den Jahren 2013 und 2014 vorsehen sowie die Erhebung der Solidaritätsabgabe mit der Anwendung dieser Methode verknüpfen können. Zudem werde die Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen in Bezug auf die Klägerin durch die anderen mit der Verordnung Nr. 1023/2013 eingeführten Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten der Organe der Union, nämlich die Blockierung der Laufbahnen von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe AD 13 sowie die Verringerung der Reisetage und die Kürzung der Reisekostenerstattung, verstärkt.

159    Der Rat und das Parlament treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

160    Vorab ist zu bemerken, dass, soweit mit dem vorliegenden Klagegrund die Unverhältnismäßigkeit der Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge in Art. 65 Abs. 4 des Statuts, der durch Art. 1 Nr. 44 der Verordnung Nr. 1023/2013 eingeführt worden ist, nachgewiesen werden soll, dieser aus den gleichen wie den oben in den Rn. 52 und 53 bereits dargelegten Gründen als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

161    Somit ist lediglich zu prüfen, ob das Parlament und der Rat gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben, als sie vorgesehen haben, dass die durch Art. 66a des Statuts in der durch Art. 1 Nr. 46 der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung eingeführte Solidaritätsabgabe ab dem 1. Januar 2014 gelten sollte, obwohl die Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge gemäß Art. 65 Abs. 4 des Statuts, der durch Art. 1 Nr. 44 derselben Verordnung eingeführt worden ist, in den Jahren 2013 und 2014 ausgesetzt war.

162    In diesem Zusammenhang setzt die Rechtmäßigkeit einer Unionsregelung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit voraus, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziels geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen grundsätzlich die am wenigsten belastende zu wählen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C‑239/17, EU:C:2018:597, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2013, Andres u. a./EZB, F‑15/10, EU:F:2013:194, Rn. 317).

163    Es ist jedoch ständige Rechtsprechung, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung in einem Bereich, in dem der Unionsgesetzgeber – wie im vorliegenden Fall – über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm durch den Vertrag übertragen ist, auf die Prüfung der Frage beschränkt werden muss, ob die betreffende Maßnahme zur Erreichung des Ziels, mit dessen Verfolgung das zuständige Organ beauftragt ist, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2017, TofuTown.com, C‑422/16, EU:C:2017:458, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2013, Andres u. a./EZB, F‑15/10, EU:F:2013:194, Rn. 318).

164    Im vorliegenden Fall geht aus den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung Nr. 1023/2013, wie oben in Rn. 129 bemerkt worden ist, hervor, dass mit der Entscheidung des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 2014 eine Solidaritätsabgabe zu erheben, obwohl die Anwendung der Aktualisierungsmethode in den Jahren 2013 und 2014 ausgesetzt war, nicht nur auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013, sondern auch auf „künftige Haushaltszwänge“ und die „außerordentlich schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten und der Union insgesamt“ reagiert sowie „die Solidarität des europäischen öffentlichen Dienstes mit den einschneidenden Maßnahmen [gezeigt werden sollte], die von den Mitgliedstaaten als Ergebnis der beispiellosen Finanzkrise … ergriffen [worden waren]“.

165    Die Entscheidung, die Solidaritätsabgabe zur Erreichung der vorstehend in Erinnerung gerufenen Ziele ein Jahr lang gleichzeitig mit der Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge zu erheben, erscheint im Hinblick auf diese Ziele nicht offensichtlich unverhältnismäßig.

166    Die vorstehende Feststellung kann durch die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt werden.

167    Was erstens das Argument der Klägerin angeht, wonach Anhang XI des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung ausreichende Mechanismen enthalte, um einer ungünstigen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage innerhalb der Union Rechnung zu tragen, genügt die Feststellung, dass sich dieses Argument auf die Mechanismen zur Anpassung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge an die Entwicklung des Besoldungsniveaus im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten bezieht.

168    Im Einklang mit dem, was oben in Rn. 160 bemerkt worden ist, sei in Erinnerung gerufen, dass das Vorbringen, mit dem die Verhältnismäßigkeit der Aussetzung der Aktualisierung der Dienstbezüge bestritten werden soll, als ins Leere gehend anzusehen ist.

169    Was zweitens das Argument der Klägerin betrifft, wonach die Unverhältnismäßigkeit der Erhebung der Solidaritätsabgabe während der Aussetzung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge durch andere mit der Verordnung Nr. 1023/2013 eingeführte Maßnahmen verstärkt werde, genügt die Feststellung, dass die Klägerin die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen im Rahmen der zur Stützung der vorliegenden Klage erhobenen Rechtswidrigkeitseinrede nicht bestreiten kann, indem sie u. a. ihre Unverhältnismäßigkeit geltend macht, da die genannten Maßnahmen in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge der Klägerin für den Monat Januar 2014 stehen, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, soweit in dieser Entscheidung ihr gegenüber erstmals Art. 66a des Statuts in der durch Art. 1 Nr. 46 der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung zur Anwendung gekommen ist.

170    Somit ist der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass der Gesetzgeber sein weites Ermessen überschritten hätte, als er sich für die Erhebung der Solidaritätsabgabe während der Aussetzung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge entschieden hat.

171    Folglich ist der vierte Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit der Gesetzgeber keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen habe

172    Die Klägerin macht geltend, mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes sollten die im Dienst befindlichen Beamten gegen Änderungen derjenigen Bestimmungen des Statuts geschützt werden, die eine wesentliche Rolle für ihre Entscheidung gespielt hätten, Beamte der Union zu werden – eine Entscheidung, die in den meisten Fällen insbesondere dazu geführt habe, dass sie ihr Herkunftsland und ihr System der sozialen Sicherheit hätten verlassen müssen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verpflichte den Gesetzgeber daher dazu, plötzliche Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage der im Dienst befindlichen Beamten zu vermeiden und geeignete Übergangsmaßnahmen vorzusehen, um es ihnen zu ermöglichen, sich an die neuen Verhältnisse anzupassen, wobei diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der geltenden rechtlichen Regelungen und der legitimen Anliegen der Beamten eine hinreichend lange Dauer haben sowie progressiv und angemessen sein müssten. Der Gesetzgeber habe im vorliegenden Fall gegen den genannten Grundsatz verstoßen, indem er keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge sowie die Erhebung der Solidaritätsabgabe während dieser Aussetzung vorgesehen habe. Der Gesetzgeber habe auch dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, dass er keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Anpassung des Satzes der Solidaritätsabgabe von 6 % auf 7 % ab der Besoldungsgruppe AD 15, Dienstaltersstufe 2, vorgesehen habe.

173    Es sei darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber, wie oben in Rn. 135 dargelegt worden ist, freisteht, an den Bestimmungen des Statuts für die Zukunft jederzeit die Änderungen vorzunehmen, die er mit dem Allgemeininteresse für vereinbar hält, und Statutsbestimmungen zu erlassen, die für die betroffenen Beamten weniger vorteilhaft sind. Die Rechtsprechung hat jedoch klargestellt, dass er das nur tun darf, soweit er gegebenenfalls eine Übergangsfrist von hinreichender Dauer festsetzt, ohne dass die betroffenen Beamten der Anwendung dieser Änderungen ein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Bestimmungen entgegenhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Wils/Parlament, F‑105/05, EU:F:2007:128, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174    Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Erfordernis eines Übergangszeitraums nur gilt, sofern es wohlerworbene Rechte gibt, auf die sich die Beamten und Bediensteten der Union berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 147 bis 149, sowie vom 19. Juni 2007, Davis u. a./Rat, F‑54/06, EU:F:2007:103, Rn. 82).

175    Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin nicht geltend machen kann, Art. 66a des Statuts in der durch Art. 1 Nr. 46 der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung habe ihre wohlerworbenen Rechte verletzt, soweit diese Vorschrift für Beamte der Besoldungsgruppe AD 15, Dienstaltersstufe 2, und für solche höherer Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen einen auf 7 % erhöhten Satz vorsehe.

176    Hervorzuheben ist nämlich, dass diese Vorschrift die Situation der Klägerin nicht beeinträchtigen konnte, da erstens die Anwendung des „Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge“ und der „Sonderabgabe“, wie aus Art. 66a und Anhang XI Art. 15 des Statuts in ihrer vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 geltenden Fassung hervorgeht, am 31. Dezember 2012 endete, so dass die „Sonderabgabe“ bereits nicht mehr galt, als die Solidaritätsabgabe anwendbar geworden ist, nämlich am 1. Januar 2014, und zweitens die Klägerin, wie sich den Akten entnehmen lässt, zu diesem Zeitpunkt die Besoldungsgruppe AD 15, Dienstaltersstufe 2, nicht erreicht hatte.

177    Folglich kann die Klägerin dem Gesetzgeber nicht vorwerfen, dass er für die Anwendung eines auf 7 % erhöhten Satzes auf Beamte der Besoldungsgruppe AD 15, Dienstaltersstufe 2, und Beamte höherer Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen keinen Übergangszeitraum vorgesehen hat.

178    In gleicher Weise konnte sich die Klägerin nicht auf ein wohlerworbenes Recht darauf berufen, dass die Solidaritätsabgabe nur erhoben wird, wenn die Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge selbst Anwendung findet. Wenn unterstellt wird, dass in der Vergangenheit eine solche Verbindung zwischen dem „Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge“ und der „Sonderabgabe“, wie sie in Art. 66a und Anhang XI Art. 15 des Statuts in ihrer vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 geltenden Fassung vorgesehen sind, bestanden hat, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieser Artikel am 31. Dezember 2012 geendet hat, so dass es das Verfahren, auf das sich die Klägerin beruft, beim Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 bereits nicht mehr gab. Die Klägerin kann somit nicht das Bestehen diesbezüglicher wohlerworbener Rechte geltend machen.

179    Folglich kann die Klägerin dem Gesetzgeber nicht vorwerfen, dass er während eines Zeitraums, in dem die Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge ausgesetzt war, für die Erhebung der Solidaritätsabgabe keinen Übergangszeitraum vorgesehen hat.

180    Darüber hinaus ist hinsichtlich des Arguments der Klägerin, wonach der Gesetzgeber für die Anwendung von Art. 65 Abs. 4 des Statuts, der die Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge in den Jahren 2013 und 2014 vorsieht, einen Übergangszeitraum hätte vorsehen müssen, aus den oben in den Rn. 52 und 53 bereits dargelegten Gründen festzustellen, dass dieses Argument ins Leere geht, da mit ihm in Wirklichkeit die Rechtmäßigkeit der genannten Vorschrift in Frage gestellt werden soll.

181    Folglich ist der siebte Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

182    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

183    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

184    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

185    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Parlament trägt somit seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Frau Margarita Tàpias wird zur Tragung der Kosten verurteilt.

3.      Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.

Collins

Kancheva

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.