Language of document : ECLI:EU:T:2013:151

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

22. März 2013(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-70/13

Olaf Hoepner, wohnhaft in Kiel (Deutschland),

und

CausaConsilio Koch & Partner – Rechtsanwälte mit Sitz in Kiel, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Hoepner,

Kläger,

gegen

Europäische Zentralbank,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung PA/2012/20C der Europäischen Zentralbank vom 3. Dezember 2012, welche den Klägern den Zugang zu dem Annex der „swap“ Vereinbarung zwischen dem Eurosystem und der Hellenischen Republik von 2012 verweigert.


1        Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 4. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben.

2        Mit Schreiben, das am 15. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die Klage zurückgenommen.

3        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen.

4        Da die Rücknahme im vorliegenden Fall erfolgt ist, bevor die Klageschrift der Beklagten zugestellt wurde und bevor ihr Kosten entstehen konnten, genügt es zu beschließen, dass die Kläger ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-70/13 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 22. März 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       N. J. Forwood


1 Verfahrenssprache: Deutsch.