Language of document : ECLI:EU:T:2012:552





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Oktober 2012 –
Fondation IDIAP/Kommission

(Rechtssache T‑286/10)

„Schiedsklausel – Sechstes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration – Verträge betreffend die Projekte Amida, Bacs und Dirac – Förderfähige Kosten – Mehrkostenmodell – Gehalt von Forschern mit unbefristeten Arbeitsverträgen – Fehlende Eigenmittel beim Vertragschließenden“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Verträge im Rahmen eines Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration − Gehälter von Forschern mit unbefristeten Arbeitsverträgen – Mehrkosten – Bescheinigung eines vom Vertragspartner benannten Rechnungsprüfers über die Förderfähigkeit dieser Kosten – Von der Kommission veranlasste Rechnungsprüfung, der zufolge diese Kosten nicht förderfähig sind – Zulässigkeit – Klage auf Feststellung der Förderfähigkeit dieser Kosten und auf Feststellung, dass kein Anspruch auf Rückzahlung besteht – Klage, die nicht begründet ist (Art. 272 AEUV; Verordnung Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1 und Art. 14 Abs. 2; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47) (vgl. Randnrn. 61‑84, 88‑96)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Nennung – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 106)

3.                     Nichtigkeitsklage – Befugnis des Unionsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 111)

4.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit eine vertragsrechtliche Streitigkeit betrifft – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 113, 114)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass bestimmte von der Klägerin im Rahmen der Durchführung der Verträge Nr. 33812 betreffend das Projekt Amida, Nr. 27140 betreffend das Projekt Bacs und Nr. 27787 betreffend das Projekt Dirac, die mit der Europäischen Kommission im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232, S. 1) angenommenen Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002−2006) geschlossen wurden, aufgewendete Kosten erstattungsfähig sind und dass die Klägerin folglich die Beträge von 98 042,45 Euro aufgrund des Vertrags betreffend das Projekt Dirac und von 251 505,76 Euro aufgrund des Vertrags betreffend das Projekt Amida nicht zurückerstatten muss, sowie, hilfsweise, gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem diese die Ergebnisse einer Prüfung, nach der die streitgegenständlichen Kosten nicht förderfähig sind, bestätigt hat, und auf Verurteilung der Kommission zur Durchführung einer Prüfung der zu verwirklichenden Projekte seitens einer anderen Gesellschaft als jener, die die ursprüngliche Prüfung vorgenommen hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Fondation de l’Institut de recherche IDIAP trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.