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Klage, eingereicht am 30. Juni 2010 - Fondation de l'Institut de Recherche Idiap/Kommission

(Rechtssache T-286/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Fondation de l'Institut de Recherche Idiap (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Chapus-Rapin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

zunächst der vorliegenden Klage die aufschiebende Wirkung zu gewähren,

in erster Linie

die Klage für zulässig zu erklären,

der Klage stattzugeben,

folglich

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Mai 2010 aufzuheben,

zu erklären, dass die Kosten von Forschern des IDIAP mit einem unbefristeten Vertrag, die an den Programmen AMIDA, BACS und DIRAC mitwirken, durch die externen Mittel der Europäische Union förderfähig sind,

festzustellen, dass das IDIAP nicht 98 042,45 Euro für DIRAC und 251 505,76 Euro für AMIDA zurückerstatten muss,

der Europäischen Kommission alle Verfahrenskosten aufzuerlegen,

der Europäischen Kommission die Anwaltskosten und -honorare des IDIAP aufzuerlegen,

hilfsweise

die Klage für zulässig zu erklären,

der Klage stattzugeben,

folglich

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Mai 2010 aufzuheben,

eine neuerliche Prüfung des IDIAP durch die Europäische Kommission vornehmen zu lassen und ein anderes Prüfinstitut als Treuvera mit dieser beauftragen zu lassen,

der Europäischen Kommission alle Verfahrenskosten aufzuerlegen,

der Europäischen Kommission die Anwaltskosten und -honorare des IDIAP aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage, die sich auf eine Schiedsklausel stützt, beantragt die Klägerin im Wesentlichen die Feststellung der Förderfähigkeit der für Forscher mit einem unbefristeten Vertrag im Rahmen der AMIDA-, BACS- und DIRAC- Verträge, die Teil der spezifischen Programme im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration "Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006)" und "Technologien für die Informationsgesellschaft (2000-2006)" sind, aufgewendeten Kosten.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Die Auslegung der AMIDA-, BACS- und DIRAC-Verträge durch die Europäische Kommission, wonach die Kosten für unbefristete Arbeitsverträge von Forschern normale, nicht förderfähige Betriebskosten und nicht mit den Projekten verbundene Zusatzkosten seien, sei willkürlich oder zumindest unbegründet, da

das den AMIDA-, BACS- und DIRAC-Verträgen zugrunde liegende Vertragsmodell unbefristete Arbeitsverträge nicht von den förderfähigen Kosten ausschließe,

die Verbindung zwischen den Arbeitsverträgen der Forscher und den AMIDA-, BACS- und DIRAC-Projekten ausdrücklich in den Arbeitsverträgen erwähnt sei,

die Arbeitsverträge der Forscher nur aufgrund der Projekte bestünden, denn die Klägerin verfüge nicht über Eigenmittel zur Bezahlung der Forscher außerhalb der Projekte,

der unbefristete Vertrag am besten dazu geeignet sei, sicherzustellen, dass man sich am Ende eines Projekts von den Forschern trennen könne, denn dieser könne nach schweizerischem Recht (Niederlassungsort der Klägerin) jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer kurzen Kündigungsfrist aufgelöst werden,

die Auslegung der Kommission verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes, denn diese Auslegung sei schrittweise abgeändert worden,

hilfsweise sei das Prüfverfahren, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, mit unheilbaren Mängeln behaftet und müsse daher aufgehoben werden.

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