Language of document : ECLI:EU:F:2013:203

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

12. Dezember 2013(*)

„Öffentlicher Dienst – Akkreditierte parlamentarische Assistenten – Vorzeitige Auflösung des Vertrags – Antrag auf Beistand – Mobbing“

In der Rechtssache F‑129/12

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

CH, akkreditierte parlamentarische Assistentin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, C. Bernard-Glanz und A. Tymen,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch: S. Alves und E. Taneva als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel sowie der Richter E. Perillo und R. Barents (Berichterstatter),

Kanzler: J. Tomac, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2013,

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 31. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt CH die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2012, ihren Vertrag als akkreditierte parlamentarische Assistentin aufzulösen, die Aufhebung der Entscheidung vom 15. März 2012, ihren Antrag auf Beistand abzulehnen, und, soweit erforderlich, die Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen über die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden sowie die Verurteilung des Parlaments, ihr einen Betrag von 120 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Der rechtliche Rahmen der vorliegenden Rechtssache besteht aus den Art. 12a und 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) sowie aus Art. 2 Buchst. c. und den Art. 127, 130 und Art. 139 Abs. 1 Buchst. d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden: BSB).

3        Art. 31 („Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen“) Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lautet:

„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.“

4        In Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) der Charta heißt es:

„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2) Dieses Recht umfasst insbesondere

a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird …

…“

5        Art. 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments, die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, bestimmt:

„Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen, achtet die Würde des Parlaments und darf weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen noch Ruhestörungen in den Gebäuden des Parlaments verursachen …“

6        Art. 20 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zu Titel VII der BSB, die mit Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 9. März 2009 erlassen und zuletzt durch den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 13. Dezember 2010 geändert wurden (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen), sieht Folgendes vor:

„Wenn der Assistent, das Mitglied oder die Mitgliedergemeinschaft, die er unterstützt, den Vertrag vor seinem Auslaufen beenden möchten, übermittelt der Assistent oder das zuständige Mitglied der zuständigen Dienststelle des Generalsekretariats des Parlaments einen entsprechenden schriftlichen Antrag, in dem der Grund oder die Gründe genannt werden, aus denen die vorzeitige Auflösung des Vertrags beantragt wird.

Nach Prüfung des Antrags beendet die zum Abschluss von Dienstverträgen befugte Stelle den Vertrag entweder gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe d der [BSB] unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist oder gemäß Artikel 139 Absatz 3 der [BSB] unter Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen.“

 Sachverhalt

7        Am 1. Oktober 2004 wurde die Klägerin von Herrn B., Abgeordneter des Parlaments, als parlamentarische Assistentin mit einem Vertrag eingestellt, der am Ende der Legislaturperiode 2004/2009 auslaufen sollte. Infolge des Endes des Mandats von Herrn B. im Jahr 2007 wurde die Klägerin ab dem 1. Dezember 2007 bis zum Ende dieser Legislaturperiode im Jahr 2009 als parlamentarische Assistentin einer anderen Abgeordneten des Parlaments, Frau P., eingestellt. Mit Wirkung zum 1. August 2009 wurde die Klägerin vom Parlament als akkreditierte parlamentarische Assistentin im Sinne von Art. 5a der BSB (im Folgenden: APA) bis zum Ende der Legislaturperiode 2009/2014 zur Unterstützung von Frau P. eingestellt. Ihr Vertrag sah eine Einstufung in die Besoldungsgruppe 14 der Funktionsgruppe II vor.

8        Mit Wirkung zum 1. September 2010 wurde dieser Vertrag durch einen neuen Vertrag ersetzt, mit dem die Klägerin neu in die Besoldungsgruppe 11 der Funktionsgruppe II eingestuft wurde.

9        Ab dem 27. September 2011 befand sich die Klägerin im Krankheitsurlaub, der bis zum 19. April 2012 verlängert wurde.

10      Am 26. Oktober 2011 stellte der die Klägerin behandelnde Arzt, Dr. A. G., eine Bescheinigung aus, in der ihr ängstlich-depressiver Zustand, die Wiederkehr einer „grüblerischen“ Verfassung und Essstörungen festgestellt wurden und auf eine Erklärung der Klägerin Bezug genommen wurde, nach der sie Opfer von Mobbing an ihrem Arbeitsplatz sei. In einem an Dr. A. G. gerichteten Gutachten vom 20. November 2011 stellte Dr. Y. G., Neuropsychiater, das Fortbestehen einer ängstlich-depressiven Störung fest. Am 22. November 2011 kam Dr. J. de M., Verantwortlicher der Abteilung für medizinisch-psychologische Gutachten der Universitätsklinik Brugmann in Brüssel (Belgien), zu dem Ergebnis, dass ein reaktives Burn-out-Syndrom vorliege, und erklärte, die ängstlich-depressive Störung der Klägerin habe ihren Ursprung in einem „in der Arbeit erlebten Mobbing“.

11      Am 28. November 2011 unterrichtete die Klägerin den beim Parlament eingerichteten Beratenden Ausschuss „Mobbing und Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz“ (im Folgenden: Beratender Ausschuss „Mobbing“) über ihre Situation und das Verhalten von Frau P. ihr gegenüber. Am 6. Dezember 2011 befragte die Klägerin die Gesamtheit der Mitglieder dieses Ausschusses über die für das Einlegen einer Beschwerde wegen Mobbings erforderlichen Schritte. Mit E‑Mail vom 12. Dezember 2011 übermittelte die Klägerin der Gesamtheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses „Mobbing“ sowie dem Generalsekretär des Parlaments eine am selben Tag an Frau P. gerichtete E-Mail, in der sie ihren Gesundheitszustand infolge des Mobbings durch Letztere beschrieb. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2011 wandte sich die Klägerin mit der Bitte um ein Treffen an den Vorsitzenden des Ausschusses.

12      Am 22. Dezember 2011 brachte die Klägerin über ihre Anwälte einen Antrag auf Beistand nach Art. 24 des Statuts ein, in dem sie vorbrachte, Opfer von Mobbing durch Frau P. zu sein, und die Anordnung von Abstandsmaßnahmen sowie die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung beantragte.

13      Am 6. Januar 2012 übermittelte Frau P. dem Referat Einstellung und Versetzung von Personal, das bei der Direktion Entwicklung der Humanressourcen der Generaldirektion Personal des Generalsekretariats des Parlaments eingerichtet ist, einen schriftlichen Antrag auf Auflösung des Vertrags der Klägerin. Am 18. Januar 2012 bestätigte Frau P. diesen Antrag.

14      Mit Entscheidung vom 19. Januar 2012 wurde der Vertrag der Klägerin mit Wirkung zum 19. März 2012 wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aufgelöst (im Folgenden: Entlassungsentscheidung). Die Klägerin wurde während der Kündigungsfrist beurlaubt. Im Begleitschreiben zu dieser Entscheidung unterrichtete der zuständige Referatsleiter die Klägerin über den Eingang eines Antrags von Frau P. auf Beendigung des Vertrags der Klägerin am 18. Januar 2012. Frau P. war der Ansicht, dass erstens die Klägerin nicht die erforderlichen Fachkenntnisse habe, um die Arbeit der Parlamentsausschüsse, deren Mitglied sie sei, zu verfolgen, und zweitens die Klägerin sich sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber anderen Abgeordneten und Assistenten teilweise inakzeptabel verhalte. Aus diesen Gründen könne Frau P. der Klägerin hinsichtlich ihrer weiteren Unterstützung nicht mehr vertrauen.

15      Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 ersuchten die Anwälte der Klägerin um eine Kopie des von Frau P. verfassten Antrags auf Entlassung. Auf dieses Ersuchen übermittelte ihnen das zuständige Referat des Parlaments mit Schreiben vom 2. Februar 2012 eine nicht erschöpfende Auflistung von Beispielen, die den Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen der Klägerin und Frau P. aufzeigten.

16      Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 wiesen die Anwälte der Klägerin darauf hin, dass der Antrag der Klägerin auf Beistand unbeantwortet geblieben sei.

17      Mit an Dr. A. G. gerichtetem Schreiben vom 4. März 2012 stellte Dr. Y. G. eine Verschlimmerung der ängstlich-depressiven Störung der Klägerin zum einen aufgrund der Tatsache, dass das Parlament das „erlebte Mobbing“ nicht anerkannt habe, und zum anderen aufgrund der Entlassungsentscheidung fest.

18      Mit Schreiben vom 15. März 2012 betreffend den Antrag der Klägerin auf Beistand erklärte der zuständige Generaldirektor des Parlaments, zur Anwendbarkeit von Art. 24 des Statuts nicht Stellung zu nehmen, da dieser Antrag aufgrund der Auflösung des Vertrags der Klägerin und ihrer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit gegenstandslos geworden sei (im Folgenden: den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung).

19      Am 30. März 2012 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entlassungsentscheidung ein. Am 22. Juni 2012 legte die Klägerin auf derselben Grundlage Beschwerde gegen die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung ein.

20      Mit Entscheidung vom 20. Juli 2012 gab der Generalsekretär des Parlaments der Beschwerde gegen die Entlassungsentscheidung teilweise statt und entschied, den Zeitpunkt des Auslaufens des Vertrags der Klägerin im Hinblick auf ihren bis zum 19. April 2012 bestätigten Krankheitsurlaub gemäß Art. 139 Abs. 1 Buchst. d letzter Satz der BSB auf den 20. Juni 2012 zu verschieben.

21      Mit Entscheidung vom 8. Oktober 2012 wies der Generalsekretär des Parlaments die Beschwerde gegen die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung zurück.

 Anträge der Parteien

22      Die Klägerin beantragt,

–        die Entlassungsentscheidung aufzuheben;

–        die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung aufzuheben;

–        soweit erforderlich, die Entscheidungen des Generalsekretärs des Parlaments vom 20. Juli 2012, mit der ihre Beschwerde vom 30. März 2012 gegen die Entlassungsentscheidung zurückgewiesen wurde, und vom 8. Oktober 2012, mit der ihre Beschwerde vom 22. Juni 2012 gegen die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

–        das Parlament zu verurteilen, ihr einen Betrag von 120 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen;

–        dem Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen.

23       Das Parlament beantragt,

–         die Klage als unbegründet abzuweisen;

–         der Klägerin die gesamten Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen über die Beschwerden

24      Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Randnr. 8, Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009, Hoppenbrouwers/Kommission, F‑104/07, Randnr. 31). Unter diesen Umständen sind die Anträge auf Aufhebung als nur gegen die Entlassungsentscheidung und die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung gerichtet anzusehen, da die Entscheidung vom 20. Juli 2012, mit der die Beschwerde vom 30. März 2012 gegen die Entlassungsentscheidung zurückgewiesen wurde, sowie die Entscheidung vom 8. Oktober 2012, mit der die Beschwerde vom 22. Juni 2012 gegen die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung zurückgewiesen wurde, keinen eigenständigen Gehalt haben.

 Zum Antrag auf Aufhebung der Entlassungsentscheidung und der den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung

 Vorbringen der Parteien

–       Vorbringen der Klägerin

25      Laut der Klägerin besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Mobbing, dem Mobbenden und der Entlassungsentscheidung, da diese Entscheidung auf den Antrag des Urhebers des Mobbings, Frau P., gestützt sei. Die das Mobbing begründenden Tatsachen seien im Antrag auf Beistand und den Beschwerden genau und ausführlich beschrieben und soweit möglich dokumentiert worden, so dass Frau P. nicht habe behaupten können, die Situation nicht zu kennen. Das Verhalten von Frau P. zeige eine dauerhafte Unzufriedenheit, die eine systematische Herabwürdigung der Leistungen und der Fähigkeiten der Klägerin, unaufhörliche verletzende und unkonstruktive Kritik in ihrer Gegenwart oder vor Dritten sowie eine ständige Infragestellung ihrer Arbeit zur Folge habe. Es würden nicht mehr nur die Qualität ihrer Arbeit, sondern ihre Person und ihre Würde in Frage gestellt.

26      Sodann gibt die Klägerin konkrete Beispiele für das von ihr als missbräuchlich angesehene Verhalten von Frau P. ihr gegenüber, insbesondere für die Herabwürdigung vor Dritten. Nach dem Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2010, Menghi/ENISA (F‑2/09), beruhe die Entlassungsentscheidung auf einem Ermessensmissbrauch und sei aufzuheben. Diese Entscheidung sei nämlich nicht mit dem Ziel getroffen worden, Frau P. zu erlauben, sich von einer Assistentin zu trennen, mit der das Vertrauensverhältnis verlorengegangen sei, sondern mit dem Ziel, sich einer Assistentin zu „entledigen“, deren Antrag auf Beistand Frau P. hätte schaden können. Es sei Sache der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: AHCC), die mit einem Antrag auf Entlassung befasst sei, die Stichhaltigkeit der von Frau P. geltend gemachten Gründe zu beurteilen. Die AHCC könne sich nicht darauf beschränken, jedem von einem Abgeordneten stammenden Antrag auf Entlassung seines Assistenten stattzugeben, erst recht nicht, wenn Letzterer einen Antrag auf Beistand eingebracht habe. Hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entlassungsentscheidung habe das Parlament sich nicht nur geweigert, eine offensichtlich auf einem Ermessensmissbrauch beruhende Entscheidung aufzuheben, sondern es habe auch gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es zu Recht vorgetragene Hinweise außer Acht gelassen und nicht über die Frage des Ermessensmissbrauchs entschieden habe. Die Aufrechterhaltung der Entlassungsentscheidung habe sodann dem Parlament auch erlaubt, die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung aus dem Grund zu rechtfertigen, dass die Entlassung sie gegenstandslos gemacht habe. Schließlich sei die Entlassungsentscheidung auch deshalb aufzuheben, weil sie gegen Art. 12a des Statuts und die Gewähr verstoße, die diese Bestimmung den Bediensteten leiste, die ein Mobbing anzeigten.

27      Als offensichtlichen Beurteilungsfehler rügt die Klägerin die Gründe, auf die die Entlassungsentscheidung gestützt ist, und die Weigerung des Parlaments, diesen Fehler anzuerkennen. Die Klägerin weist darauf hin, dass Frau P. nach fast zweijähriger Zusammenarbeit entschieden habe, das Dienstverhältnis mit der Klägerin gemäß ihrem ersten Vertrag fortzusetzen. Was das Argument anbelange, auf das die Entlassungsentscheidung gestützt sei, wonach sich die Klägerin gegenüber ihren Kollegen inakzeptabel verhalten habe, sei für diese Behauptung kein Beweis beigebracht worden.

28      Zur den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung führt die Klägerin das Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2011, Skareby/Kommission (F‑95/09), an und bringt vor, dass eine Entlassungsentscheidung einen Antrag auf Beistand nicht automatisch gegenstandslos mache. Zwar seien die beantragten Abstandsmaßnahmen infolge der Entlassung nicht mehr von Interesse, doch sei Art. 24 des Statuts auf APA anwendbar, und man könne ihr daher den Beistand und folglich die Einleitung einer Untersuchung nicht verweigern.

–       Vorbringen des Parlaments

29      Einleitend hat das Parlament einige Bemerkungen zur Rechtsstellung der APA vorgetragen. Zunächst könne die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Auflösung von Zeitbedienstetenverträgen nach Art. 2 Buchst. c der BSB entsprechend auf die Entlassung von APA angewandt werden, da das gegenseitige Vertrauen ein beiden Vertragsarten gemeinsamer wesentlicher Bestandteil sei. Dazu nimmt das Parlament auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Oktober 2006, Bonnet/Gerichtshof (T‑406/04), und auf das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010, Tomas/Parlament (F‑116/07, F‑13/08 und F‑31/08), Bezug. Zum Verfahren der Vertragsauflösung nach Art. 139 Abs. 1 Buchst. d der BSB und Art. 20 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen führt das Parlament aus, die zuständige AHCC könne, wenn sie von einem Abgeordneten aufgrund der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses einen Antrag auf Beendigung des Vertrags eines APA vor seinem Auslaufen erhalte, nur diese Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zur Kenntnis nehmen und dem Antrag auf Entlassung stattgeben. Die AHCC verfüge nämlich bei der Umsetzung dieses Antrags über keinen Ermessensspielraum. Bei der von Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 der Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Prüfung dieses Antrags durch die AHCC handle es sich nur um eine verwaltungsmäßige Behandlung zur Vorbereitung der Entlassung und um die Durchführung des Verfahrens unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Art. 139 Abs. 1 Buchst. d der BSB. Folglich verfüge die AHCC bei der Umsetzung eines sich auf den Verlust des Vertrauensverhältnisses gründenden Antrags auf Entlassung eines APA über keinen Ermessensspielraum. Die Befugnisse der AHCC seien daher im Sinne der Auflösung des Vertrags der Klägerin auf Antrag von Frau P. aufgrund des Verlusts des für die Fortsetzung einer Arbeitsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin unverzichtbaren Vertrauens gebunden gewesen.

30      Zum Ermessensmissbrauch und zum Mobbing trägt das Parlament vor, die Behauptungen und Anschuldigungen der Klägerin seien auf keine Dokumente oder sonstigen Beweismittel zum Nachweis ihrer Richtigkeit gestützt, und das Vorbringen der Klägerin, wonach die Entlassungsentscheidung auf einem Ermessensmissbrauch beruhe, da sie getroffen worden sei, um die Klägerin zu mobben, sei als unbegründet zurückzuweisen. Der Umstand, dass nach den der Klageschrift als Anlagen beigefügten medizinischen Gutachten die ängstlich-depressive Störung der Klägerin ihren Ursprung in einem „in der Arbeit erlebten Mobbing“ habe, erlaube nicht die Feststellung eines solchen Mobbings, da diese Gutachten sich auf subjektive Beschreibungen ihrer Arbeitsbedingungen durch die Klägerin gründeten. Auch habe Frau P. das zuständige Referat erstmals zwischen dem 28. November und dem 5. Dezember 2011 bezüglich des Ablaufs des Verfahrens zur Entlassung der Klägerin kontaktiert, also lange vor Stellung des Antrags auf Beistand. Daraus folge, dass die AHCC die Entlassungsentscheidung nicht erlassen habe, um sich der Klägerin infolge der Stellung ihres Antrags auf Beistand zu „entledigen“. Schließlich bestreitet das Parlament, dass die ablehnende Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entlassungsentscheidung einen Begründungsmangel aufweise.

31      Zu einem offensichtlichen Beurteilungsfehler habe die Klägerin, die u. a. mit der Beurteilung der Frage betraut gewesen sei, ob in der Akte betreffend die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) Änderungen vorzuschlagen seien oder nicht, nicht nachgewiesen, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht „unpräsentierbar“ gewesen seien. Folglich habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die AHCC einen solchen Fehler begangen habe. Sodann habe das Parlament die Klägerin in der Entlassungsentscheidung nicht beschuldigt, sie habe die Arbeiten des Ausschusses für Wirtschaft und Währung mangelhaft verfolgt. Die Klägerin, die der Funktionsgruppe II angehört habe, habe hauptsächlich Aufgaben wie die Abfassung von Texten und Beratungstätigkeiten auszuführen gehabt. Im Schreiben vom 2. Februar 2012 habe die AHCC jedoch darauf hingewiesen, dass die Klägerin zwar „durchaus Sekretariatstätigkeiten ausführen [konnte], doch nicht das erforderliche politische Urteilsvermögen … zeigt[e], um [Frau P.] bei der Verfolgung [der Arbeiten] der Parlamentsausschüsse … wirksam unterstützen zu können“.

32      Zur den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung führt das Parlament zunächst aus, dass die Art. 12a und 24 des Statuts auf Abgeordnete nicht anwendbar seien. Sodann stütze sich die Ablehnung des Antrags auf Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung auf zwei Gründe: zum einen auf die Tatsache, dass dieser Antrag infolge der Entlassung der Klägerin gegenstandslos geworden sei, und zum anderen auf die Unanwendbarkeit von Art. 24 des Statuts auf Abgeordnete. Folglich habe die AHCC dem Antrag auf Beistand nicht stattgeben können. Daher sei der Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 24 des Statuts zurückzuweisen. Die Umsetzung der Klägerin sei jedenfalls ausgeschlossen, da gemäß Art. 5a der BSB die Abgeordneten selbst bei der Verwaltung die Einstellung der Assistenten ihrer Wahl beantragten.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zur Auflösung des Vertrags der Klägerin

33      Nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta hat jede Person das Recht, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.

34      Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung über die Entlassung unstreitig eine für die Klägerin nachteilige individuelle Maßnahme.

35      Aus der Akte ergibt sich jedoch, dass die AHCC die Klägerin vor der Auflösung ihres Vertrags nicht gehört hat. In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, hat das Parlament dies ausdrücklich bestätigt.

36      Laut dem Parlament ergibt sich aus der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Auflösung von Zeitbedienstetenverträgen nach Art. 2 Buchst. c der BSB, die entsprechend auf die Entlassung von APA angewandt werden könne, dass die AHCC einen APA nicht hören müsse, bevor sie die Entscheidung über die Auflösung seines Vertrags erlasse.

37      Soweit sich das Parlament auf die Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichts der Europäischen Union berufen will, nach der, wenn eine Entlassungsentscheidung auf Vertrauensverlust beruhe, der Betroffene nicht über Verfahrensgarantien wie das Recht auf Anhörung im Verwaltungsverfahren verfüge, genügt der Hinweis, dass seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 die Bestimmungen der Charta zu berücksichtigen sind, die den Verträgen rechtlich gleichrangig sind.

38      Damit jedoch ein Verstoß gegen das Recht auf Anhörung im vorliegenden Fall zur Aufhebung der Entlassungsentscheidung führen kann, ist noch zu prüfen, ob das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das Gericht wird diese Frage in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils prüfen.

39      Sodann ist das Vorbringen des Parlaments zu prüfen, nach dem, wenn die zuständige AHCC von einem Abgeordneten aufgrund der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses einen Antrag auf Beendigung des Vertrags eines APA vor seinem Auslaufen erhalte, sie nur diese Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zur Kenntnis nehmen und dem Antrag auf Entlassung stattgeben könne, da sie über keinen Ermessensspielraum bei der Umsetzung dieses Antrags verfüge.

40      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen der Abgeordnete, der die Auflösung des Vertrags eines APA beantragt, „[den] Grund oder die Gründe [nennen]“ muss, und dass nach Unterabs. 2 die AHCC den Vertrag „[n]ach Prüfung des Antrags“ beendet. Folglich ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die AHCC zumindest verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit des Auflösungsantrags zu prüfen. Im gegenteiligen Fall hätten die Verpflichtung, nach der der Abgeordnete „[den] Grund oder die Gründe [nennen]“ muss, und die Verpflichtung der AHCC, den Antrag zu prüfen, keinen Sinn.

41      Daher genügt die Feststellung, dass nach dem Wortlaut dieses Artikels die AHCC zu kontrollieren hat, ob der insoweit vorgebrachte Grund nicht möglicherweise nach seinem Gehalt die Grundrechte verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bonnet/Gerichtshof, Randnr. 52) und gegen die in deren Licht ausgelegten Bestimmungen verstößt, die die Arbeitsverhältnisse zwischen der Union und ihren Bediensteten regeln, ohne dass über den Umfang der Prüfung des Antrags durch die AHCC gemäß Art. 20 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen entschieden werden müsste. Das Parlament hat in der mündlichen Verhandlung dazu erklärt, dass es im Rahmen der von diesem Artikel vorgesehenen Prüfung tatsächlich prüfe, ob der Antrag auf Auflösung des Vertrags die Grundrechte achte.

42      Daraus folgt, dass die AHCC tatsächlich prüfen musste, ob zwischen dem Antrag von Frau P. vom 6. Januar 2012 auf Auflösung des Vertrags der Klägerin und der Tatsache, dass Letztere am 22. Dezember 2011 einen Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts eingebracht hatte, der die Behauptung eines Mobbings durch Frau P. der Klägerin gegenüber und die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung zum Gegenstand hatte, ein Zusammenhang bestand.

43      Dazu bringt das Parlament vor, eine solche Möglichkeit sei ausgeschlossen, da Frau P. die zuständigen Dienststellen zwischen dem 28. November und dem 5. Dezember 2011, d. h. lange bevor die Klägerin ihren Antrag auf Beistand gestellt habe, kontaktiert habe, um bestimmte Informationen über den Vertrag der Klägerin zu erhalten. Es ist jedoch festzustellen, dass das Parlament nicht den geringsten Beweis zu diesem Punkt beigebracht hat.

44      Sodann steht fest, dass die AHCC am 6. Januar 2012, dem Zeitpunkt, zu dem Frau P. die Auflösung des Vertrags der Klägerin beantragte, Kenntnis von den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hatte, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die Störungen der Klägerin, die ihren Krankheitsurlaub seit dem 27. September 2011 notwendig gemacht hatten, laut den konsultierten Ärzten durch Mobbing an ihrem Arbeitsplatz verursacht worden waren. Ferner steht fest, dass die Klägerin am 12. Dezember 2011 eine E-Mail an Frau P. übermittelte, in der sie auf ihre Überlastung „infolge des täglichen Mobbings durch [diese], deren Opfer [sie war]“, Bezug nahm, und dass die Klägerin am selben Tag eine Kopie dieser E-Mail an den Generalsekretär des Parlaments und an den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ übermittelte. Schließlich ist festzustellen, dass Frau P. am 19. Dezember 2011 eine E-Mail an die zuständige Dienststelle übermittelte, in der sie auf die E-Mail der Klägerin vom 12. Dezember 2011 hinwies, die nach Ansicht von Frau P. „äußerst beleidigend“ war. Mit derselben E-Mail ersuchte Frau P. auch um Informationen zu den Modalitäten der Auflösung der Verträge der APA.

45      Das Gericht ist der Ansicht, dass der soeben festgestellte Sachverhalt insgesamt die AHCC im Rahmen ihrer Prüfung nach Art. 20 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen hätte veranlassen müssen, zu prüfen, ob der Antrag auf Auflösung des Vertrags der Klägerin im Zusammenhang mit dem von dieser am 22. Dezember 2011 eingebrachten Antrag auf Beistand stehen konnte oder nicht. Obwohl diese Prüfung schwierig und heikel ist, hätte die AHCC, wenn sie im vorliegenden Fall so gehandelt hätte, die Beachtung von Art. 31 Abs. 1 der Charta, nach dem jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen hat, vollständig gewährleisten können.

46      Es ist jedoch festzustellen, dass die AHCC laut den Ausführungen des Parlaments in der mündlichen Verhandlung, nachdem sie am 6. Januar 2012 den Antrag von Frau P. auf Auflösung des Vertrags der Klägerin erhalten hatte, diesen Antrag nicht geprüft und seine Bestätigung am darauffolgenden 18. Januar abgewartet hat. Das Gericht ist auch der Auffassung, dass die Unterlassung der von Art. 20 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Prüfung des Auflösungsantrags durch die AHCC durch den Umstand bestätigt wird, dass der Vertrag der Klägerin am 19. Januar 2012, am Tag nach der Bestätigung des Antrags, aufgelöst wurde, obwohl die AHCC sehr wohl davon Kenntnis hatte, dass sich die Klägerin in Krankheitsurlaub befand.

47      Daraus folgt ganz offensichtlich, dass die AHCC auf den Antrag von Frau P. hin nicht einmal eine minimale Kontrolle durchführte, um sich zu vergewissern, ob im vorliegenden Fall Art. 139 Abs. 1 Buchst. d letzter Satz der BSB eingehalten worden war, nach dem die Kündigungsfrist von zwei Monaten, auf die die Klägerin Anspruch hatte, bis zum 19. April 2012 hätte ausgesetzt werden müssen. Das Gericht stellt auch fest, dass die AHCC diesen Fehler erst in der Antwort vom 20. Juli 2012 auf die Beschwerde vom 30. März 2012 berichtigte.

48      Schließlich ist noch zu prüfen, ob eine Anhörung der Klägerin vor dem Erlass der Entscheidung über die Entlassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Insoweit ist das Gericht der Ansicht, dass die AHCC, hätte sie die Klägerin angehört, mehr Informationen für die Prüfung der Frage, ob der Antrag auf Auflösung des Vertrags der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Beistand stehen konnte oder nicht, hätte erlangen können und so, wie in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Beachtung von Art. 31 Abs. 1 der Charta vollständig hätte gewährleisten können.

49      Daraus folgt, dass die AHCC, indem sie die Entlassungsentscheidung erlassen hat, unter den Umständen des vorliegenden Falles gegen ihre Pflichten nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta sowie Art. 20 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen verstoßen hat. Folglich ist diese Entscheidung aufzuheben.

–       Zur Ablehnung des Antrags auf Beistand

50      Zunächst ist das Vorbringen des Parlaments zu prüfen, nach dem Art. 12a des Statuts auf die Mitglieder dieses Organs nicht anwendbar sei und es daher dem von der Klägerin eingebrachten Antrag auf Beistand nicht habe stattgeben können.

51      Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Art. 12a Abs. 1 des Statuts ist zwar nur auf Beamte anzuwenden, jedoch nimmt Abs. 2 dieser Bestimmung auf den „Beamten, der das Opfer von Mobbing … gewesen ist“, Bezug, ohne Angaben zum Ausgangspunkt dieses Mobbings zu machen. Daraus folgt, dass Abs. 1 dieser Bestimmung als solcher dem Parlament nicht verbietet, tätig zu werden, wenn der angeblich Mobbende ein Mitglied dieses Organs ist.

52      Sodann ist das Argument des Parlaments zu prüfen, nach dem der am 22. Dezember 2011 eingebrachte Antrag auf Beistand infolge der Auflösung des Vertrags der Klägerin gegenstandslos geworden sei.

53      Das Gericht ist der Auffassung, dass dieses Argument unverständlich ist. Wäre die Klägerin nämlich vor dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung tatsächlich Opfer von Mobbing durch Frau P. gewesen, stünde dieser Sachverhalt fest, und die Vertragsauflösung könnte daran in diesem Fall nichts ändern. Sollte das Parlament mit diesem Vorbringen geltend machen wollen, dass die Beistandspflicht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des betroffenen Beamten aus dem Dienst ende, ist eine solche Auslegung offensichtlich mit dem Ziel und dem Umfang dieser Pflicht unvereinbar. Im Licht von Art. 31 Abs. 1 der Charta, nach dem „[j]ede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer … das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen [hat]“, ist nämlich Sinn und Zweck der Beistandspflicht nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch, wie sich aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt, das Interesse des Betroffenen. Dies gilt umso mehr, wenn der Antrag auf Beistand von einem Beamten stammt, der behauptet, Opfer von Mobbing zu sein, dessen Folgen über das Ausscheiden aus seinem Dienst hinaus andauern können. Außerdem hat das Parlament in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dieses Argument, nach dem der Antrag auf Beistand nur aufgrund der Auflösung des Vertrags der Klägerin gegenstandslos geworden sei, nicht gut formuliert worden sei.

54      Das Parlament macht auch geltend, Art. 24 des Statuts sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die angeblich Mobbende eine Abgeordnete sei.

55      Insoweit genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen auf einer offensichtlich fehlerhaften Auslegung von Art. 24 des Statuts beruht. Nach seinem Wortlaut ist sein Ziel nämlich, die Beamten vor einem Fehlverhalten Dritter zu schützen. Im vorliegenden Fall ist die angeblich Mobbende eine Abgeordnete, die gegenüber dem angeblichen Opfer ihres Verhaltens die Eigenschaft eines Dritten hat, da sie nicht dem Personal des Parlaments angehört.

56      Das Parlament trägt außerdem vor, Art. 24 des Statuts könne im Fall von Frau P. nicht angewandt werden, da es gegenüber seinen Mitgliedern über keine Zwangsmittel verfüge.

57      Auch dieses Vorbringen zeugt von einer offensichtlich fehlerhaften Auslegung dieses Artikels. Da es nämlich darum geht, den Beamten vor einem Fehlverhalten Dritter zu schützen und die Organe grundsätzlich über keine Zwangsmittel gegenüber Dritten verfügen, sieht das Statut eine Beistandspflicht vor, die der Verwaltung erlaubt, dem Beamten bei seiner Suche nach Schutz mit den rechtlichen Mitteln des Mitgliedstaats Beistand zu leisten, in dem sich der beanstandete Sachverhalt ereignet hat.

58      Ohne dass es erforderlich wäre, zum Vorbringen des Parlaments in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, nach dem Frau P. aufgrund ihrer Eigenschaft als Abgeordnete gegenüber der Klägerin nicht als Dritte angesehen werden könne, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass nach Art. 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments, die auf den Sachverhalt anwendbar ist, „[d]as Verhalten der Mitglieder … von gegenseitigem Respekt [geprägt ist], … auf den in den Grundlagentexten der … Union festgelegten Werten und Grundsätzen [beruht und] … die Würde des Parlaments [achtet] …“. Folglich hätte das Parlament nichts daran gehindert, Frau P. unter Berufung auf die angeführte Bestimmung aufzufordern, an einer Verwaltungsuntersuchung mitzuwirken, um das Mobbing durch Letztere, als dessen Opfer sich die Klägerin ansieht, zu prüfen.

59      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Parlament vertretene Auslegung der Art. 12a und 24 des Statuts im Hinblick auf die Regelung für die Verträge von APA, nach der die AHCC weder eine Verwaltungsuntersuchung einleiten könne, um einen Fall von Mobbing zu prüfen, dessen Urheber ein Abgeordneter sein soll, noch einem APA gegen das Fehlverhalten eines solchen Abgeordneten Beistand leisten könne, dazu führen würde, dass diesen Artikeln jede praktische Wirksamkeit genommen und im vorliegenden Fall jede Form der – selbst beschränkten – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entlassungsentscheidung und der ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Beistand ausgeschlossen würde. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine solche Auslegung in offensichtlichem Widerspruch zu Art. 31 Abs. 1 der Charta steht, der ausdrücklich bestimmt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen hat.

60      Daraus folgt, dass die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung aufzuheben ist.

61      Da die Entlassungsentscheidung und die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung aufgehoben werden, brauchen die anderen Klagegründe nicht mehr geprüft zu werden.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

 Vorbringen der Parteien

62      Die Klägerin beantragt die Verurteilung des Parlaments zu einem nach billigem Ermessen festgesetzten Betrag von 120 000 Euro zur Wiedergutmachung des medizinischen, finanziellen und immateriellen Schadens, den sie aufgrund der Entlassungsentscheidung und der den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung erlitten habe.

63      Das Parlament beantragt die Zurückweisung dieses Antrags.

 Würdigung durch das Gericht

64      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Klägerin auf Wiedergutmachung eines medizinischen, finanziellen und immateriellen Schadens in Anbetracht ihrer Schriftsätze und ihres Vorbringens als ein Antrag auf finanzielle Entschädigung für den immateriellen Schaden aufgrund der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, ihrer Würde und ihres beruflichen Ansehens anzusehen ist, die ihr die in Rede stehenden Entscheidungen verursachen. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein, den die Maßnahme möglicherweise verursacht hat (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, Randnr. 22; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T‑116/03, Randnr. 127; Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2008, Suvikas/Rat, F‑6/07, Randnr. 151), es sei denn, der Kläger weist nach, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, Randnr. 27 und 28; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, Randnr. 131).

65      Es steht fest, dass das Gefühl der Ungerechtigkeit und die Mühe, die einer Person durch die Tatsache entstehen, ein vorgerichtliches und dann ein gerichtliches Verfahren führen zu müssen, damit ihre Rechte anerkannt werden, einen Schaden darstellen, der allein aus der Tatsache, dass die Verwaltung Rechtsverstöße begangen hat, abgeleitet werden kann. Da diese Schäden zu ersetzen sind, wenn sie nicht durch die Befriedigung aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ausgeglichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013, CC/Parlament, F‑9/12, Randnr. 128), erscheint es dem Gericht im Hinblick auf die in hohem Maß zu beanstandenden Bedingungen, unter denen die Entlassungsentscheidung und die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Beistand getroffen wurden, sachgerecht, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles den von der Klägerin erlittenen immateriellen Schaden nach billigem Ermessen mit einem Betrag von 50 000 Euro festzusetzen.

66      Nach alledem ist das Parlament zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 50 000 Euro zu zahlen.

 Kosten

67      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

68      Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass das Parlament mit seiner Klage unterlegen ist. Die Klägerin hat auch ausdrücklich beantragt, das Parlament zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, trägt das Parlament seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2012, den Vertrag von CH als akkreditierte parlamentarische Assistentin aufzulösen, wird aufgehoben.

2.      Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2012, den Antrag von CH auf Beistand vom 22. Dezember 2011 abzulehnen, wird aufgehoben.

3.      Das Europäische Parlament wird verurteilt, an CH einen Betrag von 50 000 Euro zu zahlen.

4.      Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die CH entstandenen Kosten zu tragen.

Kreppel

Perillo

Barents

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2013.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Kreppel


* Verfahrenssprache: Französisch.