Language of document : ECLI:EU:F:2014:38

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

12. März 2014(*)

„Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Täuschungsabsicht gegenüber der Verwaltung – Beweis – Nichteinwendbarkeit der Fünfjahresfrist für die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gegenüber der Verwaltung – Einrede der Rechtswidrigkeit – Vorgerichtliches Verfahren – Grundsatz der Übereinstimmung – Einrede der Rechtswidrigkeit, die erstmals in der Klage erhoben wurde – Zulässigkeit“

In der Rechtssache F‑128/12

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

CR, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in M. (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Salerno und B. Cortese,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch V. Montebello-Demogeot und E. Taneva als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und A. Bisch als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch sowie der Richter R. Barents und K. Bradley (Berichterstatter),

Kanzler: J. Tomac, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2013

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 29. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat CR die vorliegende Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments erhoben, ohne rechtlichen Grund als Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder gezahlte Beträge über die fünfjährige Verjährungsfrist hinaus zurückzufordern.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 67 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„(1) Die Familienzulagen umfassen:

b) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder;

(2) Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 [des Statuts] gezahlten Zulagen abgezogen.

…“

3        Art. 85 des Statuts lautet:

„Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.

Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen.“

 Sachverhalt

4        Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe AD 12, trat am 1. Juli 1983 sein Amt im Parlament an und war dort seit diesem Zeitpunkt in verschiedenen Verwaltungspositionen tätig. Insbesondere war er vom 1. Januar 2004 bis Mai 2008 dem Juristischen Dienst zugewiesen, wo er zwischen dem 1. Februar 2005 und dem 30. April 2008 einem Referat angehörte, das an den Rechten nach dem Statut arbeitete.

5        Der Kläger ist Vater von vier Kindern und bezog ab Oktober 1991 die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts.

6        Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 teilte der Leiter des Referats „Individuelle Rechte und Gehälter“ in der Direktion „Abwicklung der Verwaltungsverfahren“ der Generaldirektion Personal des Parlaments dem Kläger mit, dass die dem Parlament zur Verfügung stehenden Daten darauf schließen ließen, dass der Kläger Anspruch auf von den französischen Behörden ausgezahlte Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder habe, und ersuchte ihn, einen Beleg der Caisse d’allocations familiales (Familienkasse, im Folgenden: CAF) seines Wohnorts über seine Situation vorzulegen, nämlich eine Zahlungsbescheinigung oder eine Ablehnung der Zahlung. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass mangels Vorlage dieses Belegs vor dem 31. Oktober 2011 erstens die bis dahin ausgezahlte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder um den Betrag verringert würde, den der Kläger von der CAF erhalten könne, und zweitens die Verwaltung eine genaue Überprüfung seiner Akte vornehmen sowie gegebenenfalls die ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge zurückfordern werde.

7        Nach Erhalt des Schreibens vom 13. Oktober 2011 setzte sich der Kläger mit der CAF in Verbindung, um den vom Parlament verlangten Beleg zu beantragen, und teilte der Verwaltung des Parlaments mit, er denke, diesen Beleg nicht innerhalb der festgesetzten Frist erhalten zu können.

8        Mit Schreiben vom 11. November 2011 teilte der Leiter des Referats „Individuelle Rechte und Gehälter“ dem Kläger mit, dass die vom Parlament ausgezahlte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder ab Dezember 2011 von Amts wegen um den Betrag verringert werde, den der Kläger von der CAF erhalten könne, da er den geforderten Beleg nicht fristgemäß übermittelt habe. In dem Schreiben wurde zudem darauf hingewiesen, dass diese Verringerung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes des Klägers im Januar 1996 angewandt werde, da dieses Ereignis den Anspruch auf die von der CAF ausgezahlte Zulage begründet habe.

9        Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 teilte der Direktor der Direktion „Abwicklung der Verwaltungsverfahren“ (im Folgenden: Direktor) dem Kläger mit, dass die Prüfung seiner Akte ergeben habe, dass er „seit September 1999 infolge der Geburt [seines] zweiten Kindes“ von der CAF ausgezahlte Familienzulagen erhalten habe. Der Kläger habe „die Verwaltung bewusst getäuscht, um die Familienzulagen ohne Abzug der anderweitig gezahlten Beträge gleicher Art zu erlangen“, da er der Verwaltung die von ihm bezogenen nationalen Zulagen nicht mitgeteilt habe und seine Daten im jährlichen Auskunftsblatt der letzten beiden Jahre nicht aktualisiert habe. Da der Direktor der Auffassung war, dass die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts erfüllt seien, teilte er dem Kläger mit, dass er als Anstellungsbehörde entschieden habe, nicht nur die in den letzten fünf Jahren, sondern auch die seit September 1999 ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge zurückzufordern, und dass dies durch Einbehaltung der Beträge von seinem Gehalt ab Januar 2012 bis Januar 2014 erfolgen werde (im Folgenden: streitige Entscheidung).

10      Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 beantwortete die CAF das Auskunftsersuchen des Klägers und übermittelte ihm für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis zum 31. Dezember 2011 eine Aufstellung der Leistungen, die er von Letzterer erhalten hatte, darunter eine als „Familienzulage“ bezeichnete und ab September 1999 ausgezahlte Leistung. Außerdem wies die CAF den Kläger darauf hin, dass es nicht möglich sei, eine Bescheinigung ab Januar 1996 auszustellen.

11      Am 7. März 2012 reichte der Kläger gegen die streitige Entscheidung eine Beschwerde auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ausschließlich insoweit ein, als mit ihr die ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge über den Fünfjahreszeitraum hinaus zurückgefordert wurden. Die Rückforderung der ohne rechtlichen Grund in den letzten fünf Jahren gezahlten Beträge beanstandete der Kläger nämlich nicht.

12      Mit Entscheidung vom 2. Juli 2012 wies der Generalsekretär des Parlaments in seiner Funktion als Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück und teilte dem Kläger gleichzeitig mit, dass die zuständige Dienststelle auf der Grundlage der mit dem Schreiben der CAF vom 5. Januar 2012 übermittelten Informationen den zurückzufordernden Betrag neu berechnet habe.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

13      Mit Schriftsatz, der am 1. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat der Europäischen Union beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Parlaments zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 8. Mai 2013 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesem Antrag sowie den jeweils vom Kläger und vom Parlament eingebrachten Anträgen auf vertrauliche Behandlung, die die Anlagen zur Klageschrift und zur Klagebeantwortung betrafen, stattgegeben.

14      Der Kläger beantragt,

–        die streitige Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr gemäß Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts sämtliche seit September 1999 rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückgefordert werden und nicht nur die in den letzten fünf Jahren ohne rechtlichen Grund gezahlten;

–        soweit erforderlich, die Entscheidung vom 2. Juli 2012, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

–        dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

15      Das Parlament beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

16      Der Rat beantragt,

–        die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts für unbegründet zu erklären;

–        die Klage als unbegründet abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde

17      Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Rn. 8).

18      In vorliegendem Fall ergibt sich aus der Akte, dass die Entscheidung vom 2. Juli 2012, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, die streitige Entscheidung bestätigt und die Gründe, auf die sie gestützt ist, näher ausführt. In einem solchen Fall ist die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen beschwerenden Rechtsakts unter Berücksichtigung der Begründung in der ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde zu prüfen, da diese Begründung auch für den ursprünglichen Rechtsakt gilt (Urteil des Gerichts vom 18. April 2012, Buxton/Parlament, F‑50/11, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich haben Anträge auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt und sind als formal gegen die streitige Entscheidung, wie sie durch die ablehnende Entscheidung über die Beschwerde näher ausgeführt wird, gerichtet anzusehen (vgl. in diesem Sinne, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004, Eveillard/Kommission, T‑258/01, Rn. 32).

 Zum Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung

19      Die Klageschrift ist dahin auszulegen, dass der Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung im Wesentlichen auf zwei Klagegründe gestützt ist, wobei mit dem ersten ein Verstoß gegen Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts und mit dem zweiten einredeweise die Rechtswidrigkeit von Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts gerügt wird.

20      Das Gericht wird zunächst den einredeweise geltend gemachten Klagegrund der Rechtswidrigkeit von Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts prüfen, da eine Prüfung des ersten Klagegrundes nicht mehr erforderlich wäre, wenn diese Einrede der Rechtswidrigkeit Erfolg hätte.

 Zum einredeweise geltend gemachten Klagegrund der Rechtswidrigkeit von Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts

21      Der Kläger ist der Ansicht, die streitige Entscheidung sei aufzuheben, da sie sich auf Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts, eine Bestimmung, die ihrerseits rechtswidrig sei, gründe. Diese Bestimmung verstoße nämlich gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie keine Verjährungsfrist für das Verwaltungshandeln vorsehe, wenn ein Beamter die Verwaltung bewusst getäuscht habe.

–       Zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit

22      Zunächst ist festzustellen, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts im Rahmen des Vorverfahrens in keiner Weise vorgebracht wurde.

23      Der Beklagte und der Streithelfer haben zwar dem Kläger keine Einrede der Unzulässigkeit entgegengehalten. Im Gegenteil haben sich beide auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nach der Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit im Licht des Grundsatzes der Übereinstimmung von Beschwerde und nachfolgender Klageschrift damit einverstanden erklärt, den Fall der Einrede der Rechtswidrigkeit, auf den der Grundsatz der Übereinstimmung nicht anzuwenden sei, vom Fall anderer Klagegründe zu unterscheiden, auf den der Grundsatz der Übereinstimmung, wie er vom Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki (T‑476/11 P, Rn. 70 bis 80 und 82), dargelegt wurde, anzuwenden sei, und haben folglich nicht beantragt, die erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit für unzulässig zu erklären.

24      Die Übereinstimmung von Beschwerde und Klage, von der die Zulässigkeit Letzterer abhängt, stellt jedoch einen das zwingende Recht betreffenden Gesichtspunkt dar, den das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (Urteil des Gerichts vom 17. Juli 2012, BG/Bürgerbeauftragter, F‑54/11, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, das Gegenstand eines vor dem Gericht der Europäischen Union anhängigen Rechtsmittels, Rechtssache T‑406/12 P, ist).

25      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts eine Klage beim Unionsrichter nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde eingereicht worden ist.

26      Die Rechtsprechung leitet aus Art. 91 Abs. 2 des Statuts einen Grundsatz der Übereinstimmung der Beschwerde im Sinne dieser Bestimmung und der auf sie folgenden Klageschrift ab. Dieser Grundsatz gebietet, dass ein vor dem Unionsrichter geltend gemachter Klagegrund bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen wurde, so dass die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung Kenntnis nehmen konnte; andernfalls ist der Klagegrund unzulässig. Der Grundsatz der Übereinstimmung findet seine Rechtfertigung im Zweck des Vorverfahrens, das eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen soll (Urteil Kommission/Moschonaki, Rn. 71 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Außerdem haben nach der Rechtsprechung die Umsetzung des Grundsatzes der Übereinstimmung von Klageschrift und Beschwerde sowie seine Kontrolle durch den Unionsrichter gleichzeitig zum einen die Beachtung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, eines in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts – damit der Betroffene eine ihn beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde wirksam bekämpfen kann –, und zum anderen die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu gewährleisten, damit die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung bereits in der Phase der Beschwerde Kenntnis nehmen kann (Urteil Kommission/Moschonaki, Rn. 82).

28      Schließlich hat die Rechtsprechung den Grundsatz der Übereinstimmung auf eine Klage angewandt, mit der eine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben wurde, und festgestellt, dass eine solche Einrede in der Beschwerde geltend gemacht worden sein muss, um zulässig zu sein (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2008, Reali/Kommission, F‑136/06, Rn. 44 bis 51, bestätigt durch Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Oktober 2010, Reali/Kommission, T‑65/09 P, Rn. 46 bis 49).

29      Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass seit dem Urteil vom 27. Oktober 2010, Reali/Kommission, die Rechtsprechung zum Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Licht von Art. 47 der Charta (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofs vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, Rn. 54 bis 63, und vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C‑40/12 P, Rn. 75 und 76; Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, Koninklijke Grolsch/Kommission, T‑234/07, Rn. 39 und 40) eine Entwicklung erfahren hat, die die erneute Würdigung der Frage rechtfertigt, ob die Anwendung des Grundsatzes der Übereinstimmung angemessen ist, wenn eine Einrede der Rechtswidrigkeit zum ersten Mal in der Klage erhoben wurde.

30      Insbesondere hat das Gericht der Europäischen Union im Urteil Koninklijke Grolsch/Kommission, nachdem es festgestellt hat, dass es keine unionsrechtliche Vorschrift gibt, die den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zwingt, die verschiedenen darin angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren anzugreifen, um nicht das Recht zu verwirken, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, das Vorbringen der Europäischen Kommission, die die Zulässigkeit eines Klagegrundes bestritten hatte, weil dieser im Verwaltungsverfahren nicht in klaren und präzisen Worten geltend gemacht worden sei, zurückgewiesen (Rn. 37 und 39). Das Gericht der Europäischen Union hat nämlich entschieden, dass unter den dargelegten Umständen ein solches Argument darauf hinaus liefe, dass der Zugang der Klägerin zu den Gerichten, insbesondere ihr Anspruch, mit ihrer Sache vor einem Gericht gehört zu werden, eingeschränkt würde. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht werde jedoch in Art. 47 der Charta garantiert (Rn. 40).

31      Zwar ist die in den Rn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung zu anderen Bereichen als dem des öffentlichen Dienstes ergangen, doch betrifft das Urteil Koninklijke Grolsch/Kommission die Vereinbarkeit einer vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten mit Art. 47 der Charta. Es handelt sich daher um eine Situation, die Ähnlichkeiten mit der Anwendung des Grundsatzes der Übereinstimmung im Fall einer Einrede der Rechtswidrigkeit aufweist, einem Grundsatz, der zwar auf Art. 91 Abs. 1 des Statuts beruht, jedoch ein richterrechtlich begründeter Grundsatz ist.

32      Das Gericht ist der Auffassung, dass den Zweck des Vorverfahrens, das Wesen der Einrede der Rechtswidrigkeit und den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes betreffende Erwägungen dem entgegenstehen, dass eine zum ersten Mal in der Klage erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit allein deshalb für unzulässig erklärt wird, weil sie nicht in der Beschwerde, die dieser Klage vorausging, erhoben wurde.

33      Erstens hat in Bezug auf den Zweck des Vorverfahrens nach ständiger Rechtsprechung dieses Verfahren keinen Sinn, wenn Entscheidungen gerügt werden, die die Anstellungsbehörde nicht abändern kann (Urteile des Gerichtshofs vom 16. März 1978, Ritter von Wüllerstorff und Urbair/Kommission, 7/77, Rn. 7, und vom 14. Juli 1983, Detti/Gerichtshof, 144/82, Rn. 16; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2002, Gonçalves/Parlament, T‑386/00, Rn. 34). Daher ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, eine Beschwerde gegen Entscheidungen von Prüfungsausschüssen (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2012, Cristina/Kommission, F‑66/11, Rn. 34) oder gegen eine Beurteilung (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1980, Grassi/Rat, 6/79 und 97/79, Rn. 15) einzulegen.

34      Ebenso wenig kann die Verpflichtung, eine Einrede der Rechtswidrigkeit bei sonstiger Unzulässigkeit des Klagegrundes in der Beschwerde zu erheben, dem in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Zweck des Vorverfahrens entsprechen.

35      Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union, wonach die Unionsregelung so lange voll wirksam bleibt, wie ihre Rechtswidrigkeit nicht durch ein zuständiges Gericht festgestellt worden ist (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Granaria, 101/78, Rn. 4, vom 7. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 63/87, Rn. 10, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C‑475/01, Rn. 18; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 30. September 1998, Losch/Gerichtshof, T‑13/97, Rn. 99, vom 30. September 1998, Chvatal u. a./Gerichtshof, T‑154/96, Rn. 112, vom 12. Juli 2001, Kik/HABM [Kik], T‑120/99, Rn. 55, und vom 17. September 2008, Neurim Pharmaceuticals (1991)/HABM – Eurim-Pharm Arzneimittel [Neurim PHARMACEUTICALS], T‑218/06, Rn. 52), kann die Anstellungsbehörde nicht beschließen, einen geltenden allgemeinen Rechtsakt, der ihrer Meinung nach gegen eine höherrangige Rechtsnorm verstößt, nur zu dem Zweck unangewandt zu lassen, eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne, Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Mantzouratos/Parlament, F‑64/10, Rn. 22).

36      Eine solches Vorgehen ist erst recht auszuschließen, wenn die betreffende Anstellungsbehörde bei ihrer Entscheidung gebunden ist, wie dies der Fall ist, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 85 des Statuts erfüllt sind und die Verwaltung verpflichtet ist, die ohne rechtlichen Grund an einen ihrer Bediensteten gezahlten Beträge zurückzufordern. Im Rahmen der Ausübung gebundener Befugnisse kann die Anstellungsbehörde die vom Bediensteten angegriffene Entscheidung nicht zurücknehmen oder ändern, selbst wenn sie eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Bestimmung, nach der die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, für begründet hielte.

37      Außerdem hat die Tatsache, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit erstmals in der Klage erhoben wurde, keinen Einfluss auf den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Anstellungsbehörde, selbst wenn sie bereits in der Phase der Beschwerde Kenntnis von einer Einrede der Rechtswidrigkeit gehabt hätte, diesen Umstand nicht nutzen hätte können, um den Streit mit ihrem Bediensteten einverständlich beizulegen.

38      Zweitens ist, was das Wesen der Einrede der Rechtswidrigkeit betrifft, nach ständiger Rechtsprechung Art. 277 AEUV Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung eines Rechtsakts, gegen den sie Klage erheben kann, inzident die Gültigkeit eines früheren Rechtsakts eines Unionsorgans zu bestreiten, der die Rechtsgrundlage des angefochtenen Rechtsakts bildet, falls die Partei nicht das Recht hatte, unmittelbar gegen den früheren Rechtsakt zu klagen, dessen Folgen sie nunmehr treffen, ohne dass sie seine Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, Rn. 39, und vom 19. Januar 1984, Andersen u. a./Parlament, 262/80, Rn. 6). Demnach bezweckt Art. 277 AEUV, den Einzelnen vor der Anwendung eines rechtswidrigen normativen Aktes zu schützen, wobei das Urteil, in dem die Unanwendbarkeit festgestellt wird, in seinen Wirkungen auf die Parteien des Rechtsstreits beschränkt ist und den unanfechtbar gewordenen Rechtsakt selbst nicht in Frage stellt (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2006, Carius/Kommission, T‑173/04, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Geht man jedoch davon aus, dass die Verpflichtung, eine Einrede der Rechtswidrigkeit bei sonstiger Unzulässigkeit des Klagegrundes in der Beschwerde zu erheben, dem Zweck des Vorverfahrens entsprechen kann, ist das Gericht der Auffassung, dass das Wesen der Einrede der Rechtswidrigkeit gerade darin besteht, die rechtsstaatlichen Grundsätze und den Grundsatz der Rechtssicherheit miteinander in Einklang zu bringen.

40      Schließlich kann nach dem Wortlaut von Art. 277 AEUV eine Partei die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung nach Ablauf der Klagefrist nur in einem Rechtsstreit vor dem Unionsrichter anfechten. Eine solche Einrede kann daher im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens seine Wirkungen nicht voll entfalten.

41      Drittens und letztens ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 Abs. 2 der Charta zum Ausdruck kommt, nach dem „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und … durch Gesetz errichteten Gericht … verhandelt wird“. Dieser Absatz entspricht Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX-II, Rn. 40 und 42).

42      Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, die gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta heranzuziehen ist, besteht kein absolutes Recht auf ein Gericht. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt Beschränkungen, u. a. hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage. Die Betroffenen müssen zwar mit der Anwendung von Regeln rechnen, mit denen Voraussetzungen für die Zulässigkeit auferlegt werden, doch darf deren Anwendung die Bürger nicht daran hindern, einen verfügbaren Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 6. Dezember 2011, Anastasakis/Griechenland, Beschwerde Nr. 41959/08, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, § 24; Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, Rn. 43, Beschluss des Gerichtshofs vom 16. November 2010, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, C‑73/10 P, Rn. 53).

43      Insbesondere hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die Beschränkungen des Rechts auf ein Gericht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage den freien Zugang eines Bürgers nicht in einer Weise oder so weit einschränken dürfen, dass sein Recht auf ein Gericht in seinem Wesensgehalt angetastet wird. Diese Beschränkungen sind mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann vereinbar, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen und die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (vgl. Urteile des EGMR vom 24. Mai 2006, Liakopoulou/Griechenland, Beschwerde Nr. 20627/04, nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, § 17, vom 24. April 2008, Kemp u. a./Luxemburg, Beschwerde Nr. 17140/05, nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, § 47, und vom 9. Januar 2014, Viard/Frankreich, Beschwerde Nr. 71658/10, § 29). Das Recht auf Zugang zu einem Gericht wird nämlich angetastet, wenn seine Ausgestaltung nicht mehr den Zielen der Rechtssicherheit und der geordneten Rechtspflege dient und eine Art von Barriere darstellt, die eine inhaltliche Prüfung des vom Bürger angestrengten Rechtsstreits durch das zuständige Gericht verhindert (vgl. Stellungnahme von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, Rn. 58 bis 60; Urteil des EGMR vom 24. Februar 2009, L’Erablière/Belgien, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, Beschwerde Nr. 49230/07, § 35).

44      Die Sanktion der Unzulässigkeit einer erstmals in der Klageschrift erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit stellt jedoch eine Beschränkung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dar, die im Hinblick auf das vom Grundsatz der Übereinstimmung angestrebte Ziel, nämlich eine einverständliche Beilegung des Streits zwischen dem betreffenden Beamten und der Verwaltung zu ermöglichen, unverhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR, Liakopoulou/Griechenland, § 20).

45      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung von jedem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten die Kenntnis des Statuts (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 1999, Connolly/Kommission, T‑34/96 und T‑163/96, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung) und insbesondere der Vorschriften über seine Dienstbezüge (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. November 2013, Roulet/Kommission, F‑72/12 und F‑10/13, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) erwartet werden kann. Hingegen könnte eine Einrede der Rechtswidrigkeit das Gericht veranlassen, die Rechtmäßigkeit der Regeln, die die Beamten kennen sollten, im Licht allgemeiner Grundsätze oder höherrangiger Rechtsnormen zu beurteilen, die über den Rahmen der Vorschriften des Statuts hinausgehen können. Wegen des Wesens einer Rechtswidrigkeitseinrede und der Überlegungen, die den Betroffenen dazu veranlassen, eine solche Rechtswidrigkeit zu suchen und geltend zu machen, kann von dem Beamten oder sonstigen Bediensteten, der die Beschwerde einlegt und nicht unbedingt über einschlägige juristische Fachkompetenz verfügt, nicht – bei sonstiger späterer Unzulässigkeit – verlangt werden, eine solche Einrede im vorgerichtlichen Stadium zu erheben. Eine solche Unzulässigerklärung stellt daher eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Sanktion für den betroffenen Bediensteten dar.

46      Nach alledem ist die erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zulässig.

–       Zum ersten Teil der Einrede der Rechtswidrigkeit betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

47      Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, das Fehlen einer Verjährungsfrist für das Verwaltungshandeln im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts erlaube der Anstellungsbehörde, mit der Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der Rückforderung zu viel gezahlter Beträge unbegrenzt lange zu warten. Daher widerspreche diese Bestimmung dem Grundsatz der Rechtssicherheit, und von ihrer Anwendung sei im vorliegenden Fall zugunsten der fünfjährigen Verjährung abzusehen.

48      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährung verhindert, dass Lagen, die sich durch Zeitablauf verfestigt haben, auf Dauer in Frage gestellt werden können. Sie dient damit einerseits der Rechtssicherheit, kann andererseits aber auch die Verfestigung von Lagen erlauben, die zumindest ursprünglich rechtswidrig waren. In welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht wird, ergibt sich daher aus einer Abwägung zwischen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und jenen der Rechtmäßigkeit nach Maßgabe der geschichtlichen und sozialen Umstände, die in einer Gesellschaft zu einer bestimmten Zeit überwiegen. Ihre Festlegung ist daher allein Sache des Gesetzgebers. Die Entscheidung des Unionsgesetzgebers über die Einführung von Verjährungsvorschriften und die Festsetzung der entsprechenden Fristen kann daher vom Unionsrichter nicht überprüft werden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T‑22/02 und T‑23/02, Rn. 82 und 83).

49      Dass der Verwaltung die Fünfjahresfrist für die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge nicht entgegengehalten werden kann, wenn diese nachweisen kann, dass der Betroffene sie bewusst getäuscht hat, kann daher an sich keine Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Rechtssicherheit darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, Rn. 83).

50      Außerdem entbehrt das Vorbringen des Klägers, dass die Verwaltung bei Fehlen einer Verjährungsfrist mit ihrem Handeln unbegrenzt lange warten könne, jeder rechtlichen Grundlage. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verwaltung, auch wenn der Unionsgesetzgeber keine Verjährungsfrist festgelegt hat, durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht (vgl. zur Rückforderung staatlicher Beihilfen Urteil des Gerichtshofs vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter, C‑408/04 P, Rn. 100). In solchen Fällen ist die betreffende Verwaltung verpflichtet, innerhalb angemessener Frist ab der Erlangung der Kenntnis der Tatsachen zu handeln (vgl. zur Rückforderung zu viel gezahlter Haushaltszulage Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. November 2002, Ronsse/Kommission, T‑205/01, Rn. 52; zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens vgl. auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004, François/Kommission, T‑307/01, Rn. 48 und 49; Urteil des Gerichts vom 8. März 2012, Kerstens/Kommission, F‑12/10, Rn. 124 und 125).

51      Daraus folgt, dass der erste Teil der Einrede der Rechtswidrigkeit als unbegründet zurückzuweisen ist, ohne dass das Gericht sich mit der Frage befassen muss, ob die Verwaltung im vorliegenden Fall innerhalb angemessener Frist gehandelt hat, da der Kläger insoweit keine Rügen gegenüber der Verwaltung erhoben hat.

–       Zum zweiten Teil der Einrede der Rechtswidrigkeit betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

52      Der Kläger ist der Auffassung, die von Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts vorgesehene Unanwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

53      Insbesondere habe die Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbsrechts Verjährungsfristen zwischen drei und fünf Jahren zugelassen. Dagegen habe der Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anwendung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist bei Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Schutzes der finanziellen Interessen der Union entgegenstehe.

54      Außerdem sehe Art. 73a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390, S. 1) geänderten Fassung eine Verjährungsfrist von fünf Jahren „für die Forderungen der [Union] gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber [der Union]“ vor.

55      Im vorliegenden Fall erfolge jedoch die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge für einen Zeitraum von zwölf Jahren, was den Kläger einer langen Zeit der Rechtsunsicherheit und der Gefahr ausgesetzt habe, nach Ablauf eines solchen Zeitraums nicht mehr beweisen zu können, dass sein Verhalten rechtmäßig gewesen sei.

56      Zunächst ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine dreißigjährige Verjährungsfrist an sich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sei und folglich das Fehlen jeglicher Verjährungsfrist nur rechtswidrig sein könne.

57      Das Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 2011, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C‑201/10 und C‑202/10), auf das der Kläger sein Vorbringen stützt, betraf nämlich die Auslegung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1), die die Kontrollen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen regelt, die auf Unregelmäßigkeiten anwendbar sind, die von Wirtschaftsteilnehmern begangen wurden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. November 2006, Italien/Kommission, T‑282/04, Rn. 83), und ist daher für die Beziehungen zwischen den Unionsorganen und ihren Bediensteten nicht einschlägig.

58      Jedenfalls ist das Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading nicht geeignet, das Vorbringen des Klägers zu stützen. In den Rn. 41 und 43 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass „nicht ausgeschlossen [ist], dass eine sich aus einer zivilrechtlichen Vorschrift ergebende 30-jährige Verjährungsfrist im Hinblick auf das mit dieser Vorschrift verfolgte und vom nationalen Gesetzgeber definierte Ziel erforderlich und angemessen sein kann“, im betreffenden Fall diese Frist jedoch „im Hinblick auf das Ziel, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, für das der Unionsgesetzgeber bereits eine Verjährungsfrist von vier Jahren, ja sogar von drei Jahren, als ausreichend angesehen hat“, über das Erforderliche hinausgehe.

59      Die von Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts vorgesehene Nichteinwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Rückforderung der ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge gegenüber der Verwaltung verstößt daher nicht als solche gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist jedoch erforderlich, zu prüfen, ob der Gesetzgeber im vorliegenden Fall im Licht des von Art. 85 des Statuts verfolgten Ziels den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hat.

60      Nach der Rechtsprechung setzt die Rechtmäßigkeit einer Unionsregelung gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit voraus, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziels geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen grundsätzlich die am wenigsten belastende zu wählen ist (Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Rapone/Kommission, F‑36/10, Rn. 50).

61      Das von Art. 85 des Statuts verfolgte Ziel ist offensichtlich der Schutz der finanziellen Interessen der Union im spezifischen Kontext der Beziehungen zwischen den Unionsorganen und ihren Bediensteten, d. h. von Personen, die diesen Organen durch die spezifische Loyalitätspflicht nach Art. 11 des Statuts verbunden sind, der insbesondere verlangt, dass sich der Beamte in seinem Verhalten „ausschließlich von den Interessen der Union“ leiten zu lassen hat und die ihm aufgetragenen Aufgaben „unter Einhaltung seiner Loyalitätspflicht gegenüber der Union“ ausführt.

62      Es ist jedoch festzustellen, dass Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts die Verwaltung verpflichtet, in dem besonderen Fall, dass sie nachweisen kann, dass der betroffene Bedienstete sie unter Missachtung dieser spezifischen Loyalitätspflicht bewusst getäuscht hat, die ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge in vollem Umfang zurückzufordern.

63      In diesem Zusammenhang ist das Gericht der Ansicht, dass die Nichteinwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.

64      Außerdem ist die Nichteinwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gegenüber der Verwaltung in dem von Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts vorgesehenen Fall mit Art. 73a der Haushaltsordnung vereinbar, der „[u]nbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen“ eine Verjährungsfrist von fünf Jahren festlegt. Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts ist nämlich gerade eine „besondere Regelung“, die den speziellen Fall betrifft, dass ein Bediensteter seine Verwaltung angeblich bewusst getäuscht hat.

65      Daher ist der zweite Teil der Einrede der Rechtswidrigkeit als unbegründet und somit die Einrede der Rechtswidrigkeit insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts

66      Der Kläger trägt vor, die Anwendung von Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts setze voraus, dass die Verwaltung die Absicht des betreffenden Bediensteten nachweise, sie bewusst zu täuschen, und die Anstellungsbehörde habe diese Bestimmung im vorliegenden Fall angewandt, ohne diesen Beweis erbracht zu haben. Insbesondere gründe sich die streitige Entscheidung auf „bloße Feststellungen“, die im Licht der „sehr engen“ Auslegung, die Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts erfahren müsse, nicht hinreichend seien, um seinen Willen nachzuweisen, die Verwaltung bewusst zu täuschen.

67      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 85 Abs. 2 des Statuts der ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden muss. Die Anstellungsbehörde ist jedoch nicht an diese Frist von fünf Jahren gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen.

68      Es ergibt sich daher klar aus dem Wortlaut von Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts, dass der Nachweis der Absicht des betreffenden Bediensteten, die Verwaltung zu täuschen, der Verwaltung obliegt, was die Parteien im Übrigen nicht bestreiten.

69      Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger die Aufhebung der streitigen Entscheidung nur soweit, als sie die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge für die Zeit vor den angeführten fünf Jahren betrifft. Erstens ist daher festzustellen, dass der Kläger nicht bestreitet, dass er entweder den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung der Familienzulage kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.

70      Zweitens hat die Anstellungsbehörde in der streitigen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Kläger es unterlassen habe, gegenüber der Verwaltung die von der CAF ausgezahlten Zulagen anzugeben, obwohl er sich aufgrund seiner verschiedenen Aufgaben im Parlament in einer besonders privilegierten Stellung befand, um diese Verpflichtung zu kennen. Der Kläger sei in den Jahren 2009 und 2010 auch dem Ersuchen, seine Daten im jährlichen Auskunftsblatt zu aktualisieren, nicht nachgekommen.

71      Drittens nimmt die Anstellungsbehörde in der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, Bezug darauf, dass der Kläger „mehrmals falsche Erklärungen abgegeben hat, indem er sowohl die jährlichen Auskunftsblätter für die Jahre 1996‒2005 als auch die … anlässlich der Geburt [seiner] Kinder übermittelten Auskunftsblätter ausfüllte“, und in den jährlichen Auskunftsblättern im Zeitraum von 1996 bis 1998 immer erklärt habe, dass weder er noch seine Ehefrau „außerhalb der Gemeinschaften“ für ihre Kinder Familienzulagen bezogen hätten. Ebenso hatte der Kläger für den Zeitraum von 1999 bis 2005 mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er keine anderweitigen Zulagen bezogen hatte, da er das Feld, in dem diese Zulagen angeführt sind, nicht angekreuzt hatte. Außerdem hatte er seinen Erklärungen entgegen den Anweisungen auf den jährlichen Auskunftsblättern nie Bescheinigungen der CAF beigefügt. Überdies verweist die Anstellungsbehörde darauf, dass „[der Kläger] anlässlich der Geburt [seines] zweiten, dritten und vierten Kindes falsche Erklärungen abgegeben hat, indem er jedes Mal auf dem für den Bezug von Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder auszufüllenden Auskunftsblatt erklärt hat, keine anderweitigen Zulagen dieser Art zu beziehen“. Schließlich führte die Anstellungsbehörde zum einen aus, dass der Kläger die Rückforderung der ohne rechtlichen Grund in den letzten fünf Jahren gezahlten Beträge nicht gerügt habe und er zum anderen aufgrund seiner hohen Besoldungsgruppe, seiner juristischen Ausbildung und der Tatsache, dass er im Bereich des öffentlichen Dienstes gearbeitet habe, besonders gut positioniert gewesen sei, um die in Art. 67 Abs. 2 des Statuts enthaltene Verpflichtung zur Angabe der Zulagen gleicher Art wie die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder zu kennen.

72      Es ist daher festzustellen, dass die Anstellungsbehörde die streitige Entscheidung nicht, wie der Kläger behauptet, auf „bloße Feststellungen“ gegründet hat, sondern auf den Umstand, dass Letzterer gegenüber der Verwaltung mehrmals falsche Erklärungen abgegeben habe und diese falschen Erklärungen von einem Beamten einer hohen Besoldungsgruppe stammten, der Erfahrung als Jurist im Bereich des öffentlichen Dienstes habe und der nicht bestreite, dass er entweder den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt habe oder ihn hätte kennen müssen.

73      Das Gericht ist der Ansicht, dass die angeführten Umstände die Absicht des Klägers, die Verwaltung zu täuschen, rechtlich hinreichend beweisen können und daher die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts erfüllt sind.

74      Diesem Ergebnis steht die Behauptung des Klägers nicht entgegen, er habe nach der Geburt seines zweiten Kindes die Verwaltung des Parlaments telefonisch kontaktiert, die ihm mitgeteilt habe, dass die von der CAF ausgezahlten Zulagen nicht angegeben werden müssten. Der Kläger hat nämlich weder dem Gericht irgendeinen Beweis für diese Behauptung vorgelegt noch leitet er aus ihr irgendeine Schlussfolgerung oder irgendein Argument ab.

75      Folglich ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen, da ihm jede rechtliche Grundlage fehlt.

76      Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

77      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

78      Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist. Außerdem hat das Parlament ausdrücklich beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, trägt der Kläger seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Parlaments zu tragen.

79      Der Streithelfer trägt gemäß Art. 89 Abs. 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      CR trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Europäischen Parlament entstandenen Kosten zu tragen.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Van Raepenbusch

Barents

Bradley

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. März 2014.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Van Raepenbusch


* Verfahrenssprache: Französisch.